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Transkript:

1 Tarifvertrag zur Einführung des Funktionsgruppenspezifischen Tarifvertrags für Tätigkeiten der Funktionsgruppe 4 - Lokfahrdienst - verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (EinfTV FGr 4-TV)

2 Inhalt 1 Geltungsbereich 2 Besondere Einstufung / Eingruppierung 3 Freizeitkonten 4 Übergangsregelung für das individuelle regelmäßige Jahresarbeitszeit-Soll 5 Klarstellungsregelung zum Tabellenentgelt 6 Schlussbestimmungen

3 1 Geltungsbereich Dieser Tarifvertrag gilt: a) Räumlich: Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. b) Betrieblich: Für die in der Anlage 1 FGr 4-TV aufgeführten Unternehmen. c) Persönlich: Für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (nachfolgend Arbeitnehmer genannt), die unter den räumlichen, persönlichen und fachlichen Geltungsbereich des Funktionsgruppenspezifischer Tarifvertrag für Tätigkeiten der Funktionsgruppe 4 - Lokfahrdienst - verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (FGr 4-TV) fallen. Abschnitt I: 2 Besondere Einstufung / Eingruppierung 4 EinfTV-LfTV TG (Besondere Einstufung / Eingruppierung) wird in diesem EinfTV FGr 4-TV fortgeschrieben. Sofern Bestimmungen des a) 58 LfTV TG in Bezug genommen wurden, gilt dies sinngemäß als Bezug auf 5 FGr 4- TV, b) EinfTV-LfTV TG in Bezug genommen wurden, gilt dies sinngemäß als Bezug auf den EinfTV FGr 4-TV. Abschnitt II: Wortlaut des 4 EinfTV-LfTV TG: (1) a) Abweichend von 58 Abs. 4 Buchst. a LfTV TG gilt unbeschadet von Buchst. b für die Arbeitnehmer, die vom Geltungsbereich dieses EinfTV-LfTV TG erfasst sind, für die erstmalige Einstufung am 01. März 2008 das Lebensalter des Arbeitnehmers - beginnend mit Vollendung des 21. Lebensjahres - als Berufserfahrung.

4 b) Macht ein Arbeitnehmer im Sinne von Buchst. a schriftlich geltend, dass ihm bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres nicht nur vorübergehend die Tätigkeit eines Streckenlokomotivführers im Sinne der Entgeltgruppe LF 5 des LfTV TG übertragen war, so wird diese Zeit bei der erstmaligen Einstufung berücksichtigt; ausreichend ist, dass der Arbeitnehmer die Berechtigung zum Führen von Streckenlokomotiven (C-Lizenz der Deutschen Reichsbahn) bzw. Sondergenehmigung der jeweils zuständigen Behörde gem. EBO zum Einsatz im Streckendienst vor Vollendung des 21. Lebensjahres hatte und einen entsprechenden Nachweis erbringt. c) Buchst. b gilt sinngemäß für die Tätigkeiten der Entgeltgruppen LF 6 sowie LF 4 bis LF 2. Protokollnotiz: 1. In den Fällen der C-Lizenz wird unterstellt, dass dem Arbeitnehmer die Tätigkeit eines Streckenlokomotivführers nicht nur vorübergehend übertragen war, wenn eine entsprechende Eingruppierung vorlag. 2. Auf Wunsch des Arbeitnehmers unterstützt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bei der Beibringung der erforderlichen Unterlagen. (2) Der Lokomotivführer, der im Februar 2008 in die Entgeltgruppe E 9 nach dem KonzernETV eingruppiert war, wurde am 01. März 2008 in die Entgeltgruppe LF 4 nach dem LfTV TG überführt. Die Eingruppierung nach Satz 1 ist bis zu dem Zeitpunkt maßgeblich, ab dem diesem Arbeitnehmer nicht nur vorübergehend eine andere Tätigkeit übertragen wird. (3) Der Arbeitnehmer, der im Februar 2008 in die Entgeltgruppe E 8 nach dem KonzernETV eingruppiert ist, und nach Anlage 2 zum LfTV TG in die Entgeltgruppe LF 6 einzugruppieren wäre, wird am 01. März 2008 in die Entgeltgruppe LF 5 nach dem LfTV TG überführt. Die Eingruppierung nach Satz 1 ist bis zu dem Zeitpunkt maßgeblich, ab dem diesem Arbeitnehmer nicht nur vorübergehend eine andere Tätigkeit übertragen wird. 3 Freizeitkonten (1) Mit Inkrafttreten des FGr 4-TV bleiben die am 29. Februar 2008 aufgrund des EinfTV AZTV-S noch bestehenden Freizeitkonten bestehen. Es werden mit Inkrafttreten des FGr 4-TV keine Zeitguthaben auf das Freizeitkonto gebucht.

