Aktuelle Mitgliederinformation



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Aktuelle Mitgliederinformation (Stand: 19. März 2010) 3. ergänzte Fassung seit dem 18. Dezember 2009 zur Mehrwertsteuersenkung für Beherbergungsleistungen unter Berücksichtigung des BMF-Schreibens vom 5. März 2010 Sehr geehrtes Mitglied, zum 1. Januar 2010 ist die Senkung der Mehrwertsteuer für Beherbergungsleistungen in Kraft getreten. Mit nachstehenden Informationen wollen wir häufig gestellte Fragen der Hoteliers zu diesem Themenkomplex so gut es nach heutigem Kenntnisstand möglich ist beantworten. Wir werden diesen Fragen- und Antwortenkatalog wieder fortlaufend aktualisieren und ergänzen. Am 5. März hat das Bundesministerium der Finanzen ein BMF-Schreiben veröffentlicht, welches die bislang offenen Fragen zu umsatzsteuerlichen und lohnsteuerlichen Aspekten, u.a. zum Frühstück, weitestgehend beantwortet. Das BMF-Schreiben ist beigefügt. Die kritische Berichterstattung in den Medien hält weiter an. Sie dürfen versichert sein, dass wir dem auch zukünftig entschlossen entgegentreten. Wir müssen der Politik aufzeigen, in welcher Weise die Steuersenkung von der Hotellerie genutzt wird. Konkret bedeutet das: Investitionen, mehr Arbeits- und Ausbildungsplätze und Preissenkungen. Nutzen auch Sie bitte jede Gelegenheit gegenüber Journalisten, unbedingt aber auch gegenüber Ihren Gästen, um aufzuzeigen, wie Sie Mehrwerte für Handwerker, Zulieferindustrie, Gäste und Mitarbeiter schaffen. Dem in der Öffentlichkeit verbreiteten Vorwurf Die Hotellerie macht sich die Taschen voll müssen wir alle entschlossen entgegentreten. Machen auch Sie bitte mit bei der begrüßenswerten Initiative Erfolg7Prozent.de, die von einem Hotelier initiiert wurde. Darüber hinaus wären wir Ihnen sehr verbunden, wenn Sie sich bitte auch an der von uns initiierten Umfrage beteiligen würden. Den Erhebungsbogen finden Sie in der Anlage. Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung und verbleiben mit freundlichen Grüßen Ihr DEHOGA Mit der Bitte um Beachtung: Die nachstehenden Antworten auf die offenen Fragen wurden nach dem besten Wissen und Gewissen erstellt. Für die Richtigkeit kann jedoch keine Gewähr und keine Haftung übernommen werden.

Seite 2 1. Wofür gilt der reduzierte Mehrwertsteuersatz von 7 Prozent? TZ 1 Dazu heißt es im Gesetz: Der reduzierte Mehrwertsteuersatz von 7 Prozent findet Anwendung auf die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, sowie die kurzfristige Vermietung von Campingflächen. Satz 1 gilt nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind. TZ 2 Danach können die folgenden Leistungen zu 7 Prozent Mehrwertsteuer abgerechnet werden oder im Übernachtungspreis enthalten sein. Der reduzierte Mehrwertsteuersatz gilt auch, wenn diese Leistungen gesondert in der Rechnung ausgewiesen werden. Überlassung von möblierten und mit anderen Einrichtungsgegenständen (z.b. Fernsehgerät, Radio, Zimmersafe) ausgestatteten Räumen Stromanschluss Überlassung von Bettwäsche, Handtüchern und Bademänteln Reinigung der gemieteten Räume Bereitstellung von Körperpflegeutensilien, Schuhputz- und Nähzeug Weckdienst Bereitstellung eines Schuhputzautomaten Mitunterbringung von Tieren in den überlassenen Wohn- und Schlafräumen (vgl. Randziffer 6 des BMF-Schreibens) 2. Wofür gilt der reguläre Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent? TZ 3 Folgende Leistungen sind keine Beherbergungsleistungen und unterliegen daher dem vollen Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent und sind in jedem Fall gesondert in der Rechnung auszuweisen. Sie dürfen nicht im Übernachtungspreis enthalten sein. Es ist jedoch möglich, für diese Leistungen Paketpreise zu bilden (s. TZ 7 und TZ 8). Überlassung von Tagungsräumen Überlassung von Räumen zur Ausübung einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit Gesondert vereinbarte Überlassung von Plätzen zum Abstellen von Fahrzeugen Überlassung von nicht ortsfesten Wohnmobilen, Caravans, Wohnanhängern, Hausbooten und Yachten

