Teilversicherungs-, Ersatzzeiten- und Wanderversicherungsbericht

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1 Teilversicherungs-, Ersatzzeiten- und Wanderversicherungsbericht ( 79b ASVG) für das Jahr 2008

2 Inhalt 1. Allgemeines Berichtsteil gemäß 79b Abs. 1 ASVG Berichtsteil gemäß 79b Abs. 2 ASVG Berichtsteil gemäß 79b Abs. 3 ASVG Zusammenfassung. 49 i

3 Tabellenverzeichnis Kapitel 2: Berichtsteil gemäß 79b Abs.1 ASVG Übersicht 1: Gesamtzahl der erworbenen Versicherungsmonate im Jahr prozentige Stichprobe aus der Versicherungsdatei Übersicht 2: Anzahl der erworbenen Versicherungsmonate im Jahr prozentige Stichprobe aus der Versicherungsdatei Personen des Geburtsjahres 1954 und älter Übersicht 3: Anzahl der erworbenen Versicherungsmonate im Jahr prozentige Stichprobe aus der Versicherungsdatei Personen des Geburtsjahres 1955 und jünger Übersicht 4: Anzahl der erworbenen Versicherungsmonate im Jahr 2008 Schätzung der Gesamtzahl der erworbenen Monate Übersicht 5: Anzahl der erworbenen Versicherungsmonate im Jahr 2008 Schätzung der Gesamtzahl der erworbenen Monate Personen des Geburtsjahres 1954 und älter Übersicht 6: Anzahl der erworbenen Versicherungsmonate im Jahr 2008 Schätzung der Gesamtzahl der erworbenen Monate Personen des Geburtsjahres 1955 und jünger Übersicht 7: Übersicht 8: Übersicht 9: Erstellung von Geburtsprofilen Geburten und angerechnete Teilversicherungszeiten in den Jahren 2004 bis 2008 Durchschnittliche monatliche ASVG-Beitragsgrundlage im Jahr 2007 Pflichtversicherung Personen des Geburtsjahres 1954 und älter Durchschnittliche monatliche ASVG-Beitragsgrundlage im Jahr 2007 Pflichtversicherung Personen des Geburtsjahres 1955 und jünger Übersicht 10: Abgeltung der Ersatzzeiten im Jahr 2008 Personen des Geburtsjahres 1954 und älter ii

4 Übersicht 11: Übersicht 12: Beitragsgrundlagen und Beitragsleistungen für Teilversicherungszeiten im Jahr 2008 Personen des Geburtsjahres 1955 und jünger Beitragsleistungen für Teilversicherungszeiten und Abgeltungsbeträge für Ersatzzeiten im Jahr 2008 Kapitel 3: Berichtsteil gemäß 79b Abs.2 ASVG Übersicht 13: Übersicht 14: Übersicht 15: Übersicht 16: Übersicht 17: Übersicht 18: Durchschnittliche Anzahl der Versicherungsmonate Für die erstmaligen Neuzuerkennungen Stichprobe aus dem Jahr 2008 Durchschnittliche Bruttopension und Ersatzzeitenanteil Für die erstmaligen Neuzuerkennungen Stichprobe aus dem Jahr 2008 Ersatzzeitenanteil in Prozent Für die erstmaligen Neuzuerkennungen Stichprobe aus dem Jahr 2008 Durchschnittliche Anzahl der Kindererziehungsmonate Für die erstmaligen Neuzuerkennungen Stichprobe aus dem Jahr 2008 Kosten des Lebenspensionsbezuges Für die erstmaligen Pensionsneuzuerkennungen im Jahr 2008 Pensionsaufwendungen und Kosten der Teilversicherungsund Ersatzzeiten Für die erstmaligen Pensionsneuzuerkennungen im Jahr 2008 Kapitel 4: Berichtsteil gemäß 79b Abs.3 ASVG Übersicht 19: Übersicht 20: Durchschnittliche Bruttopension und Anteil an der Bruttopension Stichprobe aus dem Jahr 2008 Kosten der Wanderversicherung Für die erstmaligen Pensionsneuzuerkennungen im Jahr 2008 iii

5 1. ALLGEMEINES 1.1. Gesetzesauftrag.. 2 Ausmaß der erworbenen Teilversicherungszeiten und der zugehörigen Beitragsleistungen und Beitragsgrundlagen. 3 Aufwand der Pensionsversicherungsträger für erworbene Teilversicherungszeiten Wanderversicherung Teilversicherungszeiten und Ersatzzeiten im Beitragsrecht (Aktive).. 5 Allgemein.. 5 Allgemeines Pensionsgesetz ( APG ). 6 Teilversicherungszeiten (Versicherte mit einem Geburtsdatum ab dem )..7 Beitragsleistungen... 8 Ersatzzeiten (Versicherte mit einem Geburtsdatum vor dem ) Zusammenfassung Teilversicherungszeiten und Ersatzzeiten im Leistungsrecht (Neuzugang) Allgemein Pensionsberechnung im Altrecht.. 11 Pensionsberechnung im APG.. 14 Teilversicherungszeiten und Ersatzzeiten bei der Pensionsberechnung ( Altrecht und APG ) Zusammenfassung

6 1.1. Gesetzesauftrag Gemäß 79b ASVG hat der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz jedes dritte Kalenderjahr beginnend mit dem Jahr 2006 jeweils bis zum 30. November des betreffenden Jahres der Bundesregierung einen Bericht vorzulegen über 1. das Ausmaß der im abgelaufenen Kalenderjahr erworbenen Versicherungszeiten nach den 8 Abs. 1 Z 2 lit. a bis g und 225 Abs. 1 Z 8 dieses Bundesgesetzes, nach 3 Abs. 3 GSVG und nach 4a BSVG samt den zugrunde liegenden Beitragsleistungen; 2. das Ausmaß der Aufwendungen der Pensionsversicherungsträger für die Anrechnung der Versicherungszeiten nach Z 1 und der entsprechenden Ersatzzeiten bei Pensionsneuzuerkennungen im abgelaufenen Kalenderjahr; 3. die beitrags- und leistungsrechtlichen Auswirkungen der Wanderversicherung nach 251a dieses Bundesgesetzes, nach 129 GSVG und nach 120 BSVG. Gegenstand des Berichtes ist die detaillierte Darstellung und Analyse der unter Abs.1 bis Abs. 3 genannten Daten für das Berichtsjahr 2008: Infolge verspäteter Datenlieferungen und von abzuklärenden Datenproblemen bei der Auswertung und Analyse der Daten kann der Bericht allerdings erst im ersten Halbjahr 2010, und nicht schon zum vorgesehenen Termin November 2009, vorgelegt werden