5 (2) Vom Freizeitkonto werden auf das Arbeitszeitkonto zu Beginn eines jeden Abrechnungszeitraums nach 37 FGr 4-TV 50 Stunden gebucht, solange das Freizeitkonto ein entsprechendes Zeitguthaben aufweist. Weist das Freizeitkonto ein geringeres Zeitguthaben als 50 Stunden auf, so wird zu Beginn des Abrechnungszeitraums lediglich das vorhandene Zeitguthaben gebucht. Diese Buchung auf das Arbeitszeitkonto führt zu einer Reduzierung des individuellen Jahresarbeitszeit-Solls im Abrechnungszeitraum. Diese Zeiten werden ebenfalls bei der Berechnung der zu leistenden Schichten nach 42 Abs. 14 FGr 4-TV berücksichtigt. (3) Die Zeiten nach Abs. 2 sollen der Freistellung der Arbeitnehmer dienen. Die Betriebsparteien erstellen unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange und der innerbetrieblichen Urlaubsplanung und -durchführung eine Freistellungsplanung. Hierbei sind die Belange der Arbeitnehmer angemessen zu berücksichtigen. (4) Ein nach dem Übertrag nach Abs. 2 verbleibendes Zeitguthaben auf dem Freizeitkonto begründet einen Anspruch auf Gewährung von Freizeit. Deshalb gelten unter der Voraussetzung, dass dringende betriebliche Belange oder berechtigte Interessen anderer Arbeitnehmer nicht beeinträchtigt werden, folgende Grundsätze: 1. Freizeitausgleich aus dem Freizeitkonto erfolgt nur auf Antrag des Arbeitnehmers. Für einen kürzeren Freizeitausgleich gelten folgende Bestimmungen: Der Arbeitnehmer kann auf Antrag dem Freizeitkonto einzelne Stunden oder bis zu 3 zusammenhängende arbeitsfreie Tage als Freizeit entnehmen; der Antrag soll möglichst 2 Wochen vor dem gewünschten Freistellungstermin gestellt werden. Die Freizeit ist regelmäßig antragsgemäß zu gewähren, wenn wichtige betriebliche Belange nicht entgegenstehen (z. B. überdurchschnittliches Arbeitsaufkommen, erhöhter Krankenstand oder Urlaub bzw. Freizeitausgleich für andere Arbeitnehmer). 2. Ein zusammenhängender Freizeitausgleich von 4 oder mehr Schichten ist zulässig; er ist zwischen dem Arbeitnehmer und dem Betrieb jeweils im Einzelfall, insbesondere bezüglich der zeitlichen Lage und des Ausgleichs der gegenseitigen Interessen, zu vereinbaren. Ein solcher Antrag darf nur bei dringenden betrieblichen Gründen (auch bei funktional besonders angespannter Personallage) abgelehnt werden. 3. Die innerbetriebliche Urlaubsplanung und -durchführung ist zu berücksichtigen. (5) Freizeitausgleich nach Abs. 4 ist jeweils mit dem tarifvertraglichen Arbeitszeitwert der Arbeit zu verrechnen, die der Arbeitnehmer während der Dauer der Freistellung jeweils planmäßig zu leisten gehabt hätte. Soweit ein Arbeitnehmer während eines Freizeitausgleichs (noch) nicht zur Arbeit eingeteilt ist, gelten die Bestimmungen des 41 Abs. 1 FGr 4-TV entsprechend. Dem Arbeitnehmer bereits zugesprochener Freizeitausgleich aus dem Freizeitkonto gilt als nicht gewährt, wenn er in den Zeitraum einer Erkrankung, eines Urlaubs oder einer Arbeitsbefreiung aus persönlichen Gründen fällt.

