Psychotherapie-Richtlinie und -Vereinbarung ab 1. April 2017 Eine Zusammenfassung der Änderungen Neue Gebührenordnungspositionen ab

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Psychotherapie-Richtlinie und -Vereinbarung ab 1. April 2017 Eine Zusammenfassung der Änderungen Neue Gebührenordnungspositionen ab 01.07.2017 1

Rechtsgrundlagen GKV-Versorgungsstärkungsgesetz: Vorgabe des Gesetzgebers in 92 Absatz 6a und 75 Absatz 1a Satz 13 SGB V. Die vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) beschlossene Richtlinie soll der Sicherung einer den gesetzlichen Erfordernissen entsprechenden ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Psychotherapie der Versicherten und Angehörigen in der vertragsärztlichen Versorgung dienen. Sie wurde am 15.02.2017 veröffentlicht und findet ab 01. April 2017 Anwendung. Eine ursprünglich liberalere Fassung der Ausgestaltung der Psychotherapie- Richtlinie des G-BA wurde vom Bundesministerium für Gesundheit beanstandet und führte zu der nunmehr in Kraft getretenen Version. 2

Rechtsgrundlagen Die Psychotherapie-Vereinbarung wurde als Anlage 1 des Bundesmantelvertrages- Ärzte neu vereinbart. Damit wurden auch die neuen PTV-Formulare beschlossen. Diese und zugehörige Ausfüllanleitungen finden sich auf www.kbv.de Beschluss des (erweiterten) Bewertungsausschusses vom 29.03.2017 zum 01.04.2017 Teil A und zum 01.07.2017 Teil B. Rechtsgrundlage für die neu eingeführte Vermittlung von Erstgesprächen in der Psychotherapeutischen Sprechstunde und der zeitnahen erforderlichen Behandlungstermine (Terminservicestelle) wurde in 75 Absatz 1a Satz 13 SGB V verankert und als Anlage 28 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte umgesetzt. 3

Beschluss G-BA vom 16.03.2017 Die vertragsärztliche Versorgung umfasst gemäß 72 Absatz 2 SGB V auch die Verordnung durch Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten von Leistungen der psychotherapeutischen Rehabilitation Krankentransporten Krankenhausbehandlung Soziotherapie 4

Beschluss G-BA vom 16.03.2017 Das Nähere bestimmt der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in seinen Richtlinien: Rehabilitations-Richtlinie: Verordnung von Reha aufgrund psychischer Erkrankungen oder Störungen möglich, etwa bei solchen, die zur Inanspruchnahme einer Psychotherapie berechtigen. Manche Diagnosen erfordern allerdings eine Abstimmung mit dem behandelnden Arzt. Krankentransport-Richtlinie. Verordnungen von Krankentransport können Psychotherapeuten ebenso nur aufgrund psychischer Erkrankungen oder Störungen vornehmen und bedürfen bei manchen Diagnosen einer Abstimmung mit dem behandelnden Arzt. Weist der Psychotherapeut den Patienten zur stationären Behandlung ins Krankenhaus ein, kann er ferner den hierfür erforderlichen Krankentransport oder die Rettungsfahrt verordnen. Krankenhauseinweisungs-Richtlinie: Krankenhauseinweisungen können Psychotherapeuten nur aufgrund psychischer Erkrankungen oder Störungen vornehmen und bedürfen bei manchen Diagnosen einer Abstimmung mit dem behandelnden Arzt Soziotherapie-Richtlinie: Soziotherapie soll schwer psychisch Kranken, beispielsweise durch strukturierte Trainingsmaßnahmen, helfen, medizinische Leistungen selbständig in Anspruch zu nehmen. Das Verordnungsrecht für Psychotherapeuten hat der G-BA dem Umfang des ärztlichen Verordnungsrechts entsprechend ausgestaltet. Dabei wurde klargestellt, dass die Soziotherapie auch dazu dienen kann, die Inanspruchnahme von psychotherapeutischen Leistungen zu ermöglichen. 5