Seite 3 Beförderungen in Schlafwagen der Eisenbahnen Überlassung von Kabinen auf der Beförderung dienenden Schiffen Vermittlung von Beherbergungsleistungen Umsätze von Tierpensionen Unentgeltliche Wertabgabe (z.b. Selbstnutzung von Ferienwohnungen) (vgl. Randziffer 7 des BMF-Schreibens) TZ 4 Nachstehende Leistungen sind ebenfalls mit dem allgemeinen Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent abzurechnen und daher in der Rechnung gesondert auszuweisen. Diese Leistungen können allerdings zu einem Sammelposten zusammengefasst werden (s. TZ 7, 8, 9): Verpflegungsleistungen (z.b. Frühstück, Halb- oder Vollpension, All inclusive ) Getränkeversorgung aus der Minibar Nutzung von Kommunikationsnetzen (insbesondere Telefon und Internet) Nutzung von Fernsehprogrammen außerhalb des allgemeinen und ohne gesondertes Entgelt zugänglichen Programms ( pay per view ) Wellnessangebote in Form von kosmetischen Behandlungen. Beachte: Die Überlassung von Schwimmbädern oder die Verabreichung von Heilbädern (Sauna) im Zusammenhang mit einer begünstigten Beherbergungsleistung unterliegt dagegen dem ermäßigten Steuersatz und kann daher im Übernachtungspreis enthalten sein (s. TZ 23) Transport von Gepäck außerhalb des Beherbergungsbetriebs Überlassung von Sportgeräten und -anlagen Ausflüge Reinigung und Bügeln von Kleidung, Schuhputzservice Transport zwischen Bahnhof/Flughafen und Unterkunft (vgl. Randziffer 10 des BMF-Schreibens) Bei der Umsetzung des Gesetzes ist strikt darauf zu achten, dass bestehende und künftige Angebote nicht umsatzsteuerrechtlich optimiert, sondern auf der Basis bestehender Kalkulationen fortgeführt werden.

Seite 4 3. Wie muss das Frühstück bei der Rechnungsstellung ab 1. Januar 2010 gehandhabt werden? TZ 5 Nach dem Willen des Gesetzgebers wird der reduzierte Mehrwertsteuersatz von sieben Prozent nur auf die reine Beherbergungsleistung angewandt. Nebenleistungen wie das Frühstück sind zum vollen Mehrwertsteuersatz abzurechnen. Seit dem 1. Januar 2010 muss das Frühstück also auf Hotelrechnungen gesondert ausgewiesen werden. Ein Beispiel für eine Musterrechnung finden Sie im Anhang unter Musterrechnung 1. Eine Pauschalrechnung, die die Übernachtung inklusive Frühstück beinhaltet, kann nur noch in Ausnahmefällen (s. TZ 13, Kleinbetragsrechnung) ausgestellt werden. 4. Was ist mit dem Frühstück für Geschäftsreisende? TZ 6 Nach der Rechtslage bis zum 31. Dezember 2009 konnten Dienstreisende im Rahmen der Reisekostenabrechnung bei Vorliegen einer Pauschalrechnung (Übernachtungspreis inklusive Frühstück) die Kosten abzüglich eines Eigenanteils von 4,80 Euro für das Frühstück vom Arbeitgeber lohnsteuerfrei erstattet bekommen. Wenn das Frühstück jedoch gesondert ausgewiesen wird, besteht die Möglichkeit des pauschalierten Abzuges von 4,80 Euro nicht mehr. Mit der Mehrwertsteuersenkung alleine auf Beherbergungsleistungen kann das Frühstück nicht mehr pauschal mit der Übernachtung in Rechnung gestellt werden. Das gilt auch, wenn sogenannte Kleinbetragsrechnungen ausgestellt werden, in denen lediglich eine Aufsplittung der Mehrwertsteuersätze erfolgt (s. TZ 13). Diese Frühstücksproblematik war Gegenstand zahlreicher Beschwerden der Wirtschaft und ihrer dienstreisenden Mitarbeiter. Wir freuen uns, dass nunmehr das seit Jahresbeginn erwartete BMF-Schreiben vorliegt, und für die Frühstücksproblematik Lösungen bereit hält. TZ 7 Mit Business-Paket weitere Anwendbarkeit der 4,80-Euro-Regelung für Dienstreisende sichergestellt Die Zulässigkeit der Business-Pakete ergibt sich aus der grundsätzlichen Möglichkeit, dass mehrere Leistungen, die demselben Mehrwertsteuersatz unterliegen, als Rechnungsposten zusammen gefasst werden können. Wenn neben dem Frühstück andere Leistungen, die ebenfalls dem allgemeinen Steuersatz von 19 Prozent unterliegen, wie zum Beispiel Internetzugang oder Zugang zu Kommunikationsnetzen, in einer Pauschale (Paketpreis) in der Rechnung ausgewiesen werden, ist der Preis für das Frühstück anhand der Rechnung nicht mehr ersichtlich. Dann kann der Dienstreisende im Rahmen seiner Reisekostenabrechnung weiterhin für das Frühstück 4,80 Euro in Abzug bringen. Die in dem Paket neben dem Frühstück angebotene Leistung darf allerdings nicht zur Vermutung Anlass geben, dass diese Leistung privaten Zwecken des Dienstreisenden dient (etwa pay-tv, private Telefonate, Massagen). Aus Vereinfachungsgründen wird es auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers nicht beanstandet, wenn folgende in einem

