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Transkript:

DeutscherAnwaltVerein 7/2013 Juli (AnwBl Online) Magazin Das neue Kostenrecht Volker Heinz 2013 was wird jetzt wichtig Der Grenzgänger für Anwältinnen und Anwälte Editorial Schons: 2. KostRMoG Wunschlos glücklich? 252 Aufsätze Reckin: Überblick 2. KostRMoG 253 Schneider/Thiel: Zivilsachen 259 Mayer: Sozial-, Verwaltungs- und Arbeitsrecht 270 Schneider/Thiel: Familiensachen 277 Schneider: Straf- und Bußgeldsachen 286 Schneider/Thiel: GKG, FamGKG, JVEG 298 Wudy: Notarkostenrecht 305 Mayer: Vergütungsvereinbarung Beratungshilfe 311 Service Tabellen 256 258

Anwaltsvergütung Gebührenabrechnung im Sozial-, Verwaltungs- und Arbeitsrecht Die Auswirkungen des 2. KostRMoG Rechtsanwalt Dr. Hans-Jochem Mayer, Bühl Das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (KostRMoG) bringt für die Anwaltschaft nicht nur die (zwar nicht lineare, aber immerhin durchgängige) Erhöhung der Wert- und Betragsrahmengebühren: Der Gesetzgeber hat anlässlich dieses Gesetzesvorhabens auch strukturelle Brüche im RVG beseitigt. Das wird vor allem am Sozialrecht deutlich. Vor dem Hintergrund der Verbesserungen im Sozialrecht erläutert der Autor dann, was diese Korrekturen für das Verwaltungsrecht bedeuten. Am Ende folgen kurze Hinweise zum weniger betroffenen Arbeitsrecht. I. Sozialrecht 1. Einführung einer echten Anrechnungslösung Systematische Unstimmigkeiten durch den Vergütungstatbestand Nr. 3103 VV a. F. im Bereich des Sozialrechts waren für den Gesetzgeber Anlass, die bedeutendste Strukturänderung durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz, nämlich den Umstieg auf eine echte Anrechnungslösung auch bei Betragsrahmengebühren, vorzunehmen. 1 War die Tätigkeit im Widerspruchsverfahren nur von sehr geringem Umfang und war dort die Gebühr entsprechend niedrig, oder war der Rechtsanwalt im Wege der Beratungshilfe tätig, konnte das alte Recht im Ergebnis dazu führen, dass der Rechtsanwalt, der nur im gerichtlichen Verfahren tätig war, mehr an Gebühren erhielt als der Anwalt, der seinen Mandanten bereits vorher vertreten hatte. 2 Durch das Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 und zur Neuordnung bestehender Aus- und Durchführungsbestimmungen auf dem Gebiet des internationalen Unterhaltsverfahrensrechts vom 23.05.2011 3 hatte der Gesetzgeber zwar im Wege einer Notreparatur die durch Abs. 2 der Anmerkung zu der Beratungshilfegeschäftsgebühr Nr. 2503 VV vorgeschriebene hälftige Anrechnung auf die in einem anschließenden gerichtlichen oder behördlichen Verfahren anfallenden Gebühren zumindest für die Vergütungstatbestände Nrn. 2401 VV a. F. und 3103 VV a. F. ausgeschlossen, gleichwohl blieb noch ein verfassungsrechtliches Restdefizit, dessen Beseitigung seinerzeit auch die Bundesregierung in einer Stellungnahme gegenüber dem Bundesverfassungsgericht anlässlich eines gerichtlichen Verfahren zugesagt hatte. 4 Nach altem Recht trat bei Rahmengebühren das Nebeneinander der verschiedenen Gebührenrahmen (insbesondere Nr. 3102 VV a. F. und Nr. 3103 VV a. F.) an die Stelle der vorgesehenen Anrechnung, sowohl mit der Anrechnung als auch mit den unterschiedlichen Rahmen sollte erreicht werden, dass der durch die Vorbefassung ersparte Arbeitsaufwand des Anwalts angemessen berücksichtigt wird. 5 Während bei Einführung des RVG durch das 1. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz der Gesetzgeber noch der Auffassung war, dass durch die für Rahmengebühren gewählte Regelungstechnik Schwierigkeiten bei der Anrechnung vermieden werden könnten, ist er nunmehr zu dem Schluss gekommen, dass die durch diese Systematik eingetretenen Systemwidersprüche nur durch eine Anrechnungslösung auch bei Rahmengebühren befriedigend gelöst werden können. 6 Die Umstellung der Geschäftsgebühren mit Rahmen auf eine echte Anrechnungslösung erfolgte entsprechend dem Vorbild in Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG, dies ermöglichte es dem Gesetzgeber, die Gebühren für die außergerichtliche Vertretung, die bisher auf Teil 2 Abschnitt 3 und 4 verteilt waren, in einem Abschnitt zusammenzufassen, sodass in der Folge Teil 2 Abschnitt 4 VV RVG aufgehoben werden konnte. 7 Der neu eingeführte Abs. 4 von Vorbemerkung 2.3 bestimmt daher nunmehr, dass soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr für eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren entstanden ist, diese Gebühr zur Hälfte auf eine Geschäftsgebühr für eine Tätigkeit im weiteren Verwaltungsverfahren, das der Nachprüfung des Verwaltungsakt dient, angerechnet wird. Bei Betragsrahmengebühren ist nach Abs. 4 Satz 2 von Vorbemerkung 2.3 der Anrechnungsbetrag auf höchstens 175 Euro begrenzt. Satz 3 von Abs. 4 von Vorbemerkung 2.3 stellt ferner klar, dass bei der Bemessung einer weiteren Geschäftsgebühr innerhalb des Rahmens nicht zu berücksichtigen ist, dass der Umfang der Tätigkeit infolge der vorangegangenen Tätigkeit geringer ist. 2. Vergütung im Verwaltungsverfahren und Widerspruchsverfahren In sozialrechtlichen Angelegenheiten in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen, fällt nunmehr nach Nr. 2302 Nr. 1 VV eine Geschäftsgebühr mit einem Rahmen von 50 bis 640 Euro, Mittelgebühr 345 Euro an. Der Versuchung, den als Schwellengebühr von 300 Euro festgelegten Betrag, wenn die anwaltliche Tätigkeit weder umfangreich noch schwierig ist, in einen eigenen Gebührentatbestand zu kleiden, der der Regierungsentwurf noch erlegen war, widerstand der Bundestag im Gesetzesbeschluss aufgrund einer Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses 8. Entsprechend der bekannten Regelungstechnik ist die Schwellengebühr als Anmerkung zum Vergütungstatbestand Nr. 2302 VV ( Eine Gebühr von mehr als 300 Euro kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war ) geregelt, der Praxis blieb damit ein Wiederaufleben längst tot geglaubter Diskussionen, wieviele Gebührenrahmen eigentlich bei der Geschäftsgebühr vorhanden sind 9, erspart. Auch der Gebührenrahmen der Geschäftsgebühr Nr. 2302 VV RVG wurde vom Gesetzgeber mit Bedacht gewählt, denn die Schwellengebühr soll, vergleichbar einer 1 BT-Drucks. 