Die Rechte und Pflichten des Vertreters/ der Vertreterversammlung der Wohnungsgenossenschaft Carl Zeiss eg

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Transkript:

Die Rechte und Pflichten des Vertreters/ der Informationsveranstaltung am 21. September 2015 Justiziarin des Prüfungsverbandes Thüringer Wohnungsunternehmen e.v. (Vervielfältigung nur mit schriftlicher Genehmigung des ptw.) 1

A. Vorstellung des ptw. Prüfungsverband Thüringer Wohnungsunternehmen e.v. Der ptw. ist der gesetzliche Prüfungsverband der Wohnungsgenossenschaft Carl Zeiss eg. Die wird jährlich durch den ptw. nach dem Genossenschaftsgesetz geprüft. Der ptw. ist der Verband der Wohnungsgenossenschaften in Thüringen und eines Mitglieds aus Sachsen. Der ptw. hat 121 Mitgliedsunternehmen, die im Jahre 2015 insgesamt ca. 130.000 Wohnungen in Thüringen verwaltet haben. Der ptw. ist Mitglied im größten Branchendachverband, dem GdW Gesamtverband der Wohnung- und Immobilienwirtschaft e.v. in Berlin. Der GdW setzt sich gegenüber Politik, Wirtschaft und Medien für die Interessen der Regionalverbände (in Thüringen vtw. und ptw.) und deren Mitglieder rund 3.000 Wohnungs- und Immobilienunternehmen in ganz Deutschland ein. Die rund 2.000 Wohnungsgenossenschaften in Deutschland haben ca. 2,2 Mio. Wohnungen im Bestand. Der GdW ist der Dachverband der wohnungs- und immobilienwirtschaftlichen Regionalverbände. In diesen 15 Regionalverbänden sind die rund 3.000 Wohnungsunternehmen und Genossenschaften organisiert. 2

Rechtsgrundlagen: 43 a GenG und 30-34 der Satzung der 3

Amtszeit der neu gewählten Vertreter der Wohnungsgenossenschaft Carl Zeiss eg: Gemäß 30 Abs. 3 der Satzung bis zur Vertreterversammlung 2020. Über die Rechtsstellung der Vertreter wird im Gesetz nichts gesagt. Sind Vertreter Bevollmächtigte oder Beauftragte ihrer Wähler bzw. der Mitglieder ihres Wahlbezirkes? Nein! Die Vertreter üben nicht die ihnen übertragenen Rechte der Mitglieder sowie deren Stimmrecht aus. 4

Stellung des Vertreters: Die Vertreter begleiten ein von der Gesamtheit der Genossenschaftsmitglieder getragenes und kraft Gesetzes mit bestimmten Befugnissen ausgestattetes Amt. Die Vertreter sind nicht an Weisungen der Mitglieder, ihrer Wähler oder der Mitglieder ihres Wahlbezirks gebunden. Sie haben daher gesetzlich keine besonderen Rechte und Pflichten gegenüber den Mitgliedern ihres Wahlbezirkes. Die Vertreter üben ihre Amt unabhängig und eigenverantwortlich nach pflichtgemäßen Ermessen aus. im Gesamtinteresse der Genossenschaft Sie dürfen als Vertreter nicht die eigenen Interessen oder die einzelner Mitglieder oder Mitgliedergruppen vertreten. 5

Rechte der Vertreter Die Vertreter üben ihre Rechte ausschließlich in der ordentlichen oder außerordentlichen Vertreterversammlung aus! Sie haben in der Vertreterversammlung ein Teilnahmerecht, Rederecht, Auskunftsrecht und Stimmrecht. 6

Besonderheiten bei Vertretern im Vergleich zu Mitgliedern einer Mitgliederversammlung: Der Vertreter muss sein Stimmrecht höchstpersönlich ausüben. Die Erteilung einer Stimmvollmacht ist nicht möglich; auch nicht an andere Vertreter oder Ersatzvertreter (vgl. 43 a Abs. 3 GenG). Der Vertreter kann keine Mehrstimmrechte haben ( 43 a Abs. 3 GenG). Bei der Abgabe der Stimme handelt der Vertreter in Wahrnehmung seines Vertreteramtes; es ist gesetzeswidrig sich als Vertreter zu einem bestimmten Abstimmungsverhalten zu verpflichten. 7