6 (6) Zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist das Zeitguthaben aus dem Freizeitkonto bis zu diesem Zeitpunkt auszugleichen. Der Arbeitgeber schafft die hierfür erforderlichen Voraussetzungen. Ist das nicht möglich, erfolgt ein zuschlagfreier Ausgleich über das Entgelt, das für das ggf. zu verrechnende Zeitguthaben aus dem Freizeitkonto entsprechend den Bestimmungen des 4 FGr 4-TV zu ermitteln ist. Im Todesfall des Arbeitnehmers gilt 36 BasisTV sinngemäß. Auf Wunsch des Arbeitnehmers ist bei einvernehmlicher Lösung des Arbeitsverhältnisses und Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit einem Unternehmen, das dem Geltungsbereich des FGr 4-TV unterfällt, das Zeitguthaben aus dem Freizeitkonto auf den neuen Arbeitgeber zu übertragen. (7) Der Arbeitnehmer, der beantragt, dem Wertguthaben auf seinem Langzeitkonto eine Gutschrift aus der Umwandlung zukünftig entstehender und fällig werdender steuerpflichtiger Entgeltansprüche zuzuführen, erhält einen Anspruch auf Auszahlung von nach Abs. 4 in seinem Antragsrecht verbleibenden Zeitguthaben aus dem Freizeitkonto bis zu der Höhe der umgewandelten Entgeltansprüche. Protokollnotiz: Das Antragsrecht des Arbeitnehmers besteht unabhängig vom Wirksamwerden des Lzk- TV und bewirkt eine Reduzierung des Zeitguthabens auf dem Freizeitkonto nach Abs. 4. Das Verfahren nach Abs. 7 wird antragsgemäß durchgeführt, sobald eine Buchung auf das Langzeitkonto erfolgen kann. 4 Übergangsregelung für das individuelle regelmäßige Jahresarbeitszeit-Soll (1) Für den Vollzeitarbeitnehmer, für den am 31. Dezember 2004 eine tarifvertraglich regelmäßige Jahresarbeitszeit von 1.984 wirksam war und der bis 28. Februar 2011 sein individuelles regelmäßiges Jahresarbeitszeit - Soll nicht verändert hat, gilt ab 01. März 2011 ein individuelles regelmäßiges Jahresarbeitszeit - Soll von 2.036 Stunden. (2) Abs. 1 gilt für Arbeitnehmer in Teilzeitbeschäftigung nach JazTV analog ihrer individuellen Jahresarbeitszeit. Auf Antrag des Arbeitnehmers in Teilzeitbeschäftigung erfolgt keine Anpassung des individuellen regelmäßigen Jahresarbeitszeit-Solls. 5 Klarstellung zum Tabellenentgelt Mit der Entgeltstruktur des LfTV-TG wurde 2008 vereinbart, dass a) die ehemalige Leistungszulagen für Lokomotivführer (vor dem 01. März 2008 geregelt in 5 ZTV) und b) das ehemalige Urlaubsgeld (vor dem 01. März 2008 geregelt in 22 ZTV) und

7 c) 50 v.h. des monatstabellenentgeltbezogenen Betrags der jährlichen Zuwendung (vor dem 01. März 2008 geregelt in 23 ZTV) nicht mehr gezahlt werden, da diese Entgeltbestandteile in das Monatstabellenentgelt des LfTV-TG einbezogen wurden. 6 Schlussbestimmungen (1) Dieser Tarifvertrag tritt am 01. Juli 2015 in Kraft. (2) Dieser Tarifvertrag ersetzt den EinfTV-LfTV TG vom 31. Januar 2009. Der LfTV TG vom 31. Januar 2009 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2015 ohne Nachwirkung außer Kraft. (3) Der Tarifvertrag kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats, frühestens zum 30. September 2016, schriftlich gekündigt werden. (4) Sollten Bestimmungen dieses Tarifvertrags ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung eine Regelung zu treffen, die - soweit rechtlich möglich - dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten, sofern sie bei Abschluss dieses Vertrages die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit der Regelung erkannt hätten. Berlin/Frankfurt am Main, 27. Mai 2015... Arbeitgeber- und Wirtschaftsverband der Mobilitäts- und Verkehrsdienstleister e. V. (Agv MoVe) Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EVG)