17/11471 (neu), 272. 2 BT-Drucks. 17/11471 (neu), 272. 3 BGBl I, 2011, 898. 4 BT-Drucks. 17/11471 (neu), 272. 5 BT-Drucks. 17/11471 (neu), 273. 6 BT-Drucks. 17/11471 (neu), 273. 7 BT-Drucks. 17/11471 (neu), 273. 8 BT-Drucks. 17/13537, 15. 9 Vgl. Braun, Gebührenabrechnung nach dem neuen Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), 62. Gebührenabrechnung im Sozial-,Verwaltungs- und Arbeitsrecht, Mayer AnwBl Online 2013 270

1,3 Gebühr bei Wertgebühren, der Mittelgebühr des Vergütungstatbestandes Nr. 3102 VV entsprechen. 10 Schließt sich an die Tätigkeit im Verwaltungsverfahren eine weitere Tätigkeit des Anwalts im Widerspruchs- oder Nachprüfungsverfahren an, so fällt nach neuem Recht im Widerspruchsverfahren ebenfalls eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2302 Nr. 1 VV RVG an, und zwar ebenfalls mit dem Rahmen von 50 bis 640 Euro, einer Mittelgebühr von 345 Euro und einer Schwellengebühr in Höhe von 300 Euro, allerdings ist dann gemäß Vorbemerkung 2.3 Abs. 4 Satz 1 RVG die Geschäftsgebühr aus dem Verwaltungsverfahren zur Hälfte anzurechnen; eine im Verwaltungsverfahren angefallene Geschäftsgebühr Nr. 2302 Nr. 1 VV RVG in Höhe der Schwellengebühr von 300 Euro ist damit in Höhe von 150 Euro auf die Geschäftsgebühr, welche im Nachprüfungsverfahren entsteht, anzurechnen. Ist die Angelegenheit umfangreich oder schwierig und erlauben die Bemessungskriterien des 14 RVG eine Geschäftsgebühr im Verwaltungsverfahren deutlich über der Mittelgebühr von 345 Euro, kommt die Regelung von Satz 2 des Absatzes 4 von Vorbemerkung 2.3 zum Tragen mit der Folge, dass der Anrechnungsbetrag auf die im Nachprüfungsverfahren anfallende Geschäftsgebühr auf 175 Euro gedeckelt ist. 3. Auswirkung Anrechnungslösung auf 15 a RVG Die Neustrukturierung der in sozialrechtlichen Verwaltungsund Widerspruchsverfahren anfallenden Geschäftsgebühren hat Auswirkungen auch auf die Kostenerstattung. Soweit bislang die Behörden zur Erstattung der vorgerichtlichen, im Nachprüfungsverfahren entstandenen Kosten verpflichtet wurden, konnten sie regelmäßig von dem ohnehin reduzierten Gebührenrahmen des Vergütungstatbestandes Nr. 2401 VV RVG a. F., in den meisten Fällen sogar von der Schwellengebühr von nur 120 Euro, profitieren. Der Gesetzgeber geht nunmehr davon aus, dass, da sich die Behörde als erstattungspflichtiger Dritter grundsätzlich nicht auf die Anrechnung nach Vorbemerkung 2.3 Abs. 4 VV RVG berufen könne, 11 nunmehr im Falle der Kostenerstattung die aus dem vollen Rahmen des Vergütungstatbestandes Nr. 2302 Nr. 1 VV von 50 bis 640 Euro geschöpfte, im Regelfall also die Schwellengebühr von nunmehr 300 Euro, zu erstatten ist. Es bleibt jedoch abzuwarten, ob in diesem Punkt nicht doch die Rechtsprechung Argumente suchen und finden wird, um die erstattungspflichtige Behörde lediglich zur Erstattung des um die Anrechnung geminderten Gebührenbetrags zu verpflichten. 4. Erstinstanzliches Verfahren Auch die Abrechnung eines erstinstanzlichen Verfahrens in sozialgerichtlichen Verfahren, in denen Betragsrahmengebühren entstehen ( 3 RVG), hat sich durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz geändert. Nunmehr fällt nach dem Vergütungstatbestand Nr. 3102 VV eine Verfahrensgebühr mit einem Rahmen von 50 bis 550 Euro an, Mittelgebühr 300 Euro. Der Gesetzgeber hat insoweit eine ca. 20 prozentige Gebührenerhöhung vorgenommen. 12 Der Umstieg auf eine echte Anrechnungslösung wurde vom Gesetzgeber auch beim Übergang der außergerichtlichen Tätigkeit zur gerichtlichen Tätigkeit umgesetzt, denn Abs. 4 von Vorbemerkung 3 wurde insoweit neu gefasst, dass Satz 1 von Abs. 4 nunmehr jede Geschäftsgebühr nach Teil 2 und damit auch die Geschäftsgebühr Nr. 2302 Nr. 1 VV erfasst. Auch wurde in Satz 2 von Vorbemerkung 3 Abs. 4 der Anrechnungsbetrag auf 175 Euro gedeckelt. Ist somit beispielsweise im Nachprüfungsverfahren eine Geschäftsgebühr Nr. 2302 Nr. 1 VV in Höhe der Schwellengebühr von 300 Euro angefallen, ist diese nach Abs. 4 Satz 1 der Vorbemerkung 3 zur Hälfte, also in Höhe von 150 Euro auf die Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV im gerichtlichen Verfahren anzurechnen. Entscheidende Neuerungen durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz hat die Terminsgebühr in Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen ( 3 RVG), nämlich der Vergütungstatbestand Nr. 3106 VV RVG, erfahren. Abgesehen von einer Erhöhung der Betragsrahmen von früher 20 bis 380 Euro nunmehr auf 50 bis 510 Euro hat die Anmerkung zum Vergütungstatbestand mehrere Änderungen erfahren. So wird Nr. 1 der Anmerkung um die längst überfällige Regelung ergänzt, dass die Terminsgebühr nicht nur in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, entsteht, wenn im Einverständnis mit den Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, sondern auch dann, wenn in einem solchen Verfahren ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird. Der Gesetzgeber hat eingesehen, dass es keinen sachlichen Grund gibt, den Abschluss eines schriftlichen Vergleichs anders zu behandeln, nur weil keine Wertgebühren, sondern Betragsrahmengebühren erhoben werden. 