Rahmen-Zielvereinbarung zum barrierefreien Naturerleben in den Naturparken in Deutschland

Ähnliche Dokumente
Zielvereinbarung nach 5 Behindertengleichstellungsgesetz (BGG)

unterstützt vom Zielvereinbarung nach 5 BGG für den Bereich der barrierefreien Informationstechnik

BADEN-AIRPARK. Zwischen

Zielvereinbarung nach 5 des Bundesgleichstellungsgesetzes zum barriere- freien Handel zwischen dem E aktiv Markt Scholz und den Organisationen und

o) Sozialverband VdK Rheinland-Pfalz e.v. p) Zentrum für selbstbestimmtes Leben behinderter Menschen Mainz e.v. 1 Weitere Vereinbarungspartner

Zielvereinbarung zu Barrierefreien Dienstleistungen zwischen dem Sparkassenverband Rheinland-Pfalz

Zwischen E-Center Edeka-Markt, Bosenheimer Straße 287, Bad Kreuznach und

zwischen E-Center Edeka-Markt Kaiserslautern, Zollamtstraße 28, Kaiserslautern und

o) Sozialverband VdK Rheinland-Pfalz e.v. p) Zentrum für selbstbestimmtes Leben behinderter Menschen Mainz e.v. 1 Weitere Vereinbarungspartner

Zielvereinbarung. zu barrierefreien Dienstleistungen

tionen und Selbsthilfegruppen behinderter Menschen in Rheinland-Pfalz

des Bundes und des Landes Rheinland-Pfalz (BGG und LGGbehM)

Zielvereinbarungen nach dem Behindertengleichstellungsgesetz

zwischen der Globus Handelshof St. Wendel GmbH & Co. KG Betriebsstätte Idar-Oberstein, Zwischen Wasser 13, Idar-Oberstein und

5 Behindertengleichstellungsgesetz NRW geschlossen:

Unterzeichnerinnen und Unterzeichner... 10

Positionspapier. des Bündnis für ein Niedersächsisches Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung

Zielvereinbarung zum barrierefreien Handel. zwischen. Globus Handelshof St. Wendel. Betriebsstätte Losheim. und

Stadtwerke Nortorf AöR

Das neue Behindertengleichstellungsgesetz

zwischen dem Globus Handelshof St. Wendel GmbH & Co. KG Betriebsstätte Bobenheim- Roxheim, Südring 2, Bobenheim-Roxheim, und

Zielvereinbarung zum Barrierefreien Handel zwischen Globus Handelshof St. Wendel GmbH & Co. KG Betriebsstätte Neustadt / Weinstraße und den Organider

Öffentlich-rechtlicher Vertrag. zum. interkommunalen Kostenausgleich. für. die Betreuung auswärtiger Kinder. zwischen den

L -J. Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung. Mecklenburg-Vorpommern. LIGA der Spitzenverbände

Zielvereinbarungen ein Instrument zur Förderung von baulicher Barrierefreiheit im privaten Wohnungsmarkt

Fragebogen für die Städte und Gemeinden

Vertrag. namens und in Vollmacht seiner Mitgliedsverlage, vertreten durch den Hessischen Kultusminister,

VERTRAG. zwischen dem Verband Bildungsmedien e.v., namens und in Vollmacht seiner Mitgliedsverlage, Zeppelinallee 33, Frankfurt am Main

Zielvereinbarungen - Instrument zur Herstellung von Barrierefreiheit Stand der Zielvereinbarungen nach dem Behindertengleichstellungsgesetz NRW

Bericht zum Aktions-Plan in Leichter Sprache

Zielvereinbarungen - Instrument zur Herstellung von Barrierefreiheit Stand der Zielvereinbarungen nach dem Behindertengleichstellungsgesetz NRW

Stellungnahme zum Entwurf eines Niedersächsischen Gesetzes zur Förderung und zum Schutz der digitalen Verwaltung in Niedersachsen

Dienstleistungsvertrag

Zielvereinbarungen - Instrument zur Herstellung von Barrierefreiheit Stand der Zielvereinbarungen nach dem Behindertengleichstellungsgesetz NRW

Die Staatliche Koordinierungsstelle nach Art. 33 UN-Behindertenrechtskonvention Inklusionsbeirat und Fachausschüsse

Zielvereinbarung zum barrierefreien Handel. zwischen. Globus Handelshof St. Wendel GmbH & Co. KG Betriebsstätte Homburg-Einöd. und

Reisen für Alle Chancen und Herausforderungen des barrierefreien Tourismus. Irina Hartig Projektleiterin Tourismus für Alle Deutschland e.v.

