Technische Sicherheitsvorschriften



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Transkript:

Hinweis: Es handelt sich lediglich um allgemeine Teilnahmebedingungen. Die konkreten Besonderheiten zu den einzelnen Ausstellungsprojekten sind der verbindlichen Teilnahmeanmeldung zu entnehmen. Verzeichnis: I. Veranstalter... 1 II. Anmeldungen und Zuteilung der Flächen... 1 III. Miete für Ausstellungsflächen... 2 IV. Preis- und Zahlungsbedingungen... 2 V. Exponate... 3 VI. Bau und Installation von Ständen, Montage von Exponaten... 3 VII. Werbung, Anzeigen, Aufschriften und Katalog... 4 VIII. Versicherung... 5 IX. Schlussbestimmungen... 5 Artikel I. Veranstalter Messe Brünn,, 603 00 Brno (im Folgenden Messegesellschaft) Artikel II. Anmeldungen und Zuteilung der Flächen 1. Eine der Messegesellschaft zugesandte Anmeldung zur Teilnahme an einer Messe ist für den Mieter verbindlich. Teil der Anmeldung sind auch Anmeldung II,. Liste der Exponate sowie ein Beleg über Bezahlung der Vorauszahlung in Höhe der Summe von Registrierungsgebühr und 30% der Miete oder des Preises der bestellten Leistungen. Die Messegesellschaft entscheidet über Annahme oder Ablehnung der Bestellung, bzw. Kürzung oder Ausweitung (10%) der Ausstellungsfläche, ohne zu einer Begründung ihrer Entscheidung verpflichtet zu sein. Die Messegesellschaft ist nicht verpflichtet, einer etwaigen Forderung des Mieters hinsichtlich Platzierung seines Messestandes Folge zu leisten. 2. Nach Erhalt der Vorauszahlung gemäß Art. IV, Abs. 1 der Allgemeinen Teilnahmebedingungen erteilt die Messegesellschaft eine Bestätigung der Zuteilung der Ausstellungsfläche und legt dem Mieter eine Vorausrechnung über den Gesamtbetrag der Miete oder bestellten Leistungen vor. Die Ausstellungsfläche wird dem Mieter zum Aufbau des Messestandes zu dem in den Organisationshinweisen der Messegesellschaft genannten Termin zugänglich gemacht. Dieser Tag ist der Tag der Ausführung der steuerrechtlichen Erfüllung. Die Bezahlung der ganzen Miete im festgelegten Termin ist Voraussetzung für die Übergabe der Ausstellungsfläche an den Mieter. - 1 -

3. Im Falle, dass nicht die ganze Miete innerhalb der in der Vorausrechnung genannten Frist bezahlt ist, stellt der Verzug des Ausstellers eine wesentliche Verletzung seiner vertraglichen Pflichten dar, und die Messegesellschaft ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Mieter verpflichtet sich, in diesem Falle der Messegesellschaft eine Vertragsstrafe von 30% der Miete oder des Preises der bestellten Leistungen zu bezahlen. Durch Bezahlung der Vertragsstrafe erlöschen die Verpflichtungen der Vertragsparteien. 4. Der Mieter verpflichtet sich zum Erfüllen aller aus der Messeteilnahme seiner selbst, seiner Mitaussteller und der seinerseits für den Standbau oder den Transport von Exponaten beauftragten Firmen entstandenen Verpflichtungen. Etwaige Änderungen bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die Messegesellschaft. Artikel III. Miete für Ausstellungsflächen 1. Die Miete für Ausstellungsflächen ist jeweils in der Anmeldung zur Messe oder im Schreiben der Messegesellschaft angeführt. Jeder angebrochene Quadratmeter Fläche wird als ganzer berechnet. Die kleinste zuzuteilende Fläche beträgt 9 qm. 2. Die zugeteilte Ausstellungsfläche darf der Mieter ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Messegesellschaft keinem Dritten überlassen. 3. Storniert der Mieter seine Messeteilnahme später als 30 Tage vor Beginn der Veranstaltung, verpflichtet er sich, der Messegesellschaft eine Vertragsstrafe von 30% der Miete oder des Preises der bestellten Leistungen zu bezahlen. Durch Bezahlung der Vertragsstrafe erlöschen die Verpflichtungen der Vertragsparteien. Das Storno der Teilnahme hat in schriftlicher Form zu erfolgen. 