Als offensichtlich unbegründet abgelehnte Asylanträge; erfolgloser Antrag auf einstweiligen Rechtschutz; erfolgloser PKH-Antrag

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Transkript:

VG München, Beschluss v. 08.12.2014 M 24 K 14.31103, M 24 S 14.31104 Titel: VG München: Mazedonien, Migration, Asylantrag, AufenthG, Antragsteller, Rechtschutz, Asylrecht, Herkunftsstaat, Epilepsie, Außenstelle, Asylverfahren, Asylanerkennung, Antragsschriftsatz, Verfolgungsmaßnahme, Asylverfahrensgesetz, Postzustellungsurkunde, Flüchtlingseigenschaft, Vollziehbarkeit, Prozeßkostenhilfe, Eilverfahren Normenketten: Art 16a GG 3 AsylVfG 4 AsylVfG 60 AufenthG 29a AsylVfG 34 AsylVfG 36 AsylVfG 30 AsylVfG 80 Abs 5 VwGO 166 VwGO 114 ZPO Orientierungsätze: Asylrecht (Mazedonien); Mazedonien als sicherer Herkunftsstaat Als offensichtlich unbegründet abgelehnte Asylanträge; erfolgloser Antrag auf einstweiligen Rechtschutz; erfolgloser PKH-Antrag Tenor I. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wird abgelehnt. II. Die Antragsteller haben die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen. III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt... wird für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und für das Hauptsacheverfahren (M 24 K 14.31103) abgelehnt. Gründe I. 1 Die minderjährigen Antragsteller sind, den Angaben ihrer Mutter im Asylverfahren zufolge, mazedonische Staatsangehörige islamischen Glaubens und gehören zur Volksgruppe der Roma. 2 Sie reisten zusammen mit ihrer Mutter in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 18.12.2013 unter Vorlage ihrer Geburtsurkunden jeweils einen Asylantrag bei der Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Auf eine persönliche Anhörung vor dem BAMF zu den Asylgründen

wurde unter Bezugnahme auf die von der Mutter in deren Asyl(folge)verfahren genannten Ausführungen verzichtet. 3 Bei ihrer Anhörung vor dem BAMF am 21.07.2014 trug die Mutter der Antragsteller zur Begründung ihres Asylfolgeantrages u.a. vor, dass ihr Schwiegervater an Epilepsie leide. Sie hätten ein großes Feld gehabt, das sie bewirtschaftet hätten. Die Behörden hätten ihnen wohl wegen der Behinderung ihres Schwiegervaters das Land genommen. Das Problem habe bereits vor einigen Jahren angefangen. Sie seien nicht gleich ausgereist, da sie nicht so viel Geld gehabt hätten, um nach Deutschland zu kommen. Im Falle ihrer Rückkehr würde sie wieder Probleme bekommen. Die Asylanträge der Kinder, der Antragsteller im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wurden dabei nicht gesondert begründet. 4 Mit vier Bescheiden der Regierung von Oberbayern vom...01.2014 wurden die Antragsteller ab dem...01.2014 dem Landkreis... zugewiesen. 5 Mit Bescheid vom 07.10.2014 lehnte das BAMF die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1) und die Anträge auf Asylanerkennung (Nr. 2) jeweils als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt wird (Nr. 3) und Abschiebungsverbote nach 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen (Nr. 4). Zugleich wurden die Antragsteller aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen. Anderenfalls würden sie nach Mazedonien oder in einen anderen zu ihrer Aufnahme bereiten oder verpflichteten Staat abgeschoben (Nr. 5). 6 Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass die Antragsteller aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Gruppe der Roma oder aus sonstigen individuellen Gründen Verfolgungsmaßnahmen bei einer Rückkehr nach Mazedonien nicht zu befürchten hätten. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass Roma in Mazedonien einer staatlichen Verfolgung im Sinne von Art. 16 a Grundgesetz (GG) oder 3 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) ausgesetzt wären. Entscheidend für die Ablehnung als offensichtlich unbegründet sei letztlich, dass in keiner Weise für die Antragsteller Anhaltspunkte vorgetragen worden seien, aus denen sich ergeben könnte, dass sie selbst bei Rückkehr mit relevanten staatlichen oder nichtstaatlichen Repressionsmaßnahmen zu rechnen hätten. So habe sich die Mutter der Antragsteller auf die Gründe berufen, die sie in ihrem Asyl(folge)verfahren geltend gemacht habe. Da deren Asylantrag mit Bescheid des Bundesamtes vom 07.10.2014 offensichtlich unbegründet abgelehnt worden sei, könnten sich hieraus auch keine asylrechtlich relevanten Gründe für die Antragsteller ergeben. 