Kennzeichnung - Information über Lebensmittel

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Transkript:

Weiterbildungskurs 15. oder 16.05.2017 bei der Pistor AG Kennzeichnung - Information über Lebensmittel Sonja Kobler-Wehrli Wissenschaftliche Mitarbeiterin, Fachstelle QM und Lebensmittelrecht ZHAW Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften www.zhaw.ch/ilgi/qm-lebensmittelrecht/ E-Mail: koso@zhaw.ch 1 Stundenplan Themen Inhalt Zeit Begrüssung Vorstellung/Kursaufbau/Ablauf 13.30-13.45 Uhr Erwartungen der Kursteilnehmer Überblick über die für die Kennzeichnung massgebenden Rechtsvorschriften und deren Beschaffung 13.45-14.30 Uhr Kennzeichnung von Lebensmitteln Vorgehen Kennzeichnung Allgemeine Anforderung an die Kennzeichnung von Lebensmitteln Verpflichtende Angaben Freiwillige Angaben Übungen 14.50-17.15 Uhr Abschluss Fragen 17.15-17.30 Uhr 8 1

Ihre Gedanken zum Schweizer Lebensmittelrecht... Ihre Gedanken zur Kennzeichnung von Lebensmitteln... 9 Ziele des Lebensmittelrechts [1] 11 2

Einstieg Struktur Lebensmittelrecht Verkehrsfähigkeit / Umschriebene Lebensmittel / Neuartige Lebensmittel 12 Quelle: https://www.blv.admin.ch/blv/de/home/lebensmittel-und-ernaehrung/rechts-undvollzugsgrundlagen/gesetzgebung-lme.html [05.05.17] Aktuelle Struktur des Lebensmittelrechts der Schweiz 13 3

Backwarenbranche: Wo finde ich was? Getreide, Hülsenfrüchte, Müllereiprodukte, Teigwaren, Backwaren: Verordnung über Lebensmittel pflanzlicher Herkunft (VLpH) Beispiele bisherige Fremd- und Inhaltsstoffe: -Mykotoxine: Kontaminanten-VO, Anhang 2 -Weitere mikrobielle Toxine: Kontaminanten-VO, Anhang 9 -Cumarin: Aromen-VO, Anhang 4 14 Ein Tipp Lesen Sie zu einem Thema immer: Das Lebensmittelgesetz (LMG) Die Bundesratsverordnung (LGV etc.) Die EDI-Verordnung (LIV etc.) Die BLV-Verordnung (falls im betreffenden Bereich vorhanden) Das LMG und die Bundesratsverordnung enthalten wichtige Grundsätze. Diese werden auf Stufe EDI und BLV-Verordnung nicht wiederholt. 15 4

Aufbau von lebensmittelrechtlichen Vorschriften (1) (3) (5) (6) (7) (8) 16 Verkehrsfähigkeit (1) Wann ist ein Lebensmittel verkehrsfähig? Das Lebensmittel muss sicher sein und den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Oberste Priorität hat die Gesundheit der Bevölkerung und der Täuschungsschutz. Quelle: Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV). Lebensmittelrecht 2017 Das Wichtigste. https://www.blv.admin.ch/dam/blv/de/dokumente/lebensmittel-und-ernaehrung/rechts-und- vollzugsgrundlagen/lebensmittelrecht2017/lebensmittelrecht-2017- wichtigste.pdf.download.pdf/lebensmittelrecht_2017 Das_Wichtigste_DE.pdf [12.04.2017] 17 5

Verkehrsfähigkeit (2) Art. 7 LMG [...] 18 Verkehrsfähigkeit (3) Beispiel Beurteilen Sie dieses Lebensmittel. 19 6

Verkehrsfähigkeit (4) Art. 18 LMG [...] 20 Verkehrsfähigkeit (5) Art. 12 LGV [2] [...] 21 7

Exkurs Hintergrund des Täuschungsschutzes Problematik: Verfälschungen Entzug wertbestimmender Anteile Zusatz wertverminderter Stoffe Manipulation der Konsumentenerwartungen 22 Umschriebene Lebensmittel «Butter» Verordnung über Lebensmittel tierischer Herkunft (VLtH) [3] 23 8

