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Wir beraten und vertreten Sie gerne außergerichtlich und gerichtlich in Fragen im Zusammenhang mit familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen, etwa Kindesunterhalt, Ehegattenunterhalt und Elternunterhalt. Das Familienrecht kennt verschiedene Unterhaltsansprüche. Zur Ermittlung der Höhe des Anspruchs ist ein Auskunftsanspruch über Einkommen und Vermögen des Unterhaltsverpflichteten geltend zu machen. Hinsichtlich der erteilten Auskunft besteht ein Beleganspruch, d.h. die Auskunft ist anhand von Belegen glaubhaft zu machen. Dies gilt hinsichtlich aller Unterhaltsansprüche. Kindesunterhalt erhalten Kinder. Je nach Alter besteht Anspruch auf Minderjährigenunterhalt oder Volljährigenunterhalt. Der Minderjährige erhält die Unterhaltszahlung in der Regel von dem nicht betreuenden Elternteil. Die Höhe richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle in der jeweils gültigen Fassung. Maßgeblich ist das bereinigte Nettoeinkommen des Unterhaltsverpflichteten nach Abzug von berufsbedingten Ausgaben, ehebedingten Verbindlichkeiten uä, sowie das Alter des Berechtigten. Mit dem Eintritt der Volljährigkeit richtet sich der Unterhaltsanspruch nach dem Gesamteinkommen beider Kindeseltern, so dass diese anteilig Kindesunterhalt schulden. Dies gilt dann nicht, wenn das Kind noch eine allgemeinbildende Schule besucht und im Haushalt eines Elternteils lebt. Dann besteht der Unterhaltsanspruch gegenüber dem nicht betreuenden Elternteil bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres. Ab dem Zeitpunkt der Trennung besteht für den Ehegatten, der seinen Bedarf nicht decken kann grundsätzlich bis zur Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses Anspruch auf Trennungsunterhalt. Dieser orientiert sich an den ehelichen Lebensverhältnissen. Zur Berechnung, die unter Verwendung der Maßgaben der Düsseldorfer Tabelle erfolgt, ist das Ergebnis der durch den Unterhaltsverpflichteten zu erteilenden Auskunft zu Grunde zu legen. Für den Zeitpunkt ab der Rechtskraft der Scheidung besteht häufig ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt. Dieser ist im Rahmen eines eigenständigen Verfahrens geltend zu machen. Sämtliche Unterhaltstitel können bei Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse beidseitig abgeändert werden. Hierzu ist die Durchführung eines Abänderungsverfahrens erforderlich. Wir beraten und vertreten Sie gerne ebenfalls im Zusammenhang mit Elternunterhaltsansprüches, die dem Familienrecht zuzuordnen sind, in der Regel jedoch von den Sozialleistungsträgern geltend gemacht werden. Allgemeine Informationen zum Thema Unterhalt finden Sie auf Wikipedia und dem Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz. [/et_pb_text][et_pb_blurb title= Wichtige Mandatsunterlagen url_new_window= off use_icon= on font_icon= %%81%% icon_color= #e76102 use_circle= on circle_color= #ffffff use_circle_border= on circle_border_color= #e76102 icon_placement= top animation= off background_layout= light text_orientation= center use_icon_font_size= on icon_font_size= 50px header_font= Merriweather on on

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glaubhaft zu machen. Dies gilt hinsichtlich aller Unterhaltsansprüche. Kindesunterhalt erhalten Kinder. Je nach Alter besteht Anspruch auf Minderjährigenunterhalt oder Volljährigenunterhalt. Der Minderjährige erhält die Unterhaltszahlung in der Regel von dem nicht betreuenden Elternteil. Die Höhe richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle in der jeweils gültigen Fassung. Maßgeblich ist das bereinigte Nettoeinkommen des Unterhaltsverpflichteten nach Abzug von berufsbedingten Ausgaben, ehebedingten Verbindlichkeiten uä, sowie das Alter des Berechtigten. Mit dem Eintritt der Volljährigkeit richtet sich der Unterhaltsanspruch nach dem Gesamteinkommen beider Kindeseltern, so dass diese anteilig Kindesunterhalt schulden. Dies gilt dann nicht, wenn das Kind noch eine allgemeinbildende Schule besucht und im Haushalt eines Elternteils lebt. Dann besteht der Unterhaltsanspruch gegenüber dem nicht betreuenden Elternteil bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres. Ab dem Zeitpunkt der Trennung besteht für den Ehegatten, der seinen Bedarf nicht decken kann grundsätzlich bis zur Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses Anspruch auf Trennungsunterhalt. Dieser orientiert sich an den ehelichen Lebensverhältnissen. Zur Berechnung, die unter Verwendung der Maßgaben der Düsseldorfer Tabelle erfolgt, ist das Ergebnis der durch den Unterhaltsverpflichteten zu erteilenden Auskunft zu Grunde zu legen. Für den Zeitpunkt ab der Rechtskraft der Scheidung besteht häufig ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt. Dieser ist im Rahmen eines eigenständigen Verfahrens geltend zu machen. Sämtliche Unterhaltstitel können bei Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse beidseitig abgeändert werden. Hierzu ist die Durchführung eines Abänderungsverfahrens erforderlich. Wir beraten und vertreten Sie gerne ebenfalls im Zusammenhang mit Elternunterhaltsansprüches, die dem Familienrecht zuzuordnen sind, in der Regel jedoch von den Sozialleistungsträgern geltend gemacht werden. Allgemeine Informationen zum Thema Unterhalt finden Sie auf Wikipedia und dem Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz. [/et_pb_text][et_pb_blurb title= Wichtige Mandatsunterlagen url_new_window= off use_icon= on font_icon= %%81%% icon_color= #e76102 use_circle= on circle_color= #ffffff use_circle_border= on circle_border_color= #e76102 icon_placement= top animation= off background_layout= light text_orientation= center use_icon_font_size= on icon_font_size= 50px header_font= Merriweather on on header_text_color= #ffffff header_letter_spacing= 1px header_line_height= 1.7em body_font= Merriweather body_text_color= #ffffff body_letter_spacing= 1px background_color= #35797d use_border_color= off border_color= #ffffff border_style= solid custom_padding= 15px 15px 15px 15px body_font_size= 16 custom_css_main_element= -webkit-border-radius: 15px; -moz-border-radius: 15px; border-radius: 15px; background_position= top_left

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