7 Der streitgegenständliche Bescheid vom 07.10.2014 wurde den Antragstellern am 23.10.2014 mit Postzustellungsurkunde zugestellt. 8 Mit am...10.2014 bei Gericht eingegangenem Klage- und Antragsschriftsatz vom...10.2014 beantragte der Bevollmächtigte der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß 80 Abs. 5 VwGO mit dem Inhalt, 9 die sofortige Vollziehbarkeit des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22.10.2014 Aktenzeichen... wird bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Hauptsacheverfahren außer Vollzug gesetzt. 10

Im Hinblick auf das Hauptsacheverfahren beantragte der Bevollmächtigte der Antragsteller, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22.10.2014 Aktenzeichen... aufzuheben (I.), festzustellen, dass bei den Klägern die Voraussetzungen betreffend Abschiebeschutz gem. 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen (II.), festzustellen, dass den Klägern subsidiärer Schutz zusteht (III.), den Klägern die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen (IV.), die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen (V.) und der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen (VI.). 11 Zugleich wurde beantragt, 12 den Antragstellern für den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz und die Klage Prozesskostenhilfe zu gewähren. 13 Mit Beschluss vom...09.2014 hatte sich das Verwaltungsgericht München in dem Klageverfahren des Vaters der Antragsteller (M 24 K 14.30957) gegen den Bescheid des BAMF vom 20.08.2014, in dem über dessen Asylfolgeantrag entschieden wurde, für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Ansbach verwiesen, da der Kläger seinen Asylerstantrag bereits am 24.07.1991, also vor dem 01.07.1993, gestellt hatte. 14 In dem am...11.2014 bei Gericht eingegangenen Klage- und Eilverfahren der Mutter der Antragsteller (M 24 K 14.31147 und M 24 K 14.31148) wurde im Hinblick auf die Prüfung der örtlichen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts München die Beklagte gebeten mitzuteilen, wann die Klägerin bzw. Antragstellerin ihren Asylerstantrag gestellt hatte. Eine entsprechende Mitteilung seitens der Beklagten ist bislang noch nicht bei Gericht eingegangen. 15 Mit Beschluss vom...11.2014 wurde der Rechtsstreit im zugehörigen Klageverfahren (M 24 K 14.31103) zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Gerichtsakten des Eil- und Klageverfahrens der Antragsteller (M 24 S 14.31104 und M 24 K 14.31103) und die vorgelegte Behördenakte des Bundesamtes sowie auf die Gerichtsakte des Klageverfahrens des Vaters (M 24 K 14.30957) und des Klage- und Eilverfahrens der Mutter (M 24 S 14.31148 und M 24 K 14.31147) der Antragsteller und der hierzu vorgelegten Behördenakte des Bundesamtes Bezug genommen. II. 17 1. Mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung VwGO begehren die Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die kraft Gesetzes ( 75 Abs. 1 AsylVfG) sofort vollziehbare Abschiebungsandrohung in Nr. 5 des streitgegen-ständlichen Bescheides des BAMF vom 07.10.2014 ( 36 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG). 18 2. Das Verwaltungsgericht München ist zur Entscheidung über diesen Antrag als Gericht der Hauptsache sachlich zuständig gemäß 80 Abs. 5 Satz 1 i.v.m. 45 VwGO i.v.m. 36 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG; seine örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO, weil die Antragsteller im maßgeblichen Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit (vgl. 83 Satz 1 VwGO i.v.m. 17 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes GVG ) ihren Aufenthalt nach dem Asylverfahrens-gesetz im