Umschriebene Lebensmittel «Margarine» Verordnung über Lebensmittel pflanzlicher Herkunft, Pilze und Speisesalz (VLpH) [4] 24 Neuartige Lebensmittel (1) Aufgrund der Abschaffung des Positivprinzips sind nicht nur Lebensmittel verkehrsfähig, die in einer Verordnung umschrieben sind, sondern alle, welche die lebensmittelrechtlichen Anforderungen erfüllen. Neuartige Lebensmittel werden einer Vormarktkontrolle unterstellt. Dies bedeutet, dass diese nur dann auf den Markt gebracht werden dürfen, wenn sie in einem Anhang der Verordnung über neuartigen Lebensmittel [5] umschrieben sind, oder vorgängig vom BLV bewilligt worden sind. Als neuartige Lebensmittel gelten solche, die in der Schweiz und in der EU vor dem 15. Mai 1997 noch nicht im nennenswerten Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet wurden und die unter eine der Kategorien in Art. 15 Abs. 1 LGV fallen. Relevante Rechtsquellen: LGV und Verordnung über neuartige Lebensmittel [5] Quelle: Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV). Lebensmittelrecht 2017 Das Wichtigste. https://www.blv.admin.ch/dam/blv/de/dokumente/lebensmittel-und-ernaehrung/rechts-und- vollzugsgrundlagen/lebensmittelrecht2017/lebensmittelrecht-2017- wichtigste.pdf.download.pdf/lebensmittelrecht_2017 Das_Wichtigste_DE.pdf [12.04.2017] 25 9

Neuartige Lebensmittel (2) Beispiele: Technologische neuartige Lebensmittel z.b. UV behandeltes Brot mit erhöhtem Vitamin D 2 Gehalt Neuartige traditionelle Lebensmittel z.b. Chia-Samen 26 Beschaffung Rechtsquellen der Schweiz Informationen BLV Informationen Kantonale Laboratorien 27 10

Allgemeine Einstiegsseite ins Bundesrecht www.admin.ch Direktlink zur SR 28 Pfad zum Auffinden des gültigen Lebensmittelrechts www.admin.ch Bundesrecht System. Rechtssammlung Landesrecht 8 Gesundheit Arbeit Soziale Sicherheit 81 Gesundheit 817 Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände! Landwirtschaftliche Erlasse oder Erlasse anderer Bereiche, welche die Lebensmittelunternehmung auch betreffen, finden sich in anderen Kapiteln. Bsp: 916.51 Verordnung über die Deklaration für landwirtschaftliche Erzeugnisse aus in der Schweiz verbotener Produktion (Landwirtschaftliche Deklarationsverordnung; LDV) [6] 29 11

Primatwechsel bei den amtlichen Veröffentlichungen Seit dem 1. Januar 2016 ist die elektronische und nicht mehr die gedruckte Fassung einer amtlichen Veröffentlichung rechtsverbindlich (Primatwechsel). Weitere Informationen unter: https://www.admin.ch/gov/de/start/bundesrecht/suche-undneuigkeiten/primatwechsel.html (Harcopies können mit Kostenfolge aber nach wie vor bestellt werden via www.bundespublikationen.admin.ch) 30 Informationsschreiben, Weisungen etc. des BLV Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV ist das Kompetenzzentrum des Bundes für die Bereiche Lebensmittelsicherheit, Ernährung, Tiergesundheit, Tierschutz und Artenschutz im internationalen Handel. Es veröffentlicht in loser Folge verschiedene Informationen zu lebensmittelrechtlichen Belangen. Diese sind im Internet frei verfügbar. http://www.blv.admin.ch Lebensmittel und Ernährung Rechts- und Vollzugsgrundlagen Hilfsmittel und Vollzugsgrundlagen 31 12

Kantonschemiker Die Liste der für den Vollzug des Lebensmittelrechtes beauftragten Institutionen (Kantonale Laboratorien, Kantonale Lebensmittelkontrollen) sind unter der Homepage www.kantonschemiker.ch abrufbar. 32 Kennzeichnung Information über Lebensmittel Relevante Rechtsquellen Vorgehen Allgemeine Anforderungen Offen oder vorverpackte Lebensmittel Obligatorische Angaben Freiwillige Angaben 33 13

34 Rechtsquellen LMG LGV LIV [7] Spezifische Verordnungen Mengenangabeverordnung MeAV [8] ZuV [9] Bio-Verordnung [10] BAlV [11] LDV PBV [12] GUB/GGA [13] VGLV [14] 35 14