7 Ausmaß der erworbenen Teilversicherungszeiten und der dazugehörigen Beitragsleistungen und Beitragsgrundlagen (Aktive) Das gemäß 79b Abs.1 ASVG genannte Ausmaß der erworbenen Versicherungszeiten samt den zugrundeliegenden Beitragsleistungen bezieht sich auf die in der gesetzlichen Pensionsversicherung teilversicherten Personen: Seit sind Personen, die Versicherungszeiten auf Grund von Arbeitslosengeld - oder Notstandshilfebezug, Wochengeld - oder Krankengeldbezug oder wegen Kindererziehung erwerben, sofern sie nach dem geboren wurden, in der Pensionsversicherung teilversichert. Für die erworbenen Teilversicherungszeiten werden keine direkten Beiträge (Beitragsleistungen) von den Versicherten zur Pensionsversicherung geleistet, die erforderlichen Beiträge werden anstelle dessen vom Bund und aus unterschiedlichen Fonds, wie z.b. dem Familienlastenausgleichsfonds (FLAF) und aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik für diese erworbenen Teilversicherungszeiten (TVZ) an die jeweiligen Pensionsversicherungsträger (PV-Träger) bezahlt. Sie dienen damit im Wege des Umlageverfahrens der Finanzierung der laufenden Pensionen. Zusätzlich werden hier auch die jährlich angefallenen Ersatzzeiten dargestellt: dies gilt für Personen, die vor dem geboren wurden und ebenfalls Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, etc. bezogen oder Kindererziehungszeiten erworben haben. Auf Basis der im Jahr 2008 erworbenen Teilversicherungszeiten wird ferner eine grobe Hochrechnung erstellt, wie viel diese Zeiten später im Fall des Leistungsbezuges der betroffenen Personen kosten werden. Aufwand der Pensionsversicherungsträger für erworbene Teilversicherungszeiten (Pensionsneuzugang) Gemäß 79b Abs. 2 ASVG ist der Aufwand der Pensionsversicherungsträger (PV-Träger) für die Anrechnung der von einer Person erworbenen Teilversicherungszeiten und Ersatzzeiten bei den Pensionsneuzuerkennungen des Jahres 2008 zu ermitteln: Dafür werden für alle Personen, die im Jahr 2008 erstmalig - 3 -

8 eine Direktpension bezogen haben, die (in der gesamten Erwerbslaufbahn) erworbenen Versicherungszeiten, insbesondere aber die Teilversicherungszeiten bzw. Ersatzzeiten erfasst und als Anteil an der Höhe der ausbezahlten Pension betrachtet. Diese kostenmäßigen Anteile werden auf die Durchschnittspensionen der tatsächlichen Pensionsneuzuerkennungen umgelegt. Der so ermittelte Aufwand stellt die Kosten der Pensionsversicherungsträger für die Anrechnung der Teilversicherungszeiten bzw. Ersatzzeiten der im Jahr 2008 zuerkannten Pensionen dar. Wanderversicherung Wenn ein Versicherter im Laufe der Erwerbstätigkeit den Pensionsversicherungsträger mehrmals wechselt, erfolgt die Berechnung der Pension in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem der Versicherte in den letzten 15 Jahren die meisten Versicherungszeiten erworben hat. Da bei diesem zuständigen PV-Träger alle erworbenen Versicherungsmonate angerechnet werden (Wanderversicherung), entsprechen diese aber nicht den bei diesem PV-Träger eingezahlten Beiträgen des Versicherten. Zum Beispiel: Ein zuletzt BSVG Versicherter war viele Jahre als ASVG-Versicherter erwerbstätig, hat dort Versicherungszeiten erworben und seine Beiträge an die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) bezahlt. Die letzten 15 Jahre vor seiner Pension war er jedoch im BSVG versichert. Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern ist für die Auszahlung der Pension zuständig und hat die im ASVG erworbenen Versicherungszeiten bei der Berechnung der Pension zu berücksichtigen, ohne dafür jemals Beiträge erhalten zu haben. Damit gemäß 79b Abs.3 ASVG die beitrags- und leistungsrechtlichen Auswirkungen der Wanderversicherung für das Jahr 2008 beurteilt werden können, werden die von den Neuzugangspensionisten in jedem Versicherungszweig (ASVG, GSVG, BSVG) erworbenen Beitragszeiten jenen Leistungen gegenübergestellt, welche auf diese Versicherungszweige anteilig entfallen

9 1.2. Teilversicherungszeiten und Ersatzzeiten im Beitragsrecht (Aktive) Allgemein Zum besseren Verständnis des Berichtsteils 79b Abs.1 ASVG folgen vor der Präsentation des Datenmaterials noch zusätzlich erläuternde Bemerkungen: Versicherungszeiten werden im Laufe des Berufslebens erworben: Damit aber ein Pensionsanspruch überhaupt entstehen kann, ist eine gewisse Mindestanzahl von Versicherungszeiten notwendig. Außerdem haben die erworbenen Versicherungszeiten und die dazugehörigen Beitragsgrundlagen natürlich eine Auswirkung auf die Höhe der Pension. Die Finanzierung der Pensionen erfolgt im Wege des Umlageverfahrens: Das bedeutet, dass die PV-Träger gegenwärtig die Beiträge der aktiven Erwerbstätigen gemäß Berichtsteil 79b Abs.1 ASVG verwenden, um die gegenwärtigen Pensionsleistungen auszubezahlen. In Bezug auf die Beitragsleistungen der Versicherten unterscheidet man im Wesentlichen zwei Arten von Versicherungszeiten: Beitragszeiten und Teilversicherungszeiten bzw. Ersatzzeiten. Unter Beitragszeiten versteht man jene Versicherungszeiten, für die ein aktiver Erwerbstätiger von seinem Arbeitsverdienst bzw. ein Selbständiger von seinen Einkünften, Beiträge zur Pensionsversicherung bezahlt. Diese Beiträge werden von den Krankenversicherungsträgern eingehoben und an die zuständigen Pensionsversicherungsträger (PV-Träger) überwiesen. Bei Teilversicherungszeiten bzw. Ersatzzeiten handelt es sich um Versicherungszeiten, in denen keine Erwerbstätigkeit und daher auch kein eigenes Erwerbseinkommen vorliegen. Da der Erwerb von Teilversicherungszeiten und Ersatzzeiten bei der Höhe der Pensionsleistung mitberücksichtigt wird, übernehmen - 5 -

10 der Bund und andere öffentliche Einrichtungen die Bezahlung der Beiträge zur Pensionsversicherung. Zur Finanzierung der Ersatzzeiten wurde bis zum der Ausgleichsfonds der Pensionsversicherung eingerichtet. Infolge der Pensionsharmonisierung ab 2005 wurde der Ausgleichsfonds abgeschafft und die Finanzierung der Ersatzzeiten auf Beitragsleistungen für Teilversicherungszeiten umgestellt. Dieses Kapitel enthält einen Überblick über die wesentlichen Merkmale der Pensionsharmonisierung im Beitragsrecht, durch die ab dem zahlreiche Änderungen im Pensionsrecht beschlossen wurden. Vor allem aber wird auf Teilversicherungszeiten und Beitragsleistungen für diese Zeiten, welche die bisherige Finanzierung der Ersatzzeiten im Wege des Ausgleichsfonds der PV- Träger abgelöst haben, eingegangen. Allgemeines Pensionsgesetz ( APG ) Seit 1. Jänner 2005 gilt das Allgemeine Pensionsgesetz (APG) für alle in der gesetzlichen Pensionsversicherung versicherten Personen mit einem Geburtsdatum ab dem 1. Jänner Ziel dieses Gesetzes ist die Pensionsharmonisierung. Das bedeutet, dass die Pensionssysteme der unterschiedlichen Berufsgruppen (Arbeiter, Angestellte, Selbständige, Bauern und Beamte) in Hinblick auf das Beitrags- und Leistungsrecht langfristig angeglichen und ein einheitliches Pensionsrecht geschaffen werden soll: Für alle Berufsgruppen in der gesetzlichen Pensionsversicherung besteht ein einheitlicher Beitragssatz von 22,8%. Für Bauern und Selbständige wird der Beitragssatz im Laufe der Harmonisierung zumindest zum Teil an das ASVG - Niveau angepasst: Darüber hinaus bezahlt der Bund bei den Selbständigen und Bauern die Differenzbeträge zu 22,8%. In Bezug auf die Leistung besteht der Grundsatz, nach 45 Versicherungsjahren für alle erwerbstätigen Versicherten bei einem - 6 -

