3. Gesetz üer ds kntonle Strfrecht (KStrG) vom 09.04.009 (Stnd 0.0.0) Der Grosse Rt des Kntons Bern, gestützt uf Artikel 335 Astz des Schweizerischen Strfgesetzuches (StGB ) ), uf Antrg des Regierungsrtes, eschliesst: Gegenstnd Art. Anwendung des Schweizerischen Strfgesetzuches und des Jugendstrfgesetzes Die llgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strfgesetzuches vom. Dezemer 937 (StGB) und des Bundesgesetzes vom 0. Juni 003 üer ds Jugendstrfrecht (Jugendstrfgesetz, JStG ) ) finden uf die nch kntonlem Strfrecht strfren Hndlungen sinngemäss Anwendung. Vorehlten leien weichende Bestimmungen der esonderen Gesetzgeung. Art. Fhrlässigkeit Die in kntonlen Erlssen unter Strfe gestellten Üertretungen sind strfr, uch wenn sie fhrlässig egngen werden, sofern nicht nch dem Sinne der Vorschrift nur die vorsätzliche Begehung mit Strfe edroht ist. Art. 3 Anspruch uf Erlöse Die von den kntonlen Behörden verhängten Bussen, Geldstrfen und Einziehungen stehen dem Knton zu. Vorehlten leit Artikel 374 StGB. ) SR 3.0 ) SR 3. * Änderungstellen m Schluss des Erlsses 0-57
3. Art. 4 Strfestimmungen in Verordnungen Der Regierungsrt ist efugt, für Widerhndlungen gegen seine Verordnungen, Reglemente und Beschlüsse Busse nzudrohen. Einzelne Üertretungen Art. 5 Unterlssung der Hilfe n die Polizei Wer ohne genügenden Grund der Aufforderung von Polizeiorgnen nicht nchkommt, ihnen eim Anhlten einer uf frischer Tt ertppten oder zu verhftenden Person Beistnd zu leisten, wird mit Busse estrft. Nicht strfr sind Personen, die ufgrund persönlicher Beziehungen zur Aussge- und Zeugnisverweigerung erechtigt sind. Art. 6 Vernchlässigung der Aufsicht Wer die Aufsicht üer eine Person, die ufgrund einer psychischen Störung oder einer geistigen Behinderung gefährlich erscheint, pflichtwidrig vernchlässigt, wird mit Busse estrft. Art. 7 Auseutung der Leichtgläuigkeit Mit Busse wird estrft, wer gewersmässig die Leichtgläuigkeit nderer durch Whrsgen (Horoskoperstellen, Trumdeutungen, Krtenschlgen und dergleichen), Geistereschwören, Anleitung zum Schtzgren oder uf ähnliche Weise useutet oder sich öffentlich zur Ausüung dieser Tätigkeiten nietet. Art. 8 Verunreinigung von fremdem Eigentum Wer us Bosheit oder Mutwillen öffentliche Denkmäler, öffentliche Geäude und nderes öffentliches Eigentum oder fremdes Privteigentum verunreinigt, wird, sofern nicht eine Scheschädigung vorliegt, mit Busse estrft. Die Verunreinigung von Privteigentum wird nur uf Antrg verfolgt. Art. 9 Verrecherwerkzeug Wer Wffen oder Werkzeug, von denen er weiss oder nnehmen muss, dss sie zur Begehung von Tötung, Körperverletzung, Ru oder Diesthl estimmt sind, in Gewhrsm ht, von Dritten verwhren lässt oder Dritten üerlässt, wird mit Busse estrft, wenn die Tt nicht nch ndern Vorschriften mit schwererer Strfe edroht ist.