Regierungsbezirk Oberbayern, und damit im Gerichtsbezirk (Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung AGVwGO) zu nehmen hatten. 19 Zur Entscheidung über den Antrag nach 80 Abs. 5 VwGO ist der Berichterstatter als Einzelrichter berufen ( 76 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG). In Bezug auf das Klageverfahren wurde der Rechtsstreit mit Beschluss vom...11.2014 zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen ( 76 Abs. 1 AsylVfG). 20 3. Der Antrag hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, insbesondere wurde er innerhalb der Wochenfrist des 36 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG gestellt, erweist sich aber als unbegründet. Ernstliche Zweifel im Sinne von 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG an der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheides des BAMF bestehen nicht. 21 Nach 36 Abs. 4 AsylVfG darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen (Satz 1), wobei Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, unberücksichtigt bleiben, es sei denn sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig (Satz 2). 22 Nach Maßgabe des Art. 16a Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 Grundgesetz (GG) darf das Gericht die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nur bei "ernstlichen Zweifeln" an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme aussetzen. Geringe Zweifel reichen nicht aus. "Ernstliche Zweifel" im Sinne des Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG liegen dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG U.v. 14.5.1996 2 BvR 1516/93 BVerfGE 94, 166, juris Rn. 97 und 99). 23 Das Gericht prüft dabei im Rahmen eines Antrags nach 80 Abs. 5 VwGO am Maßstab der ernstlichen Zweifel ( 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG) insbesondere die in 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 4 AsylVfG vorgesehenen Voraussetzungen einer Abschiebungsandrohung durch das BAMF, also die Anerkennung als Asylberechtigte, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung subsidiären Schutzes und das Vorliegen nationaler Abschiebeverbote nach 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG. 24 Außerdem ist im Hinblick auf den durch Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen effektiven Rechtsschutz auch zu prüfen, ob das BAMF den Antrag zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat und ob diese Ablehnung weiterhin Bestand haben kann (BVerfG U.v. 14.5.1996 2 BvR 1516/93 a.a.o., juris Rn. 93). Geboten ist insoweit eine eigene gerichtliche Prüfung nach objektiven Kriterien unabhängig von der Formulierung des Bescheides, zumal 30 AsylVfG kein Verwaltungsermessen einräumt (vgl. VG Würzburg B.v. 29.11.1999 W 7 S 99.31376 juris Rn. 10). 25 Offensichtlich unbegründet ist ein Asylantrag dabei nach 30 Abs. 1 AsylVfG dann, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen des 60 Abs. 1 AufenthG offensichtlich nicht vorliegen. Davon ist auszugehen, wenn an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftiger Weise kein Zweifel besteht und sich bei einem solchen Sachverhalt die Abweisung geradezu aufdrängt (vgl. BVerfG B.v. 5.2.1993 2 BvR 1294/92 InfAuslR 1993, 196, juris Rn. 15). 26 4. Es ist kein Grund ersichtlich, an der formellen Rechtmäßigkeit des streitgegen-ständlichen Bescheides ernstlich zu zweifeln. Auf die in 24 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG vorgeschriebene persönliche Anhörung vor dem

BAMF zu den Asylgründen haben die Antragsteller, vertreten durch ihre Mutter, unter Bezugnahme auf die in deren Asyl(folge)verfahren genannten Ausführungen verzichtet. 27 5. Auch hinsichtlich der materiellen Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen keine ernstlichen Zweifel: 28 5.1. Hinsichtlich der Ablehnung der Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigte (Art. 16a Abs. 1 Grundgesetz GG) als offensichtlich unbegründet (Nr. 2 des Bescheides vom 07.10.2014) bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des BAMF. 29 Nach 29 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist der Asylantrag eines Ausländers aus einem Staat im Sinne des Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer vorgetragenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung droht. Welche Staaten sichere Herkunftsstaaten sind, ergibt sich aus 29a Abs. 2 AsylVfG i.v. mit der Anlage II hierzu. 