VERGÜTUNGSVEREINBARUNG. zum Rahmenvertrag. zwischen dem. Verband der Agrargewerblichen Wirtschaft (VdAW) e.v. Wollgrasweg Stuttgart

Bürgerschaftliches Engagement von Menschen mit Behinderung oder chronischer Erkrankung

VEREINBARUNG ÜBER DIE AUSGESTALTUNG DER GEMEINSAMEN EIN- RICHTUNG (JOBCENTER)

zwischen der HELIOS Kliniken GmbH - nachfolgend HELIOS genannt - einerseits und dem Marburger Bund, Bundesverband - nachfolgend MB genannt -

HOCHSCHULENTWICKLUNGSPLANUNG

Gemeinsame Erklärung für ein Bundes- Teilhabe-Gesetz von den Beiräten vom BeB

Vereinbarung. zwischen. der Katholischen Hochschule Nordrhein-Westfalen Wörthstraße Köln

EINFÜHRUNGSTARIFVERTRAG

Vereinbarung über die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft nach 219 Abs. 2 SGB V. zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns.

ARBEITSVERTRAG für die Beschäftigung einer Praktikantin/ eines Praktikanten/ von ungelerntem Personal

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen (Behindertengleichstellungsgesetz - BGG)

Vertrag über ein strukturiertes Arzneimittel-Management von Biologika und Biosimilars (Biolike) in Hamburg nach 84 Abs.

GKV-Spitzenverband 1. Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene

PERSONALÜBERLEITUNGSVERTRAG

GKV-Spitzenverband 2. Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene

Tarifvertrag zur Änderung des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an den Elblandkliniken (6. ÄnderungsTV-Ä ELK)

Antrag der Fraktion DIE LINKE. Bürgerinnen- und Bürgerversicherung in der Pflege -Solidarische Pflegeversicherung einführen BT-Drucksache 18/5110

Vereinbarung. zwischen

Sponsoringvertrag. 1 Vertragsgegenstand. zwischen dem Sportverein SV Blau-Weiß Dahlewitz e. V. vertreten durch. und. (nachfolgend: Verein") und

- vertreten durch den Präsidenten, dieser vertreten durch den Vizepräsidenten für Lehre

Zielvereinbarung zu Barrierefreien Dienstleistungen zwischen dem Sparkassen- und Giroverband Rheinland-Pfalz

Rahmenvereinbarung. zwischen

Stellungnahme. zum. Az.: R B /5-14 R2 33/2016

Rahmenvertrag als Anlage zum Gesamtvertrag nach 83 SGB V zur Verbesserung der ambulanten medizinischen Versorgung in Sachsen

Satzung über den Beirat für die Belange von Menschen mit Behinderungen vom )2) Bildung des Beirates 2)

Satzung Belange von Menschen mit Behinderung in Bergisch Gladbach 50.3

[1] Vereinbarung. über die Übertragung der Aufgaben des Standesamts gemäß Art. 2 AGPStG (Gesetz zur Ausführung des Personenstandsgesetzes) zwischen

Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen

Erstes allgemeines Gesetz zur Stärkung der sozialen Inklusion in Nordrhein-Westfalen

Barrierefreiheit oder angemessene Vorkehrungen?

für einen kommunalen Beirat für die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (Behindertenbeirat)

Gemeinsam geht es besser! Wege zu einer Schule für alle. im Anhörungs-Saal im Marie-Elisabeth-Lüders-Haus

vom 4. Januar 2018 Zwischen der

des Bündnis für ein Niedersächsisches Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung Landesbehindertenrat

Stellungnahme zum Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung und der Behindertengleichstellungsverordnung

V e r t r a g über die Lieferung und Abnahme von Fernwärme Nummer

Entwicklung und Vermarktung barrierefreier Angebote und Dienstleistungen im Sinne eines Tourismus für Alle in Deutschland. Fact Sheet zum Projekt für

