Das Rad im Straßenverkehrsrecht Erfahrungen aus der Praxis Kommunale Radverkehrspolitik Petra-Kelly-Stiftung Nürnberg 16.10.2014 Robert Zach Kreisverwaltungsreferat Verkehrsprojekte und Grundsatzangelegenheiten
Gute Radfahrbedingungen erfordern... breite Radverkehrsanlagen da RadfahrerInnen mit sehr unterschiedlichen Geschwindigkeiten unterwegs sind (ca. 10 30 km/h). ausreichend einfach erreichbare und sichere Fahrradparkmöglichkeiten im öffentlichen Raum Radwege mit ebenem Belag (Sicherheit und Komfort) Möglichkeiten zum direkten Linksabbiegen an LSA ein gutes Netz gut verbundener Routen ein attraktives Wegweisungs- und Routingsystem professionelle Kommunikation und Information die Bereitstellung und Schaffung des erforderlichen Raums für den Radverkehr
...und einen passenden Rechtsrahmen für notwendige Verkehrsregelungen 1997 Fahrradnovelle, 2010 Schilderwaldnovelle Änderungen und Weiterentwicklung der StVO zur Förderung des Radverkehrs hinsichtlich: Sichtbarkeit Sicherheit vor Flüssigkeit Gleichberechtigte Verkehrsführung Eindämmung der Beschilderung, insbes. der Radwegbenutzungspflicht auf das sicherheitsrechtlich gebotene Maß
Grundsätze Planung und Bau Das Verhalten von Verkehrsteilnehmern lässt sich ohne Beschilderung am besten steuern durch eine klare bauliche Gestaltung, die allen eine schnelle und intuitive Erfassung der räumlichen Verkehrsaufteilung ermöglicht. Verkehrsordnung und Verkehrssteuerung Nur dort, wo keine baulichen Verbesserungen geschaffen werden können, muss durch Beschilderung, Markierung, Lichtsignalsteuerung und Verkehrsüberwachung die notwendige Verkehrsordnung klargestellt werden. Anwendungstiefe im Anordnungsbereich: StVO, VwV-StVO, Technische Regelwerke (neu: Verweis auf die ERA in der VwV zu 2 Abs. 4 StVO)
Verbesserungen der Infrastruktur Beispiel 1: Verbesserte Oberflächenqualität auf einer Radhauptroute
Verbesserungen der Infrastruktur Beispiel 2: Umgestaltung einer Hauptverkehrsstraße
Rechtliche Einflussmöglichkeiten Verkehrsordnung Verkehrssteuerung Verkehrsüberwachung
Grundsätzliches 1 Grundregeln (1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht. (2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.
Grundsätzliches 39 Abs. 1 StVO Angesichts der allen Verkehrsteilnehmern obliegenden Verpflichtung, die allgemeinen und besonderen Verhaltensvorschriften dieser Verordnung eigenverantwortlich zu beachten, werden örtliche Anordnungen durch Verkehrszeichen nur dort getroffen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. VwV zu 39 bis 43 StVO Die Flüssigkeit des Verkehrs ist mit den zur Verfügung stehenden Mitteln zu erhalten. Neu: Dabei geht die Verkehrssicherheit aller Verkehrsteilnehmer der Flüssigkeit des Verkehrs vor. Der Förderung der öffentlichen Verkehrsmittel ist besondere Aufmerksamkeit zu widmen.
Grundsätzliches 45 Abs. 9 StVO Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Abgesehen von der Anordnung von Schutzstreifen für den Radverkehr (Zeichen 340) oder von Fahrradstraßen (Zeichen 244.1) oder von Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c oder Zonen- Geschwindigkeitsbeschränkungen nach Absatz 1d dürfen insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. (...)