30 In Art. 1 Nr. 2 des am Tag nach der Verkündung in Kraft getretenen Gesetzes zur Einstufung weiterer Staaten als sichere Herkunftsstaaten und zur Erleichterung des Arbeitsmarktzugangs für Asylbewerber und geduldete Ausländer vom 31.10.2014 (BGBl 2014, Nr. 49, S. 1649) ist Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik in Anlage II zu 29a AsylVfG aufgenommen worden, so dass im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts ( 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylVfG) Mazedonien als sicherer Herkunftsstaat im Sinne von 29a Abs. 2 AsylVfG anzusehen ist. 31 Da die Antragsteller, vertreten durch ihre Mutter, keine Angaben zu ihren Asylanträgen gemacht haben, wurde die gesetzliche Vermutung des Art. 16a Abs. 3 Satz 2 GG bzw. 29a Abs. 1 AsylVfG insoweit nicht widerlegt. Das gilt auch im Hinblick auf die islamische Glaubenszugehörigkeit der Antragsteller und ihrer Zugehörigkeit zum Volk der Roma. 32 Zur Ausräumung der Vermutung ist nur ein Vorbringen zugelassen, das die Furcht vor politischer Verfolgung auf ein individuelles Verfolgungsschicksal des Antragstellers gründet. Dabei kann er seine Furcht vor politischer Verfolgung auch dann auf ein persönliches Verfolgungsschicksal stützen, wenn dieses seine Wurzel in allgemeinen Verhältnissen hat. Die Vermutung ist erst ausgeräumt, wenn der Asylbewerber die Umstände seiner politischen Verfolgung schlüssig und substantiiert vorträgt. Dieser Vortrag muss vor dem Hintergrund der Feststellung des Gesetzgebers, dass in dem jeweiligen Staat im Allgemeinen keine politische Verfolgung stattfindet, der Erkenntnisse der Behörden und Gerichte zu den allgemeinen Verhältnissen des Staates und der Glaubwürdigkeit des Antragstellers glaubhaft sein. Zur Substantiierung trägt insoweit bei, wenn der Asylbewerber die Beweismittel vorlegt oder benennt, die nach den Umständen von ihm erwartet werden können. Diesen Voraussetzungen wird ein Antragsteller umso schwerer genügen können, je mehr er seine individuelle Verfolgungsfurcht auf allgemeine Verhältnisse gründet, die schon der gesetzlichen Kennzeichnung des Staates als sicherer Herkunftsstaat oder der Aufrechterhaltung dieser Qualifizierung entgegensteht (BVerfG U.v. 14.05.1996, 2 BvR 1507/93 und 2 BvR 1508/93, BVerfGE 94, 115 ff, juris Rn. 97-99). 33 Da die Antragsteller die gesetzliche Vermutung des Art. 16a Abs. 3 Satz 2 GG bzw. des 29a Abs. 1 AsylVfG nicht widerlegt haben und damit ernstliche Zweifel im Sinne von 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG an der Ablehnung der Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigte (Art. 16a Abs. 1 GG) als offensichtlich unbegründet nicht ersichtlich sind, kann eine Aussetzung der Abschiebung im Hinblick auf Nr. 2 (in Verbindung mit Nr. 5) des streitgegenständlichen Bescheides nicht angeordnet werden.

34 5.2. Es bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet in Nr. 1 des Bescheides des BAMF vom 07.10.2014. 35 Die Antragsteller haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach 3 Abs. 1 AsylVfG i.v.m. 60 Abs. 1 AufenthG. Nach dieser Vorschrift darf in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dabei geht der Schutzbereich der 3-3e AsylVfG über den des Art. 16a GG hinaus, insbesondere hinsichtlich der möglichen Akteure, von denen Verfolgung drohen kann und hinsichtlich der möglichen Verfolgungsgründe (vgl. 3b und 3c AsylVfG). 36 Ob und inwieweit der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft die gesetzliche Vermutung des Art. 16 a Abs. 3 Satz 2 GG bzw. 29a Abs. 1 AsylVfG entgegensteht, kann vorliegend dahingestellt bleiben. Da die Antragsteller, vertreten durch ihre Mutter, eigene Gründe für ihre Asylanträge nicht vorgetragen haben, ist die Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bereits mangels individuellen Vorbringens und auch unter dem Aspekt einer Gruppenverfolgung wegen der islamische Glaubenszugehörigkeit der Antragsteller und ihrer Zugehörigkeit zum Volk der Roma nicht ernstlich zweifelhaft. 