B e r a t e r v e r t r a g

MICHAEL HARTMANN MITGLIED DES DEUTSCHEN BUNDESTAGES INNENPOLITISCHER SPRECHER

Organisation der Interessenvertretungen. Sachsen und Möglichkeiten einer nachhaltigen Zusammenarbeit

Satzung über die Inklusion von Menschen mit Beeinträchtigungen in der Gemeinde Senden (Inklusionssatzung) vom

Teilnahmevereinbarung

Baden-Württemberg - Landesbehindertengleichstellungsgesetz (L-BGG)

PARLAMENTARISCHER ABEND

V e r t r a g. über die Zusammenarbeit bei der Ausbildung für die Berufe in der Altenpflege, insbesondere zur Durchführung der praktischen Ausbildung

Kooperationsvereinbarung

Durchsetzung von Barrierefreiheit im Projekt Stuttgart 21

L I E F E R V E R T R A G

Vereinbarung. Zwischen

zwischen BOHR Omnibus GmbH, ORN Omnisbusverkehr Rhein-Nahe GmbH, Flughafen Frankfurt-Hahn GmbH, Fraport AG, Frankfurt Airport Services Worldwide

L-BGG als Instrument zu mehr Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Ich brauche mehr Zeit, damit ich alles auch richtig verstehe.

Präambel. 1 Gewinnabführung. (1) Bezüglich der Gewinnabführung gelten die Bestimmungen des 301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung entsprechend.

über die Leistung von Schulbeiträgen für Auszubildende an Schulen der Sekundarstufe II (Regionales Schulabkommen)

Satzung des Beirates der Menschen mit Behinderung der Stadt Wuppertal vom

Rahmenvertrag. abgeschlossen zwischen der. VORARLBERGER KRAFTWERKE AKTIENGESELLSCHAFT Weidachstraße 6 A-6900 Bregenz. (im Folgenden kurz VKW genannt)

PROVISIONSVEREINBARUNG

Transkript:

Rahmen-Zielvereinbarung zum barrierefreien Naturerleben in den Naturparken in Deutschland - auf der Grundlage von 5 Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) - Zwischen dem Verband Deutscher Naturparke e. V. (VDN), Platz der Vereinten Nationen 9, 53113 Bonn, vertreten durch seinen Vorstand, dieser vertreten durch den Vizepräsidenten, Herrn Landrat Friedel Heuwinkel, nachfolgend VDN genannt, und nach 13 Abs. 3 Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) anerkannten Verbänden der Menschen mit Behinderungen, die nachfolgend aufgelistet sind, 1. Bundesarbeitsgemeinschaft SELBSTHILFE von Menschen mit Behinderung und chronischer Erkrankung und ihren Angehörigen e. V. (BAG SELBSTHILFE) e. V. (anmeldender Verband), Kirchfeldstr. 149, 40215 Düsseldorf, vertreten durch seinen Vorstand, dieser vertreten durch den stellvertretenden Geschäftsführer, Herrn Wolfgang Tigges, ebenda 2. Bundesverband für körper- und mehrfachbehinderte Menschen e. V. (bvkm), Brehmstr. 5-7, 40239 Düsseldorf, vertreten durch seinen Vorstand, dieser vertreten durch die Bundesvorsitzende, Frau Helga Kiel, ebenda 3. Bundesvereinigung Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung e. V. (Lebenshilfe), Raiffeisenstraße 18, 35043 Marburg, vertreten durch seinen Vorstand, dieser vertreten durch den Bundesvorsitzenden Robert Antretter, ebenda 4. Deutsche Cochlear Implant Gesellschaft e. V. (dcig), Rosenstraße 6, 89257 Illertissen, vertreten durch seinen Vorstand, dieser vertreten durch den Präsidenten, Herrn Franz Hermann, ebenda 5. Deutsche Gesellschaft der Hörgeschädigten -Selbsthilfe und Fachverbände e. V., Hollesenstraße 14, 24768 Rendsburg, vertreten durch seinen Vorstand, dieser vertreten durch den Vorsitzenden, Herrn Dr. Ulrich Hase, ebenda Seite 1 von 6