Strukturreform der Psychotherapie-Richtlinie ab 1. April 2017 für Erwachsene Versorgungsangebote Bewilligungsschritte für Einzeltherapie/ Gruppentherapie bei Erwachsenen in Therapieeinheiten Schritt 1 Schritt 2 Erläuterungen Sprechstunde bis zu 6 x á 25 Min. Einheiten von 25 oder 50 Min. Insgesamt also bis zu 150 Minuten möglich, 50 Minuten Sprechstunde ab 1. April 2018 verpflichtend für weitere psychotherapeutische Behandlung. Angebot von 100 Minuten in der Woche für Therapeuten verpflichtend Akutbehandlung bis zu 24 x á 25 Min. Einheiten von 25 oder 50 Min. Probatorik 2 bis 4 x á 50 Min. Kurzzeittherapie bis zu 24 (VT, TP oder AP) verpflichtend für Einleitung einer Kurzoder Langzeittherapie Langzeittherapie Verhaltenstherapie (VT) Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie (TP) Analytische Psychotherapie (AP) anzeigepflichtig bis zu 12 (KZT 1) antragspflichtig; grundsätzlich nicht mehr gutachterpflichtig bis zu 60 antrags- und gutachterpflichtig bis zu 60 antrags- und gutachterpflichtig bis zu 160 / 80 antrags- und gutachterpflichtig weitere 12 (KZT 2) antragspflichtig; grundsätzlich nicht mehr gutachterpflichtig bis zu 80 antragspflichtig; Gutachterpflicht liegt im Ermessen der Krankenkassen bis zu 100 / 80 antragspflichtig; Gutachterpflicht liegt im Ermessen der Krankenkassen bis zu 300 / 150 antragspflichtig; Gutachterpflicht liegt im Ermessen der Krankenkassen Erbrachte Stunden der Akutbehandlung sind mit einer ggf. anschließenden Kurz- oder Langzeittherapie zu verrechnen. Umwandlung in Langzeittherapie ist gutachterpflichtig. Rezidivprophylaxe Ein begrenzter Anteil noch nicht in Anspruch genommener Sitzungen aus dem Langzeit- Kontingent kann zwei Jahre zur Rezidivprophylaxe genutzt werden (Anzeige des Therapieendes durch Therapeuten erforderlich). Andere Beratungs- und Unterstützungsangebote (z.b. Schuldnerberatung, Ehe- und Familienberatungsstelle) Quelle: KBV 6

Strukturreform der Psychotherapie-Richtlinie ab 1. April 2017 für Kinder und Jugendliche Versorgungsangebote Sprechstunde bis zu 10 x á 25 Min. Einheiten von 25 und 50 Min. Insgesamt also bis zu 250 Minuten möglich, 50 Minuten Sprechstunde ab 1. April 2018 verpflichtend für weitere psychotherapeutische Behandlung. Angebot von 100 Minuten in der Woche für Therapeuten verpflichtend Akutbehandlung bis zu 24 x á 25 Min. Einheiten von 25 oder 50 Min. Probatorik 2 bis 6 x 50 Min. Kurzzeittherapie bis zu 24 (VT, TP oder AP) verpflichtend für Einleitung einer Kurzoder Langzeittherapie Langzeittherapie Verhaltenstherapie (VT) Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie (TP) Analytische Psychotherapie (AP) Bewilligungsschritte für Einzeltherapie/Gruppentherapie bei Kindern (K) und Jugendlichen (J) in Therapieeinheiten Schritt 1 Schritt 2 Erläuterungen anzeigepflichtig bis zu 12 (KZT 1) antragspflichtig; grundsätzlich nicht mehr gutachterpflichtig bis zu 60 antrags- und gutachterpflichtig K: bis zu 70 / 60 J: bis zu 90 / 60 antrags- und gutachterpflichtig K: bis zu 70 / 60 J: bis zu 90 / 60 antrags- und gutachterpflichtig weitere 12 (KZT 2) antragspflichtig; grundsätzlich nicht mehr gutachterpflichtig bis zu 80 antragspflichtig; Gutachterpflicht liegt im Ermessen der Krankenkassen K: bis zu 150 / 90 J: bis zu 180 / 90 antragspflichtig; Gutachterpflicht liegt im Ermessen der Krankenkassen K: bis zu 150 / 90 J: bis zu 180 / 90 antragspflichtig; Gutachterpflicht liegt im Ermessen der Krankenkassen Erbrachte Stunden der Akutbehandlung sind mit einer ggf. anschließenden Kurz- oder Langzeittherapie zu verrechnen. Umwandlung in Langzeittherapie ist gutachterpflichtig. Rezidivprophylaxe Ein begrenzter Anteil noch nicht in Anspruch genommener Therapieeinheiten aus dem Langzeit-Kontingent kann zwei Jahre zur Rezidivprophylaxe genutzt werden (Anzeige des Therapieendes durch Therapeuten erforderlich). Andere Beratungs- und Unterstützungsangebote (z.b. schulpsychologische Beratungsstelle, Ergotherapie, Logopädie) Quelle: KBV 7

