Beschaffung von Überlandniederflurlinienbussen mit Dieselmotoren für den öffentlichen Verkehr durch die NAHBUS Nordwestmecklenburg GmbH (Vergabestelle) Bekanntmachung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union vom 12.06.2017 (2017/S 112-226266)
1. Vereinbarte Beschaffenheit Die vereinbarte Beschaffenheit der zu liefernden Busse ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung und dem Angebot des Auftragnehmers. 2. Liefertermin Der im Angebot angegebene Liefertermin ist als verbindlicher Liefertermin vereinbart. Die Lieferung hat bis zum 25.03.2018 zu erfolgen. 3. Übergabe des Fahrzeugs, Gefahrübergang Der Liefergegenstand ist bereits vor der Lieferung zwecks Überprüfung der Übereinstimmung mit den vereinbarten Eigenschaften an einem Ort, der in Deutschland liegen muss, bereitzustellen und dem Auftraggeber durch geeignetes Personal des Auftragnehmers vorzuführen. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber den Termin zur Überprüfung spätestens zwei Wochen vorher mitzuteilen. Bei der Überprüfung erfolgt lediglich eine Sichtkontrolle auf offensichtliche Mängel. Nach der Freigabe durch den Auftraggeber nach erfolgter Überprüfung ist der Liefergegenstand durch den Auftragnehmer auf dessen Kosten an folgendem Ort (Erfüllungsort) zu übergeben: NAHBUS Nordwestmecklenburg GmbH Wismarsche Straße 155 23936 Grevesmühlen Mit erfolgter Übergabe geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. Bei der Übergabe erfolgt lediglich eine Sichtkontrolle auf offensichtliche Mängel. 4. Vertragsstrafe, Schadensersatz wegen Verzug Der Auftragnehmer zahlt im Falle des Verzuges eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 % des Vertragspreises pro vollendete Woche und für jeden Werktag in Höhe von 0,084 %, max. 8 % des Vertragspreises. Die Verpflichtung zur Zahlung der Vertragsstrafe setzt nicht voraus, dass sich der Auftraggeber bei Übergabe oder bei Abnahme das Recht, die Vertragsstrafe geltend zu machen, ausdrücklich vorbehält. 341 Abs. 3 BGB wird abbedungen. Die Verpflichtung des Auftragnehmers, dem Auftraggeber den Schaden zu ersetzen, der durch den Verzug entsteht, bleibt unberührt. Insbesondere hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, dass dem Auftraggeber 2
bewilligte Fördermittel infolge der verspäteten Lieferung nicht ausgezahlt werden. Die Vertragsstrafe nach Abs. 1 wird auf den Schadensersatzanspruch wegen Verzugs angerechnet. 5. Abnahme Innerhalb von 14 Kalendertagen nach der Übergabe des Liefergegenstandes findet eine Abnahme statt. Der Auftraggeber darf wegen unwesentlicher Mängel die Abnahme nicht verweigern. Die Abnahme ist schriftlich zu erklären. Liegen wesentliche Mängel vor, ist der Auftraggeber berechtigt, die Abnahme bis zur Beseitigung zu verweigern. Die Verjährungsfrist für die Mängelansprüche beginnt mit der Abnahme. 6. Zahlungsbedingungen Die Zahlung erfolgt 14 Tage nach erfolgter Abnahme und Eingang der prüffähigen Rechnung beim Auftraggeber. 