Gefahrguttransport. Straße und Schiene ANLEITUNG. Biologischer Stoff, Kategorie B. Klasse 6.2

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Transkript:

Gefahrguttransport ANLEITUNG Klasse 6.2 Biologische Produkte, Patientenproben menschlicher oder tierischer Herkunft, wie Bakterien oder Virenkulturen, Blut, Sekrete, Präparate usw., zu Forschungs-, Diagnose-, Untersuchungs-, Behandlungs- oder Vorsorgezwecken 2017 Alle Rechte vorbehalten. Nachdruck, Vervielfältigung und Verbreitung jeglicher Art auch auszugsweise nur mit Quellenangabe und ausdrücklicher Zustimmung der ZWETTLER KG zulässig. Alle Angaben nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr. Jede Haftung der Autoren der ZWETTLER KG ausgeschlossen. Im Zweifelsfall gelten die Vorschriften des ADR/RID! Impressum: Medieninhaber, Verleger, Herausgeber: ZWETTLER KG Für den Inhalt verantwortlich: Alfred Zwettler Pegasusweg 27, 4030 Linz Seite 1 von 5

Produktbeschreibung Produkte: Offizieller Stoffeintrag für die Beförderung: Wichtiger Hinweis: Biologische Produkte, Patientenproben menschlicher oder tierischer Herkunft, wie Bakterien oder Virenkulturen, Blut, Sekrete, Präparate usw., zu Forschungs-, Diagnose-, Untersuchungs-, Behandlungs- oder Vorsorgezwecken. UN 3373, 6.2 Vorgenannte Produkte müssen der UN 3373 zugeordnet werden, wenn eine Ansteckungsgefahr für Mensch oder Tier nicht grundlegend ausgeschlossen werden kann und diese keine gefährlichen Krankheitserreger der Kategorie A gem. 2.2.62.1.4.1 ADR enthalten. Bemerkung: Biologische Stoffe (Erreger), der Kategorie A, gefährlich für Menschen, sind der UN 2814 bzw. nur gefährlich für Tiere, sind der UN 2900 zuzuordnen. Stoffe der Kategorie A dürfen nicht nach dieser Anleitung befördert werden! Anzuwendende Gefahrguttransportvorschriften Rechtsgrundlagen: Sondervorschriften: Vorgeschriebene Verpackung ADR bzw. RID idgf. SV 319 i.v. P650 ADR/RID Straße / Schiene ADR Verpackungsanweisung: P650 Versandstück bestehend aus: Anforderungen Beispiel a) Primärverpackung - feuchtigkeits- und flüssigkeitsdicht verschlossen und - biologisch beständig. b) Sekundärverpackung Primärverpackungen (a) mit Polster- und Aufsaugmaterial sind in die Sekundärverpackung (b) (reiß- und durchstoßfest) flüssigkeitsdicht zu verpacken. c) Außenverpackung Sekundärverpackungen (b) sind in starre Außenverpackung(en) (z.b. Kisten aus Pappe) zu verpacken, die den normalen Transportbedingungen unbeschadet standhalten. Datum: 25.02.2017 Seite 2 von 5

Qualität der Außenverpackung: Die Stabilität muss derart sein, dass das Versandstück samt Inhalt eine Fallhöhe von mindestens 1,2 m unbeschadet übersteht. Mindestens eine Oberfläche der Außenverpackung muss eine Mindestabmessung 100 mm x 100 mm haben! Kennzeichnung außen auf jedem Versandstück Aufschrift: (mind. 6 mm Zeichenhöhe): Kennzeichen: (mind. 50 mm x 50 mm Seitenlänge; die schwarze Umrandungslinie muss eine Mindestbreite von 2 mm aufweisen.) Ausrichtungspfeile: (in gut sichtbarer Größe) Sonst. Kennzeichen: BIOLOGISCHER STOFF, KATEGORIE B keine keine Verstauung und Ladungssicherung Verstauung: Ladungssicherung: Aufschrift und Kennzeichen sind nebeneinander an einer Seite anzubringen. Die einzelnen Versandstücke sind im Fahrzeug oder Container derat zu verstauen, dass sie keinen unnötigen Belastungen ausgesetzt und nicht beschädigt werden können. Die Versandstücke sowie die übrigen Teile der Ladung sind mit geeigneten Sicherungsmitteln gegen Bewegungen, Rutschen, Kippen und Umfallen derart zusichern, dass die, bei normalen Beförderungsbedingungen auftretenden Kräfte, Stöße und Vibrationen, keine Beschädigungen hervorrufen können. Datum: 25.02.2017 Seite 3 von 5

ZUSATZVORSCHRIFTEN MIT TROCKENEIS Trockeneis (UN 1845) als Kühlmittel in Versandstücken beigepackt Ergänzende Verpackungsanweisung: Erforderliche Zusatzaufschrift auf Versandstücken: Begleitdokument Erforderlicher Vermerk: (in einem Lieferpapier, Frachtbrief oder ähnlichem Papier) ADR Beförderungspapier: Sondervorschrift 5.5.3 ADR - Das Trockeneis ist zwischen die Sekundärverpackung (b) und die Außenverpackung (c) einzusetzen. - Sekundärverpackung und Außenverpackung müssen so beschaffen sein, dass sie den niedrigen Temperaturen standhalten und nicht geschwächt werden. - Das Trockeneis darf weder die Sekundär- noch die Außenverpackung durchdringen können. - Für eine Gasentlastung im Versandstück ist zu sorgen. Jedes Versandstück ist außen zusätzlich mit folgendem Wortlaut deutlich sichtbar zu kennzeichnen: UN 1845 Kohlendioxid, fest, als Kühlmittel (In der amtlichen Sprache des Versandlandes. Sofern diese nicht Deutsch, Englisch oder Französisch ist, auch in einer dieser Sprachen.) Sondervorschrift 5.5.3.7 ADR UN 1845 Kohlendioxid, fest, als Kühlmittel (In der amtlichen Sprache des Versandlandes. Sofern diese nicht Deutsch, Englisch oder Französisch ist, auch in einer dieser Sprachen.) Entfällt! Handhabung, Verladung und Kennzeichen auf Fahrzeugen Sondervorschrift 5.5.3.6 ADR Gut belüftete Fahrzeuge: Unbelüftete Fahrzeuge Keine Kennzeichnung. Versandstücke mit Trockeneis sind vorzugweise in gut belüftete Fahrzeuge zu verladen: Bei Beförderungen in einem unbelüfteten Fahrzeug ist dieses an jeder Zugangstür mit nachstehendem Warnkennzeichen (Muster) zu kennzeichnen: Siehe nachstehende Seite! Datum: 25.02.2017 Seite 4 von 5

KOHLENDIOXID, FEST ALS KÜHLMITTEL (Zeichenhöhe der Aufschrift mind. 25 mm) Datum: 25.02.2017 Seite 5 von 5