der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger nimmt wie folgt Stellung:

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Transkript:

19/SN-260/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 1 von 9 Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz T + 43 (0) 1/71132-1211 recht.allgemein@hvb.sozvers.at ZI. REP-43.00/16/0279 Ht Präsidium des Nationalrates Betreff: Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2016 - SVÄG 2016 Bezug: Ihr E-Mail vom 25. Oktober 2016, GZ: BMASK-21119/0006-II/N1/2016 Wien, 4. November 2016 Sehr geehrte Damen und Herren, der nimmt wie folgt Stellung: Zu Art. 1 Z 1-51 Abs. 7 ASVG: Vorweg wird ausdrücklich festgehalten, dass das vorgesehene Inkrafttreten mit 1. Jänner 2017 auf Grund der erforderlichen EDV-technischen und organisatorischen Umsetzungsarbeiten seitens der Sozialversicherung als problematisch gesehen wird. Daher ist aus Sicht des Hauptverbandes ein späteres Inkrafttreten als 1. Jänner 2017 anzustreben. Der neue Absatz bewirkt, dass Frauen grundsätzlich ab Vollendung des 60. Lebensjahres und Männer ab Vollendung des 65. Lebensjahres nur noch die Hälfte der gesetzlich vorgesehenen Beiträge zur Pensionsversicherung leisten müssen. Zugleich erhalten die betroffenen Personen den vollen Steigerungsbetrag entsprechend ihrem pensionsrelevanten Bruttoeinkommen am Pensionskonto gut geschrieben (1,78 % gem. 12 APG), sofern die Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension erfüllt sind und diese Pensionsleistung nicht geltend gemacht wird. Die bisherigen Regelungen, die eine Erwerbstätigkeit über das gesetzliche Regelpensionsalter hinaus fördern, bleiben ebenfalls unverändert aufrecht. Daraus resultiert, dass zu einer Reduktion der Pensionsbeiträge um die Hälfte, die bislang geltende Förderung des Pensionsaufschubes in vollem Ausmaß hinzutritt und die in naher Zukunft anfallende Pensionsleistung mittels Bonifikation in Hö- Seite 1 J.\Re132\Re1erat 32\32-42 Gesetze\42.01ISVÄG 2016\GesamtsteUungnahme_SVÄG 2016.docx OVA 0024279

2 von 9 19/SN-260/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) he von 4,2 % des Pensionsaufschubes für 12 Kalendermonate gefördert wird (vgl. 261c ASVG). Auf Grund der Kontoerstgutschrift und der Änderung des Berechnungsmodus nach Pensionskonto ist unklar, ob die Leistungshöhe mit 91,76% der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage weiterhin beschränkt sein soll. Die Regelung könnte auch unionsrechtlich bedenklich sein. So wird die ältere Generation übermäßig begünstigt, als sie bereits durch die vorteilhafte Pensionsberechnung mittels Kontoerstgutschrift durchwegs eine höhere Pensionsleistung lukrieren kann. Die gegenständliche Bestimmung führt zudem zu folgenden Effekten Aus Sicht der Pensionsversicherung(en): Da die Mindereinnahmen aus den Mitteln der Pensionsversicherung zu decken sind, ist auffallend, dass die Pensionsversicherung der Selbstständigen aufgrund des geringeren Beitragssatzes der pflichtversicherten Person im Vergleich zur Pensionsversicherung der Unselbstständigen - hier ist jeweils die Hälfte des Dienstnehmer und Dienstgeberbeitrages zu tragen - stärker entlastet wird. Aus Sicht der Versicherten: Die geringere Belastung mit Pensionsversicherungsbeiträgen führt zu einer Erhöhung der Steuerbemessungsgrundlage und demzufolge zu einer höheren Steuerpflicht. Im Ergebnis bedeutet dies, dass ein Teil der "erlassenen" Beiträge