Unterhaltspflicht von Kindern 7. Unterhaltsansprüche 9. Auskunftspflicht des Unterhaltsschuldners 17. Leistungsfähigkeit und Bedürftigkeit 21

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2 Schnellübersicht Unterhaltspflicht von Kindern 7 Unterhaltsansprüche 9 Auskunftspflicht des Unterhaltsschuldners 17 Leistungsfähigkeit und Bedürftigkeit 21 Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs 25 Unterhaltsumfang 29 Rangordnung der Unterhaltspflichtigen und der Bedürftigen 45 Unterhaltsverzicht, Erlöschen des Unterhaltsanspruchs 51 Sozialhilferegress 55 Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung 79 Gesetze, die Sie kennen sollten 85 Stichwortverzeichnis

3 Angemessener Unterhalt Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen ( 110 Abs. 1 BGB). Dies ist der angemessene Unterhalt. Gesamter Lebensbedarf Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf ( 110 Abs. 2 BGB) des Unterhaltsberechtigten, d. h. alles, was dieser zum Leben benötigt. Wurde eine Unterhaltsverpflichtung des Kindes bzw. Unterhaltsberechtigung eines Elternteils dem Grunde nach festgestellt, kommt es bezüglich der Höhe auf den gesamten Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten an, d. h. nicht nur auf eine gewisse Geldsumme, damit der Unterhaltsberechtigte sich Lebensmittel einkaufen kann, sondern auch darauf, ob der Unterhaltsberechtigte außer ge wöhn liche Belastungen in seinem Lebensbereich hat, namentlich die Kosten für ein Alten- bzw. Pflegeheim. Auch diese Kosten sind neben Geldbeträgen für Lebensmittel, Miete etc. vom Unterhaltsverpflichteten zu bezahlen. Einkünfte des Unterhaltsschuldners Bei der Berechnung des Unterhaltsumfangs ist zunächst von den Einkünften des Unterhaltsschuldners auszugehen. Maßgebend sind die N ettoeinkünfte. Abzuziehen sind davon be rufs be dingte Aufwendungen. Abzug des Kindesunterhalts Bei der Berechnung des Elternunterhalts muss nach Ermittlung der durch die berufsbedingten Aufwendungen bereinigten Nettoeinkünfte zunächst der K indes unterhalt abgezogen werden. Eltern sind ihren Kindern gegenüber grundsätzlich zum Unterhalt verpflichtet, sofern sie leistungsfähig sind, d. h. ihnen nach 30

4 Abzug des Kindesunterhalts Abzug der Unterhaltsleistungen für das Kind das Existenzminimum verbleibt. Derjenige, der das Kind aufzieht und bei dem es wohnt, leistet für das Kind N aturalunterhalt (Kochen, Waschen etc.). Der andere Unterhaltspflichtige leistet monatlich im Voraus Unterhalt in Geld nach der Düsseldorfer Tabelle (Stand *). Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen Altersstufen in Jahren ( 112a Abs. 1 BGB) Prozentsatz Bedarfskontrollbetrag ab bis Alle Beträge in EUR / ab 5101 nach den Umständen des Falles * Die Düsseldorfer Tabelle 2011 gilt auch im Jahr 2012 unverändert fort. 31

5 Unterhaltsumfang Wichtig: Hinsichtlich des Kindesunterhalts ist die Düsseldorfer Tabelle sowohl nach Alter als auch nach der Höhe der Einkünfte nach oben hin gestaffelt. Dies gilt auch dann, wenn an das Kind kein Barunterhalt gezahlt wird, sondern dieses Naturalunterhalt erhält. Die Tabelle weist angemessene Unterhaltsbeträge unter Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen gegenüber einem Ehegatten und zwei Kindern aus. Sollte die Zahl unterhaltsberechtigter Kinder größer oder kleiner oder einem Ehegatten kein Unterhalt zu zahlen sein, ist eine entsprechend höhere oder niedrigere Stufe zu nehmen. Eine niedrigere oder höhere Stufe ist anzuwenden bei weniger oder mehr Unterhaltsberechtigten. Die Düsseldorfer Tabelle finden Sie stets aktuell im Internet unter: oder auf der Seite des OLG Düsseldorf direkt. Mit der Reform des Unterhaltsrechts wurde das Kindesunterhaltsrecht durch die gesetzliche Definition eines einheitlichen Mindestunterhalts für minderjährige Kinder vereinfacht. Der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder wird in Anlehnung an den steuerlichen Freibetrag für das sächliche Existenzminimum (Kinderfreibetrag) gesetzlich definiert; das Unterhaltsrecht wurde insoweit an das Steuer- und Sozialrecht angepasst. Mit dem einheitlichen Mindestunterhalt wird außerdem die bisherige Differenzierung bei den Unterhaltssätzen für Kinder in den alten und neuen Bundesländern aufgehoben. 32

