Jugendschutz Tanzveranstaltungen gem. 5 JuSchG 5 JuSchG

Ähnliche Dokumente
Jugendschutzgesetz (JuSchG) Die Besonderheit der "erziehungsbeauftragten" Person am Beispiel Diskotheken- und Gaststättenbesuch

Oft gestellte. Fragen. zum. Jugendschutzgesetz. Informationen für Eltern. Landesstelle Jugendschutz Niedersachsen

(1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.

30 Abs. 1 SGB XII - Mehrbedarf Alter und EU. 30 Mehrbedarf. (1) Für Personen, die

Praxisfragen zur Anwendung des 72a SGB VIII Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen. Stand: (nach Ad-hoc-Ausschuss) 1.

Bußgeldkatalog für Verstöße nach dem Jugendschutzgesetz (JuSchG)

Alkohol. Alkohol. Jugendschutz und Alkohol. für Gemeinden. Empfehlungen der Kommunalen Jugendarbeit in Mittelfranken


Fragen und Antworten zum neuen Niedersächsischen Nichtraucherschutzgesetz. 1. Für welches Gastgewerbe gilt das Nichtraucherschutzgesetz?

Jahrestagung Schulsozialarbeit Baden-Württemberg

Bezirksamt von Berlin 1 Abteilung Jugend und

Über die Anträge auf Kindertagespflege entscheidet die Stadt Plauen mittels Bescheid.

Vereinbarung zur Sicherstellung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung gem. 8a SGB VIII

1. Abgabe von Alkohol ( 9 JuSchG)

Schutz vor Passivrauchen: Beispiel Schützenstube

Empfehlungen des Deutschen Vereins zu 22 Abs. 2 a SGB II

Fragen stellen, Antworten erhalten

Nichtraucherschutz in Baden-Württemberg ab

Referentin: Prof. Brigitte Steder, FHSV Meißen

33 - Leistungsvoraussetzungen

Richtlinien zur Kindertagespflege

Leitfaden. Jugendschutz. bei Veranstaltungen. Eine Arbeitshilfe für Veranstalter, Gewerbetreibende und Vermieter von Veranstaltungsräumen

Benutzungssatzung. für das Dorfhaus der Gemeinde Oldendorf

10 Jahre KMBek zur Legasthenie in Bayern. Rückblick und Ausblick

Richtlinie des Kreises Pinneberg zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege

Aufbewahrung von erweiterten Führungszeugnissen. Von Antje Steinbüchel, LVR-Landesjugendamt Rheinland

Plakatwerbung außerhalb geschlossener Ortschaften Praxishilfen aus Anlass von Wahlen, Volksbegehren und Volksentscheiden in Nordrhein-Westfalen

Richtlinien zur Kindertagespflege nach dem SGB VIII in der Stadt Bamberg ab dem

Infoblatt zur Vorbereitung und Organisation von öffentlichen Veranstaltungen wie Vereins-, Strassen- oder sonstigen Festen

Arbeitsrecht Update Juli 2014

Herzlich Willkommen. Deutscher Kinderschutzbund, Landesverband Sachsen e.v.

Herzlich Willkommen zur Fachtagung für Pflegekinderdienste öffentlicher und freier Träger April 2016

Zwischen der Stadt Kempten (Allgäu) - Stadtjugendamt - vertreten durch Herrn Thomas Reuß (Jugendamtsleiter) im folgenden Jugendamt.

AMTSBLATT DER FREIEN HANSESTADT BREMEN

Einleitung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens

Kinderschutz und Datenschutz

Zuständigkeitsordnung für die Ausschüsse. des Rates der Stadt Bergkamen. vom

Statistisches Bundesamt. Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe. Revidierte Ergebnisse

Wissenstest Teil A ORGANISATION DER FEUERWEHR

Gesetz über die öffentlichen Ruhetage (Ruhetagsgesetz) (Erlassen von der Landsgemeinde am 6. Mai 2012) Begriffe und Geltungsbereich

Satzung über die Betreuung von Tageskindern durch Tagespflegepersonen im Landkreis Hersfeld-Rotenburg

Richtlinie über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege in der Hansestadt Lübeck

Infoblatt zur Vorbereitung und Organisation von öffentlichen Veranstaltungen wie Vereins-, Straßen oder sonstigen Festen

Verordnung über das Anbringen von Anschlägen und Plakaten in der Öffentlichkeit auf bestimmten Flächen

NACHRICHTEN FÜR LUFTFAHRER

Ab 01. Juli 2015 erfolgt in Abhängigkeit vom Alter des Pflegekindes eine Anpassung des aktuellen Pflegegeldes wie folgt:

Jugendschutzgesetz. und Jugendmedienschutz- Staatsvertrag der Länder. Information

Merkblatt über Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamte

Verwaltungsverfahren beim Träger der öffentlichen Jugendhilfe

Jugendschutz auf öffentlichen Jugendpartys Wir sind dabei

Ordnung für die Benutzung des Gemeinschaftszentrums Ziegenbrink (BenO GZ Ziegenbrink) vom 27. September 1982

1 Festsetzung der Geldleistungen für Tagespflegepersonen

Prof. Dr. Rolf Jox Prof. Dr. Michael Klein

Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe

S a t z u n g über die Benutzung der Turnhalle in Trägerschaft der Gemeinde Geschwenda (Turnhallenbenutzungssatzung - TurnHBS -) Vom 09.

Finanzierungsverantwortung

beschlossen auf der 113. Arbeitstagung der Bundesarbeitsgemeinschaft Landesjugendämter vom 7. bis 9. November 2012 in Köln

Vom 6. Mai Az.: / Investitionsprogramme des Bundes Kinderbetreuungsfinanzierung"

Bildungsberatung Garantiefonds Hochschulen

Richtlinien. über die Förderung von Kindern in der Kindertagespflege gemäß 23 SGB VIII. Kreisjugendamt Soest

Verordnung über die Wohnbau- und Wohneigentumsförderung in der Stadt Bern (Fondsverordnung; FVBW)

KURZGUTACHTEN Nichtraucherschutz in Messe- und Kongresszentren in Baden-Württemberg

UMF Verteilung, Clearingverfahren (rechtliche Vertretung)

6-10 KREATIV JAZZTANZ SACH INFORMATION DEFINITION UND BEGRIFFSKLÄRUNG:

Hinweise zu Gebühren und Gebührenermäßigungen in den Kindertagesstätten der Jugendhilfe Oberbayern in München

Gemeinsame Empfehlungen zum Nachweis der Elterneigenschaft In der Fassung vom 12. Juni 2008 (BKK intern Nr. 259/2008)

Datenschutz versus Kinderschutz (Aus-) Wege aus dem Dilemma

Satzung über die Förderung in qualifizierter Kindertagespflege im Landkreis Coburg. vom

Kreisrecht des Landkreises Mayen-Koblenz Satzung über die Betreuung in Kindertagespflege und Heranziehung zu einem Kostenbeitrag

42 Ii VwGO: Möglichkeit der Verletzung in subjektivöffentlichen. N ist kein Adressat der Genehmigung, sondern Nachbar.

Aktionsleitfaden des Handels zur Sicherung des Jugendschutzes

Kulturland NRW Fördergrundlagen für die Position des Kinder- und Jugendförderplanes NRW

Rundschreiben Nr. 42/

Die strafrechtliche Bedeutung des Alkoholkonsums I. Die Bedeutung des Alkoholkonsums

Richtlinie. 1. Zuwendungszweck. 2. Fördervoraussetzung. 3. Zuwendungsempfänger. 4. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung. 5.

Die Ministerin. Ministerium für Schule und Weiterbildung NRW, Düsseldorf 2S.. Juni 2013 Seite 1 von 1

Gesetz zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts (Kinder- und Jugendhilfegesetz - KJHG)

Bitte beachten Sie nachfolgende Hinweise, soweit sie auf Ihre Versammlung zutreffen. M E R K B L A T T

Geschäftsordnung. der Karnevalsgesellschaft Immerfroh 1902 e.v. Köln-Worringen

Amtliche Bekanntmachung

Stellungnahme des VATM zum Referentenentwurf für ein Gesetz zur Neuregelung des Post- und Telekommunikationssicherstellungsrechts

Merkblatt und Information zum Unterhaltsvorschussgesetz - (UVG)

Leitlinien des Main-Taunus-Kreises zur Ausgestaltung der Kindertagespflege gem. 23 ff i.v.m. 90 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII)

Bachelor of Laws Lösungshinweise zur Klausur Kurs SS

Der Kinderarzt im Spannungsverhältnis der Strafnormen

Beitragsordnung für die Inanspruchnahme von Plätzen in den Kindertagesstätten in Trägerschaft des Waldorf Cottbus e.v. in der Stadt Cottbus

Amtsblatt des Landkreises tirschenreuth

Änderungs- und Ergänzungsvorschläge der deutschen gesetzlichen Krankenkassen

Praxisratgeber zur Betreuung und Beratung von

Satzung des Landkreises Rostock zur Umsetzung des Kindertagesförderungsgesetzes (KiföG M-V)