37 Es ist nicht erkennbar, dass es in Mazedonien vom Staat angeregte, unterstützte oder geduldete Repressionen durch Dritte gegen Muslime gibt. Nationalistische oder andere Ausschreitungen gegen ethnisch, religiös oder anders definierte Gruppen werden in Mazedonien durch die staatlichen Stellen unterbunden (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien vom 28.1.2005 Lagebericht 2005 unter II.2., S. 14). Insbesondere werden in Mazedonien Muslime in der Ausübung ihres Glaubens nicht behindert und wegen ihrer Religionszugehörigkeit nicht benachteiligt (Lagebericht 2005, unter II.1.c)), S. 12). Dabei haben sich die interethnischen Konflikte seit dem Jahr 2001 kontinuierlich entspannt (Auswärtiges Amt, Ad-hoc-Lagebericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien vom 27.1.2013, Stand: Dezember 2012 Lagebericht Januar 2013 unter III., S. 9). Auch eine Gruppenverfolgung der Roma ist in Mazedonien nicht festzustellen; organisierte Gewalt-Aktionen oder gar Pogrome gegen Roma gibt es in Mazedonien nicht (Auswärtiges Amt, Ad-hoc-Teilbericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ehemaligen jugoslawischen Republik (EJR) Mazedonien v.a. bzgl. der Situation der Roma sowie zur medizinischen Versorgung vom 19.1.2011, Stand: Januar 2011 Teilbericht 2011 unter I.2.5., S. 6 und Auswärtiges Amt, Ad-hoc-Lagebericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien vom 11.12.2013, Stand: Oktober 2013 Lagebericht Dezember 2013 unter II.1.5, S. 7). Es bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das mazedonische Krankenversicherungs- und Sozialsystem nur selektiv für bestimmte Volks- oder Religionsgruppen offen stünde (vgl. Auswärtiges Amt, Teilbericht 2011 unter II.2.2., S. 8, Mitte; Lageberichte Januar und Dezember 2013 unter IV.3. und IV.4., S. 11 bzw. S. 10). Vielmehr steht dieses allen mazedonischen Bürgern offen, wenn nur die hierfür notwendige Registrierung erfolgt ist, wovon im Falle der Antragsteller angesichts ihre Geburtsurkunden auszugehen ist (Teilbericht 2011 unter I.2.3., S. 5; Lageberichte Januar und Dezember 2013 unter II.1.3., S. 7 bzw. S. 6), wobei bei Kindern eine Mitversicherung bei den Eltern vorgesehen ist (vgl. Lagebericht 2011 unter II.2.2., S. 8, unten). 38 Auch die Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet unterliegt vor diesem Hintergrund keinen ernstlichen Zweifeln. Da die Antragsteller, vertreten durch ihre Mutter, eigene Gründe für ihre Asylanträge nicht vorgetragen haben, und da Anhaltspunkte für eine Gruppenverfolgung von Roma oder Muslimen in Mazedonien nicht bestehen, ist es nicht ernstlich

zweifelhaft, dass das BAMF zu Recht im Ergebnis davon ausgehen durfte, dass sich die Ablehnung der Anträge insoweit geradezu aufdrängte. 39 Mangels ernstlicher Zweifel im Sinne von 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG konnte eine Aussetzung der Abschiebung deshalb auch im Hinblick auf Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheides nicht angeordnet werden. 40 5.3. Auch die Rechtmäßigkeit der Feststellung, dass dersubsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt wird (Nr. 3), ist nicht ernstlich zweifelhaft. 41 Die Voraussetzungen des 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 3 AsylVfG i.v. mit 60 Abs. 2 AufenthG liegen nicht vor, weil die Todesstrafe in Mazedonien abgeschafft ist (Lagebericht 2005 unter III.1., S. 15) und in Mazedonien kein internationaler oder innerstaatlicher Konflikt im Sinne dieser Vorschrift besteht. 42 Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen subsidiären Schutzes nach 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG i.v.m. 60 Abs. 2 AufenthG, bei dem auch nicht-staatliche Akteure in Betracht kämen (vgl. 4 Abs. 3 Satz 1 i.v.m. 3c AsylVfG), liegen ebenfalls nicht vor. Dem Vortrag der Antragsteller ist nicht zu entnehmen, dass sie von staatlichen mazedonischen Stellen Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung befürchten müssen oder dass sie sich insoweit erfolglos um Schutz durch den mazedonischen Staat bemüht haben. 