11 Pensionsantritt im Alter von 65 Jahren eine Pension in der Höhe von 80% des Lebensdurchschnittseinkommens zu erreichen. Ein wesentliches Merkmal des neuen Pensionsrechts ist das Pensionskonto. Seit dem Inkrafttreten des APG wurde für alle Versicherten in der gesetzlichen Pensionsversicherung, die ab dem geboren wurden, beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger ein Pensionskonto eingerichtet. Auf diesem Konto werden alle Beitragsgrundlagen für Versicherungszeiten erfasst, welche der Versicherte ab dem im Laufe seines Berufslebens erwirbt. Die so erfassten Beitragsgrundlagen dienen auf dem Konto direkt als Grundlage zur Berechnung der Pension. Mit der Einführung eines Pensionskontos soll mehr Transparenz in die gesetzliche Pensionsversicherung gebracht und das Vertrauen der Bevölkerung gestärkt werden. Teilversicherungszeiten (Versicherte mit einem Geburtsdatum ab dem ) Seit werden Versicherungszeiten nach dem APG nur mehr als Beitragszeiten betrachtet. Sie werden folgendermaßen untergliedert: in Zeiten einer Beitragspflicht in der Pensionsversicherung durch eine unselbständige bzw. selbständige Erwerbstätigkeit in Zeiten einer freiwilligen Pensionsversicherung bzw. einer Selbstversicherung in Teilversicherungszeiten (TVZ) Diese sind: a. Zeiten des Bezuges von Wochengeld b. Zeiten der Kindererziehung maximal für die ersten 48 Kalendermonate nach der Geburt - 7 -

12 c. Zeiten des Bezuges von Krankengeld d. Zeiten des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes e. Zeiten des Bezuges einer Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung, wie Arbeitslosengeld, (Sonder-) Notstandshilfe, Sonderunterstützung, Pensionsvorschüsse. Für Personen, die Teilversicherungszeiten erwerben, besteht eine Teilversicherung in der Pensionsversicherung. Beitragsleistungen Damit die Beiträge zur Pensionsversicherung für die erworbenen Versicherungszeiten berechnet werden können, werden die Beitragsgrundlagen mit dem Beitragssatz (22,8%) multipliziert. Beitragsgrundlagen Auf dem Pensionskonto werden die Beitragsgrundlagen für jede erworbene Versicherungszeit erfasst. Seit wird jeder Versicherungszeit eine bestimmte Beitragsgrundlage zugeordnet: Beitragsgrundlagen für Zeiten einer Pflicht- oder freiwilligen Versicherung bzw. Selbstversicherung im ASVG, GSVG und BSVG Dies ist die Summe der monatlichen beitragspflichtigen Einkommen bzw. der gesetzlich vorgegebenen Beitragsgrundlagen für die freiwillige Versicherung und die Selbstversicherung Beitragsgrundlagen für Zeiten einer Teilversicherung in der Pensionsversicherung Zeiten einer Teilversicherung werden bei der Pensionsberechnung mit einem für das jeweilige Jahr definierten Betrag bewertet: Die Bewertungen sind im 44 Abs.1 Z 12 bis Z 18 ASVG festgehalten. Die folgende Tabelle zeigt die wichtigsten Teilversicherungszeiten mit den zugehörigen Beitragsgrundlagen für das Jahr 2008: - 8 -

13 Teilversicherungszeiten 1. bei Wochengeldbezug 2. bei Krankengeldbezug 3. bei den Präsenz - bzw. Zivildienstleistenden 4. für Zeiten der Kindererziehung 5. bei Bezug von Arbeitslosengeld 6. bei Bezug von Notstandshilfe/Sondernotstandshilfe Beitragsgrundlage pro Monat 100% der Beitragsgrundlage aus letzter Erwerbstätigkeit des Vorjahres/der Vorjahre 100% der Beitragsgrundlage aus letzter Erwerbstätigkeit des Vorjahres/der Vorjahre je nach zeitlicher Lagerung der Betrag von (2005), für 2008 = 1456,62 je nach zeitlicher Lagerung der Betrag von (2005), für 2008 = 1456,62 70% der Beitragsgrundlage aus Erwerbstätigkeit des Vorjahres 92% der Beitragsgrundlage bei Bezug von Arbeitslosengeld 7. bei Bezug einer Sonderunterstützung die Höhe der jeweiligen Sonderunterstützung 8. bei Bezug von Übergangsgeld die Höhe des Übergangsgeldes Besteht eine Teilversicherung in der Pensionsversicherung, dann werden die Beiträge zur Pensionsversicherung von folgenden Einrichtungen an die PV-Träger überwiesen: Bei Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezahlt die Gebarung Arbeitsmarktpolitik die Beiträge zur Pensionsversicherung. Zeiten des Präsenz/Zivildienstes, Zeiten des Krankengeld- und Wochengeldbezuges werden vom Bund abgedeckt. Für Zeiten der Kindererziehung werden die Beiträge aus den Mitteln des FLAF und der öffentlichen Hand bis zum Jahr 2009 zu gleichen Teilen getragen. Ab dem Jahr 2010 (Dauerrecht) übernehmen der FLAF und die öffentliche Hand die Beiträge im Verhältnis 75% zu 25%. Ersatzzeiten (Versicherte mit einem Geburtsdatum vor dem ) Für Versicherte, die vor dem geboren wurden, gilt weiterhin das Pensionsrecht zum Versicherungszeiten werden als Beitragszeiten oder Ersatzzeiten bezeichnet

14 Wenn Versicherte, die vor dem geboren wurden, daher Versicherungszeiten, wie Kindererziehung, Zeiten des Bezuges von Wochengeld, Krankengeld Arbeitslosengeld, etc. nach dem erwerben, handelt es sich dabei noch nicht um Teilversicherungszeiten, sondern um Ersatzzeiten. Für einen geringen Teil dieser Zeiten werden Beiträge aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik als Pauschalbeiträge an die PV-Träger überwiesen, dies allerdings nicht auf individueller Basis mit Beitragsgrundlage. Zusammenfassung Bei der Analyse nach dem Berichtsteil gemäß 79b Abs.1 ASVG sind daher beide Zeiten und deren allfällige Beitragsgrundlagen zu beachten: Die Teilversicherungszeiten für Versicherte ab dem Geburtsdatum Die Ersatzzeiten für Versicherte bis zu dem Geburtsdatum Diese im Jahr 2008 erworbenen und hier im Berichtsteil gemäß 79b Abs.1 ASVG nachfolgend analysierten Daten führen später zu zusätzlichen Kosten bei den Leistungen. Davon sind aber die nachfolgend beschriebenen Daten für den Berichtsteil bei den neu zuerkannten Leistungen 2008 gemäß 79b Abs. 2 ASVG zu trennen: zwischen beiden Berichtsteilen besteht kein finanzieller Zusammenhang