4. Der Mieter darf keine größere Ausstellungsfläche belegen als jene, die ihm offiziell zugeteilt wurde. Ist der Mieter an einer Ausweitung der Fläche interessiert und die Situation gestattet dies, hat er diese Tatsache mit der Messegesellschaft zu konsultieren, und es ist der Messegesellschaft überlassen, ob sie dieser Ausweitung zustimmt. Falls ja, verpflichtet sich der Mieter, die zusätzlich belegte Fläche bis zum Fälligkeitsdatum der von der Messegesellschaft ausgestellten Rechnung (Steuerbeleg) zu bezahlen. Artikel IV. Preis- und Zahlungsbedingungen 1. Mit der Einsendung der ordnungsgemäß ausgefüllten Anmeldung überweist der Mieter die Vorauszahlung in Höhe der Summe von Registrierungsgebühr und 30% der Miete oder des Preises der bestellten Leistungen und legt eine Kopie des der Zahlung entsprechenden Teils des Kontoauszugs bei. Ohne diese Zahlung wird die Anmeldung nicht registriert. Weitere Zahlungsbedingungen siehe Art. II, Abs. 2 der Allgemeinen Teilnahmebedingungen. 2. Der Mietpreis für die Ausstellungsfläche und die Preise sämtlicher weiterer, seitens der Messegesellschaft erbrachter Leistungen gelten als vereinbart im Sinne der Bestimmungen des Gesetzes Nr. 526/1990 Slg. über Preise in geltender Fassung. Soweit nicht anders vereinbart, ist der Mieter verpflichtet, der Messegesellschaft sämtliche erbrachte Leistungen bis zu dem in der Rechnung (Steuerbeleg) genannten Fälligkeitsdatum zu bezahlen. - 2 -

Artikel V. Exponate 1. Als Exponat ist ein Gegenstand zu verstehen, der verbindlich angemeldet wurde, in dem durch die Messeverwaltung vorbestimmten Raum ausgestellt wird und der Warengliederung der Veranstaltung entspricht. 2. Änderungen der Exponate hat der Mieter umgehend der Messegesellschaft zu melden. Es ist verboten, zu den Exponaten Preise zu nennen. Der Aussteller nimmt zur Kenntnis und respektiert, dass die Messe lediglich eine Kontraktmesse und keine Verkaufsmesse ist. Der Mieter hat die Exponate gegen Entwendung zu sichern. 3. An- und Abtransport der Exponate richten sich nach den Anweisungen der Messegesellschaft. Der Mieter ist verpflichtet, sämtliches Installationsmaterial und die Exponate für Messen und Ausstellungen frei an den Messestand zu schicken. Für Exponate und Installationsmaterial, das nicht bis zum Ende der Mietung der Flächen abtransportiert wird, werden Handhabungs- und Lagergebühren berechnet. 4. Die Übernahme der Exponate führt grundsätzlich der Mieter durch. Im Falle, dass weder der Mieter noch sein Vertreter vor Ort ist, wird das Exponat auf Risiko des Mieters auf der zugeteilten Ausstellungsfläche abgeladen. Es ist nicht zulässig, Exponate während der Veranstaltung abzutransportieren. Artikel VI. Bau und Installation von Ständen, Montage von Exponaten 1. Die Termine für den Auf- und Abbau sowie die Öffnungszeiten werden von der Messeverwaltung festgelegt. Ausnahmen bei den Terminen werden auf Antrag des Mieters oder dessen Bevollmächtigten durch die Messeverwaltung gegen Entgelt erteilt. Das Entgelt ist vom Mieter oder dessen Bevollmächtigten zu entrichten. Die Technischen Sicherheitsvorschriften sowie die Organisationshinweise der Messeverwaltung als untrennbarer Teil dieser Allgemeinen Teilnahmebedingungen sind verbindlich für Standbau und Vorführung von Exponaten. Im Falle von Verletzungen derselben erteilt die Messeverwaltung keine Betriebsgenehmigung für den Stand. Die Technischen Sicherheitsvorschriften sind den Bestellscheinen für Arbeiten und Dienstleistungen der Messeverwaltung zu entnehmen. 