43 Mangels ernstlicher Zweifel im Sinne von 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG konnte eine Aussetzung der Abschiebung deshalb auch im Hinblick auf Nr. 3 des streitgegenständlichen Bescheides nicht angeordnet werden. 44 5.4. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides des BAMF vom 07.10.2014 in Bezug auf die Nummern 1 bis 3 ergeben sich auch nicht daraus, dass die Eltern der Antragsteller gegen die Bescheide der Beklagten vom 20.08.2014 (Vater der Antragsteller) bzw. 07.10.2014 (Mutter der Antragsteller), in denen das BAMF in deren Asylfolgeverfahren entschieden hat, Klage erhoben bzw. Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt haben. 45 Voraussetzung für die Anerkennung eines zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung minderjährigen ledigen Kindes eines Asylberechtigten als Asylberechtigter bzw. als Flüchtling oder subsidiär Schutzberechtigter ist nach 26 Abs. 2 und Abs. 5 AsylVfG u.a., dass die Anerkennung des Ausländers als Asylberechtigter oder als Flüchtling oder als subsidiär Schutzberechtigter unanfechtbar ist. Dass dies auf die Eltern der Antragsteller zutrifft, wurden weder vorgetragen noch liegen dem Gericht Anhaltspunkte hierfür vor. 46 5.5. Auch die Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthGnicht vorliegen (Nr. 4), ist nicht ernstlich zweifelhaft. 47 Von den Antragsteller ist nicht vorgetragen worden, dass sie Opfer von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK i.v.m. 60 Abs. 5 AufenthG geworden wären. 48 Mögliche Erschwernisse zukünftiger Ausreisen aus Mazedonien begründen jedenfalls kein Abschiebungsverbot nach 60 Abs. 5 AufenthG. Nach den vorliegenden Erkenntnismitteln führt der

mazedonische Staat verstärkt Grenzkontrollen mit Befragungen Ausreisewilliger nach Reisezweck und Reiseziel durch, wobei die Möglichkeit besteht, dass Personen, die keine glaubhafte Aussage machen können, zurückgewiesen werden und bei Verdacht auf möglichen Missbrauch der visafreien Einreise zur Beantragung von Asyl in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union einen Stempel im Reisepass erhalten, der den nächsten Ausreiseversuch erschweren dürfte (Lagebericht Dezember 2013 unter V.3., S. 11/12). 49 Diese Verfahrensweise betrifft Art. 2 des Vierten Zusatzprotokolls zur EMRK (EMRK-Zusatzprotokoll IV), nicht aber die EMRK selbst. Selbst wenn man 60 Abs. 5 AufenthG dem Grunde nach auch auf Art. 2 Abs. 2 EMRK-Zusatzprotokoll IV beziehen wollte, ist jedoch nicht von der für dieses Abschiebungsverbot zusätzlich erforderlichen Voraussetzung auszugehen, dass insoweit eine als grundlegend anerkannte Menschenrechtsgarantie in ihrem Kern bedroht ist (vgl. zu dieser allgemeinen Anforderung OVG Lüneburg U.v. 26.1.2012 11 LB 97/11 InfAuslR 2012, 149, juris Rn. 54 (m.w.n.) und Rn. 57). Die durch Art. 2 EMRK-Zusatzprotokoll IV geschützte Freizügigkeit wäre nicht im Sinne des 60 Abs. 5 AufenthG in ihrem Kern bedroht, weil die Ausreise nach den vorliegenden Erkenntnismitteln in erster Linie einen Bezug zur Visafreiheit für Ausreisen in die Europäische Union nicht aber in sonstige Gebiete hat und auch insoweit nur von einer Erschwerung gesprochen wird, nicht aber von einem völligen Ausschluss jeglicher Ausreise. 50 Auch die Rechtmäßigkeit der Ablehnung eines nationalen Abschiebungsverbotes nach 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG durch das BAMF ist nicht ernstlich zweifelhaft. Anhaltspunkte für konkrete Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne von 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG lassen sich dem Vortrag der Antragsteller nicht entnehmen. 51 Auch eine allgemeine extreme Gefahrenlage, die aus verfassungsrechtlichen Gründen eine Ausnahme vom Ausschlusstatbestand des 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG gebieten würde, ist im Fall der Antragsteller nicht anzunehmen. 