15 1.3. Teilversicherungszeiten und Ersatzzeiten im Leistungsrecht (Neuzugang) Allgemein Im vorangegangenen Abschnitt wurde dargelegt, dass nicht nur Zeiten einer Beitragspflicht in der Pensionsversicherung einen Pensionsanspruch bewirken, sondern dass auch Teilversicherungszeiten bzw. Ersatzzeiten dabei mitberücksichtigt werden. In Bezug auf die spätere Leistungsbemessung gibt es zumindest im neuen Pensionsrecht ( APG ) keine Unterscheidung mehr zwischen Versicherungszeiten mit Beitragsleistung des Versicherten und ohne Beitragsleistung des Versicherten: Jede erworbene Versicherungszeit mit einer bestimmten Beitragsgrundlage führt zu einem Leistungsanspruch in der Pension. Bei der Pensionsberechnung haben Teilversicherungszeiten bzw. Ersatzzeiten daher eine zusätzliche Bedeutung, sie erhöhen die Pension. Im Folgenden werden die Pensionsberechnungen im Allgemeinen nach der Rechtslage bis zum und nach dem APG kurz dargestellt. Im Anschluss daran wird zusammengefasst, auf welche Art und Weise die Teilversicherungszeiten bzw. Ersatzzeiten eine Erhöhung der Pensionsleistung bewirken. Pensionsberechnung im Altrecht (für vor dem geborene Personen und für die Parallelrechnung) Für Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, erfolgt die Pensionsberechnung auf Grund der Rechtslage vom Dabei wird die errechnete Pension mit jener Pension, die aufgrund der Rechtslage zum gebührt hätte, unter Berücksichtigung eines sich jährlich erhöhenden Verlustdeckels verglichen. Ist die auf Basis der Rechtslage zum ermittelte Pension abzüglich des Verlustdeckels (2008: 6%) (Vergleichspension) höher als die Pension auf Basis der Rechtslage zum , so gebührt die

16 erstgenannte Vergleichspension abzüglich des Verlustdeckels, ansonsten die Pension auf Basis der Rechtslage zum Die Grundlagen für die Berechnung der Pension sind aber nach beiden Rechtslagen dieselben: die allgemeine Bemessungsgrundlage gebildet aus den besten Beitragsmonaten, die Bemessungsgrundlage für Zeiten der Kindererziehung, die Anzahl der erworbenen Beitrags- und Ersatzmonate und das Alter zu Pensionsbeginn. Die allgemeine Bemessungsgrundlage Für die Bildung der allgemeinen Bemessungsgrundlage werden die in Betracht kommenden besten monatlichen Einkommen zwischen dem erstmaligen Eintritt in die Pensionsversicherung und dem Jahr vor dem Pensionsstichtag herangezogen. Bis zum Jahr 2003 wurden die höchsten monatlichen Einkommen aus 15 Jahren gerechnet (Rechtslage zum ). Beginnend mit 2004 wird der Pensionsbemessungszeitraum jährlich um 12 Monate von 180 (15 Jahre) auf 480 Monate (40 Jahre) bis zum Jahr 2028 verlängert (Rechtslage zum ). Die je nach Stichtag ermittelten monatlichen Einkommen bis zur jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage werden entsprechend ihrer zeitlichen Lagerung aufgewertet. Aus der Summe dieser besten, aufgewerteten Einkommen wird ein monatlicher Durchschnittswert gebildet, welcher die Bemessungsgrundlage bildet: Im Jahr 2008 betrug in der Rechtslage zum der Bemessungszeitraum 240 Monate. Die Bemessungsgrundlage für Zeiten der Kindererziehung Die Bemessungsgrundlage für Kindererziehungszeiten (KEZ) ist in der Rechtslage zum an die Höhe des jährlich geltenden Einzelrichtsatzes für die Ausgleichszulage gekoppelt. Beginnend mit dem Jahr 2004 wird dieser Betrag in der Rechtslage zum um je 2 Prozent pro Jahr erhöht, und zwar zusätzlich zur

17 normalen jährlichen Anpassung: Für das Jahr 2008 beträgt die Bemessungsgrundlage für Kindererziehungszeiten 821,7. Im Vergleich dazu betrug der Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende im Jahr Letzterer ist die Bemessungsgrundlage für KEZ - Zeiten für die Pensionsberechnung in der Rechtslage zum Liegen Kindererziehungszeiten vor, dann werden die Bemessungsgrundlage aus den Erwerbseinkommen und die Bemessungsgrundlage für Kindererziehungszeiten in Abhängigkeit von der Zahl der jeweiligen Versicherungsmonate zu einer gemeinsamen Bemessungsgrundlage gemittelt. Die Anzahl der erworbenen Beitrags- und Ersatzmonate Entsprechend der Anzahl der erworbenen Versicherungsmonate gebühren Steigerungspunkte, welche einem Prozentsatz für je 12 Versicherungsmonate entsprechen. Die erworbenen Steigerungspunkte ergeben den Prozentsatz für die Höhe der Pensionsleistung und werden sodann auf die gemeinsame Bemessungsgrundlage aus dem Einkommen und den Kindererziehungsmonaten angewendet. Die Höhe der Steigerungspunkte wurde in einer Übergangsfrist von 5 Jahren von 2% auf 1,78% für je 12 Versicherungsmonate abgesenkt (Pensionsreform 2003). Werden daher im Jahr 2009 und in den Folgejahren 45 Versicherungsjahre erworben, dann wird bei einem Steigerungsbetrag von 1,78% eine Pensionshöhe von 80 Prozent der Bemessungsgrundlage erreicht. Bei der Rechtslage bis zum betrug der Steigerungsbetrag 2%, bei der Rechtslage ab dem betrug der Steigerungsbetrag für das Jahr 2008 noch 1,8% der anzuwendenden Bemessungsgrundlage. Das Alter zu Pensionsbeginn Die Höhe der Pension ist auch vom Alter bei Pensionsantritt abhängig. Bei den Pensionsreformen 2000 und 2003 wurden vorzeitige Alterspensionen abgeschafft, das Alter für vorzeitige Alterspensionen wegen langer Versicherungsdauer hinaufgesetzt und Regelungen für höhere Abschläge geschaffen:

18 Antrittsalter Mit der Pensionsreform 2000 wurde nicht nur die vorzeitige Alterspension wegen geminderter Erwerbsfähigkeit abgeschafft, sondern auch das Antrittsalter für die übrigen vorzeitigen Alterspensionen ab Oktober 2000 um 18 Monate auf 61,5 Jahre für Männer und 56,5 Jahre für Frauen angehoben. Mit der Pensionsreform 2003 wurden die vorzeitige Alterspension wegen Arbeitslosigkeit und die Gleitpension abgeschafft. Außerdem wird das Mindestantrittsalter für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer jahrgangsbezogen für Männer von 61,5 Jahren und für Frauen von 56,5 Jahren bis zum Jahr 2017 auf das gesetzliche Regelpensionsantrittsalter (60/65) angehoben. Abschläge Wird die Pension vor dem Regelpensionsalter (60. Lebensjahr bei Frauen, 65. Lebensjahr bei Männern) angetreten, dann kommt es je nach Rechtslage zu einer Verminderung des Steigerungsbetrages für je 12 Monate der früheren Inanspruchnahme: Bei der Pensionsreform 2000 wurde der Abschlag pro Jahr auf 3 Steigerungspunkte festgesetzt, wobei die Einbußen auf maximal 10,5 Steigerungspunkte oder 15% des Pensionsanspruches begrenzt sind (Rechtslage zum ). Mit der Pensionsreform 2003 wurde der Abschlag bei einem vorzeitigen Pensionsantritt auf 4,2% der Bemessungsgrundlage erhöht, aber ebenfalls insgesamt mit 15% des Pensionsanspruches begrenzt. Spezielle Regelungen in Hinblick auf das Antrittsalter und die Abschläge gibt es ferner für: Langzeitversicherte ( Hackler ): es besteht Abschlagsfreiheit in der Rechtslage zum SchwerarbeiterInnen: Die Abschläge betragen 1,8% pro Jahr für die Hacklerregelung für SchwerarbeiterInnen ( 607 Abs.14 ASVG) und ebenfalls 1,8% in der

