Vortrag für Fonds Finanz. am 11. Oktober 2012 in Berlin



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Transkript:

Vortrag für Fonds Finanz am 11. Oktober 2012 in Berlin Wie kann und darf der Versicherungsmakler seinen Kunden helfen, wenn diese berufsunfähig geworden sind? Ein neues Urteil weist den Weg. Referent: Dipl. Soz. Gerhard Pscherer

Sie erhalten nach dieser Veranstaltung Diese Präsentation (PPT) als PDF zu Ihrer persönlichen Verwendung und dazu einen elektronischen Anlagenordner, u.a. mit Pscherer Fachartikel zum Zusammenhang von Billigbeiträgen und späterer strategischer Leistungsverweigerung : Der Fluch billiger Beiträge in der BU(Z) (AssCompact 05.2012) o Neu: Sie erhalten auch den Originaltext des Artikels! Aufsatz RA Christian Baumann: gefahrgeneigte Tätigkeit des VM im Rahmen des RDG. (Okt2012 für Pscherer GmbH)

Wir über uns 1984 Gründung der Pscherer GmbH in Erlangen als Versicherungsmakler; Alleingesellschafter und GF seit Gründung: Gerhard Pscherer; 2 Angestellte: Michaela Pickel Büroorganisation, Hans Helge Lingenberg Versicherungsfachwirt & betriebswirt, auch Beratung und Verkauf. Schwerpunkte von Gerhard Pscherer und der GmbH seit Beginn: Spezialisierung auf die BU bereits während des abgeschlossenen Universitätsstudiums in Erlangen Renten und Lebensversicherungen Pflege und Krankenversicherungen Investmentfonds Speziell für Ärzte und Zahnärzte, Freiberufler und leitende Angestellte Seit ca. 1990 Seminar und Referententätigkeit von Gerhard Pscherer im BU Bereich; intensive BU Leistungsfallbearbeitung als Versicherungsmakler in Kooperation mit Rechtsanwälten. Kooperation mit Kollegen bei BU Leistungsfällen seit Ende 2006, immer über unseren Vertragsanwalt bei einem dieser Themen: ein neuer BU Leistungsfall (BU Kurzbeurteilung). ein laufender BU Leistungsfall mit eingeleitetem Nachprüfungsverfahren. ein sonstiges BU Thema. Das sind immer Einzelfälle, zu denen Besonderheiten zu beachten sind:

Kooperation bei BU Leistungsfällen (Einzelfälle) Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG): Nach 2 Abs. 1 RDG ist Rechtsdienstleistung jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. (OLG Düsseldorf 15Jun2010, 20 U 175/09) Beurteilung Dr. Fiala: Der Gesetzgeber hat im VVG ein neues Berufsbild festgeschrieben, das es dem Makler verbietet, den Kunden im Schadensfall (hier: BU Leistungsfall) außergerichtlich gegenüber dem Versicherer zu vertreten. Das entschied das OLG Düsseldorf (Az.: 20 U 175/09). Solche Fehler sind nicht mehr von der VSH gedeckt. (In: portfolio international Juni 2012) Auch wegen der möglichen Rechtsfolgen haben wir unser BU Kooperationsmodell neu organisiert: Bitte auf www.pscherer.de klicken, dann auf Service für Firmen oben rechts. Der Rest ist selbsterklärend. Sie erhalten dort wichtige Informationen und werden zu unserem Kontaktformular geführt. Nach Erhalt Ihrer Vorinformationen prüfen wir, ob Ihr Fall auch ein Fall ist zur Weitergabe an unseren Vertragsanwalt, über den wir (dann) kooperieren. Wir informieren Sie per Mail. Bis zum Eingang dieser Mail kontaktieren Sie uns bitte nicht telefonisch, und informieren Sie bitte Ihren Kunden, dass bei einer Beauftragung auf jeden Fall Kosten auf ihn zukommen.

