Präsentation bei Orion Rechtsschutz-Versicherung AG Basel, 12. Januar Bauernland in Bauernhand?

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Transkript:

Präsentation bei Orion Rechtsschutz-Versicherung AG Basel, 12. Januar 2017 Bauernland in Bauernhand? www.ritterkoller.ch

Einleitung Traum vom Leben auf dem Land (Bild und Text: Engel & Völkers) Folie 2

Agenda 1. Wer ist Selbstbewirtschafter? 2. Wer kann Landwirtschaftsland erwerben? 3. Freistellung vom Geltungsbereich des BGBB 4. Was sagt das Raumplanungsrecht? 5. Wie sieht es mit der Pacht aus? 6. Was machen wir (Tätigkeitsgebiete)? Folie 3

1. Wer ist Selbstbewirtschafter? Art. 9 BGBB 1 Selbstbewirtschafter ist, wer den landwirtschaftlichen Boden selber bearbeitet und, wenn es sich um ein landwirtschaftliches Gewerbe handelt, dieses zudem persönlich leitet. 2 Für die Selbstbewirtschaftung geeignet ist, wer die Fähigkeiten besitzt, die nach landesüblicher Vorstellung notwendig sind, um den landwirtschaftlichen Boden selber zu bearbeiten und ein landwirtschaftliches Gewerbe persönlich zu leiten. Folie 4

1. Wer ist Selbstbewirtschafter? Bundesgerichtsurteil 2C_855/2008 Erw. 2.1 «Das bäuerliche Bodenrecht schafft kein ausschliessliches Standesrecht für Landwirte; auch wer eine landwirtschaftliche Tätigkeit als Freizeitbeschäftigung ausübt, kann als Selbstbewirtschafter gelten, wenn er die Voraussetzungen von Art. 9 BGBB erfüllt. ( ). Wer Pferde hält und für diese Raufutter produziert, ist deshalb Selbstbewirtschafter, wenn er die anfallenden Arbeiten für die Futtergewinnung selber ausführt.» Folie 5

2. Wer kann Landwirtschaftsland erwerben? Art. 61 BGBB 1 Wer ein landwirtschaftliches Gewerbe oder Grundstück erwerben will, braucht dazu eine Bewilligung. 2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn kein Verweigerungsgrund vorliegt. 3 ( ) Folie 6

2. Wer kann Landwirtschaftsland erwerben? Art. 63 BGBB 1 Die Bewilligung zum Erwerb eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder Grundstücks wird verweigert, wenn: a. der Erwerber nicht Selbstbewirtschafter ist; b. ein übersetzter Preis vereinbart wurde c. (aufgehoben) d. das zu erwerbende Grundstück ausserhalb des ortsüblichen Bewirtschaftungsbereichs des Gewerbes des Erwerbers liegt. 2 ( ) Folie 7

2. Wer kann Landwirtschaftsland erwerben? Art. 64 BGBB 1 Bei fehlender Selbstbewirtschaftung ist die Bewilligung zu erteilen, wenn der Erwerber einen wichtigen Grund nachweist, namentlich wenn: ( ) f. trotz öffentlicher Ausschreibung zu einem nicht übersetzten Preis (Art. 66) kein Angebot eines Selbstbewirtschafters vorliegt; g. ein Gläubiger, der ein Pfandrecht am Gewerbe oder am Grundstück hat, dieses in einem Zwangsvollstreckungsverfahren erwirbt. Folie 8

2. Wer kann Landwirtschaftsland erwerben? Berner Zeitung vom 9. Juli 2009: «Wie Banker Ospel zu der Alp kam» Antwort: Über eine öffentliche Ausschreibung gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. f BGBB. Folie 9

3. Freistellung vom Geltungsbereich des BGBB Art. 2 BGBB 1 Dieses Gesetz gilt für einzelne oder zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehörende landwirtschaftliche Grundstücke: a. die ausserhalb einer Bauzone nach Art. 15 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 liegen; und b. für welche die landwirtschaftliche Nutzung zulässig ist. 2 ( ) Folie 10