Schwerpunkte in der täglichen Praxis Radwegbenutzungspflicht Zweirichtungsradverkehr Schutz- und Radfahrstreifen Fahrradstraßen Öffnung von Einbahnstraßen Gemeinsame Führung von Rad- und Fußverkehr
Radwegbenutzungspflicht (Zeichen 237, 240, 241)
Radwegbenutzungspflicht nur dann, wenn sie mittels Zeichen 237, 240 bzw. 241 StVO angeordnet ist. nur bei außerordentlicher Gefahrenlage nur wo es die Verkehrssicherheit und der Verkehrsablauf erfordern nur bei ausreichenden Flächen für den Fußverkehr nur bei Zumutbarkeit der Benutzung (Breite, Kontinuität der Führung)
Radwegbenutzungspflicht Kriterien bei der Anordnung/Aufhebung: Eindeutige, stetige und sichere Streckenführung Ausbauzustand der Strecke und der Knotenpunkte Funktion der Straße Ausbauzustand der Radwege Witterungsbedingte Einflüsse Verkehrsbelastung Unfallzahlen Zulässige Geschwindigkeit
Radwegbenutzungspflicht 1 spezialisierte Sachbearbeiterstelle (aus dem Grundsatzbeschluss Radverkehr) mit Schwerpunktthema Benutzungspflicht Systematische stadtviertelweise Einzelfallüberprüfung benutzungspflichtiger Radverkehrsanlagen Begleitende Öffentlichkeitsarbeit und ergänzende Infrastrukturmaßnahmen notwendig Berücksichtigung bei der Neuplanung oder bei Unterhalts- und Signalmaßnahmen Besonders sensibel und problematisch bleiben Baustellen
Radwegbenutzungspflicht Erfahrungen bei der Aufhebung Grds. Akzeptanzprobleme beim Kfz-Verkehr; Kaum Fahrbahnnutzung bei parallelem Radweg wegen subjektiv empfundener Unsicherheit beobachtbar Bisher keine Unfallhäufung Allerdings konnte stellenweise und temporär ein erhöhtes Auftreten von Gefährdungssituationen durch sich öffnende Fahrertüren festgestellt werden Aktuell: Versuch mit Schutzstreifen parallel zu nichtbenutzungspflichtigem Radweg in Planung Verlassen von baulichen benutzungspflichtigen Radwegen zum Linksabbiegen kann dagegen häufiger beobachtet werden (auch bei Benutzungspflicht zulässig!)
Zweirichtungsradverkehr Rechtliche Rahmenbedingungen: ( 2 Abs. 4, VwV zu 2 Abs. 4 StVO;) Insbesondere innerorts mit besonderen Gefahren verbunden und soll grundsätzlich nicht angeordnet werden (Neu: weiter eingeschränkte Anwendung) Zusätzliche Möglichkeit linke Radwege ohne Benutzungspflicht für den Radverkehr freizugeben soll (gem. VwV zu 2 Abs. 4 S. 3 StVO) innerorts die Regel werden. Am Anfang und am Ende ist eine sichere Querungsmöglichkeit zu schaffen Nur wenige Einmündungen und Grundstückszufahrten Wegen der Klarheit und Bestimmtheit des Verwaltungsaktes soll eine beidseitige Anordnung der Benutzungspflicht in die selbe Richtung auf den absoluten Ausnahmefall beschränkt bleiben (z.b. bei 2 Richtungsfahrbahnen und baulicher Trennung in der Mitte.
Zweirichtungsradverkehr Erfahrungen Begehrlichkeiten nach Zweirichtungsbetrieb bei regelkonformer Bauweise sind schwer zu unterbinden. Breite Radwege animieren zum Geisterradeln Engstellenregelung analog zum Richtungsradweg fehlt. Möglichkeit für den Fall der linksseitigen Freigabe ohne Benutzungspflicht wurde eingeführt. Sinnvoll wäre auch eine rechtliche Kombination der Konkurrenz Recht Links Pflicht rechts, ohne den strengen Auflagen an die Anordnung des benutzungspflichtigen Zweirichtungsbetriebs gerecht werden zu müssen. Problem des Geisterradelns kann nicht allein durch Verkehrsordnung und Verkehrsüberwachung gelöst werden. Begleitende Öffentlichkeitsarbeit ist notwendig. Bußgelderhöhung ggf. sinnvoll
Schutzstreifen Schutzstreifen Zeichen 340
Schutzstreifen Rahmenbedingungen Neu: Keine qualifizierte Gefahrenlage nach 45 Abs. 9 StVO zur Anordnung mehr erforderlich Neu: Kfz-Stärke und Mindestfahrbahnbreite als vorgegebene Einsatzgrenzen weggefallen gesetzliches Parkverbot durch Anordnung des Zeichens 340 Innerstädtisch bis 50 km/h Mindestbreite 1, 25 m, Regelbreite 1, 50 m (VwV zu 2 Abs. 4 StVO; ERA 2010) Sicherheitstrennstreifen zu Parkständen (ERA 2010): integriert bzw. 0, 50 m 0, 75 m Teil der Fahrbahn; unter 5, 50 m Kernfahrbahn muss auf zusätzliche Leitlinie verzichtet werden darf vom Kfz-Verkehr nur ausnahmsweise befahren werden