13 Eine Änderung erfuhren auch die Nummern 2 und 3 der Anmerkung; so reicht es nach Nr. 2 für die Entstehung einer Terminsgebühr nicht mehr aus, dass nach 105 SGG durch Gerichtsbescheid entschieden worden ist, sondern es muss sich auch um ein Verfahren handeln, in denen die Parteien mündliche Verhandlung beantragen können, was dann der Fall ist, wenn gegen den Gerichtsbescheid keine Berufung gegeben ist, 105 Abs. 2 SGG. Ergänzt wurde auch Nr. 3 der Anmerkung; für das Entstehen einer Terminsgebühr reicht es nicht mehr wie bisher aus, dass das Verfahren nach angenommenen Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet, sondern es muss sich insoweit ebenfalls um ein Verfahren handeln, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist. Die entscheidende Bedeutung der Neuregelung liegt jedoch in Satz 2 der Anmerkung zum Gebührentatbestand, welcher nunmehr die Berechnung der fiktiven Terminsgebühr ausdrücklich regelt und vorschreibt, dass diese 90 Prozent der in derselben Angelegenheit dem Rechtsanwalt zustehenden Verfahrensgebühr ohne Berücksichtigung einer Erhöhung nach Nr. 1008 VV RVG beträgt. Der Gesetzgeber 10 BT-Drucks. 17/11471 (neu), 274. 11 BT-Drucks. 17/11471 (neu), 273. 12 BT-Drucks. 17/11471 (neu), 275. 13 BT-Drucks. 17/11471 (neu), 275. Anzeige Gebührenabrechnung im Sozial-, Verwaltungs- und Arbeitsrecht, Mayer AnwBl Online 2013 271

begründet diese Regelung damit, dass bei den in den sozialgerichtlichen Angelegenheiten anfallenden Betragsrahmengebühren die Bestimmung einer konkreten Gebühr innerhalb des Rahmens immer dann problematisch ist, wenn die Gebühr nicht von den Kriterien des 14 RVG abhängen kann, weil es insbesondere nicht auf Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit ankommen kann. 14 Dem Gesetzgeber erschien es daher angemessen, die Höhe der fiktiven Terminsgebühr an die Höhe der Verfahrensgebühr anzubinden. Da die Höhe der Terminsgebühr grundsätzlich zur Höhe der Verfahrensgebühr in einem Verhältnis von 1,2 zu 1,3 (bei Wertgebühren) steht, hat er nunmehr eine fiktive Terminsgebühr in Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen, von 90 Prozent der Verfahrensgebühr vorgesehen. Der Gebührenrahmen der normalen Terminsgebühr im Vergütungstatbestand Nr. 3106 VV wurde vom Gesetzgeber hingegen so gewählt, dass er zu den für die Verfahrensgebühr vorgeschlagenen Gebührenbeträgen im Verhältnis 1,2 zu 1,3 steht. 15 5. Berufungsverfahren Der Vergütungstatbestand Nr. 3204 VV, welcher die Verfahrensgebühr für Verfahren vor den Landessozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen ( 3 RVG), regelt, blieb bis auf eine Änderung des Gebührenrahmens unverändert. Der bisherige Rahmen von 50 bis 570 Euro ist nach neuem Recht auf 60 bis 680 Euro erweitert, die neue Mittelgebühr beträgt 370 Euro. Die neuen Rahmenwerte wurden vom Gesetzgeber mit Bedacht gewählt, so hat er nicht lediglich die Gebühren im Hinblick auf die wirtschaftliche Entwicklung angehoben, sondern auch darauf geachtet, dass die Gebührenbeträge der Verfahrensgebühr in der Berufungsinstanz zu den Gebührenbeträgen der Verfahrensgebühr in erster Instanz (in etwa) im Verhältnis 1,3 zu 1,6 stehen. 16 Die Terminsgebühr in Verfahren vor den Landessozialgerichten mit Betragsrahmengebühren Nr. 3205 VV hingegen hat gravierendere Änderungen erfahren. So bestimmt Satz 1 der Anmerkung zum Vergütungstatbestand Nr. 3205 VV, dass Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 der Anmerkung zu Nr. 3106 VV entsprechend gilt; eine Inbezugnahme auf Satz 1 Nr. 2 der Anmerkung zu Nr. 3106 VV erfolgt nach neuem Recht nicht mehr, da ein Gerichtsbescheid nur für das erstinstanzliche Verfahren nach 105 SGG vorgesehen ist, 153 SGG. 17 Fiktive Terminsgebühren nach Satz 1 Nr. 1 der Anmerkung zu Nr. 3106 VV für eine Entscheidung im Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung und den schriftlichen Vergleich und nach Nr. 3 bei Beendigung des Verfahren nach angenommenen Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung, vorausgesetzt es handelt sich um Verfahren, für die mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, fallen jedoch auch im Berufungsverfahren an. 18 Anders als in erster Instanz wird im Berufungsverfahren aber die fiktive Terminsgebühr nach Satz 2 der Anmerkung zum Vergütungstatbestand Nr. 3205 VV nicht in Höhe von 90 Prozent, sondern lediglich in Höhe von 75 Prozent der in derselben Angelegenheit dem Rechtsanwalt zustehenden Verfahrensgebühr ohne Berücksichtigung einer Erhöhung nach Nr. 1008 VV berechnet. Bei dieser Festsetzung ließ sich der Gesetzgeber von der Erwägung leiten, dass die Höhe der Terminsgebühr in zweiter Instanz grundsätzlich zur Höhe der Verfahrensgebühr zu einem Verhältnis von 1,2 zu 1,6 steht, sodass ein Betrag von 75 Prozent der Verfahrensgebühr gewählt wurde. 19 6. Revisionsverfahren Die Gebühren für Verfahren vor dem Bundessozialgericht, in denen Betragsrahmengebühren entstehen, unterscheiden sich strukturell nur wenig von den Gebühren in Berufungsverfahren. Die Verfahrensgebühr Nr. 3212 VV verfügt nach neuem Recht über einen Rahmen von 80 bis 880 Euro, woraus sich eine Mittelgebühr von 480 Euro ergibt. Mit diesen Werten wollte der Gesetzgeber nicht nur pauschal die Gebühren an die wirtschaftliche Entwicklung anpassen, sondern auch ein angemessenes Verhältnis zu den Wertgebühren herstellen, in denen in Verfahren vor den obersten Bundesgerichten in der Regel ein deutlich höherer Streitwert zugrunde liegt, deshalb wurden für den Vergütungstatbestand Nr. 3212 VV Gebührenbeträge von 130 Prozent derjenigen des Vergütungstatbestandes Nr. 3204 VV gewählt. 