7. Sicherheitsleistung Als Sicherheit für die Ansprüche des Auftraggebers nach Ziff. 4 dieser Besonderen Vertragsbedingungen stellt der Auftragnehmer für die Lose 1 und 2 dem Auftraggeber eine selbstschuldnerische unbefristete und unwiderrufliche Bürgschaft eines nach 18 Nr. 2 Abs. 1 VOL/B tauglichen Bürgen. Die Höhe der Sicherheit beträgt für Los Gegenstand Sicherheitsleistung Los 1 Lieferung von drei 90.000,00 15-m-Überlandniederflurlinienbussen Los 2 Lieferung von sechs 12-m-Überlandniederflurlinienbussen 150.000,00 Das Recht zur Hinterlegung wird ausgeschlossen. (4) Die Bürgschaft ist 10 Tage nachdem der für die Zuschlagserteilung ausgewählte Bieter die Mietteilung erhalten hat, dass er den Zuschlag erhalten soll, vorzulegen. (5) Die Bürgschaft wird zurückgegeben, wenn (1.) (a) die fristgemäße Lieferung erfolgt ist oder (b) die bewilligte Zuwendung ausgezahlt ist und Ansprüche des Auftraggebers nach Ziff. 4 dieser Besonderen Vertragsbedingungen erfüllt sind und (2.) die Abnahme erfolgt ist. 3
8. Einsatzbereitschaft der Fahrzeuge Der Auftragnehmer garantiert verschuldensunabhängig eine Einsatzbereitschaft der gelieferten Fahrzeuge von 241 Tagen pro Jahr (97 % - ausgehend von durchschnittlich 249 Arbeitstagen pro Jahr) pro Fahrzeug innerhalb des Gewährleistungszeitraums. Für die Berechnung der Standtage werden nur Wochentage (Montag bis Freitag) herangezogen. Einsatztage an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen bleiben unberücksichtigt. Wird die garantierte Einsatzbereitschaft nicht eingehalten, zahlt der Auftragnehmer für jeden Tag der Unterschreitung der garantierten Einsatzbereitschaft pro Fahrzeug eine Vertragsstrafe in Höhe von 200,00. Die Verpflichtung des Auftragnehmers, dem Auftraggeber den Schaden zu ersetzen, der durch die Nichteinhaltung der garantierten Einsatzbereitschaft entsteht, bleibt unberührt, wobei eine gezahlte Vertragsstrafe nach Satz 1 auf den Schadensersatzanspruch angerechnet wird. Der Auftraggeber kann anstelle der Vertragsstrafe nach Abs. 2 verlangen, dass der Auftragnehmer ein Ersatzfahrzeug kostenlos zur Verfügung stellt, wenn ein geliefertes Fahrzeug in einem Jahr mehr als 8 Standtage hat, die nicht vom Auftraggeber zu vertreten sind. 9. Verfügbarkeit von Ersatzteilen Der Auftragnehmer gewährleistet für zwölf Jahre ab Abnahme die Verfügbarkeit sämtlicher Ersatzteile für die gelieferten Fahrzeuge. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, benötigte Ersatzteile zu angemessenen, marktüblichen Bedingungen und Preisen zu liefern. Stellt der Auftragnehmer nach Ablauf des in Abs. 1 genannten Zeitraums die Lieferung von Ersatzteilen ein, hat er den Auftraggeber rechtzeitig schriftlich zu informieren und ihm Gelegenheit zu einer letzten Bestellung zu geben. Für die Dauer des Gewährleistungszeitraums garantiert der Auftragnehmer die Anlieferung benötigter Ersatzteile innerhalb von 24 Stunden. (4) Nach Ablauf der Gewährleistung garantiert der Auftragnehmer, für den in Abs. 1 genannten Zeitraum Ersatzteile innerhalb der im Angebot des Auftragnehmers genannten Lieferfrist zu liefern. (5) Um die Verpflichtungen aus Abs. 3 und 4 jederzeit erfüllen zu können, ist der Auftragnehmer zur Bevorratung von Ersatzteilen verpflichtet. 4
(6) Erfüllt der Auftragnehmer die sich aus Abs. 1 bis 5 ergebenen Pflichten nicht, zahlt er dem Auftraggeber für jeden Standtag eines Fahrzeuges, der durch die verspätete Lieferung von Ersatzteilen verursacht wird, eine Vertragsstrafe in Höhe von 200,00. Ziff. 8 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. 5