nicht bei den Versicherten ankommt, sondern als Steuer abzuführen ist. Der beabsichtige Entfall des Hälfteanteils des PV-Beitrages für den Dienstgeber hat in der Umsetzung auch Auswirkungen im MVB-Bereich. Es wird eine neue Verrechnungsgruppe zu schaffen sein. Diese muss in der Lohnverrechnung der Dienstgeber als auch in die Melde- und Beitragssysteme der KVT eingebaut werden. Aufgrund der zeitlichen Dimension ist eine Umsetzung mit 1. Jänner 201 7 nicht möglich. Für die Vollziehung kommt noch erschwerend hinzu, dass das Vorliegen der Voraussetzungen des 261 c ASVG oder des 5 Abs. 4 APG dem Dienstgeber vom PVT über den Dienstnehmer nachzuweisen sein wird. Erst dann kann der neue 51 Abs. 7 ASVG zur Anwendung gelangen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass diese Regelung vor dem Hintergrund des 248c ASVG eine nachgeordnete Rolle spielen wird. Seite 2 J,\Ref32\Relerat 32\32-42 Gesetze\42.0115VÄG 2016\Gesamtstellungnahme_SVÄG 2016,docx Wien 3 ' Kundmanngasse 21 DVR 0024279

19/SN-260/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 3 von 9 ästerreichischen Von der PVA wird noch Folgendes angemerkt: "Es ist zu definieren, wie die Hälfte des Beitragsteiles aus den Mitteln der Pensionsversicherung in der Praxis zu begleichen ist, also beispielsweise als Beitragsforderung des Pensionsversicherungsträgers an den Bund oder ob dieser Anteil vom Pensionsversicherungsträger selbst zu zahlen ist und in welchem Zeitrahmen die Abrechnung durchzuführen ist. Die PVA gibt zu bedenken, dass der,aufschubbonus" erst ab dem Monatsersten nach Erreichen des Regelpensionsalters, ab dem die Wartezeit bzw. die Mindestversicherungszeit erfüllt ist, gebührt. Demnach muss die "Bonusphase" nicht zwangsläufig mit Vollendung des 60. bzw. 65. Lebensjahres beginnen. Seitens des Pensionsversicherungsträgers wäre im Vorfeld eine Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen durchzuführen, um den konkreten Zeitpunkt, ab dem der halbe Beitrag zu übernehmen wäre, festzustellen. Zusätzlich wäre darauf Bedacht zu nehmen, dass sowohl der Krankenversicherungsträger, der die Beitragsvorschreibung durchführt, als auch der Dienstgeber im Hinblick auf eine korrekte Lohnverrechnung darüber in Kenntnis zu setzen wären, wobei jedoch die datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten sind. Die praktische Durchführung ist mit den Krankenversicherungsträgern gemeinsam festzulegen (Auflistung der Anspruchsberechtigten, Information an den Dienstgeber/Dienstnehmer)." Zu Art. 1 Z 2-222 Abs. 4 ASVG: In den Katalog der Aufgaben der Pensionsversicherung soll die Zuweisung von Versicherten, deren Dienstverhältnis aufrecht ist und denen bei Fortsetzung dieser Erwerbstätigkeit Invalidität (Berufsunfähigkeit) droht, zum Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebot nach 1 Abs. 1 des Arbeit- und Gesundheit-Gesetzes (AGG) aufgenommen werden. Aus den Erläuterungen zum Entwurf geht nicht hervor, was genau unter "Zuweisung" zu verstehen ist bzw. in welcher Form diese Zuweisung zu erfolgen hat und welche Rechtsverbindlichkeit daran geknüpft ist, zumal die Inanspruchnahme des Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebot nach 1 Abs. 3 des AGG freiwillig ist. Die Feststellung des Pensionsversicherungsträgers nach 367 Abs. 4 Z 1 ASVG beinhaltet nicht die Feststellung, ob "in absehbarer Zeit" Invalidität (Berufsunfähigkeit) eintreten wird und wäre daher zu präzisieren. Seite 3 J \Re132\Referat 32\32-42 Gesetze\42 Ot\SVÄG 2Ot6\Gesamtsteliungnehme_SVÄG 2Ot6.docx OVR 0024279