3 3. Art. 0 Unefugtes Herstellenvon Schlüsseln, Siegeln und Stempeln Mit Busse wird estrft, wer Schlüssel, ehördliche Stempel oder Siegel, Firmen- oder Fksimilestempel nfertigt oder nfertigen lässt in der Asicht, sie rechtswidrig zu geruchen, oder ohne sich üer die Berechtigung der Bestellerin oder des Bestellers zu vergewissern, Bestellungen für ehördliche Stempel und Siegel entgegennimmt und usführt oder usführen lässt. Art. Anmssen eines kdemischen Titels Wer unefugt einen kdemischen Titel führt, wird mit Busse estrft. Art. Nchtruhestörung, unnständiges Benehmen Mit Busse is zu 000 Frnken wird estrft, wer ndere zur Nchtruhezeit durch üermässigen Lärm stört, sich öffentlich ein unnständiges Benehmen zuschulden kommen lässt. Art. 3 Age von Suchtmitteln n Jugendliche Wer einer Person unter 8 Jhren Spirituosen oder Tk git, ohne die elterliche Sorge innezuhen, wird mit Busse estrft. Wer einer Person unter 6 Jhren lkoholische Getränke git, ohne die elterliche Sorge innezuhen, wird mit Busse estrft. Art. 4 Flscher Alrm Wer durch wissentlich flsche Meldung Gesundheitsfchpersonen (Ärztinnen und Ärzte, Tierärztinnen und Tierärzte, Hemmen und Entindungspfleger, Apothekerinnen und Apotheker) lrmiert, wird mit Busse is zu 000 Frnken estrft. Art. 5 Verweigerung der Nmensnge Wer einer Behörde oder einem ihrer Orgne, die sich ordnungsgemäss usweisen, uf erechtigte Aufforderung hin die Angen zum Nmen oder zur Wohnung verweigert oder unrichtige Angen mcht, wird mit Busse is zu 000 Frnken estrft.
3. 4 Art. 6 Beschädigung von Beknntmchungen Wer öffentlich ngeschlgene mtliche Beknntmchungen oder efugterweise ngerchte Plkte öswillig wegnimmt, reisst, entstellt oder esudelt, wird mit Busse is zu 000 Frnken estrft. Art. 7 Gefährdung durch Tiere Mit Busse wird estrft, wer c ein wildes oder ggressives Tier nicht ngemessen verwhrt oder unter Kontrolle hält, durch Reizen oder Scheumchen eines Tieres eine Gefhr für Menschen oder Tiere hereiführt oder in Kuf nimmt, einen Hund uf Menschen oder Tiere hetzt oder pflichtwidrig von einem Angriff uf Menschen oder Tiere nicht hält. Art. 8 Uneufsichtigtes Üerlssen von Wffen Wer einer Person unter 6 Jhren Schusswffen oder Munition zum Geruch üerlässt, ohne sie pflichtgemäss zu eufsichtigen, wird mit Busse is zu 000 Frnken estrft. Art. 9 Missruch von Alrmvorrichtungen Wer us Bosheit oder Mutwillen Läutwerke oder Alrmvorrichtungen zur Beunruhigung oder Belästigung nderer missrucht, wird mit Busse is zu 000 Frnken estrft. Art. 0 Vermummungsverot Wer sich ei ewilligungspflichtigen Versmmlungen oder Kundgeungen unkenntlich mcht, wird mit Busse estrft. Die zuständige Gemeindeehörde knn Ausnhmen vom Vermummungsverot ewilligen, wenn chtenswerte Gründe für eine Unkenntlichmchung vorliegen. 3 Schlussestimmungen Art. Aufheung eines Erlsses Ds Gesetz vom 6. Oktoer 940 etreffend die Einführung des Schweizerischen Strfgesetzuches (EG StGB) wird ufgehoen (BSG 3.). Art. Inkrfttreten Der Regierungsrt estimmt den Zeitpunkt des Inkrfttretens.
5 3. Bern, 9. April 009 Im Nmen des Grossen Rtes Die Präsidentin: Loosli-Amstutz Der Vizesttsschreier: Krähenühl RRB Nr. 059 vom. April 00: Inkrftsetzung uf den. Jnur 0
3. 6 Änderungstelle - nch Beschluss Beschluss Inkrfttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 09.04.009 0.0.0 Erlss Erstfssung 0-57
7 3. Änderungstelle - nch Artikel Element Beschluss Inkrfttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlss 09.04.009 0.0.0 Erstfssung 0-57