Beckmann. Minijobs I. Mandanten-Info überreicht durch. Das müssen Sie bei geringfügigen Beschäftigungen ab beachten

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Vorwort 13. Einleitung Die neuen Regelungen im Überblick Geringfügig entlohnte Beschäftigung 23

Das Wichtigste im Überblick 5. Geringfügig entlohnte Beschäftigungen 6. überschritten wird? 19. ausgeübt werden 21. Rentenversicherungspflicht 37

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Transkript:

Mandanten-Info überreicht durch Beckmann Vereidigter BuchprUfer Steuerberater Minijobs I Das müssen Sie bei geringfügigen Beschäftigungen ab 01.01.2013 beachten

Mandanten-Info Minijobs

Inhalt 1. Einleitung... i 2. Was ist ein Minijob?... 2 3. Geringfügig entlehnte Beschäftigung... 4 3.1 Rechtslage nach der Minijob-Reform... 4 3.3 Pauschale Beiträge... 5 3.3.1 Sonderfall: Minijobs im F'rivathaushalt... 6 3.3.2 Pauschalabgabesätze KV und PV... 7 3.4 Zusammenrechnung von geringfügig entlohnten BescWgungen... 7 3.5 Geringfügig entlohnte und versicherungspilichtige Beschäftigung... 8 3.6 Mehr als 450 Euro?... 8 3.7 Feststellung von Mehrfachbeschäftigungen... 9 3.8 Bestandsschutzfälle. bisherige 400-Euro-Jobs... 9 3.9 Ubergangsregelungen bis 2014... 10

4. Kndrküge BescWügmgen... 10 4.1 Zeitgrenzen... 11 4.2 RahmenarbeitsverWage... 11 4.3 Mehrere Beschäftigungen... 12 4.4 Berufsmäaigkeit... 12 5. Lohnsteuerabzug bei Minijobs... 13 6. Anhang... 15

1. Einleitung Am 23.11.2012 hat der Bundesrat dem,,gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung" seine ~ustimmun~~rteilt. Damit ist die sogenannte,minijob-reform" zum 01.01.2013 in Kraft getreten und b& wesentliche Neu- und Übergangsregelungen, die im Bereich der geringfügigen Beschäftigungen zu beachten sind. Die Entgeltgrenze für geringfiigig entlohnte Beschäftigungen wird im Zuge der Reform von 400 Euro auf 450 Euro angehoben. In Bezug auf die Rentenversicherungspflicht gilt nicht mehr das Opt-in-, sondern das Opt-out-Modell - geringfügig entlohnte Beschäftigungen sind also grundsätzlich rentenversicherungspflichtig mit der Möglichkeit der Befreiung. Damit soil die soziale Absicherung der Minijobber erhöht werden. Für bereits vor dem 01.01.2013 bestehende Beschäftigungen sind einige Ausnahmen zu beachten. 0 Hinweis Die nachfolgenden Ausführungen können lediglich einen Überblick über die Formen der geringfügigen Beschäftigung sowie die wichtigsten Neu- und Übergangsregelungen der Minijob-Reform geben. Sprechen Sie deshalb unbedingt mit Ihrem Steuerberater - er wird Ihnen alle notwendigen Informationen rund um die Minijobs geben.

Minijobs 2. Was ist ein Minijob? Der Begriff "Minijob" ist geläufig - doch was genau verbirgt sich dahlliter? ~aiunter fallen ~eschäftigün~en, die eine gewisse kntgeltgrenze nicht überschreiten (sogenannte geringfügig entlohnte Beschäftigungen) sowie Beschäftigungen, die im Voraus auf eine gewisse Dauer befristet sind (sogenannte kurzfristige Beschäftigungen). 1 CD Hinweis Eine Unterscheidung zwischen einer geringfügig entlohnten und einer kurzfristigen Beschäftigung ist notwendig, da Arbeitgeber nur für geringfügig entlohnte Beschäftigungen pauschale Beiträge abführen müssen. Der Arbeitgeber zahlt für geringfugig entiohnte Beschäftigte Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung, Umlagebeiträge nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz und die Insolvenzgeldumlage an die Minijob-Zentrale. Für den Arbeitnehmer ist die geringfügig entlohnte Beschäftigung versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege-, und Arbeitslosenversicherung; in der Rentenversicherung besteht seit 01.01.2013 Versicherungspflicht mit der Möglichkeit der Befreiung (sog.,opt-out-modell"). Minijobs in Privathaushalten unterliegen einer geringeren Abgabenbelastung als gewerbliche Minijobs. Für kurzfristige Minijobs zahlt der Arbeitgeber dagegen keine Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung. Es fallen lediglich die Umlagebeiträge nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz sowie die Insolvenzgeldumlage an. Für den Arbeitnehmer gilt: Die kurzfristige Beschäftigung ist versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege-, Rentenund Arbeitslosenversicherung.