Seite 5 Pauschalangebot enthaltene nicht begünstigte Leistungen in der Rechnung zu einem Sammelposten (z. B. Business-Package, Servicepauschale ) zusammengefasst werden und der darauf entfallende Entgeltanteil in einem Betrag ausgewiesen wird: - Abgabe eines Frühstücks - Nutzung von Kommunikationsnetzen - Reinigung und Bügeln von Kleidung, Schuhputzservice - Transport zwischen Bahnhof / Flughafen und Unterkunft - Transport von Gepäck außerhalb des Beherbergungsbetriebs - Überlassung von Fitnessgeräten - Überlassung von Plätzen zum Abstellen von Fahrzeugen (vgl. Randziffer 15 des BMF-Schreibens) Bei der Bildung sogenannter Paketpreise müssen die im Paket enthaltenen Leistungen entweder in einem Klammerzusatz angegeben, oder an anderer Stelle der Rechnung erläutert werden. Beispiele für Muster-Rechnungen bei Businesspaketen finden Sie im Anhang zu diesem Schreiben unter Musterrechnung 2 und 3. TZ 8 Zulässig wäre beispielsweise: Business-Paket (Frühstück und W-Lan-Nutzung), oder Business-Paket (Frühstück und Ortsgespräche), oder Business-Paket (Frühstück und Nutzung Business-Center), oder Business-Paket (Frühstück und Nutzung Büro-Kommunikation/Kopierer des Hotels) Möglich ist auch, als Rechnungsposten lediglich Business-Paket anzugeben, wenn an anderer Stelle auf der Rechnung erläutert wird, welche Leistungen vom Business-Paket umfasst sind. Hinter dem Rechnungsposten Business-Paket sollte ein * gesetzt werden, der dann beispielsweise am Ende der Rechnung erläutert wird. Beispielsweise: Business-Paket*: 15,- Euro wenn an anderer Stelle erläutert wird: * Im Business-Paket enthalten ist das Frühstück und die Nutzung der Kommunikationsmittel Ein Muster für eine Beispielsrechnung liegt unter Musterrechnung 2 und 3 diesem Schreiben bei.

Seite 6 TZ 9 Weitere Leistungen, die neben dem Frühstück in einem Business-Paket oder einer Servicepauschale hinzukommen können, sind: Reinigung und Bügeln von Kleidung, Schuhputzservice Transport zwischen Bahnhof/Flughafen und Unterkunft Transport von Gepäck außerhalb des Beherbergungsbetriebs Überlassung von Fitnessgeräten Überlassung von Plätzen zum Abstellen von Fahrzeugen Es wird gemäß des BMF-Schreibens nicht beanstandet, wenn der auf die Leistungen des Business-Paketes entfallende Entgeltanteil mit 20% des Pauschalpreises angesetzt wird. NICHT zulässig sind Paketlösungen, in denen Leistungen enthalten sind, die den Anschein erwecken, privaten Zwecken zu dienen, wie beispielsweise Pay- TV, Massagen, Ferngespräche, Mini-Bar etc. Wichtig und unbedingt zu beachten ist, dass die Rechnung auf den Arbeitgeber ausgestellt sein muss. TZ 10 Anwendung des Sachbezugswertes für das Frühstück bei Dienstreisenden möglich Bislang galt, dass der Arbeitgeber vor Antritt der Dienstreise schriftlich das Frühstück für den Arbeitnehmer im Hotel bestellen, und sich dies schriftlich vom Hotel bestätigen lassen musste. Dann konnte für das Frühstück unter lohnsteuerrechtlichen Gesichtspunkten der Sachbezugswert (in 2010: 1,57 Euro für ein Frühstück) angesetzt werden. Das heißt, dass dem Arbeitnehmer lediglich 1,57 Euro zufließen, die sich der Arbeitnehmer von seiner Pauschale für Verpflegungsmehraufwendungen im Rahmen seiner Reisekostenabrechnung abziehen muss. Der Arbeitgeber trägt in diesen Fällen die Kosten für das Frühstück. Durch den Abzug von 1,57 Euro bei der Reisekostenabrechnung fällt keine Lohnsteuer an. Hinsichtlich der Voraussetzung, dass zwingend der Arbeitgeber das Frühstück für den Arbeitnehmer bestellen muss, gibt es nun Vereinfachungsregelungen. Danach ist es nicht zu beanstanden, wenn der Arbeitnehmer selbst die Übernachtung und das Frühstück bucht. Die weiteren Voraussetzungen, damit eine durch den Arbeitnehmer gebuchte Übernachtung mit Frühstück als vom Arbeitgeber veranlasst gesehen wird, betreffen die Art der Buchung (z.b. über das elektronische Buchungssystem des Hotels, bei spontanen Einsätzen Buchung des Hotels auch direkt durch den Arbeitnehmer möglich). Wichtig und unbedingt zu beachten ist, dass die Rechnung auf den Arbeitgeber ausgestellt sein muss.