6 Abzug des Ehegattenunterhalts Selbstbehalt des Unterhaltsschuldners Wie bereits mehrfach erwähnt, kommt es neben dem Bedarf des Unterhaltsberechtigten auf die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners an. Dem Unterhaltsschuldner muss stets der sogenannte S elbstbehalt verbleiben. Beim sogenannten Selbstbehalt handelt es sich um die Summe, die dem Unterhaltsschuldner stets für seine eigenen Belange verbleiben muss. Dieser Selbstbehalt beträgt bei Unterhalt gegenüber Ehegatten EUR bzw. Kindern zwischen 770 EUR bis zu 950 EUR. Zwar haften die Kinder für den Unterhalt der Eltern gleichfalls wie z. B. die Eltern für den K indesunterhalt stets nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen. Die Kinder müssen neben ihrem Einkommen auch ihr Vermögen einsetzen, wenn und soweit sie da durch nicht ihren angemessenen Unterhalt beeinträchtigen und außerstande wären, ihren sonstigen Verpflichtungen nachzukommen. Dennoch wird von den Unterhaltsleitlinien der verschiedenen Oberlandesgerichte, so z. B. nach der sogenannten Düsseldorfer Tabelle, beim Elternunterhalt regelmäßig ein Selbstbehalt des Unterhaltsschuldners in Höhe von EUR angesetzt. Teilweise wird dies sogar noch als Untergrenze des angemessenen Bedarfs des Unterhaltsschuldners, d. h. des Kindes angenommen, was gleichbedeutend damit ist, dass durchaus auch ein darüber hinausgehender Selbstbehalt angenommen werden kann. Insoweit handelt es sich nur um den M indest-selbstbehalt, was gleichbedeutend damit ist, dass bei höheren Einkünften auch ein höherer Selbstbehalt in Ansatz kommen kann. In diesem Bereich ist in Rechtsprechung und Literatur noch einiges im Unklaren. Abzug des Ehegattenunterhalts Von den Einkünften des Unterhaltsschuldners ist weiter der Ehegattenunterhalt abzuziehen, was den Elternunterhalt nochmals mindert. 33

7 Unterhaltsumfang Unterhalt bei zusammenlebenden Ehegatten Die Ehegatten sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und ihr Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten ( 130 Satz 1 BGB). Damit ist aber nicht gemeint, dass jeder Ehegatte das Gleiche leisten müsste oder beide einen gleich hohen Anteil an Geld zu tragen haben. Es wird von jedem nur das verlangt, was er zu leisten imstande ist, und natürlich auch nicht mehr, als der andere fordert. Eine Verpflichtung zur Arbeit besteht nicht. Wichtig: Wenn der Unterhalt mit dem vorhandenen Vermögen bestritten werden kann, ist dies ausreichend. Ist einem Ehegatten die Haushaltsführung überlassen, erfüllt er seine Verpflichtung in der Regel durch die Führung des Haushalts. Der Gesetzgeber hat auf ein eheliches Leitbild (anders früher die Hausfrauenehe) verzichtet. Dennoch prägen drei verschiedene Ehetypen das Bild unserer Gesellschaft. Zum einen die Haushaltsführungsehe oder die Alleinverdienerehe. Zum anderen die Doppelverdienerehe und schließlich die Zuverdienerehe. Alleinverdienerehe Bei der Haushaltsführungsehe bzw. Alleinverdienerehe führt ein Ehegatte (Frau oder Mann) den Haushalt und erfüllt damit vollständig seine Verpflichtung, zum F amilienu nterhalt beizutragen. Der Partner geht arbeiten und muss durch die Arbeit den für die Familie erforderlichen Geldbedarf aufbringen. Der den Haushalt führende Teil erhält Haushaltsgeld und ein angemessenes Taschengeld für seine persönlichen Bedürfnisse. Im Interesse der Familie müssen beide ihre Kräfte so gut als möglich einsetzen. Tun sie dies nicht, kann auch auf deren Vermögen zurückgegriffen werden. Für den arbeitenden Teil ist auch Arbeit unter seinem Ausbildungsstand zumutbar, wenn sonst Geldeinbußen durch Arbeitslosigkeit drohen, die den Unterhalt der Familie gefährden. 34

