Gesetzliche Änderungen Fahrerlaubnisverordnung (FeV)

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Transkript:

Gesetzliche Änderungen Fahrerlaubnisverordnung (FeV)

Wichtige allgemeine Änderungen: a) Gültigkeit des Führerscheins auf 15 Jahre begrenzt b) Danach Neuausstellung erforderlich c) Umtausch der vor dem 19.01.2013 ausgestellten Führerscheine bis spätestens 19.01.2033

Wichtige Änderungen Klasse B a) Trikes werden den Kraftradklassen zugeordnet b) Dürfen mit der Klasse B nicht mehr gefahren werden

Wichtige Änderungen zur Anhängerregelung: a) Wegfall der Bestimmung zulässige Gesamtmasse des Anhängers max. Leermasse des Zugfahrzeugs

Wichtige Änderungen Klasse B96: a) Neue Klasse b) Wird durch Zuteilung der Schlüsselzahl 96 erteilt c) Keine Prüfung, aber Schulung erforderlich

Wichtige Änderungen Klasse BE: a) Zulässige Gesamtmasse des Anhängers max. 3500 kg

Wichtige Änderungen Klasse AM: a) Ersetzt die Klasse M b) Zusammenschluss der bisher getrennten Klassen M und S

Wichtige Änderungen Klasse A1: a) Beschränkung auf 80 km/h entfällt b) Berechtigt zum Führen von Trikes mit einer Leistung von max. 15 kw

Wichtige Änderungen Klasse A2: a) Ersetzt die Klasse A beschränkt b) Leistungserhöhung auf 35 kw c) Keine theoretische Prüfung bei zweijährigem Vorbesitz der Klasse A1 (praktische Prüfung weiterhin erforderlich)

Wichtige Änderungen Klasse A: a) Kein prüfungsfreier Aufstieg mehr möglich (auch nicht aus A2) b) Keine theoretische Prüfung bei zweijährigem Vorbesitz der Klasse A2 (praktische Prüfung weiterhin erforderlich) c) Mindestalter 24 Jahre für Krad bei Direkterwerb d) Mindestalter 21 Jahre für Trikes

Wichtige Änderungen Klasse T: a) Einschluss nur noch Klasse L b) Klasse AM wird nicht mehr mit erteilt c) Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge dürfen nicht mehr gefahren werden

Wichtige Änderungen Klasse C1E: a) Wegfall der Bestimmung zulässige Gesamtmasse des Anhängers max. Leermasse des Zugfahrzeugs

Wichtige Änderungen Klasse C/CE: a) Mindestalter 21 Jahre b) Mindestalter 18 Jahre nach erfolgter Grundqualifikation c) Mindestalter 18 Jahre für Personen während oder nach Abschluss einer spezifischen Berufsausbildung

Wichtige Änderungen Klasse D1: a) Mindestalter 21 Jahre b) Mindestalter 18 Jahre für Personen während oder nach Abschluss einer spezifischen Berufsausbildung

Wichtige Änderungen Klasse D1E: a) Wegfall der Bestimmung zulässige Gesamtmasse des Anhängers max. Leermasse des Zugfahrzeugs b) Wegfall der Bestimmung zulässige Gesamtmasse der Kombination max. 12.000 kg c) Wegfall der Bestimmung Anhänger darf nicht zur Personenbeförderung verwendet werden d) Mindestalter wie bei D1

Wichtige Änderungen Klasse D: a) Einführung von fünf verschiedenen Altersgrenzen (24, 23, 21, 20 und 18 Jahre) b) Diese sind abhängig von Tätigkeit / Qualifikation

Wichtige Änderungen Klasse DE: a) Einführung von vier verschiedene Altersgrenzen (24, 21, 20 und 18 Jahre) b) Diese sind abhängig von Tätigkeit / Qualifikation

Prüfungsfahrzeuge Klasse A Krafträder ohne Beiwagen a) Motorleistung mindestens 44 kw (60 PS) b) Hubraum mindestens 600 cm³ (bisher: keine Anforderung an Hubraumgrenze) c) Eine Unterschreitung der Hubraumgrenze um bis zu 5 cm³ wird zugelassen (gilt auch für die Klassen A2 und A1)

Prüfungsfahrzeuge Klasse A2 Krafträder ohne Beiwagen der Klasse A2 a) Motorleistung mindestens 25 kw (34 PS) (bisher: Motorleistung min. 20, aber max. 25 kw) b) Verhältnis Leistung/Leermasse nicht mehr als 0,2 kw/kg (bisher: nicht mehr als 0,16 kw/kg) c) Hubraum mindestens 400 cm³ (bisher: Hubraum mind. 250 cm³) d) Durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 130 km/h

Prüfungsfahrzeuge Klasse A1 Krafträder ohne Beiwagen der Klasse A1 a) Hubraum mindestens 120 cm³ (bisher: mindestens 95 cm³) b) BbH mindestens 90 km/h (bisher: mindestens 100 km/h) c) Verhältnis Leistung/Leermasse nicht mehr als 0,1 kw/kg

Prüfungsfahrzeuge Klasse BE Fahrzeugkombinationen, die nicht der Klasse B zuzurechnen sind a) Länge der Kombination mindestens 7,5 m b) ZG des Anhängers mindestens 1300 kg c) Tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers mindestens 800 kg d) Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, Breite und Höhe mindestens wie das Zugfahrzeug e) Sicht nach hinten nur über die Außenspiegel Die Fahrzeugkombination darf weder der Klasse B noch der Klasse B 96 zuzuordnen sein.

Schulungsfahrzeug Klasse B 96 Kfz der Klasse B und Anhänger mit zg über 750 kg, zg der Kombination über 3500 kg, aber nicht über 4250 kg a) Länge der Kombination mindestens 7,5 m b) Aufbau des Anhängers kastenförmig oder damit vergleichbar, mindestens 1,2 m breit und 1,5 m hoch c) Sicht nach hinten nur über die Außenspiegel Die Fahrzeugkombination darf weder der Klasse B noch der Klasse BE zuzuordnen sein.

Fazit Verbindliche gesetzliche Änderung FeV ist erlassen und verkündet Ab Juli erste Schüler nach neuem Recht