4 von 9 19/SN-260/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) Zu Art. 1 Z 3 und Z 4-253e Abs. 1 und 254 Abs. 1 Z 2 ASVG: Die geplante Bestimmung wurde nahezu unverändert aus der 75. Novelle zum ASVG (Budgetbegleitgesetz 201 1) übernommen. Die erforderlichen Kriterien für eine drohende Invalidität wären zu präzisieren, um der Vollziehung klare Regeln vorzugeben. Von der PVA wird Folgendes angemerkt: "Auf Personen, die das 50. Lebensjahr bereits vor dem 1. Jänner 2014 vollendet haben, sind die 253e bzw. 270a ASVG in der am 31. Dezember 201 3 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden ( 669 Abs. 5 ASVG). Während nach der am 31. Dezember 201 3 geltenden Fassung gemäß 253e Abs. 1 Z 2 ASVG ein Mindestausmaß von 36 Pflichtversicherungsmonaten aufgrund einer Erwerbstätigkeit in einem erlernten bzw. angelernten Beruf oder als Angestellter vorliegen muss, sieht die Neufassung der Ziffer 2 vor, dass diese 36 Pflichtversicherungsmonate aufgrund einer Erwerbstätigkeit in den letzten 180 Kalendermonaten vor dem Stichtag liegen müssen. Aus den Erläuterungen lässt sich nicht herauslesen, dass diese neuen Bestimmungen in Bezug auf das Alter der Versicherten nur eingeschränkt gelten sollen. Es wäre daher in Hinblick auf 669 Abs. 5 ASVG eine entsprechende Klarstellung/Ergänzung erforderlich. Mit dem Sozialrechtsänderungsgesetz 201 2 (sräg 2012) wurde der Rechtsanspruch auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation nach 253e ASVG für unter 50-Jährige aufgehoben. Die berufliche Rehabilitation dieser Versicherten wurde dem Arbeitsmarktservice übertragen, wobei die PVA zur Finanzierung dieser Rehabilitationsmaßnahmen einen Kostenbeitrag zu leisten hat. Nunmehr soll laut gegenständlichem Entwurf ab 1. Jänner 201 7 wiederum ein Rechtsanspruch auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation bestehen, allerdings sollen diese Maßnahmen nach den Ausführungen in 255e Abs. 3 ASVG "vom Pensionsversicherungsträger unter Berücksichtigung des Arbeitsmarktes und ihrer Zumutbarkeit für die versicherte Person zu erbringen" sein. In Hinblick auf den Wortlaut in 367 Abs. 4 Z 1 ASVG, nach dem der Pensionsversicherungsträger u.a. festzustellen hat, für welches Berufsfeld der Versicherte durch die beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation qualifiziert werden kann und die Ausführungen in 39b Abs. 2 AIVG, nach denen die beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation im Rahmen der Feststellung gemäß 367 Abs. 4 Z 1 ASVG zu gestalten sind, geht die PVA davon aus, dass diese Seite 4 J.\Ref3Z1Referat 3Z132 2 Gesetze\42.01\SvAG 20161Gesamtsterungnahme_SVAG 2016,docx OVR 0024279

19/SN-260/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 5 von 9 Maßnahmen nach wie vor vom Arbeitsmarktservice zu erbringen sind. 255e Abs. 3 ASVG wäre demnach entsprechend zu korrigieren. Durch das SRÄG 201 2 wurde 253e ASVG mit 31. Dezember 201 3 aufgehoben und die Bestimmungen hinsichtlich beruflicher Maßnahmen der Rehabilitation im 303 ASVG festgeschrieben. Bei der Festlegung der Zumutbarkeitskriterien wurde die "Neigung" aus dem Gesetzestext entfernt. In gegenständlichem Entwurf wird einerseits in 253e Abs. 1 ASVG erster Satz auf 303 ASVG verwiesen, andererseits ist nach 253e Abs. 4 ASVG die "Neigung" bei der