8 Stichwortverzeichnis Abkömmling 4 Abtretung des Rückforderungsanspruches 75 Alleinverdienerehe 34 Altenheim 13 Altersversorgung 13 Anspruchsübergang 12 Arbeitslosigkeit 14 Auflagen 9 Auskunft 18, 19, 20 Auskunftsanspruch 18, 19, 20 Auskunftspflicht 18, 19 Bedarfsminderung 24 Bedürftige 48, 49 Bedürftigkeit 23, 2, 3, 3 Behindertentestament 78 Billigkeit 2 Doppelverdienerehe 34, 35 Düsseldorfer Tabelle 31, 33, 3 Eigenbedarf, notwendiger 22 Eingeschränkter Ausschluss 73 Einkünfte 22, 23, 30, 43 Nettoeinkünfte 30 Elternunterhalt 14, 33, 43 Berechnung 43 Enkel 12, 58 Erben Erbfolge 7 gesetzliche 7 Erbvertrag 9 Erlassvertrag 75 Ersatzhaftung 47 Ersatzpflicht 70, 71 Erwerbstätigkeit 23 Erwerbs- und Vermögensverhältnisse 47 Existenzminimum 31 Familienunterhalt 34, 35 Freistellungsvereinbarung 73 Großeltern 10, 12, 58 Grundsicherung 79 Grundstücke 0, 4 Härte, unbillige 59 Hartz IV 7 Haushaltsführungsehe 34 Kindesunterhalt 30, 33, 40 Lebensbedarf 30 Lebensversicherung 72 Leistungsfähigkeit 12, 22, 33, 3, 47 Nachehelicher Unterhalt 3 Nachlassverbindlichkeiten 71 Nachranggrundsatz 5, 1, 2, 74 Nachrangvereinbarung 2, 74 Naturalleistungen 24, Nettoeinkünfte 30 Nichtigkeit 0 Nießbrauch 24 Notbedarf 2, 3, 7 Pflegeheim 13 Pflegeverpflichtung 5, Pflichtteil 7 Pflicht- und Anstandsschenkungen 77 Privatautonomie 0,

9 Stichwortverzeichnis Regress 13, 42, 5, 5 Rentenbetrag 5 Rentenverpflichtungen 5 Rückforderungsanspruch wegen Notbedarfs 75 Rückgriff 0, 4 Rückgriffsanspruch 3 Schadensersatzanspruch 19, 52 Schenkung 7 Schonvermögen 24, 42, 4, 9 Schulden 23, 24, 41 Schwägerschaft 10 Selbstbehalt 22, 33, 37, 40, 43, 49 Mindest-Selbstbehalt 33 Selbstbehalt des Ehegatten 3 Selbstbehalt des Unterhaltsschuldners 3 Selbstständige Haftung 9 Sittenwidrigkeit 0, 1, 2, 74, 75 Sozialstaatsprinzip 0 Stiefkinder 11 Stiefvater 11 Stufenklage 19 Testament 8 Übergang von Ansprüchen 57, 58 Unbilligkeit, grobe 2, 39 Unterhalt 30, 31, 33, 34, 35, 3, 40, 43, 52, 3 angemessener 3 Ehegattenunterhalt 33, 40 Elternunterhalt 33, 43 Familienunterhalt 34, 35 für die Vergangenheit 52 Kindesunterhalt 30, 33, 40 nachehelicher 3 Naturalunterhalt 31 Unterhaltsberechnung 37 Unterhaltsbetrag 5 Unterhaltsleitlinien 33 Unterhaltsrechtsreform 32, 3, 48 Unterhaltsvereinbarung 53 Unterhaltsverzicht 52, 53 Verbindlichkeiten 41 Verjährung 71 Vermächtnisse 9 Vermögen 42 Vermögensdispositionen 14 Vermögensstamm 22, 42 Versorgungsleistungen 77 Verwandte 4, 47 Verwandte in der Seitenlinie 11 Verwandtschaft 10 Verzicht 72 Vorausleistung 53 Vorerbe 71 Widerruf der Schenkung 0 Wohnrecht 24, 5,, 77 dingliches 5 Zeitablauf 77 Zuverdienerehe 34, 35 Zuvielleistungen

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