Seite 7 TZ 11 Beachte: Klären Sie mit Ihren geschäftsreisenden Gästen, ob diese in ihrer Firma auf der Basis des Business-Pakets die 4,80 Euro-Regelung anwenden oder nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung (Sachbezugswert) ihre Reisekosten abrechnen. 5. Frühstück für Privatreisende TZ 12 Für private Gäste ist es nicht von Bedeutung, ob das Frühstück neben der Übernachtung gesondert in Rechnung gestellt wird. Denn für den privat reisenden Gast ist allein der zu zahlende (Brutto-) Betrag insgesamt von Bedeutung. Wenn der private Gast ein Zimmer mit Frühstück für beispielsweise 100,- Euro gebucht hat, dürfte von untergeordneter Bedeutung sein, wie sich dieser Betrag in Übernachtung und Frühstück aufteilt. Bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag 150,- Euro brutto nicht übersteigt, kann auch eine Kleinbetragsrechnung (s. TZ 13) ausgestellt werden. Wenn bei privaten Gästen ein Business-Paket in Rechnung gestellt wird, könnte dies zu Irritationen und Erklärungsbedarf führen. 6. Kleinbetragsrechnungen TZ 13 Eine Besonderheit gilt bei sogenannten Kleinbetragsrechnungen bis zu einem Gesamtbruttopreis von max. 150,- Euro. Beispiel: Eine Übernachtung wird mit 90,- Euro kalkuliert und das Frühstück mit 10,- Euro, also ein Gesamtpreis von brutto 100,- Euro Da der Gesamtbetrag unter 150,- Euro brutto liegt, kann die Rechnung wie folgt aussehen: 1 Übernachtung (7% USt) mit Frühstück (19% USt) 100,- Euro darin enthaltene USt. zu 7% darin enthaltene USt. zu 19% 5,89 Euro 1,60 Euro Da sich aus diesen Angaben in der Rechnung der Preis für das Frühstück ohne weiteres errechnen lässt, und das Frühstück alleine angeboten ist, findet in diesem Fall die 4,80-Euro-Regelung für dienstreisende Mitarbeiter KEINE Anwendung. Beachte: Das heißt, dass Dienstreisende grundsätzlich kein Interesse am Erhalt von sogenannten Kleinbetragsrechnungen haben. Soweit das Frühstück nach Sachbezugswert in der Firma des Dienstreisenden abgerechnet wird, sind Kleinbetragsrechnungen unschädlich. (s. TZ 11)

Seite 8 7. Was bedeutet kurzfristige Beherbergung in der neuen Gesetzesvorschrift? TZ 14 Grundsätzlich gilt, dass ein Zeitraum von bis zu sechs Monaten als kurzfristig zu bezeichnen ist. Die Vorschrift bezieht sich jedoch nicht auf die konkrete Dauer des Aufenthaltes eines Gastes, sondern darauf, ob ein Zimmer oder eine Ferienwohnung zur kurzfristigen Vermietung bereitgehalten wird. Wenn ein Gast beispielsweise ein Hotelzimmer für acht Monate oder ein Jahr mietet, handelt es sich dennoch um ein Hotelzimmer, das zur kurzfristigen Beherbergung bereit gehalten wird, und daher fallen 7 Prozent Mehrwertsteuer an. Nur wenn Zimmer oder Ferienwohnungen darauf angelegt sind und ausschließlich dafür bereit gehalten werden, immer langfristig, also für mehr als sechs Monate vermietet zu werden, handelt es sich um dauerhafte Mietverhältnisse, die umsatzsteuerfrei sind. Vermieter, die ihre Wohnungen und Zimmer immer langfristig und daher umsatzsteuerfrei vermieten, können keine Vorsteuern bei Investitionen geltend machen, erhalten also auch keine gezahlten Umsatzsteuern von Finanzamt als Vorsteuern zurück. 8. Wie ist ein Frühstück zu kalkulieren? TZ 15 Bei der Kalkulation des Preises für das Frühstück müssen zumindest die Sachkosten für das Frühstück, wie Wareneinsatz, Nebenkosten, Pacht etc. zuzüglich eines Gewinnaufschlags berücksichtigt werden. Wenn das Frühstück unter dem Wert der Sachkosten angeboten wird, würde die Vermutung genährt, dass ein Teil der Frühstückskosten im Übernachtungspreis enthalten ist, was seit dem 1. Januar 2010 aufgrund der Steuerermäßigung alleine auf Beherbergungsleistungen nicht zulässig ist. Bei einer Betriebsprüfung könnte es daher zu Hinzuschätzungen und Steuernachzahlungen kommen. TZ 16 Dazu heißt es im BMF-Schreiben: Wird für Leistungen, die nicht von der Steuerermäßigung erfasst werden, kein gesondertes Entgelt berechnet, ist deren Entgeltanteil zu schätzen. Schätzungsmaßstab kann hierbei beispielsweise der kalkulatorische Kostenanteil zuzüglich eines angemessenen Gewinnaufschlags sein. (vgl. Randziffer 14 des BMF-Schreibens) 9. Kann ein Frühstück kostenlos angeboten werden? TZ 17 Nein, ein kostenloses Frühstück oder ein 1-Euro-Frühstück ist nicht zulässig, da der Wert des Frühstückes zumindest die Sachkosten und einen Gewinnaufschlag umfasst, und entsprechend angeboten werden muss (s. TZ 15, 16).

