Dienstvereinbarung über die Arbeitszeitregelung für die Universitätsbibliothek Erlangen-Nürnberg bei gleitender Arbeitszeit



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Transkript:

Dienstvereinbarung über die Arbeitszeitregelung für die Universitätsbibliothek Erlangen-Nürnberg bei gleitender Arbeitszeit Gültig für die Hauptbibliothek und die Technisch-naturwissenschaftliche Zweigbibliothek 1. Dienstzeiten Stand: 28. Februar 2008 1.1.1. Als normale Arbeitszeit ist für Mitarbeiter mit der 40,1-Stunden-Woche (d.h. 40 Stunden und 6 Minuten) festgesetzt: am Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag: 8.00 Uhr 12.00-12.30 Uhr 16.30 Uhr am Mittwoch: 7.57 Uhr 12.00-12.30 Uhr 16.33 Uhr 1.1.2. Als normale Arbeitszeit ist für Mitarbeiter mit der 40-Stunden-Woche festgesetzt: 8.00 Uhr 12.00-12.30 Uhr 16.30 Uhr 1.1.3 Als normale Arbeitszeit ist für Mitarbeiter mit der 41-Stunden-Woche festgesetzt: 7.54 Uhr 12.00 12.30 Uhr 16.36 Uhr 1.1.4 Als normale Arbeitszeit ist für Mitarbeiter mit der 42-Stunden-Woche festgesetzt: 7.48 Uhr 12.00 12.30 Uhr 16.42 Uhr 1.1.5 Als normale Arbeitszeit ist für Teilzeitkräfte festgelegt: Je nach der Gruppe von 1.1.1 bis 1.1.4, zu der man als Vollzeitkraft gehören würde 12.00 12.30 Uhr (falls erforderlich) Je nach persönlicher täglicher Arbeitszeit Bei Arbeitnehmern werden am Mittwoch die der jeweiligen Teilzeit entsprechenden Minuten dazugerechnet (z.b. 3 Minuten bei Halbtagskräften).

1.1.6 Als normale Arbeitszeit ist für Reinigungskräfte festgesetzt: : : : 6.00 Uhr 11.00 11.30 Uhr Je nach persönlicher täglicher Arbeitszeit (für Ganztagskräfte mit 40,1 Stunden/Woche z.b.: Montag/Dienstag/Donnerstag/Freitag: 14.30 Uhr; Mittwoch: 14.36 Uhr) Normale Arbeitszeit für eine Teilzeit-Reinigungskraft: : 6.00 Uhr : Je nach persönlicher täglicher Arbeitszeit. Am Mittwoch werden die der jeweiligen Teilzeit entsprechenden Minuten dazugerechnet (z.b. 3 Minuten bei Halbtagskräften). 1.2. Die tägliche Rahmenzeit ist der durch den frühest möglichen Dienstbeginn und das spätest mögliche Dienstende erfasste Zeitraum von 6.30 Uhr bis 19.00 Uhr. Die tägliche Präsenzzeit (= tägliche Mindestarbeitszeit) beträgt - für Teilzeitbeschäftigte bis zu drei Viertel der täglichen Arbeitszeit: 3 Stunden - für Teilzeitbeschäftigte mit über drei Viertel der täglichen Arbeitszeit und Ganztagsbeschäftigte: 4 Stunden 1.3. Beginn, Dauer und Ende der täglichen Arbeitszeit können vom Mitarbeiter in Absprache mit der Abteilungsleitung innerhalb der täglichen Rahmenzeit selbst festgelegt werden, soweit die dienstlichen Verhältnisse dies ermöglichen. Diese Möglichkeit der freien Gestaltung kann durch dienstliche Anordnung fallweise oder auch pauschal eingeschränkt werden. 1.4 Für den Reinigungsdienst gilt wegen seiner besonderen Organisation eine abweichende Regelung der Dienstzeit: Die tägliche Rahmenzeit umfasst den Zeitraum von 5.00 Uhr bis 19.00 Uhr. Der soll bis 6.30 Uhr erfolgen. 2. Allgemeine Grundsätze 2.1. Jeder Mitarbeiter kann monatlich dreimal bis zu einem Tag zur Abgeltung von anrechenbaren Zeitüberschreitungen im Einverständnis mit der Abteilungsleitung frei nehmen, sofern keine dienstlichen Gründe entgegenstehen. Ausnahme: In der Zeit zwischen dem 1. und 6. Januar sowie zwischen dem 24. und 31. Dezember können alle Arbeitstage aus Mehrarbeitsstunden frei genommen werden. Dabei darf jedoch die Gesamtzahl von 24 freien Tagen pro Kalenderjahr nicht überschritten werden. Angeordnete Überstunden (z.b. Abend- oder Samstagsdienst) werden getrennt abgerechnet. Dabei werden jedoch Zeitguthaben von mehr als 25 angeordneten Überstunden am Monatsende auf das Mehrarbeitskonto übertragen und entsprechend behandelt. 2.2. Durch eine Unterschreitung der täglichen Präsenzzeit ist automatisch ein Tag zur Abgeltung von anrechenbaren Zeitüberschreitungen in Anspruch genommen.