Schutzstreifen Erfahrungen Im Knotenpunktszulauf bei Rechtsabbiegedruck weniger respektiert als Radfahrstreifen Abstand zu parkenden Kfz vergrößert sich Fahrradfahrer erhalten sichtbares Lichtraumprofil und nutzen dies selbstsicherer Gehwegfahrten werden weniger Einigung notwendig über die Markierung der Symbole in regelmäßigen Abständen Verparkung in zweiter Reihe zentrales Problem; Weitere Einschränkung durch die Anordnung von Zeichen 283 StVO ist möglich. Gute Erfahrungen mit dem Einsatz als Rückfallebene vom Radfahrstreifen bei Platzmangel
Radfahrstreifen Zeichen 295 StVO
Radfahrstreifen Rahmenbedingungen Neu: dem baulichen Radweg in der VwV StVO hierarchisch gleichgestellt Von der Fahrbahn durch Zeichen 295 abgetrennter und mit Zeichen 237 gekennzeichneter Sonderweg (VwV zu 2 Abs. 4 StVO) Mindestbreite 1, 50 m (VwV zu 2 Abs. 4 StVO; ERA 2010), 1,85 m inkl. Zeichen 295 Sicherheitstrennstreifen zu Parkständen (ERA) : 0,50 m 0, 75 m darf vom Kfz-Verkehr im Längsverkehr nicht befahren werden darf vom Kfz-Verkehr nur nur zum Erreichen von Parkständen überfahren werden Bei hohen Kfz-Stärken zusätzlicher Schutzraum zum Fahrverkehr erforderlich
Radfahrstreifen Erfahrungen Hohe Akzeptanz im fließenden Längsverkehr Schnellere und kostengünstigere Radwegvariante Oberflächenqualität höher, Führung im Knoten übersichtlicher Hins. Winterdienst und Nutzungskonkurrenzen komfortabler als baul. Radwege Gesetzliche Mindestbreiten nicht komfortabel, daher in der Praxis bevorzugter Einsatz der ERA - Maße. Problematik des Lieferverkehrs erfordert begleitende Öffentlichkeitsarbeit und verstärkte Verkehrsüberwachung zumindest für einen Übergangszeitraum Vereinzelt Missbrauch bei Stauungen durch rechtsabbiegende Kfz
Radfahrstreifen Erfahrungen Regelmäßige Mitbenutzung durch motorisierte Zweiräder zu beobachten Muss sich noch etablieren; wg. Erreichbarkeit von Geschäften wird seitens der Bürgervertretungen gerne auch für den Radweg argumentiert Bußgelderhöhung zur Verhinderung der Verparkung durch Lieferverkehr wäre sicher hilfreich
Radweg Mindestbreite Radweg: 1, 60 m (1, 50 m) Mindestbreite gemeinsamer Geh- und Radweg: 2, 50 m (2 m) Einsatzkriterien: lt. ERA 2010 Führung an Knotenpunkten Oberfläche wegen baulichem Aufbau schlechter als Fahrbahn Verstellung durch Mülltonnen u.ä. Winter: Schnee vom Gehweg auf den Radweg Erreichbarkeit von Geschäften besser Frage nach der Benutzungspflicht wird bei der Planung oft ignoriert Begehrlichkeiten wg. Zweirichtungsbetrieb bei großzügiger Regelbreite von 2 m
Öffnung von Einbahnstraßen Zeichen 220 mit Zusatzzeichen gegenläufiger Radverkehr / Zeichen 267 mit Zusatzzeichen Radfahrer frei
Öffnung von Einbahnstraßen Rahmenbedingungen (Neu): Innerörtliches Erfordernis ist kein Prüfkriterium mehr Kann - Bestimmung ist als Soll -Bestimmung zu lesen (Öffnung bei Voraussetzung der Kriterien ist der Regelfall) Ausreichende Begegnungsbreite (Maßvorgabe nur noch bei starkem Lkw-Verkehr / Buslinie: mind. 3, 50 m) Übersichtlichkeit Ggf. Schutzraum für den Radverkehr Höchstgeschwindigkeit: 30 km/h
Öffnung von Einbahnstraßen Erfahrungen Geeignetes Mittel, um unerlaubte Gehwegfahrten zu unterbinden Netzdurchlässigkeit erhöht sich Kürzeste Verbindungen werden legalisiert An die Akzeptanz hinsichtlich des Vorbeifahrenlassens des Fahrrades muss regelmäßig auf Bürgeranfragen hin erinnert werden. künstlicher Ausweichraum durch Zeichen 283 StVO ist häufigster Beschwerdegrund 327 von 700 Einbahnstraßen sind geöffnet, Maßnahme ist in der Allgemeinheit angekommen Kein Unfallgeschehen; Forschungsergebnisse zur Verkehrssicherheit können weiter bestätigt werden
Fahrradstraße
Fahrradstraße Zeichen 244.1 und Zeichen 244.2
