Competenza Die eigene Vorsorge im Erwachsenenschutzrecht

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Transkript:

Competenza 2014 Die eigene Vorsorge im Erwachsenenschutzrecht www.advo-stgallen.ch 1

Inhaltsverzeichnis Vorbemerkungen Vorsorgeauftrag Patientenverfügung Schlussbemerkungen www.advo-stgallen.ch 2

Vorbemerkungen (1) Zwei Eingangsbeispiele (84-jähriger Witwer mit Altersdemenz / 30-jährige Alleinstehende erleidet Unfall und ist monatelang nicht ansprechbar) Neues Recht seit 1. Januar 2013 (neu: KESB), Ziele alt / neu, einige Unterschiede, «alte» Probleme (z.b. Vollmachten über den Tod hinaus) Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung als Instrumente der selbstbestimmten Vorsorge www.advo-stgallen.ch 3

Vorbemerkungen (2) Verzicht auf eigene Vorsorge / Gründe für eigene Anordnungen Gesetzliche Vertretungsrechte (Art. 374 ZGB, Ehepartner oder eingetragene Partnerin / Partner) Unterhaltsbedarf, Verwaltungsaufgaben, Post; keine a.o. Vermögensverwaltung Unverheiratete, Verwitwete werden urteilsunfähig: Beistandschaft www.advo-stgallen.ch 4

Vorsorgeauftrag (1) Art. 360 ZGB 1 Eine handlungsfähige Person kann eine natürliche oder juristische Person beauftragen, im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit die Personensorge (1) oder die Vermögenssorge (2) zu übernehmen oder sie im Rechtsverkehr zu vertreten (3). 2 Sie muss die Aufgaben, die sie der beauftragen Person übertragen will, umschreiben und kann Weisungen für die Erfüllung der Aufgaben erteilen. www.advo-stgallen.ch 5

Vorsorgeauftrag (2) Form (Errichtung und Widerruf, vgl. Testament) Validierung durch die KESB (Gültigkeit, Urteilsunfähigkeit, Prüfung der beauftragten Person) Führung des Vorsorgeauftrags, Kündigung Mindestinhalt (Person, generelle Auftragsumschreibung, Wirksamkeit bei Urteilsunfähigkeit) Mustervorlagen, Verknüpfung Patientenverfügung www.advo-stgallen.ch 6

Vorsorgeauftrag (3) Wahl und Information der Person (Vertrauensverhältnis, Eignung persönlich und fachlich, Alter, etc.) Entschädigung der beauftragten Person Umfang des Vorsorgeauftrags Aufbewahrung (z.b. KESB oder Amtsnotariat) Überprüfung, insbesondere bei Veränderung der Verhältnisse www.advo-stgallen.ch 7

Patientenverfügung (1) Art. 370 ZGB 1 Eine urteilsfähige Person kann in einer Patientenverfügung festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt. 2 Sie kann auch eine natürliche Person bezeichnen, die im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt die medizinischen Massnahmen besprechen und in ihrem Namen entscheiden soll. Sie kann dieser Person Weisungen erteilen. www.advo-stgallen.ch 8

Patientenverfügung (2) Keine Patientenverfügung (Art. 378 ZGB) Zwei Varianten medizinische Massnahmen Form (Errichtung und Widerruf) Keine Validierung durch die KESB Führung des Mandats, Kündigung? Mustervorlagen, Beizug Vertrauensarzt Aufbewahrung (z.b. KESB) www.advo-stgallen.ch 9

Patientenverfügung (3) Zweck: medizinische Behandlung 1. abwehren oder 2. einfordern Personalien, Erklärung der eigenen Urteilsfähigkeit, gesundheitliche Situation Wichtigste Bezugspersonen, medizinische Anordnungen, etc. www.advo-stgallen.ch 10

Berührungspunkte Ehe- und Erbrecht Überblick behalten «Das eine tun und das andere nicht lassen» periodische Überprüfung der eigenen Situation empfehlenswert www.advo-stgallen.ch 11

Danke für Ihre Aufmerksamkeit! www.advo-stgallen.ch 12