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Das Kindesnamensrecht nach 1616 ff BGB Im Hinblick auf die Frage, welchen Namen ein Kind erhält, kommt es grundlegend auf die Frage an, ob die Eltern im Zeitpunkt der Geburt des Kindes einen gemeinsamen Ehenamen führen oder, wenn dies nicht der Fall ist, wem die elterliche Sorge für das Kind zusteht. Denn seit der Reform im Kindschaftsrecht im Jahr 1998 knüpfen die namensrechtlichen Regelungen nicht mehr an eheliche oder nichteheliche Abstammung des Kindes an. Welchen Geburtsnamen erhält ein Kind? Zunächst interessiert natürlich, welchen Familiennamen bzw. Nachnamen ein Kind im Zeitpunkt seiner Geburt erhält. Man spricht insoweit auch vom sog. Geburtsnamen des Kindes. Hierbei ist zunächst nach den Regelung der 1616, 1617, 1617 a BGB danach zu unterscheiden, ob die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes einen gemeinsamen Ehenamen geführt haben oder nicht. Die Kindeseltern führen einen Ehenamen Führen die Eltern im Zeitpunkt der Geburt des Kindes einen gemeinsamen Familiennamen also einen sog. Ehenamen, so erhält auch ihr Kind diesen Namen als Geburtsnamen. Das bestimmt die Norm des 1616 BGB. Führen die Eltern des Kindes zwar einen Ehenamen, hat aber einer der Ehegatten den von dem anderen Ehegatten stammenden Ehenamen zusätzlich noch seinen Geburtsnamen oder bisherigen Namen als sog. Begleitnamen isd. 1355 IV 1 BGB beigefügt, so erhält das Kind ausschließlich den Ehenamen der Eltern, nicht aber auch den Begleitnamen des einen Elternteils. Beispiel: Als Herr Fröhlich und Frau Glücklich geheiratet haben, haben die Ehegatten gegenüber dem Standesbeamten durch Erklärung den Geburtsnamen des Herrn Fröhlich zum gemeinsamen Familiennamen und damit zum Ehenamen bestimmt. Ihre nach der Eheschließung geborene Tochter erhält nunmehr ebenfalls den Namen "Fröhlich" als Nachnamen. Beispiel: Als Herr Fromm und Frau Frei geheiratet haben, haben sie den Namen des Herrn Fromm zum Ehenamen erklärt, seine Ehegattin hat jedoch erklärt, dass sie ihren Geburtsnamen dem Ehenamen anfüge; sie trägt seitdem den Namen "Fromm-Frei". Der nach der Eheschließung geborene Sohn erhält nur den Ehenamen "Fromm" als Nachnamen; den Begleitnamen erhält er nicht. Die gemeinsam sorgeberechtigten Kindeseltern führen keinen Ehenamen Haben die Eltern des Kindes zum Zeitpunkt der Geburt keinen gemeinsamen Familiennamen etwa weil sie nach 1355 I 3 BGB keinen Ehenamen bestimmt haben, steht ihnen aber dennoch die elterliche Sorge für ihr Kind gemeinsam zu, so entscheiden die Eltern gem. 1617 BGB auch gemeinsam, ob das Kind den Familiennamen der Mutter oder den Familiennamen des Vaters erhalten soll. 1

Daraus wird auch ersichtlich, dass die Bestimmung des Familiennamens ebenso wie die Erteilung eines Vornamen zum Inhalt der tatsächlichen Sorge für ein Kind gehört [vgl. hierzu weiterführend den Rechtstipp "Die elterliche Sorge"]. Um sich für eine der bestehenden Wahlmöglichkeiten zu entscheiden, haben die Eltern des Kindes ab der Geburt des Kindes einen Monat Zeit. Treffen sie innerhalb dieser Frist allerdings keine Bestimmung etwa weil sie sich nicht einigen können, so überträgt das Familiengericht die diesbezügliche Entscheidung nach 1617 II 1 BGB einem der beiden Elternteile. Die Bildung eines Doppelnamens für das Kind aus den jeweiligen Familiennamen der Elternteile ist jedenfalls nicht gestattet. Trifft nach der Übertragung des Bestimmungsrechts auf einen Elternteil dieser auch wieder keine Entscheidung, so erhält das Kind