Obligatorische Angaben Art. 3 LIV Sachbezeichnung Verzeichnis der Zutaten Zutaten, die Allergien oder andere unerwünschte Reaktionen auslösen können Gegebenenfalls ein mengenmässiger Hinweis auf Zutaten Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum Namen oder Firma sowie Adresse der Person, die das Lebensmittel herstellt, einführt, abpackt, umhüllt, abfüllt oder abgibt* Produktionsland von Lebensmitteln Herkunft mengenmässig wichtiger Zutaten von Lebensmitteln Spezifische Angaben für Fleisch von Rind, Schwein, Schaf, Ziege und Geflügel sowie für Fisch Gebrauchsanleitung, sofern es schwierig wäre, das Lebensmittel ohne diese Angabe bestimmungsgemäss zu verwenden* Alkoholgehalt bei alkoholischen Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1.2 Volumenprozent* Warenlos Nährwertdeklaration Hinweis bei Lebensmittel, die gentechnisch veränderte Organismen (GVO) sind, GVO enthalten oder aus GVO gewonnen wurden* Gegebenenfalls Identitätskennzeichen* Weitere Angaben nach Anhang 2 LIV * wird nicht näher erläutert 36 Darstellung der obligatorische Angaben bei vorverpackten Lebensmitteln Art. 4 LIV 37 15

Offen oder vorverpackte Lebensmittel? Art. 2 Abs. 1 Ziffer 11 und 12 LGV 38 Offen in den Verkehr gebrachte Lebensmittel Art. 39 LGV (1) LGV «welche Lebensmittel» Verweis LIV «wie und wann» 39 16

Offen in den Verkehr gebrachte Lebensmittel Art. 5 LIV (2) Fleisch / Fisch Allergene 40 Offen in den Verkehr gebrachte Lebensmittel Art. 5 LIV (3) Allergenkennzeichnung Hier gilt grundsätzlich die Schriftlichkeit Nur unter bestimmten Umständen kann vom Grundsatz der Schriftlichkeit abgewichen werden Bedingungen für den Verzicht auf die schriftliche Information im Offenverkauf: 1. Schriftlich gut sichtbarer Hinweis, dass die Informationen auch mündlich eingeholt werden können, und 2. Informationen liegen dem Personal schriftlich vor oder eine fachkundige Person kann sie unmittelbar erteilen 41 17

Offen in den Verkehr gebrachte Lebensmittel Art. 5 LIV (4) «Für Informationen zu Allergenen in den einzelnen Gerichten wenden Sie sich an unser Personal.» «Wir geben Ihnen gerne detaillierte Informationen über mögliche Allergene in den einzelnen Gerichten.» 42 Fernabsatz Art. 44 LGV Werden vorverpackte Lebensmittel mit Einsatz von Fernkommunikationstechniken (z.b. online) angeboten, so müssen die Konsumentinnen und Konsumenten über die gleichen Informationen verfügen, die bei der Abgabe vor Ort zur Verfügung gestellt werden müssen: zum Zeitpunkt des Anbietens alles ausser Haltbarkeitsdatum und Warenlos bei der Lieferung alles 43 18

Sachbezeichnung Art. 6 LIV Sachbezeichnung verkehrsübliche Bezeichnung beschreibende Bezeichnung Bezeichnung nach GUB/GGA-Verordnung Zusätzliche Inputs GUB/GGA-Verordnung: Bundesamt für Landwirtschaft www.blw.admin.ch Instrumenten Kennzeichnung Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben [12.04.2017] BAlV: Bundesamt für Landwirtschaft www.blw.admin.ch Instrumente Kennzeichnung Berg und Alp [12.04.2017] Informationsschreiben VKCS: www.kl.zh.ch Lebensmittel Formulare & Merkblätter Interpretationshilfen des Verbandes der Kantonschemiker Interpretationshilfe Nr. 19 [12.04.2017] 44 Übungsaufgabe Sachbezeichnung Diskutieren Sie folgende Bezeichnungen: Konfitüre Berliner Linzertorte Birchermüesli Dessertcrème auf Sojabasis mit Früchten 45 19

Verzeichnis der Zutaten Art. 7 9 und Anhang 5 LIV Überschrift Zutaten Zutaten müssen in ihrer Sachbezeichnung angegeben werden In mengenmässig absteigender Reihenfolge Zutaten in Form technisch hergestellter Nanomaterialien müssen den in Klammern gesetzten Vermerk "Nano" tragen Bei Lebensmitteln mit einer gesundheitsbezogenen Angabe, müssen die verwendeten Mikroorganismen mit ihrer wissenschaftlichen Nomenklatur angegeben werden Die Einzelheiten der Angabe und der Bezeichnung der Zutaten richten sich nach Anhang 5. 46 Übungsaufgabe Verzeichnis der Zutaten Erstellen Sie eine korrekte Zutatenliste gemäss LIV. Rezept: Teig 750g Weizenmehl 300g Butter 300g Zucker 100g Eier 25g Eigelb Zitronenschale Füllung 500g Zucker 500g Rahm 50g Honig 500g Baumnusskerne Mehl Rahm 47 20