Seite 9 10. Ist es möglich, das Frühstück für Hotelgäste und externe Gäste zu unterschiedlichen Preisen anzubieten? TZ 18 Ja, sofern der Frühstückspreis für Hotelgäste zumindest die Sachkosten und einen Gewinnaufschlag abdeckt, und die Endpreise lediglich aufgrund unterschiedlicher Gewinnaufschläge zustande kommen (s. TZ 15, 16). 11. Wäre es grundsätzlich möglich, ein Frühstück-to-go zum reduzierten Mehrwertsteuersatz anzubieten? TZ 19 Ja, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Die Mitnahme oder Lieferung von Lebensmitteln unterliegt dem reduzierten Mehrwertsteuersatz von sieben Prozent. Dazu gehören allerdings KEINE Getränke. Daher ist ein Kaffee immer mit dem allgemeinen Steuersatz von 19 Prozent belegt, unabhängig davon, ob er im Hotel getrunken oder mitgenommen wird. Weiterhin darf der Gast dieses Frühstück to-go nicht im Hotel verzehren, also weder in der Lobby noch auf seinem Zimmer, sondern er muss es tatsächlich mitnehmen, und außerhalb des Hotels verzehren. Es dürfen keinerlei Vorrichtungen vorhanden sein, die es dem Gast ermöglichen, dass Frühstück an Ort und Stelle zu verzehren, weder im Hotel, noch unmittelbar vor dem Hotel. Sonst gilt der allgemeine Steuersatz von 19 Prozent. 12. Wie sind No-Show-Rechnungen und Stornorechnungen zu behandeln? TZ 20 Bei einer klassischen No-Show, also wenn der Gast nicht anreist und keine Möglichkeit hatte, gegen Zahlung eines im Voraus vereinbarten Entgelts vom Vertrag zurückzutreten, schuldet der Gast den vereinbarten Betrag abzüglich ersparter Aufwendungen. Wenn der Gast Übernachtung mit Frühstück gebucht hatte, dann ist bei einer No-Show-Rechung aufzusplitten nach Beherbergungsleistung und Frühstücksleistung. Einsparungen ergeben sich bei der Beherbergung durch das nicht Reinigen müssen des Zimmers, ggf. nicht Heizen müssen, Stromersparnis, Wasserersparnis etc., und beim Frühstück wegen des nicht Verzehrens der Speisen etc. Für das Frühstück sind 19 Prozent Mehrwertsteuer und für die Beherbergungsleistung 7 Prozent Mehrwertsteuer in der No-Show- Rechnung auszuweisen. Zukünftig ist es sicher nicht zu beanstanden, wenn der Hotelier von beiden Leistungen jeweils den gleichen Prozentsatz in Abzug bringt. Also beispielsweise beim Frühstück zehn oder 20 Prozent und denselben Prozentsatz bei der Übernachtung. Ein Muster für eine No-Show-Rechnung mit einem beispielhaften Abzug für ersparte Aufwendungen von 20 Prozent liegt diesem Schreiben unter Musterrechnung 4 bei.

Seite 10 TZ 21 Anders zu behandeln sind echte Storno-Rechnungen. Wenn vereinbart ist, dass der Gast das gebuchte Zimmer mit Frühstück gegen Zahlung eines vereinbarten Entgelts, üblicherweise ein Prozentsatz des vereinbarten Preises, stornieren kann, ist die darauf geleistete Zahlung ein pauschalierter Schadenersatz. Dieser ist nicht steuerbar. Die Rechung ist ohne Mehrwertsteuer auszuweisen. Ein Muster für eine Storno-Rechnung mit einer beispielhaft vereinbarten Stornokostenhöhe von 50 Prozent liegt diesem Schreiben unter Musterrechnung 5 bei. 13. Wie können Pauschalangebote kalkuliert und ausgewiesen werden? TZ 22 Zur mehrwertsteuerrechtlichen Bewertung von Pauschalangeboten sind zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch keine verlässlichen Aussagen möglich. Aus den Ländern in Europa, die für die Übernachtung den reduzierten Mehrwertsteuersatz anwenden und in denen für das Frühstück der volle Mehrwertsteuersatz gilt, wissen wir, dass dort vereinfachte Regelungen, das heißt, pauschale Prozentsätze, gesetzlich festgelegt sind. Zum Beispiel sind bei einem Pauschalangebot inkl. Halbpension für die Verpflegung 25 Prozent der Rechnungssumme zum allgemeinen Steuersatz und 75 Prozent der Rechnungssumme für die Beherbergungsleistung zum reduzierten Mehrwertsteuersatz auszuweisen. Wir empfehlen, im Moment keine umsatzsteuerlichen Optimierungen oder Verlagerungen vorzunehmen. Letztlich gilt wie beim Frühstück, dass die kalkulatorischen Sachkosten für die Mahlzeiten im Preis für die Halb- oder Vollpension abgebildet werden müssen. Selbstverständlich ist die Bewerbung von Pauschalangeboten gegenüber Verbrauchern mit einem Endpreis nicht nur weiter zulässig, sondern gesetzlich vorgeschrieben. Die Mehrwertsteuerdifferenzierung gilt ausschließlich bei der Rechnungsstellung. 14. Ist die kostenlose Nutzung der Sauna und des Schwimmbades für Hotelgäste problematisch, wenn von externen Gästen für Saunaund/oder Schwimmbadnutzung ein Entgelt erhoben wird? TZ 23 Nein, denn die Sauna- und Schwimmbadnutzung unterliegt dem reduzierten Mehrwertsteuersatz von sieben Prozent. Daher kann für Hotelgäste die Nutzung der Sauna oder des Schwimmbades im Übernachtungspreis enthalten sein. Anders verhält es sich bei weitergehenden Wellness-Angeboten, wie beispielsweise kosmetischen Anwendungen, Maniküren oder Schlammbädern, die jeweils dem allgemeinen Steuersatz von 19 Prozent unterliegen, und daher in der Rechnung gesondert ausgewiesen werden müssen. Wir gehen jedoch davon aus, dass derartige Zusatzleistungen im Wellness-Bereich auch bislang schon gesondert auf den Hotelrechnungen ausgewiesen wurden.