EBM - Abschnitt 35.2.1 - Gegenüberstellung alt / neu ab 01.07.2017 8

EBM - Leistungsdefinition der GOP 35151 Psychoth. Sprechstunde Rückwirkende Anhebung der Bewertung zum 1. April.2017 Pkt.wert alt: neu: 406 421 9

EBM - Leistungsdefinition der GOP 35152 Akutbehandlung Rückwirkende Anhebung der Bewertung zum 1. April.2017 Pkt.wert alt: neu: 406 421 10

Mögliche Behandlung während eines Krankheitsfalls innerhalb der 2-Jahresfrist Zielsetzung der nachfolgend genannten Leistungen: Psychotherapeutisches Gespräch (EZ-Behandlung) / Psychotherapeutische Akutbehandlung GOP 35152 Akutbehandlung Ziel der psychotherapeutischen Akutbehandlung ist: Die psychotherapeutische Akutbehandlung ist auf eine kurzfristige Verbesserung der Symptomatik der Patientin oder des Patienten ausgerichtet. Sie strebt dabei keine umfassende Bearbeitung der zugrundeliegenden ätiopathogenetischen Einflussfaktoren der psychischen Erkrankung an, sondern dient der Besserung akuter psychischer Krisen- und Ausnahmezustände. Patienten, für die die Akutbehandlung nicht ausreicht, sollen so stabilisiert werden, dass sie auf eine Behandlung im Rahmen der Richtlinientherapie vorbereitet sind oder dass ihnen andere ambulante (z. B. psychiatrische, psychosomatische, kinder- und jugendpsychiatrische Behandlung, Sozialpsychiatrischer Dienst, Jugendhilfe), teilstationäre oder stationäre Maßnahmen empfohlen werden können. 11

Akutbehandlung Psychotherapeutische Sprechstunde mit Patient (PTV 11) Akutbehandlung im Krankheitsfall pro Patient 24 x á 25 Min. oder 12 x á 50 Min. ggf. Einbindung Bezugsperson ( 9 Psycho-Rili) ohne zusätzlichen Mehrbedarfsanspruch - höchstens bis zu 600 Minuten! 3 mögliche Konstellationen des Behandlungsab-/verlaufs 1. Möglichkeit Zeitnahe Intervention Stabilisierung Keine weiteren Maßnahmen erforderlich 2. Möglichkeit Bei Überleitung in die Richtlinien-therapie Akutbehandlung im Anschluss 2 probatorische Sitzungen Psychologische Psychotherapeuten: Überweisung zur somatischen Abklärung (Muster 7) Konsiliarbericht (Muster 22) Antrag auf genehmigungspfl. Richtlinientherapie Anrechnung der Akutbehandlung auf KZT 1 3. Möglichkeit Nach Beendigung LZ-Therapie + ggf. Rezidivprophylaxe nach einem Jahr, jedoch innerhalb der 2-Jahresfrist Krisenintervention ggf. GOP 23220 Abwägung Vorübergehende Akutbehandlung (Ansatzhäufigkeit Krankheitsfall beachten!) Bei Erfordernis erneute Antragstellung KZT > antrags- und gutachterpflichtig! 12

