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In dem Rechtsstreit (...) hat das Amtsgericht Celle (...) für Recht erkannt:

Transkript:

.. Aktenzeichen: 11 C 2776/16 Beglaubigte Abschrift 1 Amtsgericht Nürtingen A 1. Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit ' ( : i u t., 1~ ~ - - 1 ;. ~ 1,.; J 1 - ~- t 1 : gegen... ;.. :...-:....: wegen Ausgleichszahlung hat das Amtsgericht Nürtingen durch den Richter am Amtsgericht Fischer am 12.5.217 ohne mündliche Verhandlung gemäß 495a ZPO für Recht erkannt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5, E nebst Zinsen hieraus ln Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 2.5.216 zu zahlen.

11 C 2776/16 - Seite 2 r 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung In Höhe von 11 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 11 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. 4. Die Berufung wird zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird auf 5, festgesetzt. Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob dle Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin eine Entschädigung nach der Fluggastrechteverordnung aufgrund der verspäteten Durchführung eines Flugs zu bezahlen. Die Klägerin macht geltend, die hier streitgegenständlichen Ansprüche seien ihr von namentlich benannten, vergleiche Seite 2 der Klageschrift, BI. 2 der Akte, Fluggästen abgetreten worden. Die Klägerin bezieht sich auf die Vorlage der Abtretungsvereinbarung In Kopie, Anl. 1 zur Klageschrlft, BI. 5 der Akte. Unstreitig wurden die Fluggäste verspätet befördert. Sie sollten am 2. April 216 von Palma de Mallorca nach Stuttgart fliegen, wobei die Ankunftszeit für 14:55 Uhr vorgesehen war. Die Beklagte war ausführendes Luftfahrtunternehmen des Fluges 4U2597. Tatsächlich erreichten die Fluggäste Stuttgart erst um 22:3 Uhr. Die Klägerin sei aktivlegitlmiert. Die Vorlage der Kopie zu Abtretungsvereinbarung reiche aus, nachdem die Beklagtenseite nicht geltend machen könne, dass die Klägerselte unzuverlässig sei. Die Klägerin macht in der Sache geltend, den beiden Fluggästen stünde eine Entschädigung In Höhe von jeweils 25, zu, nach Abtretung der Klägerin. Der Anspruch ergebe sich aus Art. 5, 7 der Verordnung. Sofern die Verspätung darauf beruhen sollte, dass durch einen Fremdkörper auf der Landebahn ein Reifen des Flugzeugs bei Start oder Landung des Vorflugs beschädigt

11 C2776/16 -Seite 3 - wurde, so sei hierin kein außergewöhnlicher Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung zu sehen. Die Klägerin beantragt, wie erkannt worden ist Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bestreitet, dass die Klägerin aktivlegitimlert ist. Insbesondere bestreitet die Beklagte, da~s die Fluggäste die Unterschrift auf der Abtretungsvereinbarun geleistet hätten. Die Vorlage einer Kopie reiche ohnehin nicht aus. Es sei zu beachten, dass die Fluggäste gegebenenfalls eine entsprechende Vereinbarung auch noch widerrufen könnten. Insgesamt stehe der Beklagten ein Leistungsverweigerungsrecht nach 41 Abs. 1 BGB zu. Außerdem sei eine Ausgleichszahlung ohnehin nicht geschuldet, weil die Verzögerung darauf beruhe, dass ein Fremdkörper den Reifen des Flugzeugs bei Start oder Landung des unmittelbaren Vorfluges beschädigt habe. Die Beschädigung eines Flugzeugs durch einen Fremdkörper auf der Start- oder Landebahn sei für die Beklagte als von außen wirkendes Ereignis nicht beherrschbar. Es Hege auch nicht in ihrer betrieblichen Sphäre, da die Säuberung der Start- und Landebahn nicht In den Aufgabenbereich des ausführenden Luftfahrtunternehmens falle. Vorliegend sei auch nicht lediglich ein einzelner Flug betroffen, sondern die Sicherheit des gesamten Flugverkehrs. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf Zahlung von 5, E aus Art 5, 7 dervo (EG) 261/24. Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Nach Bestreiten der Aktivlegitimation durch die Beklagte hat die

