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Bauordnungsrechtliche Regelungen
Übersicht Baurecht Brandschutz wird gefordert Umsetzung 4
Übersicht Baurecht Brandschutz wird gefordert Umsetzung 5
Länderbauordnungen
Brandschutz Brandschutz im Baurecht Allgemeine Schutzziele nach MBO 1. Abschnitt MBO: Allgemeine Anforderungen 3 Abs.1, sinngemäß: Bei der Planung, Ausführung, Änderung und Instandhaltung von Anlagen sind keine Gefährdung für Sicherheit und Ordnung, Leben, Gesundheit und natürliche Grundlagen zulässig. 7
Allgemeine Schutzziele nach MBO 1. Abschnitt MBO: Allgemeine Anforderungen 3 Abs.2, Zitat: Bauprodukte und Bauarten dürfen nur verwendet werden, wenn bei ihrer Verwendung die baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung während einer dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer die Anforderungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erfüllen und gebrauchstauglich sind. 8
Allgemeine Schutzziele nach MBO 1. Abschnitt MBO: Allgemeine Anforderungen 3 Abs.3, sinngemäß: Technische Baubestimmungen Abweichungen sind zulässig Querverweis auf nicht geregelte Bauprodukte/Bauarten AbP/AbZ/ZiE 9
Allgemeine Schutzziele nach MBO 2. Abschnitt MBO: 14 Brandschutz Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind. 3. Abschnitt MBO: 17 bis 25 Bauprodukte, Bauarten 10
Bauregellisten
Leitungsanlagenrichtlinien
Ver- und Anwendbarkeitsnachweise
Regelungen für Kabel- und Rohrdurchführungen Länderbauordnungen Bauregellisten Leitungsanlagenrichtlinien Ver- und Anwendbarkeitsnachweise
Grundlegende Anforderung für Leitungsverlegungen durch raumabschließende feuerwiderstandsfähige Bauteile
2 Prinzipien nach MLAR 2005 Kap. 4.1.2 mittels Abschottungen z.b. Rohrschott90 Plus oder innerhalb von Installationsschächten oder -kanälen z.b. Installationsschacht Geberit Quattro I 90
5 cm Abstände gemäß MLAR, Kapitel 4.1.3 Zitat: Der Mindestabstand zwischen Abschottungen, Installationsschächten oder -kanälen sowie der erforderliche Abstand zu anderen Durchführungen (z. B. Lüftungsleitungen) oder anderen Öffnungsverschlüssen (z. B. Feuerschutztüren) ergibt sich aus den Bestimmungen der jeweiligen Verwendbarkeits- oder Anwendbarkeitsnachweise; fehlen entsprechende Festlegungen, ist ein Abstand von mindestens 50 mm erforderlich.
5 cm Abstände gemäß MLAR, Kapitel 4.1.3 Zitat: Der Mindestabstand zwischen Abschottungen, Installationsschächten oder -kanälen sowie der erforderliche Abstand zu anderen Durchführungen (z. B. Lüftungsleitungen) oder anderen Öffnungsverschlüssen (z. B. Feuerschutztüren) ergibt sich aus den Bestimmungen der jeweiligen Verwendbarkeits- oder Anwendbarkeitsnachweise; fehlen entsprechende Festlegungen, ist ein Abstand von mindestens 50 mm erforderlich.