20 Die Terminsgebühr Nr. 3213 VV verfügt nunmehr über einen Rahmen von 80 bis 830 Euro, Mittelgebühr 455 Euro. Auch bei dieser Terminsgebühr wurde die Anmerkung neu gefasst, sie erklärt lediglich Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 sowie Satz 2 der Anmerkung zu Nr. 3106 VV für entsprechend anwendbar. Ein Verweis auf Satz 1 Nr. 2 der Anmerkung zu Nr. 3106 erfolgt wiederum nicht, da im Revisionsverfahren eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid nicht möglich ist ( 165 Abs. 1 in Verbindung mit 153 Abs. 1 SGG). Da aber Satz 2 der Anmerkung zu Nr. 3106 VV in Bezug genommen wurde, gilt anders als in der Berufungsinstanz für die Berechnung der fiktiven Terminsgebühr im Revisionsverfahren der Satz von 90 Prozent der in derselben Angelegenheit dem Rechtsanwalt zustehenden Verfahrensgebühr, Hintergrund der Heraufsetzung des Prozentwertes gegenüber der fiktiven Terminsgebühr in der Berufungsinstanz ist, dass bei den Wertgebühren die Höhe der Terminsgebühr in der dritten Instanz grundsätzlich zur Höhe der Verfahrensgebühr einem Verhältnis von 1,5 zu 1,6 steht. 21 7. Nichtzulassungsbeschwerde Die Vergütungstatbestände Nr. 3511 VV und Nr. 3512 VV, welche die Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung vor dem Landessozialgericht und die Nichtzulassung der Revision vor dem Bundessozialgericht, wenn im Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen, regeln, blieben bis auf eine Änderung der Rahmenbeträge unverändert. Beim Vergütungstatbestand Nr. 3511 VV beträgt der Rahmen nunmehr 60 bis 680 Euro, Mittelgebühr 370 Euro, beim Vergütungstatbestand Nr. 3512 VV beträgt der Rahmen 80 bis 880 Euro, Mittelgebühr somit 480 Euro. Der Gesetzgeber hat sich bei diesen Festlegungen an den Werten für die jeweilige Verfahrensgebühr in der betreffenden Instanz orientiert. 22 Eine kräftige Erhöhung haben jedoch die Terminsgebühren in den Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren erfahren; so fällt die Terminsgebühr in den Verfahren über die Beschwerde über die Nichtzulassung der Berufung vor dem Landessozialgericht nach Nr. 3517 VV nunmehr aus einem 14 BT-Drucks. 17/11471 (neu), 276. 15 BT-Drucks. 17/11471 (neu), 276. 16 BT-Drucks. 17/11471 (neu), 277. 17 BT-Drucks. 17/11471 (neu), 277. 18 BT-Drucks. 17/11471 (neu), 277. 19 BT-Drucks. 17/11471 (neu), 278. 20 BT-Drucks. 17/11471 (neu), 278. 21 BT-Drucks. 17/11471 (neu), 278. 22 BT-Drucks. 17/11471 (neu), 281. Gebührenabrechnung im Sozial-,Verwaltungs- und Arbeitsrecht, Mayer AnwBl Online 2013 272

Rahmen von 50 bis 510 Euro, Mittelgebühr 280 Euro, die Terminsgebühr in einem Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach Nr. 3518 VV aus einem Rahmen von 60 bis 660 Euro, Mittelgebühr 360 Euro an. Bei der Festlegung dieser Werte ließ sich der Gesetzgeber von der Überlegung leiten, dass die Höhe der Terminsgebühr in den genannten Verfahren wie bei den vergleichbaren Wertgebühren gleich hoch sein soll wie die Terminsgebühr in den Rechtsmittelverfahren selbst. 23 Der Gesetzgeber selbst geht zwar davon aus, dass diese über das allgemein übliche Maß hinausgehende Erhöhung von relativ geringer praktischer Bedeutung sein dürfte, 24 da aber durch die Neufassung von Absatz 3 der Vorbemerkung 3 VV eindeutig klargestellt ist, dass eine Terminsgebühr für eine außergerichtliche Erledigungsbesprechung nicht lediglich in Verfahren anfallen kann, in denen eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, dürften sich außergerichtliche Erledigungsbesprechungen in Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Berufung oder der Revision künftig deutlich besser lohnen. 8. Einfache Beschwerden Mit den Vergütungstatbeständen Nr. 3501 VV und Nr. 3515 VV werden die Verfahrens- und die Terminsgebühr in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit über die Beschwerde und die Erinnerung, wenn im Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen, geregelt, soweit in Abschnitt 5 keine besonderen Gebühren bestimmt sind. Der Gebührenrahmen nach neuem Recht beträgt für beide Vergütungstatbestände 20 bis 210 Euro, Mittelgebühr 115 Euro; die Rahmenbemessung beim Vergütungstatbestand Nr. 3501 VV orientierte sich daran, dass zu den für die Verfahrensgebühr in Nr. 3102 VV vorgesehenen Gebührenbeträgen ein Verhältnis von 1,3 zu 0,5 bestehen sollte, 25 für die Terminsgebühr Nr. 3515 VV wurde wie bisher auch die gleiche Höhe wie für die Verfahrensgebühr im Beschwerdeverfahren festgesetzt. 26 9. Beschwerden wegen des Hauptgegenstands in Verfahren des vorläufigen oder einstweiligen Rechtsschutzes Eine spürbare Verbesserung der anwaltlichen Vergütung ergibt sich nach neuem Recht für die Beschwerdeverfahren des vorläufigen oder einstweiligen Rechtsschutzes. Denn nach Nr. 3 a von Vorbemerkung 3.2.1 gilt dieser Unterabschnitt auch in Verfahren über Beschwerden gegen die Entscheidung des Sozialgerichts wegen des Hauptgegenstands in Verfahren des vorläufigen oder einstweiligen Rechtsschutzes. Solche Beschwerdeverfahren wurden bislang mit dem Vergütungstatbestand Nr. 3501 VV RVG vergütet. Nach neuem Recht erhält der Rechtsanwalt in diesen Verfahren die gleichen Gebühren wie im Berufungsverfahren. 