Rechte des Vertreters/Einberufung Vertreterversammlung Gemäß 32 Abs. 1 der Satzung wird die Vertreterversammlung in der Regel vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates einberufen. Die Vertreterversammlung muss gemäß 32 Abs. 3 der Satzung auch einberufen werden, wenn der dritte Teil der Vertreter in Textform unter Anführung des Zwecks und der Gründe die Einberufung verlangen (oder 10 % der Mitglieder der Genossenschaft). Der dritte Teil der Vertreter (bzw. 10 % der Mitglieder der Genossenschaft) kann auch bis zu einer Woche vor der Vertreterversammlung verlangen, Beschlussgegenstände, die gemäß 34 der Satzung in den Zuständigkeitsbereich der Vertreterversammlung fallen, auf die Tagesordnung gesetzt werden. 8

Informationsveranstaltungen außerhalb der Vertreterversammlungen: Die Vertreter üben ihre Rechte grundsätzlich in der Vertreterversammlung aus ( 43 a Abs. 1 GenG). Außerhalb der Vertreterversammlung hat der Gesetzgeber den Vertretern keine eigenen Rechte übertragen! Es ist ausschließliche Aufgabe des Vorstandes (gemäß 27 GenG) im Rahmen seiner gesetzlich vorgeschriebenen und damit zwingenden Geschäftsführungsautonomie Informationen an die Mitglieder zu geben oder das Verfahren für solche Informationen zu bestimmen. So wurde die heutige Informationsveranstaltung auch vom Vorstand einberufen. Außerhalb der Vertreterversammlung erhalten damit Vertreter wichtige Informationen zu Vorhaben der Genossenschaft. Sie haben Gelegenheit, unmittelbar an den Vorstand ihre Fragen zu stellen. 9

Pflichten der Vertreter, insbesondere die Treuepflicht Zwischen Vertreter und der Genossenschaft besteht ein auftragsähnliches Schuldverhältnis. Damit übernimmt der Vertreter die Pflicht, sein Amt sorgfältig und gewissenhaft auszuüben. Unter dem Gesichtspunkt der genossenschaftlichen Treuepflicht ist es rechtlich unzulässig, wenn Vertreter z. B. in ihrem Wahlbezirk ohne Auftrag des Vorstandes und ohne dringendes Interesse der Genossenschaft in ihrer Gesamtheit Umfrageoder Informationsmaßnahmen durchführen. Der Vertreter ist jedoch Ansprechpartner in seinem Wahlbezirk. Sie können jedoch die in den Informationsveranstaltungen des Vorstandes erhaltenen Informationen den Mitgliedern ihres Wahlbezirkes weitergeben. Für alle Sachverhalte, die das individuelle Nutzungsverhältnis betreffen, sollten die Sprechzeiten der Geschäftsstelle der Genossenschaft genutzt werden. Alle Belange der Nutzungsverhältnisse fallen nach dem Willen des Gesetzgebers nicht in die Zuständigkeit der Vertreterversammlung. 10

Pflichten der Vertreter, insbesondere die Treuepflicht Die Treuepflicht des Vertreters gegenüber der Genossenschaft bedeutet insbesondere: die Belange der Genossenschaft zur positiven Entwicklung zu beachten, die Pflicht zur aktiven Tätigkeit in der Genossenschaft, die Verpflichtung zur Mitteilung von Umständen, durch die der Genossenschaft Schaden droht, keine Bildung von Gruppen und Zusammenschlüssen innerhalb der Genossenschaft, um durch Druck auf den Vorstand bessere Konditionen zu erzwingen oder Einfluss auf die unabhängige Geschäftsführung zu erlangen, Das Verhalten an den wirtschaftlichen Interessen der Genossenschaft zu orientieren, Notwendige Kritik an der Geschäftspolitik oder Geschäftsführung nur in den zuständigen Organen, hier Vertreterversammlung, vorzutragen und zu belegen. 11

Haftung der Vertreter Vertreter können nach den allgemeinen Vorschriften ( 280, 823 BGB) auf Schadenersatz haften, wenn der Vertreter schuldhaft seine Pflichten verletzt. 12