Feststellung der Zumutbarkeit zu berücksichtigen. Für die Feststellung der Zumutbarkeit müssen jedenfalls unabhängig davon, ob ein Rechtsanspruch auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation besteht oder ob diese Maßnahmen freiwillig nach pflichtgemäßem Ermessen erbracht werden, die gleichen Kriterien gelten, weshalb die Wortfolge "ihrer Neigung" in 253e Abs. 4 ASVG erster Satz zu entfernen ist." Zu 254 ASVG wird von der PVA noch Folgendes angemerkt: "Die Anspruchsvoraussetzungen für die Invaliditätspension werden dahingehend geändert, dass u.a. Anspruch auf Invaliditätspension besteht, wenn "kein Rechtsanspruch auf zumutbare und zweckmäßige Maßnahmen im Sinne 253e Abs. 1 ASVG besteht". Nachdem 253e Abs. 2 ASVG die Maßnahmen nach Abs. 1 präzisiert und die Zweckmäßigkeit bzw. Zumutbarkeit durch 253e Abs. 3 und 4 ASVG festgelegt sind, müsste die Formulierung "... im Sinne 253e" lauten. In Hinblick darauf, dass zwar ein Rechtsanspruch gegeben sein kann, jedoch die Maßnahmen nicht zweckmäßig/zumutbar sein können, wäre eher die Formulierung wie in 254 ASVG in der Fassung des BBG 2011 (BGBI. I Nr. 111/2010) zu wählen ("kein Anspruch auf berufliche Rehabilitation nach 253e Abs. 1 und 2 besteht oder die Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation nach 253e Abs. 3 nicht zweckmäßig oder nach 253e Abs. 4 nicht zumutbar sind"). Die erforderliche Anpassung in 271 Abs. 1 Z 2 ASVG fehlt im Entwurf." Zu Art. 1 Z 5-255a ASVG: Im Bereich der abhängig versicherten Personen, die noch in einem aufrechten Dienstverhältnis stehen, ist eine vollständige Abklärung einer möglichen beruflichen Rehabilitation so gut wie nicht möglich. Dies resultiert daraus, als eine Berufspotentialanalyse im Regelfall 8 bis 12 Wochen dauert. Der Versicherte hat Seite 5 J Aef32\Aef.rat 32\32-42 Gesetze\42 01\SVÄG 201Il\Gesamtslel,ungnahmeßVÄG 2016.docx OVR 0024279

6 von 9 19/SN-260/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) ästerreichischen somit keine Möglichkeit, eine derartige Abklärung ohne Entgegenkommen seines Dienstgebers zu absolvieren, da er weder Urlaub über einen derart langen Zeitraum nehmen kann und bei akuter Krankheit gesundheitlich nicht in der Lage wäre, eine derartige Analyse zu absolvieren. Eine gesetzliche Regelung, aus welchen Grunde ein Dienstnehmer berechtigt wäre, seiner Dienstverpflichtung während einer derart langen Zeitspanne nicht nachzukommen, ist bislang nicht erfolgt. Damit kann der zuständige Pensionsversicherungsträger bei einem bloßen Feststellungsverfahren nur feststellen, ob ein Leistungskalkül gegeben ist, welches eine dauerhafte Pensionsleistung rechtfertigt oder nicht. Eine korrespondierende Änderung in den 273a (Berufsunfähigkeit) bzw. 280a (Invalidität in der knappschaftlichen Pensionsversicherung) ASVG fehlt. Zu Art. 1 Z 6 und Z 7 270a und 276e ASVG: Dem Grundsatz "Rehabilitation vor Pension" folgend soll ein Rechtsanspruch auf berufliche Rehabilitation bei drohender oder bereits eingetretener Invalidität/Berufsunfähigkeit normiert werden, wobei dieser Rechtsanspruch nur dann zur Anwendung kommt, wenn die Voraussetzungen für die Pension grundsätzlich erfüllt wären. Im Gegenzug soll eine Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension nicht gebühren, sofern ein Rechtsanspruch auf diese berufliche Rehabilitation besteht. Um nicht in der Verweisungskette hängen zu bleiben (Voraussetzungen für die Pension