Exkurs Zusatzstoffe Definition Art. 2 Abs. 1 Ziffer 24 LGV Regelungen bezüglich dem Einsatz von Zusatzstoffen Verordnung des EDI über die in Lebensmitteln zulässigen Zusatzstoffe (Zusatzstoffverordnung, ZuV) 48 Kennzeichnung Zusatzstoffe Anhang 5 Teil C LIV Im Verzeichnis der Zutaten Funktionsklasse und Einzelbezeichnung oder E-Nummer Konservierungsstoff (Benzoesäure) Konservierungsstoff (E210) 49 21

Zutaten, die Allergien oder andere unerwünschte Reaktionen auslösen können Art. 10 / 11 und Anhang 6 LIV Schriftart, Schriftstil, Hintergrundfarbe, andere geeignete Mittel Beabsichtigte und unbeabsichtigte Zugabe 50 Mengenmässige Angaben von Zutaten Art. 12 und Anhang 7 LIV QUID-Regelung Die Menge einer Zutat muss angegeben werden, wenn die Zutat: in der Sachbezeichnung genannt ist normalerweise mit der Sachbezeichnung in Verbindung gebracht wird durch Worte, Bilder oder grafische Darstellungen hervorgehoben wird von wesentlicher Bedeutung für die Charakterisierung eines Lebensmittels und seine Unterscheidung von anderen Erzeugnissen ist, mit denen es aufgrund seiner Bezeichnung oder seines Aussehens verwechselt werden könnte Bsp. Waldbeeren-Joghurt 51 22

Übungsaufgabe QUID-Regelung Müssen bei folgenden Produkten Zutaten mit einer Mengenangabe versehen werden? Wenn ja, welche Zutaten müssen ausgelobt werden? Sauce Bolognese Pfirsiche in Zuckersirup (Konserve) Linzertorte Paprikasteak 52 Datierung Art. 13 und Anhang 8 LIV Mindesthaltbarkeitsdatum «mindestens haltbar bis» «mindestens haltbar bis Ende» Verbrauchsdatum «zu verbrauchen bis» Einfrierdatum «eingefroren am» Eingefrorenes Fleisch, eingefrorene Fleischzubereitungen und eingefrorene unverarbeitete Fischereierzeugnisse 53 23

Aufbewahrungs- und Verwendungsbestimmungen Art. 14 LIV 54 Übungsaufgabe Datierungsform Nennen Sie für die folgenden Produktbeispiele die korrekte Datierungsform. Himbeerkonfitüre Linzertorte Milch pasteurisiert Berliner 55 24

Angabe des Produktionslandes Art. 15 LIV Bei verarbeiteten Lebensmitteln kann ein übergeordneter geografischer Raum angegeben werden, wie «EU» oder «Südamerika». Bei auf See gefangenen Fischereierzeugnissen ist anstelle des Produktionslandes das Fanggebiet nach Anhang 4 LIV anzugeben. Auf die Angabe des Produktionslandes kann verzichtet werden, wenn dieses aus der Sachbezeichnung oder aus der Adresse ersichtlich ist. Als Mindestanforderung an diese Adresse gilt die Angabe von Land, Postleitzahl und Ort. 56 Angabe der Herkunft von Zutaten Art. 16 LIV (1) 57 25

Angabe der Herkunft von Zutaten Art. 16 LIV (2) Beispiel: Tomatensauce «Sugo Toscano» mit Tomatenkonzentrat Produktionsland der Tomatensauce ist Italien Herkunft der Tomaten ist Frankreich Flasche enthält Bild mit toskanischer Landschaft Herkunft der Tomaten (Frankreich) für das Tomatenkonzentrat (mehr als 50%) muss angegeben werden, da die Aufmachung der Flasche (toskanische Landschaft ) darauf schliessen lässt, dass das Produkt vollumfänglich aus Italien stammt. 58 Spezifische Angaben für Fleisch und Fisch Art. 17 LIV Auszüge Art. 17 LIV 59 26