Pädagogische Situationen und das Recht

Benutzungs- und Entgeltsordnung

Bundeskinderschutzgesetz und die Auswirkungen auf Dienste und Einrichtungen der Erziehungshilfe

Transkript:

Jugendschutz Tanzveranstaltungen gem. 5 JuSchG 5 JuSchG (1) Die Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nicht und Jugendlichen ab 16 Jahren längstens bis 24 Uhr gestattet werden. (2) Abweichend von Absatz 1 darf die Anwesenheit Kindern bis 22 Uhr und Jugendlichen unter 16 Jahren bis 24 Uhr gestattet werden, wenn die Tanzveranstaltung von einem anerkannten Träger der Jugendhilfe durchgeführt wird oder der künstlerischen Betätigung oder der Brauchtumspflege dient. (3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen genehmigen.

Rechtliche Grundlage Die Anwesenheit von Kindern und Jugendlichen bei öffentlichen Tanzveranstaltungen unterliegt jugendschutzrechtlichen Reglementierungen ( 5 JuSchG). Die Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahre nicht und Jugendlichen ab 16 Jahren längstens bis 24 Uhr gestattet werden ( 5 Abs. 1 JuSchG). Abweichend von den eben beschriebenen Reglementierungen darf die Anwesenheit von Kinder bis 22 Uhr und Jugendlichen unter 16 bis 24 Uhr gestattet werden, wenn die Tanzveranstaltung von einem anerkannten Träger der Jugendhilfe durchgeführt wird oder der künstlerischen Betätigung oder der Brauchtumspflege dient ( 5 Abs. 2 JuSchG). Von diesen Vorgaben kann die zuständige Behörde Ausnahmen genehmigen ( 5 Abs. 3 JuSchG). Eine übersichtliche Darstellung der erlaubten Anwesenheitszeiten von Kindern und Jugendlichen finden Sie im Skript: "Besuch von Diskotheken". Begriff der Tanzveranstaltung Eine Tanzveranstaltung liegt immer dann vor, wenn es Intention des Veranstalter ist, dass getanzt werden soll. Dieser Aspekt muss wesentlicher Bestandteil des Veranstaltungskonzeptes sein. Ein regelmäßiger Hinweis hierauf ist eine Tanzfläche und das Abspielen von entsprechender Musik. Kommt es dagegen im Rahmen von Veranstaltungen oder auch ohne Vorhandensein einer solchen zu Tänzen, unterfallen diese nicht den Reglementierungen des 5 JuSchG. Öffentlich ist eine Tanzveranstaltung dann, wenn diese vom Grunde her jedermann zugänglich ist. Dass der Zugang bestimmten Bedingungen (Eintritt, besondere Kleidung etc.) unterliegt, ist für den Begriff der "Öffentlichkeit" unbeachtlich. Weiterhin als unschädlich ist die Tatsache zu betrachten, dass es sich der Veranstalter vorbehält, im Rahmen seines Hausrechtes bestimmten Personen den Zugang nicht zu gestatten. In den Vollzugsbekanntmachungen der Länder zum Jugendschutzgesetz wird regelmäßig auch immer wieder auf Tanzschulen verwiesen. Dies muss jedoch mit Einschränkungen betrachtet werden. Eine Tanzschule stellt nur dann eine Veranstaltung im Sinne des 5

JuSchG dar, wenn sie tatsächlich zu dem bestimmten Zeitpunkt "jedermann" offensteht. Dies ist bei "Schnupperkursen" oder am "Tag der offenen Tür" einschlägig. Bei den planmäßig abgehaltenen Tanzkursen dürfte dieses Merkmal in aller Regel jedoch nicht erfüllt sein. Gemäß dem Sinn und Zweck des Jugendschutzes erscheint es allerdings grundsätzlich fraglich, Tanzschulen dem Jugendschutzgesetz zu unterwerfen. Rock- und Popkonzerte sind keine Tanzveranstaltungen im Sinne des 5 JuSchG. Sofern diesbezüglich jugendschutzrechtliche Reglementierungen notwendig sind, kann die zuständige Behörde Anordnung und Auflagen nach 7 JuSchG erlassen. Ausnahmeregelungen Gem. 5 Abs. 2 JuSchG darf die Anwesenheit von Kindern bis 22 Uhr und von Jugendlichen unter 16 Jahren bis 24 Uhr jeweils ohne Begleitung gestattet werden, wenn die Tanzveranstaltung von einem anerkannten Träger der Jugendhilfe durchgeführt wird. Weiterhin ist in diesen Zeiten Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren auch eine Teilnahme ohne Begleitung zu gestatten, wenn die Tanzveranstaltung der künstlerischen Betätigung oder der Brauchtumspflege dient. In diesen Fallkonstellationen geht der Gesetzgeber davon aus, dass die ansonsten bestehenden Altersgrenzen aus Jugendschutzaspekten gelockert werden können. Versucht allerdings der Veranstalter, durch ledigliche entsprechende Titulierung die Jugendschutzbestimmungen zu umgehen, so kann er sich nicht mehr auf die Befreiungstatbestände berufen. Eine besondere Erlaubnis des Jugendamtes ist für Ausnahmen nach 5 Abs. 2 JuSchG nicht erforderlich. Anerkannter Träger der Jugendhilfe Anerkannte Träger der Jugendhilfe sind solche, die entweder gesetzlich als solche bestimmt sind (z. B. Bayerischer Jugendring gem. Art. 33 Abs. 4 AGSG) oder ein Anerkennungsverfahren gem. 75 SGB VIII i. V. m. Art. 33 AGSG durchlaufen haben. Ausführliche Informationen zu den anerkanntenträgern der Jugendhilfe finden Sie im Skript: "Träger der Jugendhilfe Anerkennungsverfahren"