6. Deutsche Leberhilfe e. V., Krieler Str. 10, 50935 Köln, vertreten durch seinen Vorstand, dieser vertreten durch das Vorstandsmitglied Hans-Peter Wohn, ebenda 7. Deutscher Blinden- und Sehbehindertenverband e. V. (DBSV), Rungestraße 19, 10179 Berlin, vertreten durch seinen Vorstand, dieser vertreten durch die Präsidentin, Frau Renate Reymann, ebenda 8. Deutscher Gehörlosen-Bund e. V. (DGB), Am Zirkus 4, 10117 Berlin, vertreten durch seinen Vorstand, dieser vertreten durch den Präsidenten, Herrn Rudolf Sailer, ebenda 9. Deutscher Schwerhörigenbund e. V. (DSB), Breite Straße 3, 13187 Berlin, vertreten durch seinen Vorstand, dieser vertreten durch Frau Sabine Mittank, ebenda 10. Deutscher Verein der Blinden und Sehbehinderten in Studium und Beruf e. V. (dvbs), Frauenbergstraße 8, 35039 Marburg, vertreten durch seinen Vorstand, dieser vertreten durch die Beauftragte für barrierefreies Reisen, Frau Rita Schroll, ebenda 11. Interessenvertretung Selbstbestimmt Leben in Deutschland e. V. (ISL), Krantorweg 1, 13503 Berlin, vertreten durch seinen Vorstand, dieser vertreten durch die Geschäftsführerin, Frau Dr. Sigrid Arnade, ebenda 12. PRO RETINA Deutschland e. V (PRO RETINA), Vaalser Str. 108 52074 Aachen, vertreten durch seinen Vorstand, dieser vertreten durch die stellvertretende Vorsitzende Ute Palm, ebenda 13. Sozialverband VdK Deutschland e. V. (VdK), Wurzerstraße 4 a 53175 Bonn, vertreten durch seinen Vorstand, dieser vertreten durch die Präsidentin, Frau Ulrike Mascher, ebenda nachfolgend Verbände der Menschen mit Behinderungen genannt, wird nachfolgende Rahmen-Zielvereinbarung geschlossen: Seite 2 von 6

Präambel Ziel des VDN und der unterzeichnenden Verbände der Menschen mit Behinderungen ist, das barrierefreie 1 Naturerleben in Naturparken für Menschen mit Behinderungen möglich zu machen. Die Naturparke in Deutschland werden dabei unterstützt, barrierefreie Naturerlebnisangebote zu entwickeln und in passender Weise zu kommunizieren. Dabei wird den unterschiedlichen Strukturen und Rahmenbedingungen der Naturparke Rechnung getragen. So kann jede Naturparkträgerorganisation der Zielvereinbarung beitreten und die Schritte zum barrierefreien Naturerleben entsprechend den Voraussetzungen in ihrer Region, eingebunden in einen bundesweiten Rahmen, gestalten. 1 Geltungsbereich Diese Rahmenzielvereinbarung gilt für Naturparke in Deutschland, insbesondere soweit ihre Träger Mitglied des VDN sind sowie für den VDN selbst. Konkret geht es um die Festlegung von Modulen zum barrierefreien Naturerleben in Naturparken sowie um das Verfahren zur Umsetzung dieser Module in den Naturparken. 2 Standards des barrierefreien Naturerlebens (1) Die Vertragspartner legen die in der Anlage 1 Module zum barrierefreien Naturerleben in Naturparken geregelten Standards zum barrierefreien Naturerleben in der jeweils geltenden Fassung für den Geltungsbereich und die Geltungsdauer dieser Vereinbarung als Maßstab ihrer gemeinsamen Anstrengungen für mehr Barrierefreiheit in den Naturparken in Deutschland fest. (2) Die Vertragspartner werden nach Möglichkeit einen Leitfaden zur Umsetzung der Zielvereinbarung herausgeben. 3 Verantwortungsbereich des VDN (1) Soweit die Module der Sache nach vom VDN umgesetzt werden können, erklärt er im Wege der Selbstverpflichtung, dass er die für den Aufgabenbereich des VDN relevanten Module zum barrierefreien Naturerleben in Naturparken (Anlage 1) schrittweise nach seinen Möglichkeiten selbst herstellen will und hierzu einen Maßnahmen- und Zeitplan aufstellt. 1 In Bezug auf 4 BGG und Artikel 9 und 30 Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-BRK) Seite 3 von 6