Warenlos Art. 19 20 LIV Auf die Angabe eines Warenloses kann verzichtet werden, wenn das Datum in der unverschlüsselten Angabe mindestens aus Tag und Monat besteht. 60 Nährwertdeklaration Art. 21 28 LIV «grosse»: Energiewert, Gehalt an Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiss, Salz oder «kleine»: Energiewert, Gehalt an Fett, Kohlenhydraten, Eiweiss, Salz 61 27

Nährwertdeklaration Anhang 9 LIV Lebensmittel, die von der obligatorischen Nährwertdeklaration ausgenommen sind (Beispiele): unverarbeitete Lebensmittel offen in Verkehr gebrachte Lebensmittel handwerklich hergestellte Lebensmittel, - die direkt an Konsumenten abgegeben werden oder - die an lokale Lebensmittelbetriebe abgegeben werden, die diese unmittelbar an die Konsumenten abgeben 62 Weitere Angaben nach Anhang 2 LIV Zum Beispiel (keine vollständige Aufzählung): physikalischer Zustand des Lebensmittels oder besondere Behandlung (z.b. pulverisiert, wieder eingefroren, gefriergetrocknet, tiefgefroren, konzentriert, geräuchert) «aufgetaut» «bestrahlt» oder «mit ionisierenden Strahlen behandelt» «aus Fleischstücken zusammengefügt» oder «aus Fischstücken zusammengefügt» 63 28

Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben Art. 29 35 LIV Nährwertbezogene Angaben (Beispiele): «Quelle von» «Hoher Gehalt an» «Hoher Ballaststoffgehalt» Gesundheitsbezogene Angaben (Beispiele): «Calcium trägt zu einem normalen Energiestoffwechsel bei» «Eisen trägt zur Verringerung von Müdigkeit und Ermüdung bei» Voraussetzungen für die Verwendung 64 Freiwillige Angaben Art. 39 42 LIV (1) 65 29

Freiwillige Angaben Art. 39 42 LIV (2) [...] 66 Freiwillige Angaben Art. 39 42 LIV (3) 67 30

Übergangsfristen / Hinweis Offen in Verkehr gebrachte Lebensmittel: 1 Jahr Information für Angebote mit Einsatz von Fernkommunikationstechniken: 1 Jahr Vorverpackte Lebensmittel: 4 Jahre bzw. bis nach Ablauf der Übergangsfrist noch bis zur Erschöpfung der Bestände Konfliktregel zum Übergangsrecht Ein Produkt muss entweder nach dem altem oder nach neuem Recht gekennzeichnet und zusammengesetzt werden 68 Erwähnte Rechtsvorschriften [1] Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) vom 20. Juni 2014, SR 817.0. [2] Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV) vom 16. Dezember 2016, SR 817.02. [3] Verordnung des EDI über Lebensmittel tierischer Herkunft (VLtH) vom 16. Dezember 2016, SR 817.022.108. [4] Verordnung des EDI über Lebensmittel pflanzlicher Herkunft, Pilze und Speisesalz (VLpH) vom 16. Dezember 2016, SR 817.022.17. [5] Verordnung des EDI über neuartige Lebensmittel vom 16. Dezember 2016, SR 817.022.2. [6] Verordnung über die Deklaration für landwirtschaftliche Erzeugnisse aus in der Schweiz verbotener Produktion (Landwirtschaftliche Deklarationsverordnung, LDV) vom 26. November 2003, SR 916.51. [7] Verordnung betreffend die Information über Lebensmittel (LIV) vom 16. Dezember 2016, SR 817.022.16. [8] Verordnung über die Mengenangabe im Offenverkauf und auf Fertigpackungen (Mengenangabeverordnung, MeAV) vom 5. September 2012, SR 941.204. [9] Verordnung des EDI über die in Lebensmitteln zulässigen Zusatzstoffe (Zusatzstoffverordnung, ZuV) vom 25. November 2013, SR 817.022.31. [10] Verordnung über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung) vom 22. September 1997, SR 910.18. [11] Verordnung über die Verwendung der Bezeichnungen «Berg» und «Alp» für landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Lebensmittel (Berg- und Alp-Verordnung, BAlV) vom 25. Mai 2011, SR 910.19. [12] Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen (Preisbekanntgabeverordnung, PBV) vom 11. Dezember 1978, SR 942.211. [13] Verordnung über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geographischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse (GUB/GGA-Verordnung) vom 28. Mai 1997, SR 910.12. [14] Verordnung des EDI über gentechnisch veränderte Lebensmittel (VGVL) vom 23. November 2005, SR 817.022.51. 69 31