Seite 11 15. Wie werden Zusatzentgelte für mitgebrachte Haustiere (z.b. Hunde) behandelt? TZ 24 Sofern für mitgebrachte Haustiere ein Zusatzentgelt erhoben wird, unterliegt dieses ebenfalls dem reduzierten Mehrwertsteuersatz von sieben Prozent. 16. Wie werden Zusatzleistungen in Form von Schuhputzservice, Hemden waschen und bügeln etc. behandelt, wenn diese bislang kostenlos (im Zimmerpreis enthalten) angeboten wurden? TZ 25 Die Entgelte für derartige Leistungen sind in der Rechnung gesondert auszuweisen, weil sie dem allgemeinen Steuersatz von 19 Prozent unterliegen. 17. Wie werden Zusatzentgelte behandelt, die in Ferienwohnungen für die Gestellung von Bettwäsche, Handtüchern etc. und für die Endreinigung erhoben werden? TZ 26 Bettwäsche, Handtücher und dergleichen dienen unmittelbar der Beherbergung und sind daher mit dem reduzierten Mehrwertsteuersatz anzusetzen. Dies gilt auch für die Reinigung der gemieteten Räume. Daher können diese Leistungen auch im Übernachtungsentgelt als Pauschale enthalten sein. 18. Was ist in der Zusammenarbeit mit Reiseveranstaltern und Incomingagenturen zu berücksichtigen? TZ 27 Zu den in den letzten Wochen geäußerten Bedenken einzelner Incomingagenturen gegen die Einführung des reduzierten Mehrwertsteuersatzes ist folgendes zu sagen: Die Agenturen gehen von der irrtümlichen Annahme aus, dass sie die Hotelleistungen mit einem Mehrwertsteuersatz von sieben Prozent einkaufen und diese mit einem Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent weiterverkaufen müssen. Die Weiterveräußerung von eingekauften Zimmerkontingenten im eigenen Namen und für eigene Rechung an andere Unternehmer (z.b. Reiseveranstalter) unterliegt ebenfalls der Steuerermäßigung. (vgl. Randziff. 5 des BMF-Schreibens) Soweit Reiseleistungen der Margenbesteuerung nach 25 UStG unterliegen, gelten sie gemäß 25 Abs. 1 Satz 3 UStG als eine einheitliche sonstige Leistung. Eine Reiseleistung unterliegt als sonstige Leistung eigener Art auch hinsichtlich ihres Beherbergungsanteils nicht der Steuerermäßigung nach 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG. Das gilt auch, wenn die Reiseleistung nur aus einer Übernachtungsleistung besteht. (vgl. Randziff. 11 des BMF-Schreibens)