Genossenschaftliche Duldungspflicht Ein gewählter Vertreter unterliegt der genossenschaftlichen Duldungspflicht. Die Duldungspflicht basiert auf dem Grundsatz, dass alle mehrheitlich gefassten Beschlüsse von den Vertretern und auch von den übrigen Genossenschaftsmitgliedern akzeptiert werden müssen. Rechtsakte, die auf der Grundlage einer gesetzlichen Vorschrift oder einer Satzungsbestimmung durch ein Organ der Genossenschaft erlassen worden sind, müssen akzeptiert werden. Für Entscheidungen und Festlegungen des Aufsichtsrates und des Vorstandes, die den Satzungsregelungen entsprechen, gelten die gleichen Grundsätze. 13

Für was ist die Vertreterversammlung und damit die Gesamtheit der Vertreter überhaupt zuständig? Die Zuständigkeiten der Vertreterversammlung und damit der Vertreter ergibt sich aus 34 der Satzung der. Die Vertreterversammlung findet in der Regel einmal jährlich statt. Der Vertreterversammlung obliegen wichtige Beschlussfassungen zum Wohle der Genossenschaft. Diese können ihr grundsätzlich auch nicht z. B. per Satzungsregelung entzogen werden. 14

Aufgaben der Vertreterversammlung 34 der Satzung der (1) Die Vertreterversammlung beschließt über die im Genossenschaftsgesetz und in der Satzung bezeichneten Angelegenheiten, insbesondere über: a) Änderung der Satzung, b) Feststellung des Jahresabschlusses (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) c) die Verwendung des Jahresüberschusses, d) die Deckung des Jahresfehlbetrages, e) die Verwendung der gesetzlichen Rücklage zum Zwecke der Verlustdeckung, f) die Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates, 15

g) Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrates sowie Festsetzung einer Vergütung, h) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstandes und Abberufung von Mitgliedern des Aufsichtsrates, i) die außerordentliche Kündigung des Anstellungsvertrages von Vorstandsmitgliedern, j) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft, k) Verfolgung von Regressansprüchen gegen im Amt befindliche Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder wegen ihre Organstellung, l) Festsetzung der Beschränkungen bei der Kreditgewährung gemäß 49 GenG, m) die Umwandlung der Genossenschaft durch Verschmelzung, Spaltung, Vermögensübertragung oder Formwechsel, n) die Auflösung der Genossenschaft, o) Zustimmung zur Wahlordnung für die Wahl von Vertretern zur Vertreterversammlung. 16

(2) Die Vertreterversammlung berät insbesondere über: a) den Lagebericht des Vorstandes, b) den Bericht des Aufsichtsrates, c) den Bericht über die gesetzliche Prüfung gemäß 59 GenG, gegebenenfalls beschließt die Vertreterversammlung über den Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsberichtes. 17

Zu den Aufgaben der Vertreter während einer Vertreterversammlung gehören damit im Wesentlichen die Beschlussfassungen: zur Existenz der Genossenschaft (ggf. Auflösung, Verschmelzung, Umwandlung, Formwechsel) zu den Grundlagen der Genossenschaft (insbesondere Satzungsänderungen) zu den Organen der Genossenschaft (Wahl des Aufsichtsrates und dessen Vergütung, Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstandes und Abberufung von Mitgliedern des Aufsichtsrates, Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat) 18

Grenzen der Aufgaben der Vertreterversammlung nach dem GenG und der Satzung: Zuständigkeiten der anderen Organe (Vorstand und Aufsichtsrat) dürfen nicht von der Vertreterversammlung wahrgenommen werden. Ein häufiges Problem ist der Wunsch, auch Aufgaben des Vorstandes und Aufsichtsrates an sich zu ziehen. Rechtsfolge: Gesetzwidrige Überschreitung der Zuständigkeiten und Nichtigkeit der diesbezüglich gefassten Beschlüsse. 19

Befugnisse der Vertreterversammlung durch Satzungsregelung Beispiel: Generalversammlung als Schiedsrichter bei Streitigkeiten aus den Nutzungsverhältnis Folge: Beschluss der Generalversammlung wäre wegen Überschreitung der Generalversammlung-Zuständigkeit nichtig (so bereits Reichsgerichtshof RGZ, in ZfG 1951, 76; Beuthien, Kommentar zum Genossenschaftsgesetz zu 43 Randnummer 5) Wichtig: Nutzungsverhältnis fällt in den autonomen Zuständigkeitsbereich des Vorstandes (u. U. Aufsichtsrat) 20