Mögliche Behandlung während eines Krankheitsfalls innerhalb der 2-Jahresfrist Zielsetzung der nachfolgend genannten Leistungen: Psychotherapeutisches Gespräch (EZ-Behandlung) / Psychotherapeutische Akutbehandlung GOP 23220 Psychotherapeutisches Gespräch Ziel Psychotherapeutisches Gespräch: Das psychotherapeutische Gespräch zielt auf eine Veränderung eines psychopathologischen Krankheitsbildes, und zwar dann, wenn Psychotherapie nach den Psychotherapie-Richtlinien nicht erforderlich oder nicht zweck-mäßig ist (wenn z. B. die Motivation eines Patienten für eine solche Behandlung nicht ausreicht) oder wenn besondere Umstände ein psychotherapeutisches Gespräch während einer laufenden Psychotherapie nach den PT-Richtlinien erforderlich machen. Das psychotherapeutische Gespräch folgt einem psychotherapeutischen Krankheitsverständnis und -plan. In erster Linie dient es der supportiven langfristigen Behandlung bei chronischen Krankheitsbildern (statt einer Psychotherapie) oder in Folge einer solchen als Anschlussbehandlung. Die Legende schließt eine parallele Behandlung von Psychotherapie nach den PT-Richtlinien und psychotherapeutischem Gespräch nicht aus. Sofern eine parallele Behandlung erfolgt, muss gewährleistet sein, dass die Behandlung einem Gesamtbehandlungsplan folgt, der sicherstellt, dass die Dynamik des psychotherapeutischen Prozesses durch zwischenzeitliche psychotherapeutische Gespräche nicht in ihrer Wirksamkeit geschmälert wird. Dies wäre beispielsweise dann der Fall, wenn das Angebot psychotherapeutischer Gespräche von einem Patienten (unbewusst) agierend genutzt wird. 13

Definition Behandlungs- / Krankheitsfall Definition Behandlungsfall/Krankheitsfall Als Behandlungsfall gilt: die gesamte von derselben Arztpraxis (Vertragsarzt, Vertragspsychotherapeut, Berufsausübungsgemeinschaft, Medizinisches Versorgungszentrum) innerhalb desselben Kalendervierteljahres an demselben Versicherten ambulant zu Lasten derselben Krankenkasse vorgenommene Behandlung wenn sich aus der zuerst behandelten Krankheit eine andere Krankheit entwickelt oder während der Behandlung hinzutritt oder wenn der Versicherte, nachdem er eine Zeitlang einer Behandlung nicht bedurfte, innerhalb desselben Kalendervierteljahres wegen derselben oder einer anderen Krankheit in derselben Arztpraxis behandelt wird wenn sich die Versichertenart (Mitglied, Familie, Rentner) während des Quartals ändert. Es wird die Versichertenart bei der Abrechnung zugrunde gelegt, die bei Quartalsbeginn besteht. Ein Krankheitsfall umfasst: das aktuelle sowie die nachfolgenden drei Kalendervierteljahre, die der Berechnung der krankheitsfallbezogenen Leistungsposition folgen. 14