schließlich den Namen des Elternteils, dem zuvor das Bestimmungsrecht übertragen worden war. Beispiel: Herr Reich und Frau Schön haben geheiratet, jedoch beide ihren Geburtsnamen beibehalten. Noch bevor die gemeinsame Tochter geboren wird, erklären sie, dass sie die Sorge für das Kind gemeinsam übernehmen wollen. Nach der Geburt können sie sich aber nicht entscheiden, welchen Namen die Tochter erhalten soll. Als auch nach Ablauf eines Monats keine Entscheidung vorliegt, überträgt das Familiengericht der Mutter das Bestimmungsrecht und räumt ihr dafür eine Frist von einem weiteren Monat ein. Frau Schön bestimmt daraufhin, dass ihre Tochter ebenso den Namen "Schön" als Geburtsnamen erhalten soll. Die Kindeseltern führen keinen Ehenamen & nur einseitige elterliche Sorge Führen die Eltern des Kindes zum Zeitpunkt der Geburt keinen gemeinsamen Familiennamen als Ehenamen und ist einer der Elternteile allein sorgeberechtigt, so erhält das Kind gem. 1617 a I BGB den Namen, den der sorgeberechtigte Elternteil zu diesem Zeitpunkt führt. Abweichend von dieser Grundregel kann der sorgeberechtigte Elterteil dem Kind jedoch auch den Namen des anderen Elternteils erteilen. Erforderlich ist hierzu nach 1617 a II BGB eine Erklärung gegenüber dem Standesbeamten sowie die Einwilligung des anderen Elternteils. Wird die Erklärung erst nach der Vollendung des fünften Lebensjahres des Kindes abgegeben, so muss zudem auch das Kind hierzu einwilligen. Beispiel: Herr Weit und Frau Sprung sind nicht verheiratet. Als ihr Sohn geboren wird, geben sie keine sog. Sorgeerklärung ab mit der Folge, dass nach 1626 a II BGB die Mutter die alleinige Sorge für das Kind erlangt. Der Sohn erhält daher den Namen der Mutter "Sprung" als Geburtsnamen. 2

Kann der Nachname eines Kindes nachträglich geändert werden? Es stellt sich in Familien nicht selten die Frage, ob der Nachname, den das Kind bei seiner Geburt als Geburtsnamen erhalten hat, nicht nachträglich geändert werden kann. Hierbei ist zunächst zu beachten, dass eine solche Namensänderung einerseits zivilrechtlich nach den 1617 b, 1617 c, 1618, 1757 oder 1765 BGB erfolgen kann und andererseits öffentlich-rechtlich nach dem Namensänderungsgesetz [vgl. hierzu weiterführend den Rechtstipp "Die öffentlich-rechtliche Namensänderung"]. Namensänderung infolge späterer Begründung der gemeinsamen Sorge Hat ein Kind zunächst den Namen des allein sorgeberechtigten Elternteils nach 1617 a BGB erhalten, weil die Eltern bei der Geburt keinen gemeinsamen Ehenamen geführt haben und die elterliche Sorge allein bei einem Elternteil lag, so kommt eine nachträglich Änderung des Namens nach 1617 b I BGB in Betracht. Voraussetzung ist insoweit, dass die Eltern später also nach der Geburt die gemeinsame Sorge für ihr Kind begründen, dies durch Sorgeerklärung oder durch Eheschließung isd. 1626 a I Nr. 1 oder 2 BGB. Dann nämlich können sie den Familiennamen des Kindes innerhalb von drei Monaten neu bestimmen, wobei sie zwischen dem zu diesem Zeitpunkt geführten Namen der Mutter und dem vom Vater wählen können. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang allerdings, dass das Kind, wenn es das fünfte Lebensjahr vollendet hat, an einer solchen Namensänderung nur dann teilnimmt, wenn es sich ihr anschließt. Beispiel: Herr Berg und Frau Tal sind nicht verheiratet als ihre Tochter geboren wird. Erst im nachhinein begründen sie die gemeinsame Sorge durch Abgabe sog. Sorgeerklärungen entsprechend 1626 a I Nr. 1 BGB. Innerhalb der gesetzlichen Frist von drei Monaten bestimmen die Eltern, dass sich der bisherige Geburtsname der Tochter von "Tal" in "Berg" ändern soll. Namensänderung infolge Wegfall der Vaterschaft Ausnahmsweise ist eine nachträgliche Änderung des Nachnamens eines Kindes nach 1617 b II BGB auch dann möglich, wenn rechtskräftig festgestellt wurde, dass der Mann, dessen Familienname das Kind trägt, gar nicht der Vater des Kindes ist. Hiervon erfasst sind die Fälle der erfolgreichen Vaterschaftsanfechtung. Der Namenswechsel in einer solchen Konstellation erfolgt dann hin zu dem Namen, den die Mutter des Kindes im Zeitpunkt der Geburt führt. Voraussetzung ist allerdings ein entsprechender Antrag, der gegenüber dem Standesbeamten zu erklären ist. Zur Stellung eines solchen Antrags berechtigt ist grundsätzlich nur das Kind; lediglich dann, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann der Antrag auch vom sog. Scheinvater gestellt werden. Ist das Kind noch nicht volljährig, so bedarf es für die Antragstellung der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters also idr. der Mutter. 3

Namensänderung infolge nachträglicher Bestimmung eines Ehenamen Eine nachträgliche Änderung des Geburtsnamen des Kindes kann sich auch dann ergeben, wenn die Eltern sich nachträglich dazu entschließen, einen gemeinsamen Familiennamen als Ehenamen zu führen. Dazu sind sie nach 1355 III 2 BGB auch berechtigt, wenn die Erklärung öffentlich beglaubigt wird. So erstreckt sich der von den Eltern neu bestimmte Ehename automatisch auf das Kind nach 1617 c I 1 BGB, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Damit soll die Namensgleichheit zwischen den Eltern und dem Kind auch dann hergestellt werden, wenn die Eltern erst nach der Geburt einen gemeinsamen Ehenamen führen. Ist das Kind allerdings nicht mehr unter fünf Jahren alt, so kommt es zu einer solchen Namenserstreckung nur dann, wenn sich das Kind der Namensgebung durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten anschließt. Für das Kind unter 14 Jahren erfolgt die Anschließung durch den oder die Sorgeberechtigten als gesetzliche Vertreter des Kindes; ab der Vollendung des 14. Lebensjahres kann das Kind die erforderliche Erklärung nur noch selbst abgeben, wobei die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich ist, solange das Kind noch nicht volljährig ist. Namensänderung infolge Änderung des elterlichen Ehenamens In 1617 c II BGB ist auch der Fall berücksichtigt, dass sich der Ehename der Eltern, der zugleich Geburtsname des Kindes geworden ist, nachträglich ändert. Zu einer solchen Änderung des Ehenamens kann es kommen, wenn der namensgebende Ehegatte adoptiert wird oder insoweit eine öffentlich-rechtliche Namensänderung nach 3 NÄG erfolgt. In diesen zugegebenermaßen seltenen Fällen kommt es zu einer Änderung des Nachnamens des Kindes unter den gleichen Voraussetzungen wie bei der nachträglichen Bestimmung eines Ehenamens isd. 1617 c I BGB. Namensänderung im Sinne des 1617 c II Nr. 2 BGB Eine weitere Möglichkeit zur Änderung des Geburtsnamen eines Kindes besteht nach der Regelung des 1617 c II Nr. 2 BGB, wenn dieser ursprünglich nach einer der Alternativen in 1617, 1617 a oder 1617 b BGB begründet worden ist und sich der Name des namensgebenden Elternteils auf andere Weise als durch Eheschließung geändert hat. Voraussetzung ist hier, dass der Geburtsname nicht über 1616 BGB begründet worden ist d.h. das Kind darf seinen Namen nicht nach dem Ehenamen der miteinander verheirateten Eltern erhalten haben. Daher greift die Vorschrift des 1617 c II Nr. 2 BGB auch nicht im Fall von Halbwaisen oder sog. Scheidungshalbwaisen ein, die ihren Geburtsnamen ursprünglich vom Ehenamen der Eltern abgeleitet haben. In diesen Fällen, in denen das Kind zunächst den Ehenamen seiner Eltern als Geburtsnamen erhalten hat und erst später die alleinige 4