2. Offizieller Vertragspartner für den Standbau ist der Bereich Standbau und Messeservice der Messe Brünn. Bei Bau des Messestandes durch einen anderen als den offiziellen Vertragspartner ist der Mieter gegenüber der Messegesellschaft voll für die durch diese Tätigkeit entstandenen Schäden und insbesondere für die Einhaltung der Auf- und Abbautermine verantwortlich. Diese Termine sind den Organisationshinweisen der Messegesellschaft zu entnehmen. 3. Wandhydranten, Brandmelder, Löschgeräte und sonstige Einrichtung zur Gewährleistung der Sicherheit dürfen nicht versetzt oder verbaut werden. In den Hallen E, F und V befinden sich in den abgehängten Decken Sprinkleranlagen. Etwaige Standdecken oder schräg/horizontal befestigte Textilplanen sind gemäß der normativen Anlage E der geltenden Norm ČSN 73 0831 auszuführen, mit Öffnungen von mindestens 3 x 3 mm oder 2 x 4 mm in nicht gespanntem Zustand, damit die Schutzfunktion der Sprinkleranlage gewährleistet ist. Der Anteil offener Fläche darf nicht kleiner als 50 % pro qm sein. Die Eigenschaften des verwendeten Materials sind durch ein gültiges Prüfungsprotokoll einer akkreditierten tschechischen Prüfanstalt oder ein Protokoll über Impregnierung gegen Feuer nachzuweisen, die Wirksamkeit des Impregnationsmittels durch ein gültiges Prüfungsprotokoll einer akkreditierten tschechischen Prüfanstalt. - 3 -

4. Die maximal zulässige Höhe der Messestände einschl. Werbeträger beträgt 5 Meter; etwaige Ausnahmen sind ausschließlich von der Messeverwaltung zu genehmigen. Der Messestand hat die Brandschutzauflagen (siehe auch Sicherheitstechnische Bedingungen) zu erfüllen. Mehrgeschossige Messestände sind bereits als Vorhaben oder als Vorentwurf einem von der Messeverwaltung beauftragten Brandschutzfachmann zur Freigabe vorzulegen. Der Mieter hat bereits in seiner Teilnahmeanmeldung die verbindliche Absicht anzuzeigen, dass er einen zweigeschossigen Messestand plant. Die nachträgliche Realisierung eines zweigeschossigen Messestandes nach dem Einsenden der verbindlichen Teilnahmeanmeldung ist nicht mehr möglich. Sollte der Aussteller seine Absicht einen zweigeschossigen Messestand zu realisieren, nach der Zuteilung der Ausstellerfläche ändern, hat er der Messeverwaltung eine Vertragsstrafe in Höhe von 25% der zugeteilten Ausstellerfläche (Erdgeschoss) zu zahlen. 5. Der Aussteller nimmt zur Kenntnis, dass die Situation eintreten kann, dass in Nachbarschaft seines Standes ein doppelstöckiger Stand genehmigt wird. Er bestätigt deshalb in der Anmeldung, dass er keine Einwände dagegen hat, dass der Nachbarstand in gleicher oder ggf. größerer Konstruktionshöhe errichtet wird. 6. Der Aussteller oder der vom ihm beauftragte Messestandbauer hat bei der Abteilung für Brandschutz und Arbeitsschutz/Arbeitssicherheit Veletrhy Brno, a.s., stets den Antrag auf Freigabe seines Messestandes einzureichen (siehe auch Bestellscheine www.bvv.cz/bestellscheine). Bei Messeständen bis 30 m2 und mit einer Höhe von max. 3,5 m am höchsten Punkt des Messestandes (einfacher vorgefertigter und eingeschossiger Messestand) ist dem Antrag keine Projektdokumentation beizulegen. Übersteigt jedoch die Höhe des Messestandes einschl. der Hängekonstruktion 3,5 m oder beträgt die Fläche des Messestandes mehr als 30 m2, ist dem Antrag stets eine Projektdokumentation zur Freigabe beizufügen (Abmessungen und Höhenangaben, Axonometrie, Erläuterung der Konstruktion einschl. der Benennung der Werkstoffe, die für den Bau des Messestandes verwendet werden, statischer Nachweis für alle aufwendigen Werbeträger und Ausstellungsobjekte und Objekte mit einer Höhe von mehr als 3,5 m, einschl. mehrgeschossiger Messestände, Sonderanfertigungen und voluminöser Konstruktionen, einschl. Kontakte an den Planer und den Messestandbauer). Der Antrag auf Freigabe des Messestandes (ausgefülltes Formblatt) ist jedoch stets vorzulegen. Die freigegebene Dokumentation ist obligatorischer Bestandteil der Übergabe der Ausstellungsfläche. 