27 Durch diese Änderung erfolgt erstmals eine Vergütung für diese Beschwerdeverfahren, die dem damit verbundenen Aufwand hinreichend Rechnung trägt, Entscheidungen wie die des LSG Sachsen 28 gehören daher insoweit der Vergangenheit an. 10. Einigung oder Erledigung Die Einigung oder Erledigung in einem Verwaltungsverfahren und in einem gerichtlichen Verfahren in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen ( 3 RVG), werden durch die neu gefassten Vergütungstatbestände Nr. 1005 und 1006 VV, welche an die Stelle der bisherigen Vergütungstatbestände Nr. 1005 bis 1007 VV traten, neu geregelt. Beide Gebührentatbestände sehen nunmehr keine eigenständigen Gebührenrahmen für die Einigungs- und Erledigungsgebühr in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen, vor, sondern knüpfen im Falle des Gebührentatbestandes Nr. 1005 VV an die Höhe der Geschäftsgebühr und im Falle des Vergütungstatbestandes Nr. 1006 VV, welcher dann gilt, wenn über den Gegenstand ein gerichtliches Verfahren anhängig ist, an die Höhe der Verfahrensgebühr an. Hintergrund der Änderung ist, dass bei den in sozialrechtlichen Angelegenheiten anfallenden Betragsrahmengebühren die Bestimmung einer konkreten Gebühr innerhalb des Rahmens immer denn problematisch ist, wenn die Höhe der Gebühr nicht von den Kriterien des 14 RVG abhängen kann, weil es insbesondere nicht auf Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit ankommen kann. 29 Mit der Einigungs- und Erledigungsgebühr soll der Beitrag des Anwalts an der Herbeiführung der Einigung oder Erledigung honoriert werden, dieser Beitrag lässt sich aber mit den Kriterien des 14 Abs. 1 RVG nur schwer bewerten, deshalb ist vorgesehen, künftig wegen der Höhe der Gebühr an die in der Angelegenheit angefallene Geschäfts- oder Verfahrensgebühr anzuknüpfen. 30 Nach Auffassung des Gesetzgebers führt die vorgeschlagene Anknüpfung an die Geschäfts- oder Verfahrensgebühr zu einer sachgerechten Gewichtung. Sei eine Angelegenheit besonders umfangreich und schwierig und falle deshalb eine hohe Geschäfts- oder Verfahrensgebühr an, sei der Entlastungseffekt einer Erledigung oder Einigung und die Verantwortung des Anwalts entsprechend hoch. 31 Durch die generelle Anknüpfung der Höhe der Einigungsgebühr Nr. 1006 VV an die jeweilige Verfahrensgebühr werde auch eine eigenständige Regelung für die Einigungs- und Erledigungsgebühr im Rechtsmittelverfahren entbehrlich. 32 Nach Abs. 1 Satz 1 der jeweiligen Anmerkungen zu den Vergütungstatbeständen Nr. 1005 VV und Nr. 1006 VV ist die Einigungs- und Erledigungsgebühr in gleicher Weise auch dann zu bestimmen, wenn in die Einigung Ansprüche aus anderen Verwaltungsverfahren bzw. Ansprüche einbezogen werden, die nicht in diesem gerichtlichen Verfahren rechtshängig sind. Nach Abs. 1 Satz 2 der Anmerkung zu Nr. 1005 VV bestimmt sich die Gebühr nach Nr. 1006 VV, wenn über einen Gegenstand ein gerichtliches Verfahren anhängig ist. Diese Regelung ist im Zusammenhang zu sehen mit Satz 1 von Abs. 1 der Anmerkung, wonach sich die Gebühr einheitlich nach dieser Vorschrift bestimmt, wenn in die Einigung Ansprüche aus anderen Verwaltungsverfahren einbezogen werden. Wird also in einem Verwaltungsverfahren eine Einigung gefunden, in die auch Ansprüche aus anderen Verwaltungsverfahren einbezogen werden, dann entsteht die Einigungsgebühr in Höhe der höchsten 23 BT-Drucks. 17/11471 (neu), 281. 24 BT-Drucks. 17/11471 (neu), 281. 25 BT-Drucks. 17/11471 (neu), 281. 26 BT-Drucks. 17/11471 (neu), 281. 27 BT-Drucks. 17/11471 (neu), 277. 28 8 AS 965/12 B KO, BeckRS 2013, 68663 mit Anm. Mayer FD-RVG 2013, 346456. 29 BT-Drucks. 17/11471 (neu), 272. 30 BT-Drucks. 17/11471 (neu), 272. 31 BT-Drucks. 17/11471 (neu), 272. 32 BT-Drucks. 17/11471 (neu), 272. Gebührenabrechnung im Sozial-, Verwaltungs- und Arbeitsrecht, Mayer AnwBl Online 2013 273

entstandenen Geschäftsgebühr der betroffenen Verwaltungsverfahren, und zwar in dem Verwaltungsverfahren, in dem die Einigung getroffen wird 33. Wird jedoch in einem Verwaltungsverfahren nicht eine Einigung über Ansprüche aus einem anderen Verwaltungsverfahren, sondern über einen Gegenstand getroffen, über den ein gerichtliches Verfahren anhängig ist, bestimmt sich nach Abs. 1 Satz 2 der Anmerkung zu Nr. 1005 VV die Höhe der Einigungsgebühr nach Nr. 1006 VV, entsteht also in Höhe der Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens, welches in die außergerichtliche Einigung einbezogen worden ist. 34 Es ist jedoch zu bezweifeln, dass diese Regelung sachgerecht ist. Denn der Grundgedanke der Anbindung der Höhe der Einigungs- und Erledigungsgebühr an die Geschäfts- bzw. Verfahrensgebühr war der, dass dann, wenn eine Angelegenheit besonders umfangreich und schwierig ist, auch eine hohe Geschäfts- oder Verfahrensgebühr anfällt. 35 Wird jedoch in einem Verwaltungsverfahren auch eine Einigung über einen gerichtlich anhängigen Gegenstand getroffen, entsteht der Aufwand im Verwaltungsverfahren, gleichwohl soll nach Abs. 1 Satz 2 der Anmerkung zu Nr. 1005 VV die Einigungsgebühr an die Höhe der Verfahrensgebühr des gerichtlich anhängigen Gegenstands gebunden werden. Nach Abs. 1 Satz 3 der Anmerkung zu Nr. 1005 VV ist für die Höhe der Gebühr die höchste entstandene Geschäftsgebühr ohne Berücksichtigung einer Erhöhung nach Nr. 1008 VV maßgeblich. Der Mehrvertretungszuschlag bleibt also außer Betracht. Abs. 1 Satz 4 der Anmerkung zu Nr. 1005 VV enthält schließlich eine Regelung, wenn es zur Einigung und Erledigung im Rahmen einer Beratung kommt. Die Vorschrift verweist insoweit auf die Hälfte des in der Anmerkung zu Nr. 2302 VV genannten Betrags, dort ist die Schwellengebühr von 300 Euro genannt, sodass bei einer Einigung und Erledigung aus Anlass einer Beratung eine