11 c2ne,1e -Seite 4 - Klägerin dargelegt, dass gegen ihre Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen, und dass deswegen die Vorlage der Original-Abtretungsvereinbarung nicht verlangt werden könne. Dieser Auffassung der Klägerseite wird gefolgt, vergleiche Münchner Kommentar, 41 BGB, Rn. 5 mit weiteren Nachweisen, insbesondere Bundesarbeitsgericht, NJW 1968, 278. Dem Hinweis auf die Zuverlässigkeit der Klägerin Ist die Beklagte In der Folge nicht entgegengetreten. Insbesondere wurden keine Umstände vorgetragen, die gegen die Zuverlässigkeit der Klägerin sprechen, etwa, dass sich In einem vergleichbaren Fall herausgestellt hätte, dass die Abtretung tatsächlich nicht wirksam war. Nachdem auch nicht ersichtlich Ist, dass die Abtretungsvereinbarung wirksam widerrufen worden wäre, Ist die Klägerin Forderungsinhaberin. Der Anspruch besteht der Sache nach entsprechend Art. 5, 7 der Fluggastrechte Verordnung (EG) 261/24. Dass dieser Anspruch dem Grundsatz nach besteht, ist zwischen den Parteien unstreitig. Soweit die Beklagte geltend macht, dass außergewöhnliche Umstände im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung vorliegen, kann dem nicht gefolgt werden. Dabei wird zu Gunsten der Beklagten unterstellt, dass auf dem unmittelbaren Vorflug entweder beim Start oder bei der Landung ein Reifen des Flugzeugs durch ein auf der Fahrbahn liegendes Metallstück o. ä. beschädigt wurde. Dies bedeutet aber keinen außergewöhnlichen Umstand. Ein außergewöhnlicher Umstand ist ein Vorkommnis, dass nicht Teil der nonnalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens ist und zudem aufgrund seiner Natur oder Ursache von den Luftfahrtunternehmen tatsächlich nicht zu beherrschen ist, wobei die Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen, vergleiche Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 17.9.215, C -618/15. Dass sich Gegenstände auf der Start- oder Landebahn befinden können, Ist kein Vorkommnis, das abseits des gewöhnlichen Ablaufs liegt, da damit zu rechnen ist, auch wenn dle Betelllgten gehalten sind, dies möglichst zu vermeiden. Dass die Beklagte selbst nicht für die Reinigung der Start- und Landebahn verantwortlich ist, entlastet sie nicht. Sie hat gegebenenfalls auch für die Fehler Dritter einzustehen, die zur Erfüllung von Pflichten des Luftfahrtunternehmens gegenüber dem Fluggast dienen. Gegenstände auf dem Vorfeld oder der Rollbahn und dadurch verursachte Probleme Im Ablauf fallen In den Verantwortungsbereich eines Luftfahrtunternehmens, vergleiche Beck'scher online Kommentar zur Fluggastrechte Verordnung, Art. 5, Rn. 53 A. Insoweit ist der Fall eines Gegenstandes auf der Fahrbahn auch mit dem entschiedenen Fall Anführungsstriche Treppenfahrzeugu vergleichen.

11 C2n6/16 -Seite 5 - Hinzu kommt, dass nicht ersichtlich ist, dass derartige Reifenschäden durch entsprechende Materialwahl faktisch ausgeschlossen werden können. Sollte dies im Einzelfall aber nicht möglich sein, so hätte das Luftfahrtunternehmen nach Auffassung des Gerichts dafür Sorge zu tragen, dass Ersatz Bereifung unverzüglich montiert werden kann, so dass der Flug mit keiner oder nur einer geringfügigen Verspätung durchgeführt werden kann. Die Klage ist zulässig und begründet. Die KJägerin ist aktivlegitlmlert. Bestreitende Aktivlegitimation die Klägerin dargelegt, dass gegen Ihre Zuver1ässigkelt keine Bedenken bestehen, und dass dann die Vor1age der Original Abtretungsvereinbarung nicht verlangt werden könne. Dieser Auffassung der KJägerseite wird gefolgt, vergleiche Münchner Kommentar, 41 O BGB, Rn. 5 mit weiteren Nachweisen, insbesondere Bundesarbeitsgericht, NJW 1968,2 178. Diesem Vortrag, dass die Klägerin zuverlässig ist, Ist die Beklagte in der Folge auch nicht mehr entgegengetreten. Insbesondere wurden keine Umstände vorgetragen, die gegen die Zuverlässigkeit der Klägerin sprechen, etwa, dass sich In einem vergleichbaren Fall herausgestellt hätte, dass die Abtretung Vereinbarung nicht zutrifft. Nach dem auch nicht ersichtlich ist, dass die Abtretungsvereinbarung wirksam widerrufen worden wäre, ist davon auszugehen, dass die Klägerin Forderungsinhaberin ist. Der Anspruch besteht der Sache nach entsprechend Art. 5, 7 der Fluggastrechte Verordnung (EG) 261/24. Dass dieser Anspruch dem Grundsatz nach besteht, ist zwischen den Parteien unstreitig. Soweit die Beklagte geltend macht, dass außergewöhnliche Umstände im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung vorliegen, kann dem nicht gefolgt werden. Dabei wird zu Gunsten der Beklagten unterstellt, dass auf dem unmittelbaren Vorflug entweder beim Start oder bei der Landung ein Reifen des Flugzeugs durch ein auf der Fahrbahn liegendes Metallstück o. ä beschädigt wurde. Dies bedeutet aber keinen außergewöhnlichen Umstand. Ein außergewöhnlicher Umstand ist ein Vorkommnis, dass nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens ist und zudem aufgrund seiner Natur oder Ursache von den Luftfahrtunternehmen tatsächlich nicht zu beherrschen ist, wobei die Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen, vergleiche europäischer Gerichtshof, Urteil vom 17.9.215, C -618/15. Es kann im Grundsatz gesagt werden, dass die mögliche große Bandbreite der technischen Defekte, die weder auf Wartungsmängel noch auf Fabrikationsfehler, Sabotageakte oder terroristischer Handlungen zurückgehen, grundsätzlich keine außergewöhnlichen Umstände begründen. Technische Probleme eines Flugzeugs, die unlösbar mit dessen Betrieb verbundenen sind, fallen