7. Wasserzu- und ableitung, Elektro-, Druckluft- und Telekommunikationsanschlüsse können ausschließlich bei der Messe Brünn, Bereich Standbau und Messeservice bestellt werden, und das nur für den Eigenbedarf des Ausstellers und nur auf seiner gemieteten Fläche. 8. Der Mieter ist für jegliche bewegliche Dinge verantwortlich, die im die Messegesellschaft vermietet, und ist verpflichtet, sie nach Ende der Veranstaltung unbeschädigt zurückzugeben. 9. Jede Beschädigung der Ausstellungsfläche oder der Einrichtungen der Messegesellschaft hat der Mieter auf eigene Kosten in den ursprünglichen Zustand zurückzuversetzen, oder er hat der Messegesellschaft die entstanden Kosten zu bezahlen. 10. Der Mieter (bzw. die von ihm beauftragte Firma) darf den Messestand nicht vor Ende der Veranstaltung abbauen. Artikel VII. Werbung, Anzeigen, Aufschriften und Katalog 1. Der Mieter ist berechtigt, seine Exponate nur am eigenen Messestand zu bewerben. - 4 -

2. Sämtliche Arten von Vorführungen auf der eigenen Ausstellungsfläche oder außerhalb derselben (z.b. Maschinen und Anlagen in Betrieb, Filmvorführungen, Musikproduktionen, Modenschauen usw.) bedürfen einer Genehmigung durch die Messegesellschaft, die berechtigt ist, trotz vorheriger Genehmigung Vorführungen einzuschränken oder zu verbieten, falls diese Lärm, Staub, Abgase oder Vibrationen erzeugen, die die Sicherheit der Besucher und Aussteller gefährden oder den Messebetrieb einschränken oder stören. An der Grenze des Messestandes darf der Lärmpegel nicht den Wert von 70 db überschreiten, und das im Sinne der Regierungsverordnung Nr. 502/2000 Slg. über Schutz der Gesundheit vor ungünstigen Auswirkungen von Lärm und Vibrationen im geltenden Wortlaut. Für Musikproduktionen hat der Mieter zudem eine Genehmigung des zuständigen Kollektivverwalters von Urheberrechten (OSA, INTERGRAM) im Sinne des Gesetzes Nr. 121/2000 Slg. über Urheberrecht im geltenden Wortlaut einzuholen. Akustische Werbung darf nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der Messegesellschaft betrieben werden. Das Umhertragen oder -fahren von Firmenwerbung, Verteilen von Flugblättern sowie Anbringen von Werbe- und Informationstexten außerhalb des eigenen Messestandes, an Fenstern, Wänden, Säulen oder auf Fußböden der Hallen ist nicht gestattet. Die Messegesellschaft ist berechtigt, jegliche Werbung, die nicht dem Vorstehenden entspricht, zu verbieten, bzw. auf Kosten des Mieters zu beseitigen. 3. Der Mieter hat Anrecht auf unentgeltliche Veröffentlichung in dem von der Messegesellschaft herausgegebenen Katalog der Veranstaltung und im Informationssystem der Messegesellschaft, und zwar der in der Anmeldung angeführten Firmenadresse im Teil Alphabetisches Ausstellerverzeichnis. Weitere Präsentationen des Mieters sind kostenpflichtig. Artikel VIII. Versicherung 1. Die Messegesellschaft ist gegenüber dem Mieter und seinen Mitausstellern nicht für Verlust, Zerstörung oder jegliche Beschädigung von Exponaten, Einrichtung oder Ausstattung des Messestandes sowie von Waren, Verpackungen und Packmaterial oder am Stand hinterlegten Sachen verantwortlich, und das ohne Rücksicht darauf, ob