Ablaufschema baulicher Brandschutz Brandschutz wird verordnet Umsetzung Gesetzlicher Brandschutz Anspruch wird Relevante gefordert Gesetze an bauliche Anlagen etc. Konsequenzen Umsetzungfür alle Baubeteiligte der Entstehung von Bränden muss vorgebeugt werden Ausbreitung von Feuer und Rauch muss verhindert werden Rettungs- u. Löschmaßnahmen müssen möglich sein MBO/LBO MLAR/LAR Bauregelliste abp/abz ZiE Baubeteiligte müssen sich damit auseinander setzen wie die Vorgaben umgesetzt werden können mit welchen Produkten die Vorgaben umgesetzt werden können
Verwendbarkeit von nicht geregelten Bauprodukten/Bauarten Es gibt drei Arten von Nachweisen, die rechtlich gleich gestellt sind AbP allgemein bauaufsichtliches Prüfzeugnis AbZ allgemein bauaufsichtliche Zulassung ZiE Zustimmung im Einzelfall
DIBt-Newsletter 2/2012 Neue Abstandsregelung für Kabel- und Rohrabschottungen mit AbZ Zitat: "Der Abstand der zu verschließenden Bauteilöffnung zu anderen Öffnungen oder Einbauten muss mindestens 20 cm betragen. Abweichend davon darf der Abstand bis auf 10 cm reduziert werden, sofern die zu verschließende Bauteilöffnung sowie die benachbarten Öffnungen oder Einbauten nicht größer als 20 cm x 20 cm sind. Der Abstand zwischen Bauteilöffnungen für Kabeloder Rohrabschottungen gleicher oder unterschiedlicher Bauart darf ebenfalls bis auf 10 cm reduziert werden, sofern diese Öffnungen jeweils nicht größer als 40 cm x 40 cm sind."
DIBt-Newsletter 2/2012 Neue Abstandsregelung für Kabel- und Rohrabschottungen mit AbZ Zitat: "Der Abstand der zu verschließenden Bauteilöffnung zu anderen Öffnungen oder Einbauten muss mindestens 20 cm betragen. Abweichend davon darf der Abstand bis auf 10 cm reduziert werden, sofern die zu verschließende Bauteilöffnung sowie die benachbarten Öffnungen oder Einbauten nicht größer als 20 cm x 20 cm sind. Der Abstand zwischen Bauteilöffnungen für Kabeloder Rohrabschottungen gleicher oder unterschiedlicher Bauart darf ebenfalls bis auf 10 cm reduziert werden, sofern diese Öffnungen jeweils nicht größer als 40 cm x 40 cm sind."
DIBt-Newsletter 2/2012 Neue Abstandsregelung für Kabel- und Rohrabschottungen mit AbZ Zitat: "Der Abstand der zu verschließenden Bauteilöffnung zu anderen Öffnungen oder Einbauten muss mindestens 20 cm betragen. Abweichend davon darf der Abstand bis auf 10 cm reduziert werden, sofern die zu verschließende Bauteilöffnung sowie die benachbarten Öffnungen oder Einbauten nicht größer als 20 cm x 20 cm sind. Der Abstand zwischen Bauteilöffnungen für Kabeloder Rohrabschottungen gleicher oder unterschiedlicher Bauart darf ebenfalls bis auf 10 cm reduziert werden, sofern diese Öffnungen jeweils nicht größer als 40 cm x 40 cm sind."
DIBt-Newsletter 2/2012 Neue Abstandsregelung für Kabel- und Rohrabschottungen mit AbZ Zitat: "Der Abstand der zu verschließenden Bauteilöffnung zu anderen Öffnungen oder Einbauten muss mindestens 20 cm betragen. Abweichend davon darf der Abstand bis auf 10 cm reduziert werden, sofern die zu verschließende Bauteilöffnung sowie die benachbarten Öffnungen oder Einbauten nicht größer als 20 cm x 20 cm sind. Der Abstand zwischen Bauteilöffnungen für Kabeloder Rohrabschottungen gleicher oder unterschiedlicher Bauart darf ebenfalls bis auf 10 cm reduziert werden, sofern diese Öffnungen jeweils nicht größer als 40 cm x 40 cm sind."