52 Nach den vorliegenden Erkenntnismitteln leiden in Mazedonien gerade Roma zwar unter großen wirtschaftlichen und sozialen Problemen, wobei die wirtschaftliche Lage allerdings insgesamt schwierig und die Arbeitslosigkeit hoch ist. Gleichwohl ist die Situation ersichtlich nicht derart eklatant, dass für sie allein wegen ihrer Ethnie erhebliche konkrete Gefahren etwa in Form einer allgemeinen extremen Gefahr oder einer existenzbedrohenden Mangellage beachtlich wahrscheinlich sind. Jedenfalls im vorliegenden Fall ist nicht von einer solchen Gefahr auszugehen. 53 Wie oben unter Nummer 5.2 bereits dargelegt, stehen den Antragstellern die Leistungen des Mazedonischen Sozial- und insbesondere des Krankenver-sicherungssystems im Falle einer Rückkehr zur Verfügung. Zwar können in Fällen, in denen vor der Ausreise Sozialhilfe bezogen worden sein sollte, Sozialhilfeansprüche unterbrochen werden, wenn der nach mazedonischem Recht vorgesehenen gesetzlichen Pflicht zur monatlichen Meldung beim dortigen Arbeitsamt nicht entsprochen wurde, so dass ein Neuantrag auf Sozialhilfe erst nach einer Wartezeit von sechs Monaten gestellt werden kann (Lagebericht Januar 2013 unter IV.1 und IV.3, S. 10 und 11). Die Rückkehr in das öffentliche Gesundheitssystem ist aber unabhängig davon problemlos möglich; es gibt insoweit keine Wartefristen für die Wiedereingliederung nach längerer Abwesenheit (Lagebericht Januar 2013 unter IV.4, S. 11). 54 Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien hat zudem für den Zeitraum Juni 2013 bis Juni 2014 einen Maßnahmenplan erarbeitet, dessen Umsetzung die Anzahl der Asylanträge eigener Staatsangehöriger in Ländern der Europäischen Union reduzieren soll. Dieser Maßnahmenplan enthält sowohl auf ministerieller als auch auf internationaler Ebene verschiedene Programme zur Verbesserung der

Integration von Bevölkerungsminderheiten, insbesondere der Roma (Lagebericht Dezember 2013, V.1., S. 10/11). 55 Die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des BAMF im Bescheid vom 07.10.2014 begegnet auch insoweit im Ergebnis keinen ernstlichen Zweifeln. Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG kommt daher auch im Hinblick auf Nr. 4 des streitgegenständlichen Bescheides nicht in Betracht. 56 6. Es ist auch nicht ernstlich zweifelhaft, dass die Abschiebungsandrohung selbst rechtmäßig ergangen ist. Da die in 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 AsylVfG vorgesehenen Voraussetzungen vorliegen und auch nicht ersichtlich ist, dass die Antragsteller einen Aufenthaltstitel besitzen ( 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylVfG), konnte das BAMF die Abschiebungsandrohung erlassen. Einer gesonderten Anhörung bedurfte es insoweit nicht ( 34 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG). Ernstliche Zweifel daran, dass die übrigen Anforderungen des 34 Abs. 2 AsylVfG und des 36 Abs. 1 AsylVfG vom BAMF beachtet wurden, bestehen nicht. 57 7. Der Antrag ist mit der Kostenfolge des 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Gerichtskosten werden nicht erhoben ( 83b AsylVfG). 58 8. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt... wird sowohl für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes als auch für das Klageverfahren (M 24. K 14.31103) abgelehnt. 59 Nach 166 Abs. 1 VwGO i.v.m. 114 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach einen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist dabei bereits dann gegeben, wenn ein Obsiegen des Beteiligten ebenso wahrscheinlich ist wie sein Unterliegen. Die Erfolgsaussichten des gerichtlichen Verfahrens müssen im Zeitpunkt der Bewilligungsreife als offen zu beurteilen sein (BayVGH B.v. 23.10.2005 10 C 04.1205 juris). 60 Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, da weder der Antrag nach 80 Abs. 5 VwGO noch die Klage hinreichende Erfolgsaussichten im Sinne von 166 VwGO i.v.m. 114 ff. ZPO haben. Auf die vorstehenden Ausführungen wird insofern Bezug genommen. 61 Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei ( 83b AsylVfG). 62 Dieser Beschluss ist unanfechtbar ( 80 AsylVfG).