11 C 2778/18 - Seite 6 - daher unabhängig von deren Erkennbarkeit oder Vermeidbarkeit in den Risikobereich des Luftfahrtunternehmens. Vergleiche Staudlnger, Fluggastrechte Verordnung, Art. 5, Rn. 13. Dass sich Gegenstände auf der Staat oder Landebahn befinden können, ist kein Vorkommnis, dass abseits des gewöhnlichen Ablaufs liegt, da damit zu rechnen Ist, auch wenn die Beteiligten gehalten sind, dies möglichst zu vermeiden, vgl. auch Beck'scher online Kommentar zur Fluggastrechte Verordnung, Art. 5, Rn. 53 A. Allein deswegen ist bereits ein außergewöhnlicher Umstand zu verneinen. Dass die Beklagte selbst nicht für die Reinigung der Start- und Landebahn verantwortlich ist, entlastet sie nicht. Sie hat gegebenenfalls auch für die Fehler Dritter einzustehen, die zur Erfüllung von Pflichten des Luftfahrtunternehmens gegenüber dem Fluggast dienen, vgl. auch EUGH, Urteil vom 14.11.214, Az.. C-394/14. Soweit die Beklagte geltend macht, diese Entscheidung sei nicht heranzuziehen, weil vorliegend die Sicherheit des allgemeinen Luftverkehrs betroffen sei, während es in dem Treppenfahrzeugfall" um einen konkreten Flug ging, wird dem nicht gefolgt Es mag sein, dass die Reinigung der Start-und Landebahn im Interesse aller Fluggesellschaften und Fluggäste erfolgt. Das ändert aber nichts daran, dass es vorliegend ein Problem mit einem einzigen Flug gab, auf den sich die Pflicht zur Reinigung und Überwachung der Rollbahn auch bezog. Auswirkungen auf den Flugverkehr allgemein sind nicht ersichtlich. Auf Antrag der Beklagten war die Berufung zuzulassen. Die Frage ist In der lnstanzrechtsprechung umstritten, wie bereits die von den Parteien zitierten divergierenden Urteile zeigen. Es ist daher angezeigt, auch zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung, eine Entscheidung der Berufungsinstanz zu ennöglichen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus 78 Nr. 11, 711 ZPO. Auf Antrag der Beklagten war die Berufung zuzulassen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus 78 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung Ist nur zul ässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 6 Euro überste igt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung Im Urteil zugelassen hat.

11 c2ne11a - Seite 7 - Die Berufung Ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem einzulegen. Landgericht Stuttgart Urbanstraße 2 7182 Stuttgart Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung. Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde. Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung. Gegen die Entscheidung. mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 2 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde Ist binnen sechs Monaten bei dem einzulegen. Amtsgericht Nürtingen Neuffener Straße 28 72622 Nürtingen Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung In der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder fonnloser Mitteilung des Festaetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstene jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist Ist Jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung Ist nicht vorgeschrieben. Fischer Richter am Amtsgericht

11 c2ne11s Seite 8 - Anstelle der Verkündung zugestellt an die Klagepartei am die beklagte Partei am Pallge, Alnsp 1n Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Beglaubigt Nürtingen, 15.5.217 Pallge..... ~ ~.MTS(p Urkundsbeamtin der Gesch~f!sstell~I.!,> ~i'\ Du.rch maschinelle Bearbeitung beglau.b 'igt,~4? <;"}' - ohne Unterschrift gültig! /: ~~ :...i! 1.. (.-<lj.. / 1/'.~, \"l'l!,11/ \ l:~'),... "/,t r,,i '.~l.1/:n /... ---....-