19 Schwerarbeitspension nach dem APG, jedoch nur im APG-Teil der Parallelrechnung Korridorpension: Hier gibt es einen zusätzlichen Abschlag von 2,1% für das Altrecht (Ergebnis der Vergleichsberechnung in der Rechtslage zum abzüglich des Verlustdeckels mit der Rechtslage zum ), zusätzlich zu bereits bestehenden Abschlägen in der gesamten Rechtslage. Pensionsberechnung im APG (für die Parallelrechnung und nach dem geborene Personen) Seit dem Inkrafttreten der Pensionsharmonisierung ab 1. Jänner 2005 werden die Pensionen unter Umständen bereits nach dem APG berechnet, frühestens jedoch ab dem : dies kann im Rahmen der sogenannten Parallelrechnung erfolgen oder in Ausnahmefällen (bei jungen InvaliditätspensionistInnen) bereits ausschließlich auf Basis des Pensionskontos. Ein wesentliches Element des APG ist, wie bereits erwähnt, das leistungsorientierte, persönliche Pensionskonto. Es wurde für alle ab dem 1. Jänner 1955 geborenen Versicherten beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger eingerichtet. Auf dem Pensionskonto werden die erworbenen Leistungsansprüche des entsprechenden Kalenderjahres durch Teilgutschriften ausgewiesen. Bei Pensionsantritt ergibt sich aus dem Kontostand (Gesamtgutschrift) die Pensionshöhe: Pensionshöhe Die für ein Kalenderjahr erworbenen Versicherungszeiten und die dazugehörigen Beitragsgrundlagen werden auf dem Pensionskonto angeführt. Die Beitragsgrundlagen werden addiert und mit dem Kontoprozentsatz von 1,78% multipliziert. Die so ermittelten Teilgutschriften werden mit der entsprechenden jährlichen Aufwertungszahl aufgewertet. Die Summe der aufgewerteten

20 Teilgutschriften ergibt die Gesamtgutschrift. Die monatliche Pension beträgt 1/14 der bis zum Pensionsstichtag ermittelten Gesamtgutschrift. Abschlag Bei einem Pensionsantritt vor dem Regelpensionsalter, dies gilt für die vorzeitige Alterspension wegen langer Versicherungsdauer (noch bis zum Jahr 2017) und für die Korridorpension, vermindert sich die Pension für jeden Monat um 0,35%, d.h. 4,2% pro Jahr. Die Verminderung darf dabei 15% der Pension nicht überschreiten. Zusätzlich dazu gelten die Sonderregelungen für SchwerarbeiterInnen, den Korridorabschlag gibt es hingegen nicht im APG. Darüber hinaus ist die Langzeitversichertenpension im APG-Teil nicht abschlagfrei. Für Versicherte, die nach dem geboren sind und erst nach dem Versicherungszeiten erworben haben bzw. erwerben, gilt ausschließlich das Pensionskonto. Für Versicherte, die ab dem geboren sind und die bereits Versicherungszeiten vor dem erworben haben, ergibt sich die Höhe der Pension aus der sogenannten Parallelrechnung. Parallelrechnung Für diese Parallelrechnung werden bei Pensionsantritt zwei fiktive Pensionen unter Berücksichtigung des gesamten Versicherungsverlaufes berechnet: 1. Die Altpension: die Berechnung der Pension nach dem Altrecht für die gesamte Versicherungszeit erfolgt unter der Annahme, dass das alte Recht (Rechtslage bis zum inkl. Vergleichsberechnung mit der Rechtslage zum ) bis zum Pensionsantritt weiter gegolten hätte, und 2. Die APG-Pension: die Berechnung der Pension nach dem APG für die gesamte Versicherungszeit unter der Annahme, dass das Pensionskonto von Beginn des Versicherungsverlaufes bereits anzuwenden gewesen wäre

21 Die tatsächliche Pension wird aus diesen beiden Pensionshöhen je nach Anzahl der vor dem und nach dem erworbenen Versicherungsmonate ermittelt. Teilversicherungszeiten und Ersatzzeiten in der Pensionsberechnung (im Altrecht und im APG ) An dieser Stelle wird noch einmal speziell auf die Bedeutung der Teilversicherungsund Ersatzzeiten bei der Pensionsberechnung eingegangen. Anrechnung der Ersatzzeiten im Altrecht Steigerungsbetrag: Der Steigerungsbetrag repräsentiert die Anzahl aller erworbenen Versicherungsmonate, das sind alle Monate aus einer Erwerbstätigkeit sowie einer allfälligen freiwilligen Versicherung oder Selbstversicherung und alle Monate der Teilversicherung bzw. Monate aus einer Ersatzzeit. Je mehr Versicherungsmonate erworben wurden, umso höher ist der Steigerungsbetrag und damit auch die Pension. Bei Teilversicherungszeiten bzw. Ersatzzeiten werden die Monate berücksichtigt, aber mit der durchschnittlichen Beitragsgrundlage aus den besten Beitragsmonaten gewichtet. Es erfolgt keine eigene Bewertung der Teilversicherungszeiten bzw. Ersatzzeiten (außer bei den Kindererziehungszeiten). Bemessungsgrundlage für Kindererziehungszeiten (KEZ): Die Bemessungsgrundlage für KEZ hat, wie bereits erwähnt, eine festgelegte Bewertung. Bei der Pensionsberechnung wird die Bemessungsgrundlage für KEZ mit der Bemessungsgrundlage aus den besten aufgewerteten Einkommen zu einer gemeinsamen Bemessungsgrundlage gemittelt

22 Anrechnung der Teilversicherungszeiten im APG Beitragsgrundlage für Teilversicherungszeiten: Die Beitragsgrundlagen für alle Teilversicherungszeiten sind bereits im Kapitel 1.2. Teilversicherungszeiten und Ersatzzeiten im Beitragsrecht zusammengefasst: diese finden in gleicher Höhe im Leistungsrecht Anwendung. Auf dem individuellen Pensionskonto wird die je nach der Teilversicherungszeit geltende Beitragsgrundlage mit der Beitragsgrundlage aus dem Erwerbseinkommen desselben Jahres addiert. Diese Beitragsgrundlagensumme eines Jahres wird mit dem Kontoprozentsatz von 1,78% multipliziert und das Ergebnis ist die Teilgutschrift für eine bestimmte Anzahl von erworbenen Beitragsmonaten. Durch die Hinzurechnung der Beitragsgrundlage für Teilversicherungszeiten wird daher auch die Teilgutschrift erhöht. Mit anderen Worten, im Gegensatz zur Bildung einer Bemessungsgrundlage im Altrecht haben Teilversicherungszeiten eine eigene Bewertung. Zusammenfassung In Bezug auf die Analyse des Neuzuganges 2008 gemäß Berichtsteil 79b Abs. 2 ASVG ist daher abschließend noch folgendes anzumerken: Die überwiegende Mehrheit des Neuzuganges 2008 erhält eine Pension nach dem Altrecht (Vergleichsberechnung der Rechtslage bis zum abzüglich Verlustdeckel mit der Rechtslage zum ). Einige wenige Fälle haben noch Schutzbestimmungen und die Berechnung der Pension erfolgt ausschließlich auf Basis der Rechtslage bis zum