sind nicht erfüllt, wenn ein Rechtsanspruch auf berufliche Rehabilitation besteht, dieser Rechtsanspruch besteht aber nur, wenn grundsätzlich die Voraussetzungen für die Pension erfüllt sind... ) sollte beim Verweis auf die zu erfüllenden Voraussetzungen die Z 2 (Verweis auf den Rechtsanspruch auf berufliche Rehabilitation) ausgenommen werden. Für den Bereich der Pensionsversicherung der Angestellten (Berufsunfähigkeitspension; 271 Abs. 1 ASVG) und die knappschaftlichen Pensionsversicherung (Knappschaftsvollpension; 279 Abs. 1 ASVG) sollte die Neuregelung der Z 2 ebenfalls erfolgen. Zu Art. 1 Z 8 293 Abs. 1 lit. a sublit. ce ASVG, Zu Art. 2 Z 2 150 Abs. 1 lit. a subllt. ce GSVG, Zu Art. 3 Z 2 141 Abs. 1 1It. a sublit. ce BSVG: Offen bleibt, ob die 360 Beitragsmonate der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit zum Stichtag vorliegen müssen, oder ob diese Voraussetzung nachträglich erfüllbar ist (Problematik von während des Bezuges einer Pension Seite 6 J:\Ref32\Referat 32\32-42 Gesetze'42,01\SVÄG 2016\Gesamlstellungnahme_SVÄG 2016.docx Wien 3. Kundmanngassa 21 OVA 0024279

19/SN-260/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 7 von 9 erworbener Versicherungsmonate). Der neue Richtsatz führt hinsichtlich der Rezeptgebührenbefreiung wegen sozialer Schutzbedürftigkeit zu Mindereinnahmen in der Krankenversicherung. Zu beachten ist auch, dass der Differenzbetrag zwischen dem AZ-Einzelrichtsatz und dem erhöhten Richtsatz nicht pfändungsfrei wäre (währenddessen die Beschränkung nach 103 Abs. 2 ASVG bei Aufrechnungen wohl anzuwenden ist), wodurch zumindest ein Teil dem Zweck, das Einkommen des/der Anspruchsberechtigten zu erhöhen, zur Befriedigung von Forderungen Dritter entzogen wird. Der Entwurf sieht ein In-Kraft-Treten der Bestimmung mit 1.1.2017 vor. Keine Auseinandersetzung wurde offensichtlich für jene Fälle angedacht, die erst durch die Schaffung der besonderen Ausgleichszulage einen Anspruch auf Ausgleichszulage erhalten. Nach den herrschenden Grundsatz, müssten die betroffenen Personen somit einen gesonderten Antrag stellen und würden damit im Regelfall von einer Erhöhung der besonderen Ausgleichszulage mit 1.1.2017 über einen längeren Zeitraum (keine rechtzeitige AntragsteIlung) bzw. sogar überhaupt (keine AntragsteIlung) ausgeschlossen. Dies erscheint im Hinblick auf eine durchwegs betagte Personengruppe und die oftmals fehlende Kenntnis über die Qualität ihrer Versicherungszeiten keineswegs mit einer sozialen Rechtsanwendung vertretbar. Es sollte daher mit dem In-Kraft-Treten dieser Bestimmung festlegt werden, dass die Ansprüche auf eine besondere Ausgleichszulage zu einer bereits laufenden Pensionsleistung entweder von Amts wegen zu prüfen sind oder für die gesonderte AntragsteIlung eine entsprechende Frist mit rückwirkender Gewährung der Leistung bei fristgerechter Antragsteilung vorsehen. Zu Art. 1 - Entwurf 301 ASVG, Ergänzungsvorschlag seitens der PVA, nicht im In 301 Abs. 1 ASVG wäre vor "der 253f, 270b und 276f" die Wortfolge" der 253e, 270a und 276e und" einzufügen. Zu Art. 1 Z 9-367 Abs. 4 ASVG Von der PVA wird noch Folgendes angemerkt: "Im Vergleich zur geltenden Fassung fehlt nach dem "wann" der Verweis auf 223 Abs. 1 Z 2 lit a ASVG (Eintritt des Versicherungsfalles). Im Hinblick darauf, dass zwar ein Rechtsanspruch auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation vorliegen kann, jedoch die Maßnahmen nicht zweckmä- Seite 7 J \Ref321Aeferat 32\32-42 G... tze\42,ol\svag 2016\Gesamt5Ieflungnahmo_SVAG 2016.docx OVR 0024279