die Zerstörung oder sonstige Beschädigung vor, während oder nach der von der Messegesellschaft veranstalteten Messe oder anderen Veranstaltung erfolgte. Der Mieter hat zu diesem Zweck eine Versicherung abzuschließen. Artikel IX. Schlussbestimmungen 1. Im Falle, dass die Messegesellschaft infolge von nicht durch sie verursachten Umständen (höhere Gewalt) eine Messe oder sonstige Veranstaltung nicht beginnen oder ihr Stattfinden (oder ihres Teiles) über die ganze vorgesehene Laufzeit auf dem ganzen Messegelände oder dessen Teil oder an einem anderen Standort gewährleisten kann, informiert sie darüber umgehend die Mieter. Sämtliche aus dem Vertrag über Teilnahme des Mieters für die Messegesellschaft entstandenen Verpflichtungen erlöschen. In diesem Falle steht dem Mieter keinerlei Ersatz entstandener Schäden zu. Die Messegesellschaft ist berechtigt, einen angemessenen Teil der seitens des Mieters entrichteten Zahlungen einzubehalten. 2. Wird aufgrund einer von der Messegesellschaft oder einem zuständigen staatlichen Organ erfolgten Anweisung zwecks Abwendung drohender Schäden eine Messehalle (das Messegelände) geräumt und entsteht in Folge Schaden am Eigentum des Ausstellers, d.h. es erfolgt eine Beschädigung, Zerstörung oder Entwendung dieses Eigentums, handelt es sich um einen Notstand und die Messegesellschaft ist für den auf diese Weise entstandenen Schaden nicht verantwortlich. - 5 -

3. Der Mieter kann für die von der Messegesellschaft geleisteten Arbeiten und Dienste beim zuständigen Angestellten unverzüglich eine Beanstandung einreichen, und das in schriftlicher Form, spätestens jedoch 48 Stunden vor Ende der Veranstaltung. Andernfalls erlischt sein Anrecht. 4. Soweit nicht anders festgelegt, ist die Messegesellschaft im Falle von Verletzung einer Bestimmung dieser allgemeinen Bedingungen berechtigt, den Mieter von der weiteren Teilnahme an der Messe oder sonstigen Veranstaltung auszuschließen. In solch einem Falle entsteht dem Mieter keinerlei Anrecht auf Ersatz etwaiger Schäden und auf Rückzahlung der zwischenzeitlich bezahlten Miete. Erfüllungsort der gegenseitigen Verpflichtungen des Mieters und der Messegesellschaft ist der Austragungsort der Messe oder Ausstellung in der Tschechischen Republik. Die aus diesen Verpflichtungen resultierenden Beziehungen sowie die damit zusammenhängenden Rechtsfolgen richten sich nach dem Recht der Tschechischen Republik. Sämtliche aus diesem Vertrag resultierenden oder mit ihm zusammenhängenden Streite werden mit definitiver Gültigkeit durch ein Schiedsgericht gemäß der Ordnung des Schiedsgerichts bei der Wirtschaftskammer der Tschechischen Republik und der Agrarkammer der Tschechischen Republik entschieden. Ort der mündlichen Verhandlung ist Prag. Jede der Vertragsparteien verpflichtet sich, den Beschluss des genannten Schiedsgerichts zu befolgen. 5. Die Bestimmungen der Art. V-IX der Allgemeinen Teilnahmebedingungen beziehen sich auch auf Untermieter (Aussteller), denen vom Mieter mit Zustimmung der Messegesellschaft Ausstellungsfläche zur Nutzung überlassen wurde. Der Mieter ist verpflichtet, den Untermieter (Aussteller) mit dem Wortlaut der Allgemeinen Teilnahmebedingungen bekannt zu machen und die Bestimmungen Nr. V-IX der Allgemeinen Teilnahmebedingungen zu einem Teil des entsprechenden Vertrags über Untermiete zu machen. Im Falle von Verletzung irgendeiner Bestimmung der Allgemeinen Teilnahmebedingungen durch den Untermieter (Aussteller) gelten im Bezug zum Untermieter (Aussteller) die Bestimmungen des Art. IX, Abs. 4 der Allgemeinen Teilnahmebedingungen auf ähnliche Weise. - 6 -