Rechte und Pflichten der sonstigen Mitglieder der Genossenschaft bei bestehender Vertreterversammlung Die Mitglieder haben als Auswirkung der gegenseitigen Treuepflicht grundsätzlich einen Anspruch darauf, über wesentliche Entscheidungen der Vertreterversammlung unterrichtet zu werden. Das Informationsrecht richtet sich gegen die Genossenschaft, vertreten durch den Vorstand. Gegenüber den gewählten Vertretern besteht ein solches Recht der Mitglieder grundsätzlich nicht. 21

Rechte und Pflichten der sonstigen Mitglieder der Genossenschaft bei bestehender Vertreterversammlung Die übrigen Mitglieder haben z. B. folgende Rechte: Wahl der Vertreter Antragsrecht auf Einberufung einer außerordentlichen Vertreterversammlung durch 10 % der Mitglieder Antragsrecht für die Tagesordnung der Vertreterversammlung durch 10 % der Mitglieder Teilnahme-, Rede- und Antragsrecht in der verlangten Vertreterversammlung bzw. hinsichtlich der verlangten Beschlussgegenstände 22

Rechte und Pflichten der sonstigen Mitglieder der Genossenschaft bei bestehender Vertreterversammlung Recht auf Beteiligung am Gewinn Recht auf Abschrift des Jahresabschlusses, des Lageberichts und der Bemerkungen des Aufsichtsrates ( 48 Abs. 3 Satz 2 GenG) Recht auf Einsicht in die Niederschrift der Vertreterversammlung und Aushändigung einer Abschrift ( 47 Abs. 4 Satz 2 GenG) Recht auf Einsicht in das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichtes des Prüfungsverbandes ( 59 Abs. 1 Satz 2 GenG). 23

Rechte und Pflichten der sonstigen Mitglieder der Genossenschaft bei bestehender Vertreterversammlung Jedes Mitglied hat zu dem gemäß 43 a Abs. 6 GenG Anspruch auf Einsichtnahme in die Liste der Vertreter, soweit dies zur Geltendmachung von Mitgliedschaftsrechten erforderlich ist. Auf Verlangen ist ihm ein Verzeichnis der Vertreter mit Anschriften auszuhändigen. 24

Vollständige Abschaffung der Vertreterversammlung Soll bei bestehender Vertreterversammlung wieder die Generalversammlung eingeführt werden, ist für den Beschluss über die Satzungsänderung seit Novelle 2006, die Mitgliederversammlung zuständig. Der Mitgliederversammlung stehen jedoch nur die abschließend aufgelisteten Zuständigkeiten zu, die sich aus Genossenschaftsgesetz ergeben. Es besteht keine Allzuständigkeit der Mitgliederversammlung. Der Mitgliederversammlung würden nur die Rechte zustehen, die die Vertreterversammlung hat. Die Mitgliederversammlung hat gemäß Genossenschaftsgesetz nicht das Recht Zuständigkeiten des Vorstandes (gemäß 27 GenG) oder Aufsichtsrates (gemäß 38 GenG) an sich zu ziehen. 25

Teilweise Abschaffung der Vertreterversammlung In 43 a Abs. 7 GenG folgt das die Mitglieder bei bestehender Vertreterversammlung auch die Möglichkeit haben, die Zuständigkeit für einzelne Beschlussgegenstände von der Vertreterversammlung zurück zur Mitgliederversammlung zu holen. Die Mitglieder können also die Zuständigkeit der Vertreterversammlungen in Teilen abschaffen, in dem sie bestimmte Gegenstände der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung zuweisen. Die Zuständigkeiten beschränken sich jedoch auf die zuvor aufgeführten Kompetenzen. Kompetenzen die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes oder Aufsichtsrates fallen können der Mitgliederversammlung nicht zugewiesen werden. Gemäß 27 GenG obliegt die Geschäftsführungskompetenz allein dem Vorstand, Geschäftsführungsaufgaben kann und darf die Mitglieder- bzw. Vertreterversammlung nicht an sich ziehen. 26