8 von 9 19/SN-260/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) ästerreichischen Sozialversicherungstrager ßig/zumutbar sein können, wäre auch hier die Formulierung wie in der Stellungnahme zu 254 ASVG zu bevorzugen." Zu Art. 2 Z 1 - Zu Art. 3 Z 1-27 Abs. 6 GSVG, 26 Abs. 6 BSVG: Anzumerken ist, dass das Verfahren zur Feststellung, ab wann jemand die Pension aufschiebt, ungeregelt ist. Zu Art. 4 Z 1-4 Abs. 1 APG: Wird der Zugang zur Alterspension erleichtert, indem die Anspruchsvoraussetzungen hinsichtlich dem Vorliegen eines bestimmten Ausmaßes wie auch der Qualität von Versicherungszeiten gelockert werden, so muss berücksichtigt werden, dass die Leistungshöhe zwangsläufig sinken wird. Hingewiesen wird darauf, dass jene Personen, die nicht in den Geltungsbereich des APG fallen und somit einem erschwerten Zugang zu einer Pensionsleistung ausgesetzt sind, allenfalls ungleich behandelt werden (hier vor allem Frauen, die vor 1955 geboren sind und die Wartezeit für einen eigenen Pensionsanspruch bislang nicht erfüllt haben - die erforderlichen Versicherungszeiten nach APG jedoch vorliegen). Von der PVA wird Folgendes angemerkt: "Für die Erfüllung der Mindestversicherungszeit nach dem APG sind mit Ausnahme von Ersatzzeiten der Kindererziehung und bestimmten, mit einer Selbstoder Weiterversicherung verbundenen Pflegezeiten nur die ab 1. Jänner 2005 erworbenen Versicherungszeiten zu berücksichtigen. Künftig sollen für die Erfüllung dieser Anspruchsvoraussetzung für die Alterspension nach dem APG auch sämtliche vor dem 1. Jänner 2005 erworbenen Versicherungszeiten berücksichtigt werden. Zu bedenken ist, dass nicht nur in Österreich erworbene Versicherungszeiten zu berücksichtigen sind, sondern auch mitgliedstaatliche und vertragsstaatliche Versicherungsmonate. Außerdem ist mit neuerlichen Pensionsanträgen jener Versicherten, deren Antrag auf Alterspension aufgrund der derzeit geltenden Bestimmungen über die Mindestversicherungszeit bereits abgelehnt wurde, zu rechnen." Seite 8 J Ref32\Re1erat 32\32-42 Geselze\42.01\SVÄG 2016\Gesamtsletiungnahme_SVÄG 2016.docx OVA 0024279

19/SN-260/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 9 von 9 ästerreichischen Zu Art. 4 Z 1 bis Z 5 14 und 30 APG: Von der PVA wird Folgendes angemerkt: "Diese Formulierung könnte den Schluss zulassen, dass zur Ermittlung der zu übertragenden Teilgutschrift für das Kalenderjahr der Vollendung des 7. Lebensjahres des Kindes die Beitragsgrundlagen nur aliquot, bis zum 7. Geburtstag des Kindes, heranzuziehen sind. Um dem vorzubeugen, sollte im Absatz 2a die Wortfolge "... bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres des Kindes... " durch die Wortfolge "... bis zum Kalenderjahr, in dem das Kind das 7. Lebensjahr vollendet.... " ersetzt werden." Zur KlarsteIlung wären erläuternde Bemerkungen wünschenswert, ob sich das Inkrafttreten der Bestimmung auf das Geburtsdatum des Kindes (ab 1.1.2017), die AntragsteIlung (ab 1.1.2017) oder die Vollendung der Altersgrenze neu (ab 1.1.2017) bezieht und somit auch, ob die neue Regelung auch für Sachverhalte gilt, die bereits nach der geltenden Rechtslage abgeschlossen sind. Dr. Josef Probst Generaldirektor Seite 9 J.\Ae132\Ae1eret 32\32-42 Ge.. tze\42.01\sväg 2016\Gesemts1eHungnahmeßVÄG 2016 docx DVR 0024279