Umsetzung von Rechtsvorschriften und Normen der Hygiene wo stehen wir?
Im Landkreis OSL Durchfall-Geschehen hauptsächlich durch Noro- oder Rota-Viren Kopflausbefall und Krätze Infekte der oberen Luftwege Windpocken u. Scharlach Ringelröteln und Zytomegalie Hand-Fuß-Mund Krankheit Auf dem Gebiet der Bundesrepublik Masern, Mumps Meningokokken Tuberkulose 19. März 2014 2
Eltern Sorgeberechtigte Eltern Sorgeberechtigte Gesundheitsamt Kindertagesstätte Behandelnder Arzt 19. März 2014 3
Zur Auffrischung: Was steht im Infektionsschutzgesetz? Arbeitgeber bzw. Dienstherr Personal in der Kita, auch (Schüler)Praktikanten Belehrung vor Arbeitsaufnahme und des Weiteren im Abstand von mindestens 2 Jahren über Aufgaben und Pflichten bei der Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten ( 35 und 42) 19. März 2014 4
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Zur Auffrischung: Was steht im Infektionsschutzgesetz? Arbeitgeber bzw. Dienstherr Betreuungsvertrag / Hausordnung Kita-Leitung Personal in der Kita WÜNSCHE: Telefonnummernweitergabe an das GA aktive Suche nach Kopfläusen Impfschutz gegen Masern, Tetanus und Keuchhusten Personal und Kinder bzw. Eltern befürworten diese Impfungen Leitung kennt den Impfstand bei Masern und Keuchhusten detaillierte Info zum Vorgehen bei Durchfall Eltern bzw. Sorgeberechtigte 19. März 2014 7
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Zur Auffrischung: Was steht im Infektionsschutzgesetz? Arbeitgeber bzw. Dienstherr Betreuungsvertrag / Hausordnung Personal in der Kita Belehrung vor Arbeitsaufnahme und des Weiteren im Abstand von mindestens 2 Jahren über Aufgaben und Pflichten bei der Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten Belehrung über die Pflicht zur Information 34 Abs. 5 Kita-Leitung Eltern bzw. Sorgeberechtigte 19. März 2014 9
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Zur Auffrischung: Was steht im Infektionsschutzgesetz? Arbeitgeber bzw. Dienstherr Personal in der Kita Belehrung vor Arbeitsaufnahme und des Weiteren im Abstand von mindestens 2 Jahren über Aufgaben und Pflichten bei der Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten Kita-Leitung Belehrung über die Pflicht zur Information Eltern bzw. Sorgeberechtigte Pflicht zur Information beim Auftreten von Infektionskrankheiten und sonstigen Tatbeständen 34 Abs. 5 19. März 2014 11
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Zur Auffrischung: Was steht im Infektionsschutzgesetz? Arbeitgeber bzw. Dienstherr Zuständiges Gesundheitsamt Personal in der Kita Belehrung vor Arbeitsaufnahme und des Weiteren im Abstand von mindestens 2 Jahren über Aufgaben und Pflichten bei der Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten ( 35) Informationspflicht 34 Abs. 6 Kita-Leitung Belehrung über die Pflicht zur Information Eltern bzw. Sorgeberechtigte Pflicht zur Information beim Auftreten von Infektionskrankheiten und sonstigen Tatbeständen 19. März 2014 14
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Zur Auffrischung: Was steht im Infektionsschutzgesetz? Arbeitgeber bzw. Dienstherr Zuständiges Gesundheitsamt Personal in der Kita Belehrung vor Arbeitsaufnahme und des Weiteren im Abstand von mindestens 2 Jahren über Aufgaben und Pflichten bei der Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten ( 35) Anordnung von Maßnahmen 34 Abs. 8 Kita-Leitung Informationspflicht Belehrung über die Pflicht zur Information Eltern bzw. Sorgeberechtigte Pflicht zur Information beim Auftreten von Infektionskrankheiten und sonstigen Tatbeständen 19. März 2014 16
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Zur Auffrischung: Was steht im Infektionsschutzgesetz? Arbeitgeber bzw. Dienstherr Personal in der Kita Anordnung von Maßnahmen Zuständiges Gesundheitsamt Kita-Leitung Informationspflicht Belehrung vor Arbeitsaufnahme und des Weiteren im Abstand von mindestens 2 Jahren über Aufgaben und Pflichten bei der Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten Belehrung über die Pflicht zur Information Impfaufklärung 34 Abs. 10 Eltern bzw. Sorgeberechtigte Pflicht zur Information beim Auftreten von Infektionskrankheiten und sonstigen Tatbeständen 19. März 2014 18
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Zur Auffrischung: Was steht im Infektionsschutzgesetz? Arbeitgeber bzw. Dienstherr Personal in der Kita Anordnung von Maßnahmen Zuständiges Gesundheitsamt Kita-Leitung Erarbeitung von Hygieneplänen Informationspflicht Belehrung vor Arbeitsaufnahme und des Weiteren im Abstand von mindestens 2 Jahren über Aufgaben und Pflichten bei der Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten Belehrung über die Pflicht zur Information Impfaufklärung 34 Abs. 10 Eltern bzw. Sorgeberechtigte Pflicht zur Information beim Auftreten von Infektionskrankheiten und sonstigen Tatbeständen 19. März 2014 20
PROBLEMATIK Medikamentengabe, Sonnenschutz Reinigung, insbesondere wenn Fremdfirma vertraglich gebunden ist Desinfektionsmittel Trinkwasserinstallation (Warm- und Kaltwasser) Badewasser Baumaßnahmen. Kontrolle durch das Gesundheitsamt siehe Stammdatenerfassung 19. März 2014 21
Kontakt: Dr. Martina Pohle Landkreis Oberspreewald-Lausitz Gesundheitsamt Großenhainer Str. 62 01968 Senftenberg Tel.: 03573 870 4341 Fax: 03573 870 4311 E-Mail: hygiene@osl-online.de