Künstlerische Betätigung Eine künstlerische Betätigung liegt vor, wenn der künstlerische Aspekt klar im Vordergrund steht und auch von einem entsprechendem künstlerischen Niveau begleitet werden (z. B. Ballettaufführungen). Professionell muss das Tanzen allerdings nicht betrieben werden. Auch ist das Vorhandensein von Publikum für die "künstlerische Betätigung" ohne Belang. Brauchtumspflege Für den Aspekt der "Brauchtumspflege" bedarf es eines gewissen kulturellen Hintergrund des Tanzes. Beispielshaft seien hier Faschingssitzungen, Volkstanz oder Heimatfeste genannt. Die Art des Tanzes muss allerdings in seiner Art und Form auch dem Brauchtum entsprechen, was wiederum einem gewissen historischen Zusammenhang bedingt. Moderne Tanzformen fallen nicht hierunter. Ebenso wenig der normale Faschingsball. Wird lediglich aus Anlass der Brauchtumspflege (Fest vom Schützenverein, Karneval) eine Veranstaltung abgehalten, ohne dass die Art und Form des Tanzes (beispielsweise mit historischen Uniformen) dem Zweck entspricht, so ist eine Berufung auf den Ausnahmetatbestand des 5 Abs. 2 JuSchG unzulässig. Ausnahmen durch die zuständige Behörde Weiterhin kann gem. 5 Abs. 3 JuSchG die zuständige Behörde Ausnahmen genehmigen. Zuständige Behörde im Freistaat Bayern ist gem. Art. 57 AGSG das Jugendamt. Unabhängig von der Jugendhilfe, Brauchtumspflege und künstlerischer Betätigung kann sich der Veranstalter z. B. zur Durchführung von "Kinder-Discos" auch an das Jugendamt wenden und eine Ausnahmegenehmigung beantragen. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer derartigen Genehmigung besteht allerdings nicht. Das Jugendamt hat lediglich im Sinne des Jugendschutzes eine pflichtgemäße Ermessensprüfung vorzunehmen. Insofern kann auch vor dem Verwaltungsgericht keine Ausnahmegenehmigung eingeklagt werden, lediglich die Ermessensentscheidung unterliegt der Überprüfung. Bei der Ausnahmegenehmigung, welche auch kommerziellen Veranstaltern erteilt werden darf, muss aber der Ausnahmecharakter gewahrt bleiben. Ein Ausnahmecharakter ist dann gewahrt, wenn es sich um höchstens fünf Veranstaltungen im Jahr handelt.

Die Ausnahmegenehmigung des Jugendamtes kann mit Auflagen gem. 7 JuSchG versehen werden. Sonstiges Regelmäßig handelt es sich bei Tanzveranstaltungen auch immer um "öffentliche Vergnügungen" im Sinne des Art. 19 LStVG. Sollen im Rahmen dieser Vergnügung auch eine Ausnahmegenehmigung gem. 5 JuSchG herbeigeführt werden, so verbleibt die Zuständigkeit beim Jugendamt. Folglich sind für derartige Veranstaltungen beide Behörden (Gemeinde und Jugendamt) zuständig. Unschädlich ist es allerdings, wenn Gemeinde und Jugendamt einen gemeinsamen Bescheid erlassen, in dem die Ausnahmegenehmigung nach 5 Abs. 3 JuSchG, Anordnungen gem. 7 JuSchG und Anordnungen gem. Art. 19 Abs. 5 LStVG zusammen enthalten sind.