Sorgeberechtigung auf einen Elternteil übertragen wurde eben wegen des Todes eines Elternteils oder im Rahmen einer Scheidung ändert sich demnach grundsätzlich nichts am Familiennamen des Kindes. Das gilt unabhängig davon, ob der betreffende Elternteil wieder seinen früheren Namen annimmt oder nicht. Insoweit kommt dann nur noch eine Namensänderung nach den Ausnahmeregeln der 1 ff NÄG in Betracht [vgl. hierzu weiterführend den Rechtstipp "Die öffentlichrechtliche Namensänderung"]. Namensänderung durch Einbenennung nach 1618 BGB Liegt das Sorgerecht für ein unverheiratetes Kind allein bei einem Elternteil und hat dieser nach der Geburt des Kindes einen Dritten geheiratet, der nicht Vater oder Mutter des Kindes ist, so kommt eine Einbenennung des Kindes in Betracht. Es sind also die Fälle erfasst, in denen das Kind durch die Heirat des sorgeberechtigten Elternteils einen Stiefelternteil zum Vater oder zur Mutter bekommt. Voraussetzung ist jedoch, dass der sorgeberechtigte Elternteil und der Stiefelternteil bei ihrer Heirat einen gemeinsamen Ehenamen bestimmt haben, der von dem Namen des Kindes abweicht. Ist dies der Fall, so können die Eheleute dem Kind durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten ihren Ehenamen erteilen, diesen dem Namen des Kindes voranstellen oder an diesen anhängen. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass der andere leibliche und nicht sorgeberechtigte Elternteil in eine solche Einbenennung einwilligen muss, wenn das Kind bisher dessen Namen geführt hat. Verweigert er seine Einwilligung, so besteht die Möglichkeit, dass das Familiengericht diese ausnahmsweise ersetzt, sofern die jeweilige Namensänderung zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Da es sich bei der Erforderlichkeit isd. 1618 S. 4 BGB um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, ist fraglich, was darunter zu verstehen ist. Jedenfalls nicht ausreichend ist es, wenn die Namensänderung dem Wohl des Kindes nur dient. Vielmehr muss die Namensangleichung aus Gründen des Kindeswohls unabdingbar notwendig sein. Der BGH, Beschl. v. 24.10.2001 XII ZB 88/99 hat hierzu ausgeführt, dass eine Einbenennung nicht bereits dann erforderlich ist, wenn eine Namensverschiedenheit innerhalb der neuen Familie besteht. Vielmehr müssen für das Kind derart schwere Nachteile oder ein solch erheblicher Vorteil zu erwarten sein, dass ein verständiger Elternteil nicht auf die Erhaltung des Namensbandes bestehen würde. Beispiel: Ohne dass Herr Rein und Frau Sauber verheiratet waren, bekamen sie einen Sohn. Sorgeerklärungen wurden nicht abgegeben, so dass das alleinige Sorgerecht nach 1626 a II BGB auf Frau Sauber als Mutter überging. Da beide in naher Zukunft aber heiraten wollten, erteilte Frau Sauber ihrem Sohn nach 1617 a II BGB den Familiennamen seines leiblichen Vaters. Zu einer Heirat kam es jedoch nie; vielmehr heiratete Frau Sauber später Herrn Staub und nahm dessen Namen als Ehenamen an. Als sie die Einbenennung ihres Sohnes vornehmen wollte, weigerte sich der beleidigte Vater darin einzuwilligen. Frau Staub (geb. Sauber) bleibt nur noch, das Familiengericht anzurufen, um die verweigerte Einwilligung zu ersetzen. juracontent.de 5