Fragen und Antworten zur GOP 35151 / 35152 Häufig gestellte Fragen bei einem Therapeutenwechsel Psychotherapeutische Sprechstunde Werden die Zeiten der Sprechstunde, die der Patient bereits bei einem anderen Psychotherapeuten in Anspruch genommen hat auf die 150 Minuten (bei Versicherten bis zum 21. Lebensjahr 250 Minuten) angerechnet? Nein, die Zeiten der in Anspruch werden nicht angerechnet (= neuer Krankheitsfall). Muss zwischen einer abgeschlossenen Therapie und der Wahrnehmung einer psychotherapeutischen Sprechstunde ein bestimmter Zeitraum liegen? Nein, ein solcher Zeitraum ist nicht definiert. Hat die psychotherapeutische Sprechstunde Auswirkungen auf den Zweijahres-Zeitraum zwischen zwei Therapien? Nein, hat sie nicht. Der Zweijahres-Zeitraum wird durch die Durchführung der psychotherapeutischen Sprechstunde nicht unterbrochen. Akutbehandlung Werden die Sitzungen der Akutbehandlungen, die ein Patient bei einem anderen Therapeuten in Anspruch genommen hat, auf meine beantragte Kurzzeittherapie (KZT 1) angerechnet? Nein, es werden nur die beim gleichen Therapeuten durchgeführten Akutbehandlungen auf die Richtlinientherapie angerechnet (= neuer Krankheitsfall). 15

EBM - Abschnitt 35.2-35.3 neu ab 01.07.2017 Neustrukturierung Kapitel 35 - antrags- und genehmigungspflichtige psychotherapeutische Leistungen Abschnitt 35.2 antragspflichtige Leistungen 35.2.1: Einzeltherapien (GOP 35401 bis 35425) 35.2.2: Gruppentherapien (GOP 35503 bis 35559) 35.2.3: Zuschläge (GOP 35571, 35572, 35573) Abschnitt 35.3 psychodiagnostische Testverfahren Anwendung und Auswertung standardisierter Testverfahren (GOP 35600) Anwendung und Auswertung psychometrischen Testverfahren (GOP 35601) Anwendung und Auswertung von projektiven Verfahren (GOP 35602) Das Rundschreiben vom 19.05.2017 mit den aktuellen Anpassungen zur EBM-Änderung ab 01.07.2017 finden Sie unter www.kvb.de unter diesem Link: Rundschreiben Strukturreform Psychotherapie zum 1. Juli 2017 sowie rückwirkende Änderungen zum 1. April 2017 16

EBM - Abschnitt 35.2.1 - Gegenüberstellung alt / neu ab 01.07.2017 17

EBM - Abschnitt 35.2 - neu ab 01.07.2017 Fortsetzung: Hinweise zur Abrechnung Ab Juli nur noch die neuen GOP: Die alten GOP werden zum 1. Juli gestrichen. Für die Abrechnung von Einzeltherapien verwenden Psychotherapeuten dann die neuen GOP. Dies gilt auch für Therapien, die vor dem 1. Juli beantragt wurden. Besonderheit bei Kurzzeittherapien: Bei Kurzzeittherapien, die vor dem 1. Juli begonnen wurden, richtet sich die Abrechnung nach dem Stand des bewilligten Therapiekontingents: Die ersten zwölf Sitzungen werden mit der GOP 35401, 35411 oder 35421 abgerechnet, die 13. bis 24. Sitzung (bzw. 25. Sitzung mit L-Kennzeichnung, falls die Therapie vor dem 1. April 2017 beantragt worden war) mit der GOP 35402, 35412 oder 35422. Abkürzungen TP = Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie AP = Analytische Psychotherapie VT = Verhaltenstherapie KZT = Kurzzeittherapie LZT = Langzeittherapie 18

Gruppentherapie - neue Systematik, neue GOPen, neue Bewertung zum 01.07.2017 Bei Gruppentherapie für jedes der drei Therapieverfahren jeweils sieben GOPen nach Teilnehmerzahl Neuer Abschnitt 35.2.2 im EBM eingeführt Nicht mehr Unterscheidung kleine/große Gruppe Alte GOPen entfallen, auch für vor dem 01.07.2017 beantragten Therapien Neubewertung, Honoraranstieg um etwa 20 %, Ausnahme Gruppe mit vier Teilnehmern 100 Minuten je Teilnehmer Besonderheit Verhaltenstherapie, auch Sitzungen mit 50 Minuten abrechenbar, H- Kennzeichnung Besonderheit: Gruppen mit zwei Teilnehmern, die vor 01.04.2017 beantragt wurden, Abrechnung mit Pseudo-GOP 19

