Stiftungssymposium 2015

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Transkript:

Stiftungssymposium 2015 Aktuelle steuerrechtliche Stiftungsfragen 22. und 23. Jänner 2015 Rafaela SVAROVSKY Österreichischer Sparkassenverband

Überblick Entwicklungen des Stiftungssteuerrechts und Ausblick Judikat: UFSK vom 30.03.2006, RV/0066-K/06 Hinweis: KESt-Anmeldung 2

Ausgangslage (BGBl. 694/1993) Für außerbetrieblich-eigennützige Privatstiftungen Österreichisches Erbrecht (bis zu 60% ErbSchSt-Stufentarif) war vermögenserhaltungsfeindlich Damaliges Stiftungsrecht hat nur gemeinnützige und mildtätige, jedoch keine eigennützigen Stiftungen zugelassen Vermögensverlagerung ins Ausland Einbringung ausländischen Vermögens in inländische Stiftungen 3

Ausgangslage (BGBl. 694/1993) Zuwendungen an PS 2,5% Erb/SchSt durch Stifter 14%-60% Erb/SchSt bei Zustiftungen GrESt-Äquivalent von 4,5% PS Beteiligungsertragsbefreiung gemäß 10 EStG Spar- und WP-Zinsen steuerfrei (KESt, KöSt-frei) Veräußerung von Beteiligungen ( 31 EStG) steuerfrei (KöSt-frei) 10% Beteiligung innerhalb der letzten 5 Jahre Grundstücksveräußerungen steuerfrei Zuwendungen aus PS 25% KESt 4

Entwicklung/Stiftungssteuerrecht (Eckpunkte) Anhebung des Stiftungseingangssteuersatzes von 2,5% auf 5% Eigene Sondervorschriften für Privatstiftungen ( 13 KStG) -> ab 1996 Budgetbegleitgesetz 2001 (BGBl. 2000/142): Ab 2001: Einführung der Zwischensteuer von 12,5% auf: Kapitalerträge in der Stiftung Veräußerung von Beteiligungen isd 31 EStG (1%-Beteiligung innerhalb der letzten 5 Jahre) Typischer Aktienstreubesitz: Steuerfrei bleibend außerhalb der Spekulationsfrist, im außerbetrieblichen Bereich 5

Entwicklung/Stiftungssteuerrecht (Eckpunkte) Ab 2005 (Steuerreformgesetz 2005, BGBl. 2004/57) Senkung des KöSt-Satzes von 34% auf 25% Abschaffung der 12 EStG-Übertragung stiller Reserven bei Körperschaften Auslaufen der Erb/SchSt ab 01.08.2008 Senkung der Stiftungseingangssteuer auf 2,5% Sukzessive Erweiterung des Kataloges der KESt-befreiten Zuwendungen ( Liste der Spendenbegünstigten Empfänger ), aber keine grundlegende Änderung der Finanzverwaltungspraxis Erhöhung der Zwischensteuer auf 25% ab 2011 6

Entwicklung/Stiftungssteuerrecht (Eckpunkte) Kursgewinnsteuer (Vermögenszuwachssteuer) ab 01.04.2012 -> erhöhte Zwischensteuer von 25% auf thesaurierte Kapitalerträge in der Privatstiftung (inklusive Beteiligungsveräußerungen) Keine Immobilienertragsteuer auf Grundstücksveräußerungen ab 01.04.2012; aber 25% Zwischensteuer 7

Entwicklung/Stiftungssteuerrecht (Eckpunkte) Steuervorteile, die bis dato verblieben sind: Keine KESt auf die thesaurierten Kapitalerträge, aber 25% Zwischen-KöSt (Zwischensteuer) Beteiligungsertragsbefreiung (Dividenden, 10 KStG) KESt-befreite Zuwendungen von breiterem Katalog spendenbegünstigter Empfänger ( 4a EStG) Möglichkeiten der Übertragung stiller Reserven ( 12 EStG): Vermeidung der Zwischensteuer auf Anteilsveräußerung (innerhalb der letzten 5 Jahre mind. 1%-Beteiligung) 8

Entwicklung/Stiftungssteuerrecht (Eckpunkte) 1) Übertragung der aufgedeckten stillen Reserven auf mind. 10%-Anteil an einer Körperschaft ausgenommen: Anschaffungen von bestehenden Anteilen an einer Körperschaft, an der die PS, der Stifter oder ein Begünstigter zumindest 20% beteiligt sind (allein, gemeinsam, mittelbar oder unmittelbar) im Jahr der Veräußerung 2) ODER: Bildung eines steuerfreien Betrages (12-MO-Frist) 9

Bericht/Steuerreformkommission 2014 Vermögensbezogene Steuern in EU/EWR und Schweiz: 21 Staaten: Erb/SchSt versus 9 Staaten keine Erb/SchSt DE, BG, BE, HR, CZ, CY, EE, LV, MT, PT, DK, FI, FR, EL, HU, RO, SK, SE, NO IR, IT, LT, LU, NL, PL, SI, ES, UK, IS, CH Klassische VSt: FR, NO, CH befristet/eingeschränkt: LU, ES, IS Keine klass. VSt (24 Staaten): DE, BE, BG, HR, CY, CZ, DK, EE, FI, EL, HU, IR, IT, LV, LT, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SI, SE, UK 10

Bericht/Steuerreformkommission 2014 Vorschlag Erb/SchSt: ErbSt-Äquivalent für Privatstiftungen: Tod der PS fingiert Freibetrag 1 Mio. Steuersatz von 30% (!) -> Verteilung auf 30 Jahre Abschaffung der Stiftungseingangssteuer Millionärsabgabe ( synthetische Reinvermögensbesteuerung ) Stufentarif: Freibetrag 1 Mio., zwischen 1 Mio. und 10. Mio. 0,5% ab 10 Mio. 1% 11

UFS-Entscheidung/ UNMITTELBARE Förderung der Kunst PS (Sparkasse) gewährt eine Zuwendung: 5.000,-- + 25% KESt ( 1.666,67) d.h. brutto 6.666,67 an Verein zur Förderung der Musikschule SU -> Ankauf eines Konzertflügels (im Eigentum des Vereines) -> der Musikschule unentgeltlich zur Verfügung gestellt Verein fordert KESt-Rückerstattung gegenüber FA Keine unmittelbare Förderung der Kunst, sondern Empfänger der Zuwendung fördert lediglich musikalische Ausbildung der Jugend durch Sammlung von Spenden (UFS vom 30.03.2006, RV/0066-K/06) 12

Hinweis KESt-Anmeldung KESt-Anmeldung und Zahlung spätestens eine Woche nach Zufließen im Beschluss Auszahlungstag bestimmen sonst: Tag nach Beschlussfassung! Auch bei KESt-Freiheit (Ausschüttung der AG an PS oder auch Zuwendung an begünstigten Empfänger isd 4a EStG) -> KESt-Anmeldung!! 13

Kontakt: Mag. Rafaela Svarovsky Österreichischer Sparkassenverband Tel.: 050 100/28 542 EMail: rafaela.svarovsky@sv.sparkasse.at 14

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!