Festgebühr von 150 Euro anfällt. Abs. 2 der Anmerkung zu Nr. 1005 VV enthält eine Regelung, wenn die Einigung oder Erledigung nur einen Teil der Angelegenheit betrifft. In einem solchen Fall ist der auf diesen Teil der Angelegenheit entfallende Anteil der Geschäftsgebühr unter Berücksichtigung der in 14 Abs. 1 RVG genannten Umstände zu schätzen. Werden in einem gerichtlichen Verfahren Ansprüche einbezogen, die nicht in diesem Verfahren rechtshängig sind, bestimmt sich die Gebühr nach Abs. 1 Satz 1 der Anmerkung zu Nr. 1006 VV einheitlich nach diesem Vergütungstatbestand. Dies gilt sowohl für den Fall, dass Gegenstand einer Einigung oder Erledigung in einem gerichtlichen Verfahren Ansprüche sind, die in einem anderen gerichtlichen Verfahren anhängig, die überhaupt nicht gerichtlich anhängig, die überhaupt nicht Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens oder die bereits Gegenstand eines Verwaltungsverfahren sind. Nach Satz 2 von Abs. 1 der Anmerkung zu Nr. 1006 VV ist maßgebend für die Höhe der Gebühr die im Einzelfall bestimmte Verfahrensgebühr in der Angelegenheit, in der die Einigung erfolgt, nach Abs. 1 Satz 3 der Anmerkung ist die Erhöhung nach Nr. 1008 wiederum nicht zu berücksichtigen. Liegt lediglich eine Teileinigung oder Teilerledigung vor, ist nach Abs. 2 der Anmerkung zu Nr. 1006 der auf diesen Teil der Angelegenheit entfallende Anteil der Verfahrensgebühr wiederum unter Berücksichtigung der in 14 Abs. 1 RVG genannten Umstände zu schätzen. Sowohl die Geschäftsgebühr, an die der Gebührentatbestand Nr. 1005 VV, als auch die Verfahrensgebühr, an die Vergütungstatbestand Nr. 1006 VV anknüpft, können jeweils durch Anrechnungen gemindert sein. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes ist jedoch auf die jeweilige Geschäftsoder Verfahrensgebühr abzustellen und nicht durch den auf die Anrechnung geminderten Betrag. 36 II. Verwaltungsrecht 1. Konsequente Umsetzung der Anrechnungslösung Der Übergang zur reinen Anrechnungslösung wirkt sich für die im Verwaltungsrecht tätigen Rechtsanwälte nachteilig, das heißt gebührenmindernd aus. Denn während nach altem Recht der im Verwaltungsverfahren tätige Rechtsanwalt eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV, und zwar vielfach in der Höhe der Regelgebühr von 1,3 verdient hatte, und, wenn er anschließend noch im Widerspruchsverfahren tätig war, eine weitere Geschäftsgebühr nach Nr. 2301 VV vielfach ebenfalls in Höhe der Schwellengebühr von 0,7 angefallen war, wurde dann im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV die Hälfte der zuletzt entstandenen Geschäftsgebühr, also im Regelfall 0,35, auf die Verfahrensgebühr angerechnet, sodass insgesamt 2,95 Gebühren verdient wurden (1,3 zzgl. 0,7 zzgl. 1,3 0,35). Nach neuem Recht entfällt der bisherige Vergütungstatbestand Nr. 2301 VV RVG a. F. komplett, sodass künftig im Verwaltungsverfahren und im Widerspruchsverfahren jeweils eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG und im erstinstanzlichen Klageverfahren eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV in Höhe von 1,3 entstehen. Geht man bei den Geschäftsgebühren von den Schwellengebühren aus, so fällt im Verwaltungsverfahren eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV mit dem Satz von 1,3 an, für das Nachprüfungsverfahren ebenfalls eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV in gleicher Höhe, allerdings muss nach neuem Recht auf die im Widerspruchsverfahren anfallende Geschäftsgebühr nach Vorbemerkung 2.3 Abs. 4 die bereits im Verwaltungsverfahren angefallene Geschäftsgebühr zur Hälfte, also mit 0,65, angerechnet werden. Schließt sich dann noch das erstinstanzliche Klageverfahren an, wird auf die Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV mit dem Satz von 1,3 nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV die Hälfte der im Widerspruchsverfahren entstandenen Geschäftsgebühr von 1,3 angerechnet, sodass insgesamt nur Gebühren in Höhe von 2,6 für den vom Verwaltungsverfahren bis hin zum erstinstanzlichen Klageverfahren tätigen Anwalt entstehen (1,3 zuzüglich 1,3 zuzüglich 1,3 abzüglich 0,65, abzüglich 0,65). Diese Gebührenreduzierung ist umso mehr schwer verständlich, als anders als bei den früheren Gebühren in den sozialrechtlichen Verfahren, in denen in gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen, im Verwaltungsrecht kein verfassungsrechtliches Restrisiko bestand. Da nämlich die Verfahrensgebühr im gerichtlichen Verfahren nicht unterschiedliche Rahmen in den Fällen der Vorbefassung von vornherein auswies, sondern lediglich die Hälfte der zuletzt entstandenen Geschäftsgebühr, begrenzt auf maximal 0,75, nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 angerechnet werden musste, konnte die verfassungsrechtlich problemati- 33 Schneider/Thiel, 3 RVG, Rn. 454f. 34 So auch Schneider/Thiel, 3 RVG, Rn. 456 f. 35 BT-Drucks. 17/11471 (neu), 272. 36 Schneider/Thiel, 3 RVG, Rn. 440. Gebührenabrechnung im Sozial-,Verwaltungs- und Arbeitsrecht, Mayer AnwBl Online 2013 274