Gruppentherapie - neue Systematik, variable Abrechnungsmöglichkeit - tatsächliche Gruppengröße Bei Antragstellung muss sich der Therapeut nicht schon auf eine Gruppengröße bei der Beantragung im Formblatt PTV 2 festlegen Ab dem 01.07.2017 können im Formblatt PTV 2 bei der Beantragung nur die ersten vier Stellen der GOP eingetragen werden, die fünfte Stelle wird mit einem X ersetzt Künftig ist daher entweder im Formblatt PTV 2 die GOP 3550X, 3551X, 3552X, 3553X, 3554X oder 3555X anzugeben, wenn Therapieeinheiten für Gruppentherapie m Rahmen einer Gruppen- oder Kombinationsbehandlung beantragt werden (z.b. 3554X bei einer verhaltenstherapeutischen Kurzzeittherapie) Von der Krankenkasse wird dann die GOP aller Gruppengrößen der beantragten Gruppen- oder Kombinationsbehandlung (z.b. GOP 35543-355549 bei einer verhaltenstherapeutischen Kurzzeittherapie) bewilligt. Aus diesem bewilligten GOP-Bereich wird jeweils die GOP der tatsächlichen Gruppengröße abgerechnet (z.b. GOP 35543 bei drei Teilnehmern in einer verhaltenstherapeutischen Kurzzeitgruppentherapie) 20

EBM - Abschnitt 35.2.2 - neu ab 01.07.2017 Fortsetzung: Hinweise zur Abrechnung Ab Juli nur noch die neuen GOP: Die alten GOP werden zum 1. Juli gestrichen. Für die Abrechnung von Gruppentherapien verwenden Psychotherapeuten dann die neuen Gebührenordnungspositionen im Abschnitt 35.2.2. Dies gilt auch für Therapien, die vor dem 1. Juli beantragt wurden. Besonderheit bei Gruppen mit zwei Teilnehmern: Die Abrechnung von Gruppentherapien mit nur zwei Teilnehmern, die vor Einführung der neuen Psychotherapie-Richtlinie am 1. April beantragt wurden, ist weiterhin möglich. Aktuell können diese Gruppentherapien nach den GOP der kleinen Gruppe abgerechnet werden. Ab Juli erfolgt die Abrechnung mit bundeseinheitlichen Pseudo-GOP: Pseudo-GOP Bezeichnung 80542 Verhaltenstherapie (KZT), 2 Teilnehmer 80552 Verhaltenstherapie (LZT), 2 Teilnehmer 21

EBM - Abschnitt 35.2.2 - Gegenüberstellung alt / neu ab 01.07.2017 22

EBM - Abschnitt 35.2.2 - Gegenüberstellung alt / neu ab 01.07.2017 23

EBM - Abschnitt 35.2.2 - Gegenüberstellung alt / neu ab 01.07.2017 24

EBM - Abschnitt 35.2.2 - Gegenüberstellung alt / neu ab 01.07.2017 25

Buchstaben-Kennzeichnung ab 1. Juli 2017 B = Einbeziehung Bezugsperson Alle neuen Gebührenordnungspositionen der Abschnitte 35.2.1 und 35.2.2 H = Kennzeichnung der Verhaltenstherapie (Gruppe) bei einer Dauer von weniger als 100 Minuten, aber mind. 50 Minuten Gebührenordnungspositionen 35543 bis 35549 und 35553 bis 35559 des Abschnitts 35.2.2 für Kurzzeittherapien Gruppe Z = Kennzeichnung der Verhaltenstherapie (Gruppe) bei einer Dauer von weniger als 100 Minuten, aber mind. 50 Minuten mit Einbeziehung Bezugsperson Gebührenordnungspositionen 35543 bis 35549 und 35553 bis 35559 des Abschnitts 35.2.2 für Kurzzeittherapien Gruppe 26