23 Für einige wenige Fälle, das sind junge InvaliditätspensionistInnen, wird umgekehrt die Pension bereits ausschließlich auf Basis des Pensionskontos berechnet. Für den verbleibenden Rest wird die Pension nach der Parallelrechnung ermittelt. Der Analyse im Berichtsteil 79b Abs. 2 ASVG wird daher primär die Pensionsberechnung nach dem Altrecht zugrundegelegt: d.h. die Kosten für die Teilversicherungszeiten und Ersatzzeiten werden auf Basis der jeweiligen Bemessungsgrundlage aus der Erwerbstätigkeit als Anteile an der Pension berechnet. Lediglich die Zeiten der Kindererziehung werden mit einer eigenen Bemessungsgrundlage in Rechnung gestellt. Aus dieser Vorgangsweise, die eine allfällige APG-Pension außer Acht lässt, resultiert eine kleine Unschärfe: diese ist allerdings derzeit noch vernachlässigbar, da nur wenige der rund Neuzugänge des Jahres 2008 bereits einen APG-Teil bei der Pensionsberechnung haben. Darüber hinaus gilt: gibt es einen in Rechnung zu stellenden APG-Teil, dann ist dessen derzeitiges Gewicht bei der Parallelrechnung für die Ermittlung der Pension äußerst gering

24 2. BERICHTSTEIL GEMÄSS 79b Abs. 1 ASVG 2.1. Darstellung und Analyse der Erfolgsrechnungen der PV-Träger für die Jahre 2005 bis Allgemein Einnahmen der PV-Träger in den Jahren 2005 bis Beiträge von und für Versicherte im Jahr Beiträge für Teilversicherte und Ersatzzeitenabgeltung 25 Zusammenfassung Ausmaß der erworbenen Teilversicherungszeiten und Ersatzzeiten und zugrundeliegende Beitragsleistungen im Jahr Allgemein Anzahl der erworbenen Teilversicherungszeiten und Ersatzzeiten.. 28 Beitragsgrundlagen und Beitragsleistungen für Teilversicherungszeiten und Ersatzzeiten. 30 Zusammenfassung Spätere Kosten der im Jahr 2008 angefallenen Teilversicherungszeiten

25 2.1. Darstellung und Analyse der Erfolgsrechnungen der PV-Träger für die Jahre 2005 bis 2008 Allgemein Die Mittel der gesetzlichen Pensionsversicherung werden im Umlageverfahren aufgebracht: Bei diesem Finanzierungsverfahren werden die Beiträge der Versicherten und die Beiträge für die Versicherten (Teilversicherungszeiten und Ersatzzeiten) im gleichen Zeitraum wieder zur Finanzierung für Leistungen der Pensionsversicherung weitergegeben. Die Beiträge von und für Versicherte decken derzeit rund 80 Prozent der Pensionsleistungen ab, der Rest wird über Bundesmittel, dem sogenannten Bundesbeitrag aus allgemeinen Steuergeldern aufgebracht. Bundesmittel finden sich daher sowohl auf der Leistungsseite als auch auf der Beitragsseite: Die Beiträge für Teilversicherte (Personen, die ab dem geboren sind) und für die Abgeltung der Ersatzzeiten (Personen, die vor dem geboren sind) werden, abhängig von der jeweiligen Teilversicherung, vom Bund, der Gebarung Arbeitsmarktpolitik oder dem FLAF an die Pensionsversicherungsträger überwiesen. In den Erfolgsrechnungen der PV-Träger werden alle Erträge und Aufwendungen der PV-Träger, getrennt nach den einzelnen Positionen, dargestellt. Die Differenz zwischen Erträgen und Aufwendungen wird als Bilanzgewinn bzw. Bilanzverlust des jeweiligen Jahres ausgewiesen. Im folgenden Abschnitt wird daher zunächst ein Überblick über die Erfolgsrechnung der PV-Träger gegeben. Anschließend wird die Entwicklung der Beitragseinnahmen analysiert, mit dem Schwerpunkt auf die Beitragseinnahmen für Teilversicherungszeiten und für die Abgeltung der Ersatzzeiten

26 Einnahmen der PV-Träger in den Jahren 2005 bis 2008 Im Jahr 2008 betrugen die Gesamterträge der PV-Träger Mio., die Gesamtaufwendungen Mio.. Der Saldo der Bilanz von rund 6 Mio. im Jahr 2008 ist seit dem Jahr 2006 in etwa gleichgeblieben. Von den Einnahmen (30,2 Mrd. ) der PV-Träger besteht der überwiegende Teil aus Beiträgen von und für Versicherte. Sie betrugen im Jahr ,1 Mrd. (d.s. 80% aller Einnahmen) und setzen sich aus folgenden Beiträgen zusammen: Beiträge der Erwerbstätigen (Pflichtbeiträge) Beiträge für teilversicherte Personen in der Pensionsversicherung Beiträge für erworbene Ersatzzeiten Sonstige Beiträge. In der folgenden Tabelle sind alle Erträge und Aufwendungen der Jahre 2005 bis 2008 ersichtlich: Gebarungsergebnisse der gesetzlichen Pensionsversicherungsträger in Mio. für die Jahre 2005 bis 2008 Erträge Alle Beiträge Davon 1.1 Erwerbstätige Teilversicherte Ersatzzeiten sonstiges Ausfallhaftung des Bundes Ausgleichzulage Sonstiges Gesamterträge

27 Aufwendungen Pensionsaufwand Davon 1.1 Alterspension Pensionen der gem.arbeitsfähigkeit Hinterbliebenenpensionen Ausgleichszulage Beiträge zur Krankenversicherung der Pensionisten Gesundheitsvorsorge und Rehabilitation Verwaltungs- und Verrechnungsaufwand Sonstiges Gesamtaufwendungen Bilanzgewinn/Bilanzverlust -1,51-6,03-5,97-5,85 Beiträge von und für Versicherte im Jahr 2008 Betrachtet man alle Einnahmen aus Beiträgen von und für Versicherte (24,1 Mrd. ) detaillierter, dann ergeben sich folgende Anteile für die unterschiedlichen Beitragseinnahmen: Die Beiträge für Erwerbstätige sind mit 90% (21,7 Mrd. ) am höchsten, gefolgt von den Beitragseinnahmen für Teilversicherte (Versicherte, die ab dem geboren sind) mit einem Anteil von 8,6% (2,1 Mrd. ) und den Abgeltungsbeträgen für die Ersatzzeiten (Versicherte, die vor dem geboren sind), mit einem Anteil von 0,4% (106 Mio. ). Die restlichen Einnahmen (1%) bestehen überwiegend aus Beiträgen für freiwillig Versicherte und Selbstversicherte sowie aus sonstigen Beiträgen. Beitragseinnahmen von 2005 bis 2008 Seit dem Jahr 2005 haben sich alle Beitragseinnahmen für die Versicherten mit einer durchschnittlichen jährlichen Wachstumsrate von 4,8 % erhöht. Im Jahr 2005 betrugen sie rund 21 Mrd., sie sind bis zum Jahr 2008 auf 24,1 Mrd. gestiegen. Betrachtet man die Höhe der einzelnen Beitragseinnahmen, dann sind beginnend vom Jahr 2005 bis zum Jahr 2008 unterschiedliche Steigerungen zu erkennen:

28 Die Beiträge der Erwerbstätigen (Pflichtbeiträge in der PV) haben sich mit der gleichen Wachstumsrate von 4,8% wie die gesamten Beitragseinnahmen im Jahr 2005 von 18,8 Mrd. auf 21,7 Mrd. im Jahr 2008 erhöht. Die Beiträge für Teilversicherte in der PV sind von 1,7 Mrd. (im Jahr 2005) auf 2,1 Mrd. (im Jahr 2008) mit einer Wachstumsrate von 6,1 % gestiegen, wohingegen sich die Beiträge für angerechnete Ersatzzeiten um durchschnittlich 17,1 % pro Jahr (Jahr 2005: 186 Mio., Jahr 2008: 106 Mio. ) verringert haben. Der Grund für die Steigerung der Beitragseinnahmen für Teilversicherte liegt darin, dass immer mehr Personen, die nach dem geboren sind, sich im Erwerbsleben befinden bzw. in das Erwerbsleben neu eintreten. Umgekehrt basieren die fallenden Einnahmen bei den Ersatzzeiten auf der Tatsache, dass immer mehr Personen, die vor dem geboren sind, aus dem Erwerbsleben ausscheiden und in den Ruhestand übertreten. Die Gewichtung der Beitragseinnahmen verschiebt sich daher signifikant von den Beitragseinnahmen für Ersatzzeiten zu Beitragseinnahmen für Teilversicherungszeiten. Beitragseinnahmen nach SV-Bereichen im Jahr 2008 Betrachtet man die Beitragseinnahmen nach Sozialversicherungsbereichen, dann ist ersichtlich, dass die Beitragseinnahmen im Bereich des ASVG mit einem Anteil von 90,4 % am höchsten sind, im Bereich des GSVG beträgt der Anteil 7,2% und im Bereich des BSVG beträgt der Anteil 2,4%. Die Anteile nach Sozialversicherungsbereichen sind in der folgenden Tabelle für alle Erträge und Aufwendungen dargestellt

29 Gebarungsergebnis der gesetzlichen Pensionsversicherungsträger nach Pensionsversicherungsträger im Jahr 2008 Erträge 2008 Anteil in Prozent ASVG Anteil in Prozent GSVG Anteil in Prozent BSVG Anteil in Prozent 1. Alle Beiträge ,0% ,4% ,2% 569 2,4% Davon 1.1 Erwerbstätige % ,7% ,8% 540 2,5% 1.2 Teilversicherte % ,2% 39 1,9% 18 0,9% 1.3 Ersatzzeiten % ,0% 0 0,0% 0 0,0% 1.4 sonstiges % ,1% 11 4,4% 6 2,4% 2. Ausfallhaftung des Bundes ,0% ,8% ,8% ,4% 3. Ausgleichzulage ,0% ,9% 72 7,5% ,6% 4. Sonstiges ,0% ,1% 25 15,3% 6 3,6% Gesamterträge ,0% ,8% ,7% ,6% Beiträge für Teilversicherte und Ersatzzeitenabgeltung Die Einnahmen aus Beiträgen für Teilversicherte und für Versicherte zur Abgeltung von Ersatzzeiten betragen im Jahr 2008 zusammen 2,2 Mrd.. Die Beiträge für Teilversicherte haben dabei einen Anteil von rund 2,1 Milliarden (95,1%), und die Beiträge zur Abgeltung der Ersatzzeiten einen Anteil von rund 100 Mio. (4,9%). Für die einzelnen Teilversicherungszeiten ergeben sich folgende Anteile: Etwas mehr als die Hälfte der Beiträge für Teilversicherte (50,6% bzw. 1,1 Mrd. ) sind Beiträge für die Anrechnung von Kindererziehungszeiten. Die Beiträge für den Bezug von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe haben mit 634 Mio. einen Anteil von 29,1%. Die Beiträge für BezieherInnen von Krankengeld betragen 141 Mio. (6,5%) und jene für Bezieherinnen von Wochengeld 88 Mio. (4 %). Beitragseinnahmen von 2005 bis 2008 Bei den Beiträgen für Teilversicherte beträgt die durchschnittliche jährliche Wachstumsrate zwischen dem Jahr 2005 und dem Jahr 2008 rund 6,1 % (siehe oben). Betrachtet man aber die betragsmäßigen Einnahmen im Jahr 2007 und im Jahr 2008, dann ist eine Verminderung von Mio. im Jahr 2007 auf Mio. im Jahr 2008 um 51 Mio. zu erkennen: die Beiträge für BezieherInnen

30 von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe haben sich in diesem Zeitraum um 63 Mio. vermindert, für angerechnete Monate der Kindererziehung wurde um 15 Mio. weniger an Beiträgen an die PV abgeführt. Der Grund für die deutliche Verminderung der Beitragseinnahmen für BezieherInnen von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe liegt darin, dass die PV-Träger in den Jahren 2006 und 2007 noch Nachzahlungen für die vorhergehenden Jahre erhalten haben und diese Nachzahlungen in Folge der immer genauer werdenden Abrechnung im Jahr 2008 wesentlich geringer ausfielen. In der folgenden Tabelle sind die Beitragseinnahmen in Millionen, sowie deren Anteile an allen Beitragseinnahmen für die unterschiedlichen Teilversicherungszeiten für die Jahre 2005 bis 2008 dargestellt. Gebarungsergebnisse der gesetzlichen Pensionsversicherungsträger für Teilversicherte und Ersatzzeiten in der PV für die Jahre 2005 bis 2008 Teilversicherte 2005 Anteil in Prozent 2006 Anteil in Prozent 2007 Anteil in Prozent 2008 Anteil in Prozent 1. BezieherInnen von Wochengeld 78 4,0% 80 3,8% 83 3,7% 88 4,0% 2. BezieherInnen von Arbeitslosengeld/Notstandshilfe ,8% ,6% ,1% ,1% 3. BezieherInnen von Krankengeld 95 4,9% 107 5,1% 124 5,6% 141 6,5% 4. Personen, d. Präsenz- od. Ausbildungsdienst leisten 64 3,3% 66 3,1% 65 2,9% 67 3,1% 5. Personen, d. Zivildienst leisten 34 1,8% 34 1,6% 33 1,5% 36 1,7% 6. BezieherInnen von Übergangsgeld 0 0,0% 3 0,1% 3 0,1% 4 0,2% 7. Angerechnete Monate der Kindererziehung ,5% ,4% ,9% ,6% Summe Beiträge für Teilversicherte ,3% ,8% ,8% ,1% Ersatzzeiten 2005 Anteil in Prozent 2006 Anteil in Prozent 2007 Anteil in Prozent 2008 Anteil in Prozent Abgeltungsbeträge für vor d Geborene 186 9,7% 130 6,2% 115 5,2% 106 4,9% Summe der Beiträge für Teilversicherte und Ersatzzeiten ,0% ,0% ,0% ,0%

31 Zusammenfassung In diesem Abschnitt erfolgte ein erster Einstieg in die Analyse der derzeit bei den Aktiven anfallenden Teilversicherungszeiten und Ersatzzeiten. In Summe haben die Beiträge aus Teilversicherungszeiten und Ersatzzeiten (aus den genannten Fonds sowie den entsprechenden Bundesmitteln) bereits einen Anteil von 7,2% der Gesamterträge der PV-Träger. Im nächsten Abschnitt werden daher die Detailgrundlagen für die Berechnung dieser Einnahmen untersucht: die Anzahl der erworbenen Versicherungsmonate und deren Beitragsgrundlagen