Seite 12 19. Was bedeutet die Mehrwertsteuersenkung für bereits im vergangenem Jahr abgeschlossene Verträge? TZ 28 Grundsätzlich gilt, dass bei Verträgen, die vor dem 1. September 2009 auf Brutto-Basis mit dem Hotel geschlossen wurden, die Gäste Ansprüche auf einen wirtschaftlichen Ausgleich haben. Rechtliche Grundlage dafür ist der 29 Umsatzsteuergesetz. Danach werden bei einer Verringerung der umsatzsteuerlichen Belastung dem Leistungsempfänger, also dem Kunden/Gast, zivilrechtliche Ausgleichsansprüche gegenüber dem leistenden Unternehmer, also dem Hotel, eingeräumt. Voraussetzung für den Ausgleichsanspruch ist, dass der Vertrag, auf dem die Leistung beruht, nicht später als vier Kalendermonate vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung abgeschlossen worden ist. Das ist im vorliegenden Fall der 1. September 2009. Aussagen zur erwarteten Preisentwicklung sind aus kartellrechtlichen Gründen für jeden Verband heikel und daher tabu. Preise bilden sich an Märkten. Angesichts der Überkapazitäten auf dem deutschen Hotelmarkt, der extrem heterogenen, mittelständischen Struktur der Beherbergungsbetriebe und der in der Krise noch gestiegenen Nachfragemacht der so genannten Corporates besteht kein vernünftiger Zweifel, dass Bruttopreissenkungen die Folge sein werden. 20. Welche Chancen eröffnet die Mehrwertsteuersenkung? TZ 29 Die Mehrwertsteuerreduzierung gibt den Unternehmern wertvolle Handlungsspielräume für Preissenkungen und Investitionen, bei der Mitarbeiterqualifizierung und -entlohnung sowie für die Schaffung neuer Arbeits- und Ausbildungsplätze. Mittels Neuanschaffungen, Renovierungen oder An- und Umbauten werden die Einsparungen bei der Mehrwertsteuer schnell in den Wirtschaftskreislauf zurückgeführt. Das wird auch der Gast zu schätzen wissen. Die Erwartungshaltung der Politik und der Öffentlichkeit an ein noch attraktiveres Preis-Leistungs-Verhältnis in der Hotellerie in Deutschland ist in dieser Hinsicht eindeutig. Wir empfehlen allen Hoteliers, die Chancen der Mehrwertsteuersenkung klar zu kommunizieren: Teilen Sie Ihre konkreten Maßnahmen, die für Sie durch die Reduzierung der Mehrwertsteuer möglich werden, Ihren Gästen, der lokalen Presse und den Politikern in Ihren Wahlkreisen mit! Kommunizieren Sie, wenn Sie dadurch neue Arbeitsplätze schaffen, Investitionen durchführen und attraktive Preisangebote offerieren können!

Seite 13 Wie geht es weiter? Wir bitten alle unsere Mitglieder, für die die Mehrwertsteuersenkung gilt, uns ihre konkreten praktischen Fragen zukommen zu lassen, damit wir das vorliegende Papier entsprechend ergänzen können. Darüber hinaus weisen wir noch einmal darauf hin, dass im Koalitionsvertrag festgehalten wurde, 2010 eine Kommission zur Überprüfung der bestehenden Wertungswidersprüche im geltenden Mehrwertsteuersystem einzusetzen. Dabei geht es auch um die Forderung der Branche nach Einführung des reduzierten Mehrwertsteuersatzes für die Gastronomie. Die Hoteliers tragen eine hohe Verantwortung dafür, dass durch eine erfolgreiche Umsetzung der Mehrwertsteuersenkung für Beherbergungsleistungen dieses Anliegen von Politik und Öffentlichkeit positiv begleitet wird. Deshalb beteiligen Sie sich bitte unbedingt an der beigefügten DEHOGA-Umfrage. Berlin, 19. März 2010 Anlagen

Seite 14 Stichwortverzeichnis Ausgleichsanspruch TZ 28 Bademantel TZ 2 Bettwäsche TZ 2, 26 Business-Center TZ 8 Business-Paket TZ 7, 8, 9, 11, 12 Bügeln TZ 4, 7, 9, 24 Endreinigung TZ 25 Fernsehen TZ 2, 4, 9 Frühstückskalkulation TZ 13, 15, 16, 17 Frühstück für Dienstreisende TZ 6, 7, 10, 13 Frühstück für private Gäste TZ 12 Frühstück to-go TZ 19 Handtücher TZ 2, 26 Haustiere TZ 24 Incomingagenturen TZ 27 Internet TZ 4, 7 Kleinbetragsrechnung TZ 5, 6, 12, 13 Kostenloses Frühstück TZ 17 Kurzfristige Beherbergung TZ 14 Leistungen zum reduzierten Mehrwertsteuersatz TZ 1, 2, 23, 24 Leistungen zum vollen Mehrwertsteuersatz TZ 3, 4, 5, 7, 8, 9, 23 Minibar TZ 4 No-Show TZ 20 Ortsgespräche TZ 8 Parkplatz TZ 3 Pay per view TZ 4 Rechnungsadressat TZ 9 Reiseveranstalter TZ 27 Sachbezugswert TZ 10, 11 Sauna TZ 4, 23 Schuhputzservice TZ 2, 4, 7, 9, 25 Schwimmbad TZ 23 Shuttleservice TZ 4, 7, 9 Strom TZ 2, 19 Storno TZ 20, 21 Tagungsräume TZ 3 Telefon TZ 4, 7 Tiefgarage (s. Parkplatz) TZ 3 Tierpension TZ 3 Weckdienst TZ 2 Wellness TZ 4, 23 W-Lan TZ 8 4,80-Euro-Regelung TZ 6, 7, 13