Bestimmte Personengmppen sind von der Versichemgsfreiheit wegen Geringfügigkeit allerdings ausgenommen: i Personen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung (zum Beispiel Auszubildende und Praktikanten) i Personen, die einen Jugendfreiwilligendienst oder Bundesfreiwilligendienst leisten i behinderte Menschen in geschützten Einrichtungen Jugendliche in Einrichtungen der Jugendhilfe, behinderte Menschen in Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen, in denen sie für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen i Personen während einer individuellen Qualifizierung im Rahmen der unterstützten Beschäftigung Personen, die stufenweise wieder in das Erwerbsleben eingegliedert werden i Personen, die in konjunktureller oder saisonaler Kurzarbeit beschäftigt sind Arbeitsrechtlich gelten für Minijobber die gleichen Regelungen wie für andere (Teilzeit-)Beschäftigte. Sie haben z. B Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Krankheit oder an Feiertagen sowie auf bezahlten Erholungsurlaub.

3. Geringfügig entlohnte Beschäftigung 3.1 Rechtslage nach der Minijob-Reform Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt die ab 01.01.2013 geltende Entgeltgrenze von 450 Euro nicht übersteigt (Ausnahme 'Kapitel 3.9). Der Umfang der wöchentlichen Arbeitszeit ist unerheblich. Ab 01.01.2013 besteht für neue Minijobs bzw. nach dem 31.12.2012 geänderte Minijobs (bei einer Entgelterhöhung auf über 400 Euro bis max. 450 Euro) grundsätzlich Rentenversichernngspfücht. Dabei tragen die Versicherten den Differenzbetrag zum Pauschalbeitrag des Arbeitgebers (Eigenanteil des Arbeitnehmers 2013: 3,9 %; im Privathaushalt 13,9 %). I O Hinweis Dem geringfügig entlohnt Beschäftigten steht es aber frei, sich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht (Opt-out-Modell) befreien zu lassen. Dazu ist ein schriftlicher Antrag bei dem Arbeitgeber erforderlich. Der Arbeitgeber meldet die Befreiung an die Minijob-Zentrale. Widerspricht die Minijob-Zentrale nicht innerhalb eines Monats, gilt die Befreiung. I Bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen gilt die Befreiung von der Versicherungspflicht für alle Beschäfhgungsverhältnisse. Die Minijob- Zentrale informiert die weiteren Arbeitgeber, wenn von einem Arbeitgeber die Meldung über die Befreiung vorliegt. Die Beheiung von der Rentenversicherung wirkt grundsätzlich ab Beginn des Kalendermonats, in dem der Arbeitnehmer die Befreiung