Buchstaben-Kennzeichnung bei Übergangsregelung Kurzzeittherapie: L = Kennzeichnung der 25. Sitzung der Kurzzeittherapie S = Kennzeichnung der 25. Sitzung der Kurzzeittherapie mit Einbeziehung Bezugsperson N = Kennzeichnung der 25. Sitzung der Kurzzeittherapie (VT vor dem 01.04.2017 beantragt) bei einer Dauer von weniger als 100 Minuten, aber mind. 50 Minuten W = Kennzeichnung der 25. Sitzung der Kurzzeittherapie (VT vor dem 01.04.2017 beantragt) bei einer Dauer von weniger als 100 Minuten, aber mind. 50 Minuten mit Einbeziehung Bezugsperson Langzeittherapie als Rezidivprophylaxe R = Kennzeichnung der Langzeittherapie als Rezidivprophylaxe U = Kennzeichnung der Langzeittherapie als Rezidivprophylaxe mit Bezugsperson X = Kennzeichnung der Langzeittherapie als Rezidivprophylaxe (VT) bei einer Dauer von weniger als 100 Minuten, aber mind. 50 Minuten Y = Kennzeichnung der Langzeittherapie als Rezidivprophylaxe (VT) bei einer Dauer von weniger als 100 Minuten, aber mind. 50 Minuten mit Einbeziehung Bezugsperson 27

EBM - Abschnitt 35.2.3 - Gegenüberstellung alt / neu ab 01.07.2017 28

EBM - Abschnitt 35.2.3 - Kostenträger Bundeswehr rückwirkend ab 01.04.2017 Strukturzuschläge Psychotherapie ab 1. April 2017 / Kostenträger Bundeswehr Seit 1. April 2017 wird ein Strukturzuschlag auf jede antrags- und genehmigungspflichtige Leistung des EBM-Abschnitts 35.2 bei der psychotherapeutischen Behandlung von Soldaten der Bundeswehr gewährt. Anders als in der gesetzlichen Krankenversicherung wird der Zuschlag bereits ab der ersten Einzel- oder Gruppentherapie gezahlt, dafür aber nur in halber Höhe. Bei einer Einzeltherapie zum Beispiel beträgt der Zuschlag 7,35 Euro. Die ärztliche und psychotherapeutische Versorgung von Soldaten, die nicht gesetzlich krankenversichert sind, ist in einem speziellen Vertrag für sogenannte sonstige Kostenträger geregelt. So gilt die Psychotherapie-Richtlinie mit ihren neuen Leistungen auch nicht für diese Gruppe von Patienten. Die Richtlinie betrifft nur gesetzlich Versicherte. 29

EBM - Abschnitt 35.2.3 - Kostenträger Bundeswehr rückwirkend ab 01.04.2017 Hinweise: Der Strukturzuschlag ist ab der ersten Einzel- oder Gruppentherapie berechnungsfähig. Die Bewertung erfolgt mit dem im EBM ausgewiesenen Punktwert multipliziert mit dem Faktor 0,5. Das heißt: Es wird ein halber Zuschlag gewährt, dafür aber bereits ab der ersten Therapiesitzung. Die Vergütung erfolgt extrabudgetär. Neu ab 01.04.2017 GOP für den Strukturzuschlag Strukturzuschlag auf diese GOP Vergütung in Euro Ab 01.04.2017 35251 Ab 01.07.2017 35571 35252 35572 35200, 35201, 35210, 35220, 35221 35202, 35203, 35211, 35222, 35223, 35224, 35225 35253 35573 35205, 35208, 35212 7,35 3,05 6,00 30

EBM - Abschnitt 35.3 - Gegenüberstellung alt / neu ab 01.07.2017 31

Services der KVB Kontakt und Beratung 32

Mitglieder-Informationen unter www.kvb.de Broschüre Wegweiser für psychotherapeutische Leistungserbringer Hinweis: Wegweiser zur Erbringung psychotherapeutischer Leistungen - wird derzeit aktualisiert Flyer Koordinationsstelle Psychotherapie Hinweis: Sobald die KBV ihr Informationsmaterial zur Verfügung gestellt hat, werden wir dieses ebenfalls einstellen. 33

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit 34