Fahrradstraße Rahmenbedingungen Neu: Keine qualifizierte Gefahrenlage nach 45 Abs. 9 StVO zur Anordnung mehr erforderlich Radverkehr ist die vorherrschende Verkehrsart, oder dies ist alsbald zu erwarten Anderer Fahrzeugverkehr darf nur ausnahmsweise durch die Anordnung entsprechender Zusatzzeichen zugelassen werden Der Radverkehr darf vom Kfz-Verkehr weder gefährdet noch behindert werden, Geschwindigkeit ist ggf. dem Radverkehr anzupassen. Das Nebeneinanderfahren von Fahrrädern ist erlaubt Höchstgeschwindigkeit 30 km/h
Fahrradstraße Kriterien Einheitliche Bearbeitung in referatsübergreifender Arbeitsgruppe Bündelung des Radverkehrs, z. B. durch bereits bestehende Beschilderungen als Radverkehrsrouten Attraktivität für den Radverkehr durch ausreichende Fahrbahnbreiten im Begegnungsverkehr bereits vorhandene oder zu erwartende starke Nutzung durch den Radverkehr (Schulweg, Route) Führung des Radverkehrs am Beginn und am Ende der jeweiligen vorgeschlagenen Fahrradstraßen, Interessenkonflikte (z. B. durch Linienbusverkehr) bauliche Gestaltung der Straße, Oberfläche
Fahrradstraße Erfahrungen Das Merkmal des Radverkehrs als herrschende oder zu erwartende vorherrschende Verkehrsart (VwV zu Zeichen 244.1 und 244.2) bleibt ein unbestimmter Begriff Ob eine Straße diese Voraussetzung erfüllt, kann durch die Erhebung von Verkehrszahlen argumentativ unterstützt, aber nicht abschließend definiert werden Überwiegendes Radverkehrsaufkommen nur zu Spitzenzeiten:die Erfüllung dieser Bedingung kann eine Fahrradstraße begründen (Schulweg, Freizeitroute, kürzeste / schnellste Verbindung...) Bisher immer in T-30 Zonen (Nachteil: Schilderwald/Frage nach Verknüpfung der Regelung mit 45 Abs. 1 c StVO?) Bisher immer Kraftfahrzeuge/Anlieger zugelassen Forderung nach Bevorrechtigung
Fahrradstraße Erfahrungen Begleitende Öffentlichkeitsarbeit (Erklärung der noch weitgehend unbekannten Regelung) und Bürgerbeteiligung sinnvoll Bisher durchgehend positives Feedback Bevorzugung von Fahrradstraßen durch Vorfahrtregelung innerhalb Tempo-30-Zonen nach Rechtsauffassung München gemäß 45 Abs. 1c StVO nicht möglich
Gemeinsame Führung mit dem Fußverkehr Zeichen 240 Zeichen 239 Zeichen 242
Gemeinsame Führung mit dem Fußverkehr mit Benutzungspflicht: Angepasste Geschwindigkeit Vorgaben gemäß VwV zu 2 StVO (insbes. Breite, Ausbauzustand) ohne Benutzungspflicht: Schrittgeschwindigkeit Vorrang des Fußverkehrs
Gemeinsame Führung mit dem Fußverkehr Nur dort, wo die Aufenthalts- und Netzfunktion beider Verkehre gering ist Straßen mit intensiver Geschäftsnutzung Überdurchschnittliche Nutzung durch FußgängerInnen mit erhöhtem Schutzbedürfnis (z.b. Kinder, Menschen mit Mobilitätseinschränkung) Hauptverbindungen des Radverkehrs Starkes Gefälle Stärker frequentierte Bus- oder Straßenbahnhaltestellen in Seitenlage ohne gesonderte Warteflächen Quelle: ERA 2010
Gemeinsame Führung mit dem Fußverkehr; Erfahrungen: Schrittgeschwindigkeit (Erläuterung zu Zeichen 239 und 242) ist schwer einzuhalten und nicht lückenlos überwachbar Weitere temporäre Einschränkung kann sinnvoll sein Zahlreiche Fußgängerbeschwerden Meist besteht genau dort, wo nach der ERA vorstehende Ausschlusskriterien genannt werden, gleichzeitig die alternativlose Notwendigkeit einer gemeinsamen Führung (z.b. sog. Nord-Süd-Querung der Altstadt in München) Eine zusätzliche gemeinsame, gleichberechtigte aber nicht benutzungspflichtige Führung analog dem Zeichen 240 StVO mit angepasster Geschwindigkeit wäre sinnvoll
Neues VZ: durchlässige Sackgasse Ist die Durchlässigkeit einer Sackgasse für Radfahrer und Fußgänger nicht ohne weiteres erkennbar, wird in Zukunft im oberen Teil des Zeichens je nach örtlicher Gegebenheit ein Sinnbild für Fahrradfahrer und/oder Fußgänger in verkleinerter Ausführung integriert sein.
Informationsmaterialien (Beispiele, referatsübergreifend) Marketing Radlstadtplan 2013 Online Radrouting
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