Bitte schnellstmöglich per Fax zurücksenden an: 030 / 72 62 53 92 Der Mehrwertsteuersatz für Beherbergungsleistungen wurde zum 1. Januar 2010 auf 7 Prozent gesenkt. Wofür werden Sie die Entlastung verwenden? Name des Betriebes: Anzahl der Zimmer: Adresse: Homepage: Ansprechpartner: Telefon: E-Mail: Investitionen: Zusätzliche Investitionsmaßnahmen (bitte benennen): Höhe dieser Investitionen: Euro Entlohnung/Qualifikation: Für die zusätzliche Entlohnung der Mitarbeiter: Für zusätzliche Qualifikationsmaßnahmen: Einstellung zusätzlicher Mitarbeiter (bitte Anzahl angeben): Vollzeit Euro Euro Teilzeit Anzahl zusätzlicher Ausbildungsplätze: Preise/Angebote: Preissenkung (in %): % Aktionsangebote, Rabatte, Gutscheine (bitte benennen): Betriebsergebnis: Für die Verbesserung des Betriebsergebnisses: Euro Weitere Maßnahmen, die Sie in Folge der Mehrwertsteuersenkung durchführen werden: Stehen Sie den Medien etwa im Rahmen eines Interviews für einen Bericht über die von Ihnen getroffenen Maßnahmen zur Verfügung? Ja: nein: Vielen Dank für Ihre Unterstützung!

Firma Musterfirma Musterstraße 2 22221 Musterhausen Musterrechnung 2 Beispiel für Business (geschäftlich) Rechnungsdatum: 01.03.2010 Steuernummer: 725645286 Rechnungsnummer: 98746 Ankunft: 09.02.2010 Abreise: 11.02.2010 Zimmer: 105 Datum Bezeichnung Menge Einzelpreis EUR Gesamtpreis EUR 10.02.2010 Übernachtung 1 100,00 100,00 10.02.2010 Business-Paket 1 20,00 20,00 (Frühstück + Shuttleservice) 11.02.2010 Übernachtung 1 100,00 100,00 11.02.2010 Business-Paket 1 20,00 20,00 (Frühstück + Shuttleservice) Offener Betrag 240,00 In dieser Rechnung sind folgende Mehrwertsteuersätze enthalten: 7 % aus EUR 100,00 = EUR 6,54 = Nettobetrag EUR 93,46 19 % aus EUR 20,00 = EUR 3,19 = Nettobetrag EUR 16,81

Firma Musterfirma Musterstraße 2 22221 Musterhausen Musterrechnung 3 Beispiel für Business (geschäftlich) Rechnungsdatum: 01.03.2010 Steuernummer: 725645286 Rechnungsnummer: 98746 Ankunft: 09.02.2010 Abreise: 11.02.2010 Zimmer: 105 Datum Bezeichnung Menge Einzelpreis EUR Gesamtpreis EUR 10.02.2010 Übernachtung 1 100,00 100,00 10.02.2010 Business-Paket* 1 20,00 20,00 11.02.2010 Übernachtung 1 100,00 100,00 10.02.2010 Business-Paket* 1 20,00 20,00 Offener Betrag 240,00 In dieser Rechnung sind folgende Mehrwertsteuersätze enthalten: 7 % aus EUR 100,00 = EUR 6,54 = Nettobetrag EUR 93,46 19 % aus EUR 20,00 = EUR 3,19 = Nettobetrag EUR 16,81 * Frühstück und Zugang Business-Center

Herr Mustermann Musterstraße 2 22221 Musterhausen Musterrechnung 4 Beispiel für No-Show-Rechnung (privat/geschäftlich) Rechnungsdatum: 01.03.2010 Steuernummer: 725645286 Rechnungsnummer: 98746 Ankunft: 09.02.2010 Abreise: 11.02.2010 Zimmer: 105 Datum Bezeichnung Menge Einzelpreis EUR Gesamtpreis EUR 11.02.2010 Übernachtung 2 100,00 0,00 11.02.2010 No-Show-Betrag 80 % 2 80,00 160,00 11.02.2010 Frühstück 2 20,00 0,00 11.02.2010 No-Show-Betrag 80 % 2 16,00 32,00 Offener Betrag 192,00 In dieser Rechnung sind folgende Mehrwertsteuersätze enthalten: 7 % aus EUR 100,00 = EUR 6,54 = Nettobetrag EUR 93,46 19 % aus EUR 20,00 = EUR 3,19 = Nettobetrag EUR 16,81

Herr Mustermann Musterstraße 2 22221 Musterhausen Musterrechnung 5 Beispiel für Stornorechnung (privat/geschäftlich) Rechnungsdatum: 01.03.2010 Steuernummer: 725645286 Rechnungsnummer: 98746 Ankunft: 09.02.2010 Abreise: 11.02.2010 Zimmer: 105 Datum Bezeichnung Menge Einzelpreis EUR Gesamtpreis EUR 10.02.2010 Übernachtung 2 100,00 0,00 10.02.2010 Storno-Betrag 50 % 2 50,00 100,00 Offener Betrag 100,00 In dieser Rechnung sind folgende Mehrwertsteuersätze enthalten: 0 % aus EUR 100,00 = EUR 0,00 = Nettobetrag EUR 100,00