Brandschutz Neue DIBt- Regelung DIBt- Information 1.Oktober 2013 Neue Abstandsregelung Begründung Zitate: Die Angaben zu den Mindestabständen sind erforderlich, weil bei Unterschreitung dieser Abstände eine (z.t. erhebliche) Verminderung der angegebenen Feuerwiderstandsklassen nicht ausgeschlossen werden kann. Dies haben brandschutztechnische Versuche bestätigt. Quelle: http://www.dibt.de/de/fachbereiche/data/aktuelles_ref_iii2_grundsätzliche_regelungen.pdf Der Abstand wurde früher in den Zulassungen nicht explizit erwähnt, da man annahm, die Praxis entsprechend zu simulieren. Durch die in den letzten Jahrzehnten zu beobachtende Zunahme/Verdichtung von Durchführungen bzw. Einbauten wurde es erforderlich, den Abstand in den Zulassungen konkret anzugeben. Link..\DiBT\Aktuelles_Ref_III2_Grundsätzliche_Regelungen.pdf 28
Erläuterungen des DIBt vom 1.Oktober 2013 Quelle: DIBt Grundsätzliche Regelungen zu Abständen bei Kabel- und Rohrabständen Beispiele für spezielles Material: Mineralwolle, Brandschutzkit, Brandschutzschaum etc. 29
Erläuterungen des DIBt vom 1.Oktober Quelle: DIBt Grundsätzliche Regelungen zu Abständen bei Kabel- und Rohrabständen Beispiele für formbeständiges nichtbrennbares Material: Zementmörtel Gipsmörtel Geberit Mineralische Vergussmasse FSH90 30
Erläuterungen des DIBt vom 1.Oktober Quelle: DIBt Grundsätzliche Regelungen zu Abständen bei Kabel- und Rohrabständen 31
Null-Abstände mit geprüften Geberit Rohrabschottungen Abwasser Rohrschott90 Plus Null- Abstand Trinkwasser Heizung Gas Rockwool 800 und Rockwool 800 mit Conlit* Geberit Silent-db20 Geberit Silent-PP Geberit PE Geberit Mapress Geberit Mepla Geberit PushFit *Alle nichtbrennbaren Rohre
AbZ Geberit Rohrschott90 Plus Allgemeine Regelung Kapitel 3.1.3
Beispiel Geberit Rohrabschottung R 30 bis R 90 mit Rohrschott90 Plus Spezielle Null-Reglung bei erfolgreich durchgeführten Brandprüfungen Zitat Kapitel 3.2.2 37
DIBt-Newsletter 2/2012 Neue Regelung für Metallrohre mit Anschluss von Kunststoffrohren Zitat Für Metallrohre, die durch feuerwiderstandsfähige Bauteile geführt werden und an die ein- oder beidseitig des feuerwiderstandsfähigen Bauteils Kunststoffrohre angeschlossen werden, dürfen ab dem 01.01.2013 keine allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisse (mehr) erteilt werden. Der Verwendbarkeitsnachweis für klassifizierte Abschottungen solcher Mischinstallationen ist dann eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung.
DIBt-Newsletter 2/2012 Neue Regelung für Metallrohre mit Anschluss von Kunststoffrohren Zitat Für Metallrohre, die durch feuerwiderstandsfähige Bauteile geführt werden und an die ein- oder beidseitig des feuerwiderstandsfähigen Bauteils Kunststoffrohre angeschlossen werden, dürfen ab dem 01.01.2013 keine allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisse (mehr) erteilt werden. Der Verwendbarkeitsnachweis für klassifizierte Abschottungen solcher Mischinstallationen ist dann eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung. Hinweis: Für diese Mischinstallationen gelten ebenfalls die neuen Abstandsregelungen, da immer ein AbZ notwendig ist.
Empfehlung 1. Zulassungen vorhanden AbP / AbZ? 2. Mischinstallation ja / nein? 3. Abstände nach MLAR ja / nein? 4. Abstände für Planung und Ausführung festlegen möglichst Systeme verwenden, die zueinander geprüft wurden (siehe AbZ/AbP)
Fazit Einfache Abstandsregelungen durch geprüfte Nullabstände Realisierung von kleineren Schächten Sicherheit in der Planung und Ausführung mit geprüften und zugelassenen Systemen Einfache Realisierung des bauordnungsrechtlich geforderten Brandschutzes