3. Freistellung vom Geltungsbereich des BGBB Art. 60 BGBB 1 Die kantonale Bewilligungsbehörde bewilligt Ausnahmen vom Realteilungs- und Zerstückelungsverbot, wenn: a. das landwirtschaftliche Gewerbe oder Grundstück in einen Teil innerhalb und in einen Teil ausserhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes aufgeteilt wird; ( ). Folie 11

3. Freistellung vom Geltungsbereich des BGBB Ergebnis Für die freigestellte Parzelle (in der Regel < 25 Aren) ist das BGBB nicht mehr anwendbar, das heisst: Erwerber muss nicht Selbstbewirtschafter sein Erwerb muss nicht bewilligt werden keine Preisbegrenzung keine Belastungsgrenze aus rechtlicher Sicht (jedoch aus Sicht der Bank Liebhaberobjekt) aber: Parzelle liegt weiterhin ausserhalb der Bauzonen Folie 12

4. Was sagt das Raumplanungsrecht? Voraussetzungen der Besitzstandsgarantie nach Art. 24c RPG die Baute wurde rechtmässig erstellt sie ist altrechtlich, das heisst sie wurde (in der Regel) vor dem 1. Juli 1972 erstellt sie ist bestimmungsgemäss nutzbar (intakte Bausubstanz und betriebstüchtig) Folie 13

4. Was sagt das Raumplanungsrecht? Baumöglichkeiten innerhalb der Besitzstandsgarantie von Art. 24c RPG und Art. 42 RPV Baute kann erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden Identität der Baute einschliesslich ihrer Umgebung muss in den wesentlichen Zügen gewahrt bleiben, wobei Verbesserungen gestalterischer Art zulässig sind Erweiterung innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens um 60 % der abgf Erweiterung ausserhalb des bestehenden Volumens um 30 %, jedoch max. 100 m 2 der abgf und BNF Folie 14

4. Was sagt das Raumplanungsrecht? Wohnbaute gemäss Art. 24c RPG mit Erweiterung ausserhalb des bestehenden Volumens (Kt. Aargau) vor Umbau nach Umbau Folie 15

5. Wie sieht es bei der Pacht aus? Art. 4 LPG 1 Durch den landwirtschaftlichen Pachtvertrag verpflichtet sich der Verpächter, dem Pächter ein Gewerbe oder ein Grundstück zur landwirtschaftlichen Nutzung zu überlassen, und der Pächter, dafür einen Zins zu bezahlen. 2 (aufgehoben) Folie 16

5. Wie sieht es bei der Pacht aus? Pächter kann jedermann sein, der in der Lage ist, ein Grundstück landwirtschaftlich zu nutzen keine Prüfung der Eignung zur Selbstbewirtschaftung nach einer gewissen Dauer (z.b. nach 6 Jahren) hat der Pächter den Tatbeweis erbracht, dass er zur Selbstbewirtschaftung geeignet ist Pächter kann mit Bewilligung der Behörde Landwirtschaftsland erwerben Folie 17

5. Wie sieht es bei der Pacht aus? ee Kombination von Kauf und Pacht: 1. Kauf der aus dem BGBB entlassenen Parzelle 2. Pacht BGBB-Parzelle 3. Später Kauf der BGBB-Parzelle (mit Kaufsrecht sichern) Folie 18

6. Was machen wir (Tätigkeitsgebiete)? Erbrecht Bäuerliches Bodenrecht Raumplanungs- und Baurecht Landwirtschaftliches Pachtrecht Familienrecht Allg. Vertrags- und Gesellschaftsrecht Miet- und Arbeitsrecht Beratung und Vertretung von Landwirtinnen und Landwirten Beratung von landwirtschaftlichen Organisationen Steuer- und Abgaberecht Strafrecht Schuldbetreibungs- und Konkursrecht Folie 19

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Ritter Koller AG rechtsanwälte. Bachstrasse 10 4313 Möhlin mail@ritterkoller.ch www.ritterkoller.ch Folie 20