2.3. Anrechenbare Arbeitszeit außerhalb des Rahmens von 6.30 bis 19.00 Uhr bedarf der Genehmigung durch die Abteilungsleitung. Samstags und an Sonn- und Feiertagen bedarf sie immer einer Genehmigung durch die Direktion. Als angeordnete Überstunden gelten in jedem Fall die im Anhang Liste der angeordneten Überstunden aufgeführten Punkte. 2.4. Zeitüber- und -unterschreitungen können in den folgenden Monat übernommen werden. Dafür gilt folgende Staffelung: Wöchentliche Arbeitszeit: Übernahme von Zeitüberschreitungen bis zu: 25,01 bis 42 Stunden 60 Stunden 15,01 bis 25 Stunden 30 Stunden Bis zu 15 Stunden 20 Stunden Wöchentliche Arbeitszeit: Übernahme von Zeitunterschreitungen bis zu: 25,01 bis 42 Stunden 30 Stunden 15,01 bis 25 Stunden 25 Stunden Bis zu 15 Stunden 20 Stunden 2.5. Die Arbeit ist spätestens nach sechs Stunden durch eine Pause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen. Im Rahmen der gleitenden Arbeitszeit dürfen täglich grundsätzlich nicht mehr als 10 Stunden auf die Sollzeit angerechnet werden. Die Zeiterfassungsanlage ist entsprechend eingestellt, so dass eine Anwesenheitszeit, die über 10 Stunden hinausgeht, nicht angerechnet wird. Ausnahmen müssen genehmigt werden. 2.6. Für die Einhaltung der Arbeitszeitordnung ist jeder Mitarbeiter selbst verantwortlich. Sonstige gesetzliche Regelungen (z.b. Jugendarbeitsschutz, Mutterschutz) werden durch diese Vereinbarung nicht berührt. 3. Ermittlung und Abrechnung der Arbeitszeit 3.1. Die Ermittlung der tatsächlichen monatlichen Arbeitszeit erfolgt durch eine zentrale Zeiterfassungsanlage. 3.2. Die Funktion der Zeiterfassungsanlage ist jedem Mitarbeiter zu erläutern. Außerdem erhält jeder Mitarbeiter ein Informationsblatt dazu. 3.3.1. Beginnt oder endet die Arbeitszeit nicht in der Bibliothek, so ist der bzw. das auf einem Formular festzuhalten und vom Abteilungsleiter bestätigen zu lassen. 3.3.2. Bei jedem Verlassen des Hauses ist der Grund dafür über die Zeiterfassungsanlage zu erfassen. Eine nur vorübergehende dienstliche Abwesenheit unter 15 Minuten wird nicht erfasst. 3.4. Bei entschuldigtem Fernbleiben von der Arbeit wird für die Abrechnung die Normalarbeitszeit gemäß 1.1. zugrunde gelegt. Urlaub, freie Tage zu Lasten des Mehrarbeitsguthabens und das Einbringen von angeordneten Überstunden sind über ein Formular anzumelden.

3.5.1. Der Abrechnungszeitraum ist ein Monat. Sofern die Zeiterfassungsanlage dies gestattet, ist es durch die Selbstauskunft jedem Mitarbeiter von einem Dienst-PC aus möglich, folgende Daten einzusehen: - die eigene Arbeitszeit des aktuellen Monats - die eigene Arbeitszeit des letzten Monats - die Jahresübersicht der eigenen Urlaubstage (noch zur Verfügung stehend / schon verbraucht) - eine Auskunft über Anwesenheit/Abwesenheit der anderen Mitarbeiter 3.5.2. Auf Wunsch erhält jeder Mitarbeiter ohne PC einen Ausdruck seiner Arbeitszeitabrechnung für einen oder mehrere Monate. 3.5.3 Der Kreis der Personen, die Zugriff auf die Systemverwaltung des Zeiterfassungssystems der Hauptbibliothek haben, ist das Personal der Geschäftsstelle. Der Kreis der Personen, die Zugriff auf die Systemverwaltung des Zeiterfassungssystems der Technischnaturwissenschaftlichen Zweigbibliothek haben, ist die Leitung der TNZB und deren Vertretung. Eine Erweiterung des Personenkreises ist dem Personalrat bekannt zu geben. 4. Sonstiges 4.1. Jedem Mißbrauch wird mit den hierfür gegebenen arbeits- bzw. beamtenrechtlichen Maßnahmen begegnet. 4.2. Meinungsverschiedenheiten und etwaige Unklarheiten im Zusammenhang mit der vorstehenden Regelung werden von der Direktion im Einvernehmen mit dem Personalrat entschieden. 4.3. Diese Dienstvereinbarung tritt am 28. Februar 2008 in Kraft und gilt zunächst bis zum 30. April 2009. Bis dahin müssen sich Direktion und Personalrat auf eine geänderte Fassung geeinigt haben. Ansonsten tritt die diesbezügliche Dienstvereinbarung vom 1. Juni 2007 wieder in Kraft. Erlangen, den 13. Februar 2008 Der Personalrat Die Direktion Siegfried Weith Dr. Hans-Otto Keunecke

Liste der angeordneten Überstunden Anhang zur Dienstvereinbarung über die Arbeitszeitregelung für die Universitätsbibliothek Erlangen-Nürnberg bei gleitender Arbeitszeit - Abenddienst (Hauptbibliothek: ab 18.00 Uhr mit Bonus; TNZB: ab 17.00 Uhr mit Bonus) - Samstagsdienst (mit Bonus) - Dienstreise und Fortbildungsveranstaltung: die über die Sollzeit einer Ganztagskraft hinausgehende Zeit (das gilt auch für Teilzeitkräfte) - besondere Anordnung durch den Dienststellenleiter oder den Abteilungsleiter Anerkannte Schwerbehinderte werden auf eigenen Wunsch hin vom Abend- Mittags- und Samstagsdienst ausgenommen.