Der Einzelfall des OLG Düsseldorf (Az.: 20 U 175/09): 1 Zum Sachverhalt: Eine Frau stürzte auf dem Weg zur Toilette auf frisch gewischten Fliesen. Ihr Arbeitgeber machte Ansprüche geltend gegenüber der Schnellrestaurant Kette M. D. Inc.. Deren ausländischer Versicherer beauftragte eine Ingenieurgesellschaft (internationales Sachverständigenbüro). Diese prüfte und lehnte danach schriftlich die Regulierung ab. Sie begründete dies damit, dass die Zeugenbefragung ergeben hat, dass die Wischarbeiten noch angedauert hatten und dass ein Warnschild deutlich sichtbar aufgestellt gewesen war. Aus der Entscheidung: Die Erstellung und Versendung des Schreibens vom stellt die Erbringung einer nicht gestatteten Rechtsdienstleistung dar. Diese ist unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs wettbewerbswidrig gemäß 3, 4Nr. 11 UWG i.v. mit 3R RDG. Die Beurteilung, ob die M. D. Inc. der ihr obliegenden Verkehrssicherungspflicht im vorliegenden Fall genügt hat, erforderte eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls. Die Frage, welche Anforderungen an die Absicherung einer besonderen, von den Kunden des Schnellrestaurants beim Besuch der Toilette zwangsläufig zu passierende Gefahrenstelle zu stellen waren, setzte eine Auswertung der einschlägigen Rechtsprechung voraus. Sodann war die Einhaltung der sich danach ergebenden Anforderungen zu beurteilen. Die Befragung einer Auskunftsperson als Zeuge erschöpft sich nicht in der Entgegennahme einer Erklärung, sondern beinhaltet die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Auskunftsperson und der Glaubhaftigkeit der Erklärung. Auch dies ist eine klassisch juristische Tätigkeit.

Der Fall des OLG Düsseldorf (Az.: 20 U 175/09): 2 Es handelt sich um eine fremde Rechtsangelegenheit. Tritt jemand nach außen erkennbar als Beauftragter für einen anderen auf, liegt stets die Besorgung einer fremden Rechtsangelegenheit vor (Kleine Cosack, Rechtsdienstleistungsgesetz, 2. Aufl., 2 Rn. 58). Zudem zielte das Schreiben auf die Abwehr einer gegen die M. D. Inc. beziehungsweise ihren Versicherer gerichteten Schadensersatzforderung und damit auf die Gestaltung eines fremden Rechtsverhältnisses (vgl. BGH, NJW 1967, 1558, 1561). (Eine) im Inland wirkende Rechtsbesorgung unterfällt dem Rechtsdienstleistungsgesetz. Die erbrachte Rechtsdienstleistung stellt sich vorliegend auch nicht als Nebenleistung i.s. des 5 Abs. 1 RDG dar. Das Schreiben vom befasst sich mit den Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht und deren Erfüllung, wobei sich der Verfasser allein auf das Ergebnis der Zeugenbefragung stützt. Dies sind wie ausgeführt ausschließlich juristische Fragestellungen. Auf die Beschaffenheit der Fliesen wird nicht eingegangen. Das Schreiben war geeignet, die Interessen der übrigen Marktteilnehmer spürbar zu beeinträchtigen, als Bagatellverstoß kann ihr Verhalten nicht gewertet werden. Die Antragsgegnerin hat in das Rechtsverhältnis zwischen Frau Ö. beziehungsweise ihrem Arbeitgeber und der M. D. Inc. unmittelbar eingegriffen, indem sie die Ansprüche gegenüber den Bevollmächtigten des Arbeitgebers namens ihrer Auftraggeberin zurückgewiesen hat. Damit hat sie sich gegenüber Dritten als anzuerkennender Rechtsdienstleister geriert.

Der Fall des OLG Düsseldorf (Az.: 20 U 175/09): 3 Im Unterschied zu Dr. Fiala (s.o.) betont die Kanzlei Michaelis (my experten.de 29Aug2012) dass ein Versicherungsmakler berechtigt ist, die Schadenregulierung gegenüber dem Versicherer vorzunehmen. Der Versicherungsmakler ist insoweit berechtigt, in tatsächlicher und auch in rechtlicher Hinsicht unterstützend beraten zu dürfen. (Traditionell gewachsene Kernaufgabe) Es gehört vielmehr zu den typischen Aufgaben eines Versicherungsmaklers, den Kunden auch im Rahmen der Schadenregulierung gegenüber dem Versicherer zu betreuen und zu unterstützen. Dr. Fiala (s.o.) stellt ab auf den Kunden im Schadensfall außergerichtlich gegenüber dem Versicherer zu vertreten, was dem Versicherungsmakler verboten ist; siehe OLG Düsseldorf oben. RA C. Baumann in gefahrgeneigte Tätigkeit des VM im Rahmen des RDG 2012, vgl. Anlagenordner: Der in der Praxis typische Fall, dass der Versicherungsmakler für den Kunden prüft, ob die Voraussetzungen für eine Leistung des Versicherers tatsächlich gegeben sind, stellt streng genommen bereits eine dem Versicherungsmakler verbotene Rechtsdienstleistung nach 2 Abs. 1 RDG dar! Ein Tätigwerden des Maklers gegenüber dem Versicherer in einem solchen Fall birgt ein erhebliches Risiko, dass der (ohnehin vorliegende) Verstoß gegen das RDG damit auch nach außen deutlich dokumentiert wird.