Zuständigkeit der übrigen Organe der Wohnungsgenossenschaft Carl Zeiss eg Die hat drei Organe: Vertreterversammlung Aufsichtsrat Vorstand An die Stelle der Vertreterversammlung tritt die Mitgliederversammlung, wenn die Zahl der Mitglieder unter 1.501 sinkt. Jedes Organmitglied muss auch Mitglied der Genossenschaft sein. Viele wohnen auch in der Genossenschaft. Dies ist jedoch keine zwingende Voraussetzung. 27

1. Vorstand Rechtsgrundlage: 20 der Satzung der Wohnungsgenossenschaft Carl Zeiss eg Eigenverantwortliche Leitung der Genossenschaft ( 27 Abs. Satz 1 GenG) Unterliegt keinem Weisungsrecht der Vertreterversammlung/ des Aufsichtsrats aber: Muss die Beschränkungen der Satzung beachten ( 27 Abs. 1 Satz 2) 28

In dem das Genossenschaftsgesetz dem Vorstand die eigenverantwortliche Leitung der Genossenschaft überträgt, gibt es ihm selbstständige Entscheidungsbefugnis. Diese selbständige Entscheidungsbefugnis ist vom Grundsatz her unentziehbar. Sie kann weder ganz noch teilweise einem anderen Organ übertragen werden!!! Deshalb muss der Vorstand alle wesentlichen unternehmerischen Entscheidungen selbst treffen und darf sie nicht Angestellten der Genossenschaft oder einem anderen Organ übertragen. Ausschließlich bei zustimmungspflichtigen Gegenständen, die genau in der Satzung definiert werden müssen ( 27 der Satzung der Wohnungsgenossenschaft Carl Zeiss eg), kann der Aufsichtsrat an der Geschäftsleitung mitwirken (Ausnahme). 29

2. Aufsichtsrat Rechtsgrundlage: 23 der Satzung der Wohnungsgenossenschaft Carl Zeiss eg Der Aufsichtsrat wird von der Vertreterversammlung gewählt. Er besteht aus mindestens sechs Mitgliedern. Amtszeit: 6 Jahre 30

Das Verhältnis zwischen den Organen Vorstand und Aufsichtsrat Der Aufsichtsrat ist dem Vorstand nicht übergeordnet, sondern nebengeordnet. Er hat kein Weisungsrecht gegenüber dem Vorstand. Ein solches kann auch nicht aus der Überwachungsfunktion oder dem Erfordernis der Mitwirkung bei bestimmten Angelegenheiten abgeleitet werden. Überwachungsfunktion: Seine Überwachung hat sich vielmehr darauf zu beziehen, ob der Vorstand die Geschäfte der Genossenschaft unter Beachtung der gesetzlichen und satzungsmäßigen Bestimmungen sowie der Vorgaben der Geschäftsordnung und nach anerkannten betriebswirtschaftlichen branchenspezifischen Regeln zweckmäßig und wirtschaftlich führt. (vgl. Müller, zu 38 Anmerkung 3 und 7) 31

Die Überwachung der Geschäftsführung der Genossenschaft umfasst insbesondere: die Erfüllung der gesetzlichen und satzungsmäßigen Aufgaben, einschließlich der Erfüllung des Förderauftrages, die Organisation und das interne Kontrollsystem der Genossenschaft, die grundsätzlichen unternehmerischen Entscheidungen (z. B. allgemeine Geschäftspolitik, Unternehmensplanung, Finanzpolitik, Investitionspolitik, Personalpolitik), die laufende Geschäftsführung sowie die Wahrnehmung sonstiger Führungsaufgaben durch den Vorstand. 32

Fazit: Jedes Organ hat die vom Gesetzgeber zugewiesenen Zuständigkeiten wahrzunehmen. Die Dreiteilung bei einer Genossenschaft (Vorstand, Aufsichtsrat, Vertreterversammlung) entspricht einer Gewaltenteilung. Es wäre nicht mit dem Gesetz vereinbar, wenn die Organe diese Struktur durchbrechen würden und Zuständigkeiten anderer Organe an sich ziehen würden. 33

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Kontakt: Frau RAin Claudia Dithmar Prüfungsverband Thüringer Wohnungsunternehmen e.v. Regierungsstraße 58, 99084 Erfurt Tel: 03 61 34 01 02 60 Fax: 03 61 34 01 02 29 mail: claudia.dithmar@ptw-thueringen.de 34