Minijobs schriftlich beim Arbeitgeber beantragt hat, frühestens aber ab dem Beschäftigungsbeginn. Allerdings setzt dies voraus, dass der Arbeitgeber der MiNjob-Zentrale die Befreiung mit der nächsten Entgeltabrechnung, spätestens innerhalb von 6 Wochen nach Eingang des Antrages anzeigt. Die Bekeiung von der Rentenversicherungspflicht gilt für die gesamte Dauer des Minijobs und kann nicht widerrufen werden. Endet diese geringfügige Beschäftigung, verliert der Befreiungsantrag seine Wirkung. Bei einer erneuten Aufnahme eines Minijobs unterliegt der Arbeitnehmer wieder der Rentenversicherungspflicht. Ein erneuter Befreiungsantrag ist notwendig. 3.2 Regelmäßiges Arbeitsentgelt Das regelmäl3ige monatliche Arbeitsentgelt darf imdurchschnitt einer Jahresbetrachtung 450 Euro nicht übersteigen (maximal 5.400 Euro pro Jahr bei ununterbrochen andauernder Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt). Zur Berechnung des "regelrnäl3igen Arbeitsentgelts" ist das Arbeitsentgelt heranzuziehen, auf das der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat (z. B. aufgrund eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder einer Einzelabsprache). Dies bedeutet, es kommt nicht auf die Höhe des tatsächlich gezahlten Arbeitsentgeltes an. Sonddungen, die mit hinreichender Sicherheit mindestens einmal jährlich gezahlt werden (z. B. Weihnachtsgeld), sind ebenfalls zu be~cksichtigen. 3.3 Pauschale Beiträge Der Arbeitgeber zahlt für geringfügig entlohnt Beschäftigte Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung. Erfüllt eine geringfügig entlohnte Beschäftigung gleichzeitig die Anforderungen einer kurzfristigen Beschäftigung (+Kapitel 41, sind keine pauschalen Beiträge zu zahlen.

Minijobs Die Pauschalbeiträge des Arbeitgebers zur Kranken- und Rentenversicherung werden aus dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt berechnet. Im Einzelfall können daher Beiträge auch aus einem Wert von mehr als 450 Euro berechnet werden, zum Beispiel bei einem unvorhersehbaren Oberschreiten oder bei Einmalzahlungen. Zusammen mit der einheitlichen Pauschsteuer von 2 % (sofern nicht nach den individuellen Lohnsteuerabmgsmerkmalen besteuert wird +Kapitel S), den Umlagebeträgen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (berechnet nach den gültigen Sätzen der Minijob- Zentrale), der Insolvenzgeldumlage (2013: 0,15 %) und den Beiträgen zur Unfallversicherung werden die Beiträge ausschließlich an die Minijob-Zentrale abgeführt. Zur Krankenversicherung werden Pauschalbeiträge bei Minijobs nur dann fällig, wenn der Arbeitnehmer gesetzlich krankenversichert ist. Dabei ist es unerheblich, ob der Arbeitnehmer, der den Minijob ausübt, in der gesetzlichen Krankenversicherung pflicht-, freiwillig oder familienversichert ist. Für geringfügig Beschäftigte, die privat krankenversichert sind, fällt kein Pauschalbeitrag an. Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung müssen Arbeitgeber für alle versicherungsfreien und versicherungspflichtigen geringfügig entlohnten Beschäftigten entrichten. Sie werden auch für Minijobs fällig, die von Personen ausgeübt werden, die von der Rentenversicherungspflicht befreit sind (zum Beispiel wegen des Bezugs einer Altersvollrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer vergleichbaren Altersversorgung öffentlich-rechtlicher Art). 3.3.1 Sonderfall: Minijobs im Privathaushalt Minijobs im Privathaushalt unterliegen einer niedrigeren Abgabenbelastung als gewerbliche Minijobs. Voraussetzung dafür ist, dass die Beschäftigung durch einen privaten Haushalt begründet wird und Tätigkeiten ausgeführt werden, die sonst durch Mitglieder des

privaten Haushalts erledigt werden, wie z. B. die Reinigung der Wohnung, Gartenarbeiten, Wege und Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Personen. 3.3.2 Pauschalabgabesätze KV und PV im Privathaushalt 5 % im gewerblichen Bereich 13 % I 15 % 3.4 Zusammenrechnung von geringfügig entlohnten Beschäftigungen Werden nebeneinander mehrere -für sich aiiein betrachtet - geringfügig entlehnte Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern ausgeübt, so sind für die Beurteilung der Frage, ob die Entgeltgrenze überschritten wird, die Arbeitsentgelte aus den einzelnen Beschäfügungen zusammenzurechnen. Hierbei können jedoch nur die Arbeitsentgelte aus gering@g entlohnten Beschäftigungen berücksichtigt werden, nicht jedoch aus k&tigen Beschäftigungen. Beispiel: Ein Raumpfleger arbeitet beim Arbeitgeber A seit 01.01.2013 gegen ein monatliches Entgelt von 280 Euro, beim Arbeitgeber B seit 01.02.2013 gegen ein monatliches Entgelt von 170 Euro.