sche Situation, dass ein Anwalt, der bereits zu einem früheren Zeitpunkt beauftragt war, mehr an Gebühren erhielt, als der Anwalt, der zu einem späteren Zeitpunkt in einem Verfahren aktiv wurde, im Bereich des Verwaltungsrechts nicht eintreten. Gleichwohl hat sich der Gesetzgeber entschlossen, offenbar um der Stringenz des Systems willen auch insoweit die Anrechnungslösung konsequent durchzuführen. Die Einschätzung des Gesetzgebers, die Fälle, in denen ein Rechtsanwalt für seinen Mandanten sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im anschließenden Nachprüfungsverfahren tätig werde, sei die Ausnahme, 37 wirkt in diesem Zusammenhang wenig tröstend, zumal auch diese Einschätzung nicht durch belastbares Zahlmaterial belegt sein dürfte. 2. Kostenerstattung im 15 a RVG Grundsätzlich positiv wirkt sich der Übergang auf eine reine Anrechnungslösung auch im Verwaltungsverfahren, in dem Wertgebühren anfallen, im Zusammenspiel mit 15 a RVG aus. Nach geltender Rechtslage musste die Verwaltungsbehörde, wenn im Widerspruchsverfahren eine Kostenentscheidung zu ihren Lasten erging und der Anwalt bereits im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren tätig gewesen ist, nur die im Widerspruchsverfahren entstandene, geringer bemessene Geschäftsgebühr nach Nr. 2301 VV RVG erstatten. Gleiches galt für den Fall, dass der Kläger im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erfolgreich war und das Gericht nach 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt hatte. Nach neuem Recht entsteht die Geschäftsgebühr auch im Nachprüfungsverfahren in Form des Vergütungstatbestands Nr. 2300 VV RVG mit dem Satz von 0,5 bis 2,5 und der Schwellengebühr von 1,3. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass nach 15 a Abs. 2 RVG sich die erstattungspflichtige Behörde nicht auf die Anrechnung berufen kann, sodass sich der zu erstattende Satz der Geschäftsgebühr für das Nachprüfungsverfahren in diesen Fällen von 0,7 auf 1,3 erhöht. 38 Man darf jedoch auch insoweit gespannt sein, ob sich nicht doch die Rechtsprechung Wege suchen und vielleicht auch finden wird, um die erstattungspflichtige Behörde lediglich zur Erstattung des um die Anrechnung geminderten Gebührenbetrags zu verpflichten. 3. Einschränkungen der fiktiven Terminsgebühr bei Entscheidung durch Gerichtsbescheid Durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz wurde Abs. 1 Nr. 2 der Anmerkung zum Vergütungstatbestand Nr. 3104 VV neu gefasst. Eine fiktive Terminsgebühr entsteht nach neuem Recht nicht mehr bereits dann, wenn nach 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden worden ist, sondern nur dann, wenn eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann. Nach 84 Abs. 2 Nr. 5 VwGO können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung eines Gerichtsbescheids mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist. Hintergrund der Änderung ist, dass der Gesetzgeber die Entstehung der fiktiven Terminsgebühr konsequent auf alle Fälle beschränken will, in denen der Anwalt durch sein Prozessverhalten eine mündliche Verhandlung erzwingen kann. 39 4. Beschwerden gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts wegen des Hauptgegenstands in Verfahren des vorläufigen oder einstweiligen Rechtsschutzes Eindeutig positiv hingegen ist die Einordnung der Beschwerden gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts wegen des Hauptgegenstands in Verfahren des vorläufigen oder einstweiligen Rechtsschutzes durch Vorbemerkung 3.2.1 Nr. 3 a in Unterabschnitt 1 von Abschnitt 2. Denn nunmehr fällt in diesen Beschwerdeverfahren eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV mit dem Satz von 1,6 an, bislang galt insoweit der Vergütungstatbestand Nr. 3500 VV mit einem Satz von 0,5. Die bisherige Vergütung für derartige Beschwerdeverfahren nach 146 VwGO entsprach nicht dem dem Anwalt abverlangten Aufwand. So stellt beispielsweise 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO die Zulässigkeitsvoraussetzung auf, dass die Beschwerde einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen muss. Die diesbezügliche Tätigkeit erfordert große Sorgfalt und Mühewaltung des Anwalts, welche mit einer 0,5 Gebühr nach altem Recht nicht einmal ansatzweise angemessen vergütet wurde. 5. Terminsgebühr Nr. 3202 Die Vergütung im Verwaltungsrecht wird darüber hinaus negativ betroffen noch von einer Änderung in Abs. 2 der Anmerkung zum Vergütungstatbestand Nr. 3202 VV. Denn der bisher dort enthaltene Verweis auf den Fall des 130 a VwGO wurde gestrichen. Nach 130 a VwGO kann das OVG über eine Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet erachtet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Der Gesetzgeber stellte sich auf den Standpunkt, ein besonderer Aufwand des Anwalts sei nicht ersichtlich, auch könnten die Parteien eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nicht verhindern, die Terminsgebühr sei daher nicht notwendig. 40 Diese Argumentation des Gesetzgebers ist jedoch nicht tragfähig. Denn bevor das OVG durch Beschluss nach 130 a VwGO entscheiden kann, hat es die Beteiligten vorher anzuhören, 130 a Satz 2 i. V. m. 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO. 41 Gerade in diesem Anhörungsverfahren liegt eine besonders aufwendige und verantwortungsvolle Tätigkeit des Anwalts, denn er hat die Gelegenheit, sich in diesem Verfahren zu allen tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu äußern und muss gegebenenfalls versuchen, das OVG von seiner vorläufigen Rechtsauffassung abzubringen. Eine Honorierung dieser Tätigkeit durch eine fiktive Terminsgebühr wäre daher durchaus weiterhin dem anwaltlichen Aufwand angemessen. 6. Beschwerden gegen die den Rechtszug beendenden Entscheidungen in personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit Die Beschwerden gegen die den Rechtszug beendenden Entscheidungen in personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. 83 Abs. 2 BPersVG) sind nunmehr in Vorbemerkung 37 BT-Drucks. 17/11471 (neu), 273. 38 BT-Drucks. 17/11471 (neu), 273. 39 BT-Drucks. 17/11471 (neu), 275. 40 BT-Drucks. 17/11471 (neu), 277. 41 HK-Verwaltungsrecht/Schäfer, VwGO 130 a, Rn. 8 Gebührenabrechnung im Sozial-, Verwaltungs- und Arbeitsrecht, Mayer AnwBl Online 2013 275