32 2.2. Ausmaß der erworbenen Teilversicherungszeiten und Ersatzzeiten und die zugrundeliegenden Beitragsleistungen im Jahr 2008 Allgemein Im vorhergehenden Kapitel wurde an Hand der Erfolgsrechnung der PV-Träger beschrieben, in welcher Höhe der Bund und die unterschiedlichen Fonds tatsächlich Beiträge für Teilversicherte und für die Abgeltung der Ersatzzeiten für das Jahr 2008 an die PV-Träger überwiesen haben. Die überwiesenen Beiträge geben jedoch keinen Aufschluss darüber, wie viele Versicherungsmonate von den Versicherten des Jahres 2008 erworben wurden und mit welchen maßgeblichen Beitragsgrundlagen die Beitragsleistungen berechnet wurden. Auch in der Pensionsversicherungsstatistik gibt es dafür keine Daten. Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat daher an Hand von Daten aus der Versichertendatei des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger die notwendigen Auswertungen durchgeführt. Anzahl der erworbenen Teilversicherungszeiten und Ersatzzeiten Grundlage für die Auswertung der relevanten Versicherungszeiten war eine 10%-Stichprobe aus der Versicherungsdatei des Hauptverbandes für alle im Jahr 2008 erworbenen Versicherungsmonate. Die Daten hat das BMASK folgendermaßen aufbereitet: Aus der Stichprobe wurde die Anzahl aller erworbenen Versicherungsmonate ermittelt und nach Monaten der Pflichtversicherung, der freiwilligen Versicherung und Monaten von Teilversicherungszeiten bzw. Ersatzzeiten (je nach Geburtsjahr der Versicherten in Bezug zum ) untergliedert. Die Zahlen dazu befinden sich in den Übersichten 1 bis 3 im Anhang

33 Die Anzahl der aus der Stichprobe ermittelten Versicherungsmonate ist sodann auf die Gesamtzahl der im Jahr 2008 erworbenen Versicherungsmonate hochgerechnet worden. Die Ergebnisse sind in den Übersichten 4 bis 6 dargestellt. Damit die Zahl der Kindererziehungsmonate einigermaßen exakt erfasst werden konnte, welche für das Jahr 2008 ebenfalls als Versicherungszeiten zu berücksichtigen sind, hat der Hauptverband der Sozialversicherungsträger zudem die Zahl der Wochengeldbezieherinnen für die Jahre 2004 bis 2008 zur Verfügung gestellt. Aus der Analyse der Anzahl der Geburten ab dem Jahr 2004 konnte auf die Zahl der Monate der Kindererziehung geschlossen werden. Die Berechnungen dafür sind in der Übersicht 7 zusammengefasst. Diese komplizierte Vorgangsweise bei den Kindererziehungszeiten war deshalb notwendig, weil die Kindererziehungszeiten in der Versicherungsdatei des Hauptverbandes deutlich untererfasst sind. In der folgenden Tabelle ist die geschätzte Anzahl aller im Jahr 2008 erworbenen Versicherungsmonate dargestellt, getrennt nach Monaten der Pflichtversicherung und Monaten der Teilversicherung bzw. Monaten der Ersatzzeit: Anzahl der erworbenen Versicherungsmonate im Jahr 2008 Männer Frauen Männer und Frauen Beitragsmonate Monate der Teilversicherungs-und Ersatzzeiten Davon: 1. Wochengeldbezug Krankengeldbezug Präsenzdienst Zivildienst Übergangsgeldbezug Arbeitslosengeld Notstandshilfe/Sondernotstandshilfe Pensionsvorschuss Bezug von SUG Zeiten der Kindererziehung sonstige Ersatzzeiten alle Versicherungsmonate davon Teilversicherungs - und Ersatzzeiten in Prozent 8,7% 21,4% 14,5%

34 Im Jahr 2008 wurden rund 50,6 Mio. Versicherungsmonate erworben, davon entfielen 42,6 Mio. Monate auf Beitragsmonate der Pflichtversicherung und 7,3 Mio. Monate auf Teilversicherungszeiten bzw. Ersatzzeiten. In Anteilen ausgedrückt bedeutet dies, dass für 14,5 Prozent aller Monate keine Beiträge der Versicherten zur Pensionsversicherung, sondern Beiträge vom Bund und aus Fonds entrichtet worden sind. Bei den Männern beträgt dieser Anteil 8,7 Prozent, bei den Frauen 21,4 Prozent. Wie aus der obigen Darstellung zu entnehmen ist, ist dieser hohe Anteil bei den Frauen auf die erworbenen Monate der Kindererziehung zurückzuführen. Insgesamt werden 42,3 Prozent aller Teilversicherungszeiten und Ersatzzeiten für die Anrechnung von Kindererziehungsmonaten ermittelt. Auf den Bezug von Arbeitslosengeld entfielen im Jahr 2008 rund 1,8 Millionen Monate, das entspricht einem Anteil von 24,6 Prozent, und auf den Bezug von Notstandshilfe entfielen rund 1,1 Millionen Monate, das entspricht einem Anteil von 14,9 Prozent aller erworbenen Teilversicherungszeiten bzw. Ersatzzeiten. Die Zahl der Monate des Krankengeldbezuges betrug im Jahr 2008 rund Monate bzw. 6,5 Prozent. Beitragsgrundlagen und Beitragsleistungen für Teilversicherungszeiten und Ersatzzeiten Damit die Beitragsgrundlagen für die erworbenen Teilversicherungszeiten und Ersatzzeiten für das Jahr 2008 bewertet werden können, hat das BMASK folgende Daten aus der Stichprobe ermittelt: 1. Ersatzzeiten Den Personen mit Ersatzzeiten im Jahr 2008 wurde zunächst die durchschnittliche monatliche ASVG-Beitragsgrundlage des Jahres 2007 aus der analysierten Stichprobe zugeordnet. In der Übersicht 8 sind die Beitragsgrundlagen zu diesen Versicherungszeiten dargestellt. Sie gelten für Personen, die vor dem geboren sind

35 Die Ersatzzeiten für Arbeitslosengeld- und Notstandshilfebezug werden nicht individuell, sondern pauschal abgerechnet: auf Basis der Leistungsaufwendungen für Arbeitslosengeld und Notstandshilfe werden 22,7% als Abgeltung für die Ersatzzeiten pauschal an die PV-Träger überwiesen. Da die Höhe des Arbeitslosengeldes und der Notstandshilfe in der Versicherungsdatei des Hauptverbandes nicht erfasst ist, muss man sich mit einer Schätzung behelfen. Für das Arbeitslosengeld 2008 wurde angenommen, dass sie 60% der Beitragsgrundlage des Jahres 2007 beträgt. Für die Notstandshilfe wurde angenommen, dass sie rund 50% der vorherigen Beitragsgrundlage beträgt (Übersicht 10). 2. Teilversicherungszeiten Auch den Teilversicherungszeiten wurde die durchschnittliche monatliche ASVG-Beitragsgrundlage des Jahres 2007 aus der Stichprobe zugeordnet (Übersicht 9). Für die Berechnung der Beitragsleistungen wurde den Teilversicherungszeiten für das Jahr 2008 sodann die Beitragsgrundlage zugrundegelegt, die sich auf Grund der gesetzlich vorgesehenen individuellen Beitragsbemessung für die Teilversicherungszeiten (siehe Kapitel 1.2.) ergibt (Übersicht 11). Damit die Abgeltungsbeträge für die erworbenen Ersatzzeiten und die Beitragsleistungen für die Teilversicherungszeiten ermittelt werden können, hat das BMASK den bewerteten Beitragsgrundlagen einen Beitragssatz von 22,8% zugrunde zu legen. Das Ergebnis ist mit der Anzahl der von den Versicherten erworbenen Monate hochgerechnet worden: In der Übersicht 10 sind die Abgeltungsbeträge für Arbeitslosengeldbezug und Notstandshilfebezug berechnet. Sie betragen rund 109 Millionen. In der Übersicht 11 befinden sich die Beitragsleistungen für Versicherte in der Teilversicherung. Für alle Teilversicherungszeiten wurden Beitragsleistungen in der Höhe von rund 2,1 Milliarden ermittelt

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