Der Fall des OLG Düsseldorf (Az.: 20 U 175/09): 4 FOLGERUNG: Die Geltendmachung von (vermeintlichen) Ansprüchen des Kunden im Rahmen eines Leistungsfalles gegen den Versicherer durch den Makler sollte sinnvollerweise unterbleiben. Dies gilt erst recht, wenn die Geltendmachung mit einer Zahlungsaufforderung, gar unter Fristsetzung, erfolgt. Damit läge eine rechtsgeschäftliche (Stell )Vertretung (im Sinne des 164 BGB des Kunden nach außen vor, nämlich durch den Makler gegenüber dem Versicherer. Diese wäre zwar durch die Maklervollmacht grundsätzlich gedeckt, würde jedoch gleichwohl einen Verstoß gegen 2 Abs. 1 RDG darstellen und damit möglicherweise (teure) Abmahnungen sowie Unterlassungsklagen nach sich ziehen. Der mögliche Verlust des Versicherungsschutzes aus der VSH (Dr. Fiala s.o.) kommt hinzu. Wir Versicherungsmakler haben allen Grund uns ab sofort in Zurückhaltung zu üben! Die Lösung der Pscherer GmbH am Beispiel: sachlich, kompetent, freundlich und fragend nicht fordernd.

Die Lösung der Pscherer GmbH am Beispiel: sachlich, kompetent, freundlich und fragend nicht fordernd Schreiben an einen BU Versicherer zu einem laufenden BU Leistungsfall am 05Okt2012: beigefügt der ärztliche Befundbericht vom 25Sep2012. Der Bericht enthält Diagnosen, den Verlauf seit Beginn 12Feb2012 und eine Beurteilung des Grades von Berufsunfähigkeit. Insofern entspricht er auch dem, was in Ihren BUZ Bedingungen genannt ist. Zum Grad der Berufsunfähigkeit: Der Facharzt schreibt: Vom Krankheitseintritt bis Ende August bestand eine Einschränkung in der Tätigkeit als Geschäftsführer eines Einzelhandels und Großhandelsunternehmens von deutlich mehr als 50%. Diese Einschränkung besteht weiterhin. Nimmt man diese rückschauende Beurteilung über mehr als 6 Monate, und betrachtet sich in diesem Zusammenhang die weiteren Ihnen schon vorliegenden medizinischen Unterlagen (z.b. 90% GdB vom 28Aug2012), dann stellt sich uns die Frage, ob sich aus den Ihnen vorliegenden Informationen bereits die Leistungspflicht Ihres Hauses ergibt. Wir bitten Sie das zu prüfen und uns Ihr Prüfungsergebnis mitzuteilen; danke. RA C. Baumann dazu: Dieses Schreiben würde ich als unterstützend tätig werden ansehen, noch nicht als außergerichtliche Vertretung. Und damit für zulässig erachten. Ein solches Vorgehen könnte die Lösung für uns Versicherungsmakler sein. Es gilt die künftige Rechtsprechung im Auge zu behalten.

www.pscherer.de

Wichtig: Diese Präsentation und die Ihnen als Handout überlassenen Unterlagen basieren auf Beurteilungen, Trendaussagen und rechtlichen Einschätzungen der Pscherer GmbH zum gegenwärtigen Zeitpunkt. Die Unterlagen sind damit nicht geeignet, eine Beurteilung im Einzelfall abzuleiten oder sie zur Grundlage vertraglicher Regelungen zu machen. Durch die Überlassung der Unterlagen wird eine Haftung gegenüber dem Empfänger (Teilnehmer) oder Dritten nicht begründet. Die Inhalte dieser Präsentation sind das geistige Eigentum unseres Unternehmens. Jede weitere Verwendung sowie die Weitergabe an Dritte im Original, als Kopie, in Auszügen, elektronischer Form oder durch eine inhaltsähnliche Darstellung bedürfen der Zustimmung der Pscherer GmbH.