3.2.1 Nr. 2 d ausdrücklich aufgeführt. Für diese Verfahren gelten die Vergütungsvorschriften des Berufungsverfahrens. 42 Nach Vorbemerkung 3.2.2 Nr. 1 a in Verbindung mit Vorbemerkung 3.2.1 Nr. 2 d gelten in Rechtsbeschwerdeverfahren in personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit die Gebührenvorschriften für das Revisionsverfahren. 43 42 BT-Drucks. 17/11471 (neu), 276. 43 BT-Drucks. 17/11471 (neu), 278. 44 BT-Drucks. 17/13537, 12. 45 BT-Drucks. 17/11471 (neu), 280. 46 BT-Drucks. 17/11471 (neu), 246. 47 BT-Drucks. 17/11471 (neu), 246. 48 BT-Drucks. 17/11471 (neu), 246. 49 BT-Drucks. 17/11471 (neu), 246. 50 BT-Drucks. 17/11471 (neu), 278. 7. Streitwert Zwar nicht wie vielfach erhofft und auch angemessen in Form einer Erhöhung des Mindeststreitwerts in 52 Abs. 2 GKG wird die Vergütungsabrechnung im Verwaltungsrecht zumindest durch zwei Änderungen in 52 GKG beeinflusst. Die erste Änderung betrifft in erster Linie das finanzgerichtliche Verfahren. So wird 52 Abs. 3 GKG um einen Satz 2 ergänzt des Inhalts, dass, wenn der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte hat, die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben ist, wobei die Summe das 3-fache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. Hintergrund der Änderung war, dass bei der Bestimmung des Streitwerts nach der Rechtsprechung der Finanzgerichtsbarkeit nur das berücksichtigt wird, was vom Kläger mit seiner Klage unmittelbar erstrebt wird. Auswirkungen beim Kläger auf z. B. andere Steuerjahre und andere Steuerarten als die unmittelbar streitgegenständliche Steuerart blieben damit regelmäßig außer Betracht. 44 Es wird damit die Möglichkeit geschaffen, den Streitwert oberhalb des bezifferten Geldbetrages anzusetzen. 45 Für die Abrechnung in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten hat ferner die Neufassung von 52 Abs. 5 GKG Bedeutung, denn der Gesetzgeber hat die Wertvorschriften für Statusstreitigkeiten im öffentlichen Dienst vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit an die aktuellen besoldungsrechtlichen Gegebenheiten angepasst. Mittlerweile sind nämlich die Sonderzuwendungen je nach Bundesland unterschiedlich reduziert und zum Teil in die monatlichen Bezüge eingerechnet worden. Durch die den Ländern im Zuge der Föderalismusreform übertragene Gesetzgebungskompetenz für die Landesbeamten können sich die Regelungen weiterhin sehr unterschiedlich entwickeln und dabei auch die Begrifflichkeiten ändern. 46 Deshalb stellt 52 Abs. 5 RVG nunmehr auf den Jahresbetrag der Bezüge ab. 47 Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben nach 52 Abs. 5 Satz 4 RVG außer Betracht. Da nach 49 GKG für die Wertberechnung der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend ist, sind die zu diesem Zeitpunkt geltenden Bezüge für ein Kalenderjahr zu berechnen. 48 zum maßgeblichen Zeitpunkt bereits gesetzlich bestimmte Änderungen, die noch im laufenden Kalenderjahr in Kraft treten, sind zu berücksichtigen, Änderungen der Bezügeansprüche in der Person des Klägers hingegen nicht. 49 8. Sonstige Auswirkungen Die sonstigen Auswirkungen des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes für die Vergütung im Verwaltungsrecht halten sich sehr in Grenzen. Zwar greift auch hier die Erhöhung der Tabellenwerte des 13 und des 49 RVG, auch wird mit 30 RVG die Vergütung im gerichtlichen Verfahren nach dem Asylverfahrensgesetz einfacher und etwas besser geregelt. Der Mindeststreitwert in Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht in 37 Abs. 2 Satz 2 RVG wird von 4.000 auf 5.000 Euro erhöht, die Verweisung in 38 Abs. 1 RVG auf Unterabschnitt 2 nunmehr in den Gesetzestext eindeutig aufgenommen, schließlich wurde mit 38 a RVG noch eine Vergütungsvorschrift vor das Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eingeführt. III. Arbeitsrecht 1. Rechtsbeschwerdeverfahren in Beschlussverfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen Nach Vorbemerkung 3.2.2 Nr. 1 a ist Unterabschnitt 2 von Abschnitt 2 des Teils 3 VV auch anzuwenden in den in der Vorbemerkung 3.2.1 Nr. 2 genannten Fällen. In Vorbemerkung 3.2.1 Nr. 2 c sind die Beschlussverfahren vor den Gerichten vor Arbeitssachen aufgeführt. Daher gelten in Rechtsbeschwerdeverfahren in Beschlussverfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen die Gebührenvorschriften für das Revisionsverfahren, dies führt in diesen Verfahren zu einer von 1,2 auf 1,5 erhöhten Terminsgebühr. 50 2. Sonstige Änderungen Ansonsten ist spezifisch das Arbeitsrecht vom 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz nur marginal betroffen. So wird durch die Änderung von 42 GKG die für die Wertberechnung in Arbeitsrechtssachen wichtige Vorschrift des 42 Abs. 3 GKG a. F. zu 42 Abs. 2 GKG, ansonsten ist die Abrechnung im Arbeitsrecht von den allgemeinen Änderungen für die Abrechnungspraxis in zivilrechtlichen Angelegenheit betroffen, beispielsweise durch die Klarstellung im Anwendungsbereich der Terminsgebühr für die außergerichtliche Erledigungsbesprechung etc. Dr. Hans-Jochem Mayer, Bühl Der Autor ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht und Verwaltungsrecht. Er ist Mitglied im Ausschuss RVG und Gerichtskosten des Deutschen Anwaltvereins. Leserreaktionen an anwaltsblatt@anwaltverein.de Gebührenabrechnung im Sozial-,Verwaltungs- und Arbeitsrecht, Mayer AnwBl Online 2013 276