(2) Im Bemühen um die Umsetzung der Barrierefreiheit in den Naturparken in Deutschland wird der VDN darauf hinwirken, dass seine Mitglieder dieser Rahmenzielvereinbarung beitreten (Näheres siehe 4). (3) Der VDN wird in seinen Medien, insbesondere in seinem Online- Auftritt, über die Zielvereinbarung informieren. (4) Der VDN beabsichtigt, die barrierefreien Angebote der der Zielvereinbarung beigetretenen Naturparke auf geeignete Weise der Öffentlichkeit bekannt zu machen. 4 Beitritt zur Rahmenzielvereinbarung (1) Mitglieder des VDN und andere Träger von Naturparken können dieser Zielvereinbarung mit einseitiger Erklärung gegenüber dem VDN beitreten. Mit dem Beitritt zu dieser Zielvereinbarung wird das beitretende Mitglied bzw. der Träger des Naturparks Vertragspartner dieser Zielvereinbarung und erkennt die Module zum barrierefreien Naturerleben in Naturparken (Anlage 1) in der jeweils geltenden Fassung als Standards gemäß 2 an. Die Organisation verpflichtet sich im Wege der Selbstverpflichtung, die für ihre regionalen Erfordernisse relevanten Teile der Module und Maßnahmen bei künftigen Neu-, Umbau- oder Sanierungsmaßnahmen nach ihren Möglichkeiten umzusetzen oder bei den dafür zuständigen Trägern darauf hinzuwirken. Hierfür stellt sie einen Maßnahmen- und Zeitplan auf, aus dem hervorgeht, welche Maßnahmen aus dem Katalog der Anlage 1 zu welchen Zeitpunkten verwirklicht werden sollen. Über die Erfüllung des Maßnahmen- und Zeitplans berichtet sie über den VDN der Arbeitsgruppe nach 6 Absatz (1). (2) Nach Ablauf des Zeitplans sind die nicht umgesetzten Module und Maßnahmen kenntlich zu machen. Ein neuer Zeitplan ist aufzustellen. 5 Verantwortungsbereich der Verbände der Menschen mit Behinderungen Die unterzeichnenden Verbände der Menschen mit Behinderungen tragen mit dazu bei, das Angebot der Naturparke zum barrierefreien Naturerleben bekannt zu machen. Sie werden insbesondere in ihren Medien auf diese Angebote des VDN und der beitretenden Organisationen hinweisen und dafür werben. 6 Erfüllung der Selbstverpflichtungen (1) Eine Arbeitsgruppe, bestehend aus Vertreterinnen und Vertretern der unterzeichnenden Verbände der Menschen mit Behinderungen und des VDN, tritt in der Regel einmal jährlich zusammen, um die Erfüllung Seite 4 von 6

der Selbstverpflichtungen auszuwerten und um die Module auf der Basis der neuesten Erkenntnisse weiterzuentwickeln. Der VDN unterrichtet die Arbeitsgruppe in Abstimmung mit den der Rahmenzielvereinbarung beigetretenen Naturparkträgern über die Erledigung der in 3 und 4 genannten Maßnahmen- und Zeitpläne. Die Arbeitsgruppe kann Hinweise zur weiteren Umsetzung geben (zum Beispiel in Form von Checklisten, Fachtagungen oder Ähnlichem). (2) (Selbst-) Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung oder aus Zeitplänen können nicht im Klagewege durchgesetzt werden. 7 Laufzeit der Zielvereinbarung (1) Die Mindestdauer dieser Rahmenzielvereinbarung läuft einheitlich bis zum 31. Dezember 2017, unabhängig vom Zeitpunkt des Beitritts eines Naturparkträgers. (2) Die Rahmenzielvereinbarung verlängert sich jeweils um 1 weiteres Jahr, sofern sie nicht bis zum 30. Juni eines Jahres, erstmals bis zum 30. Juni 2017, gekündigt wird. Jeder Vertragspartner kann für seine Organisation jeweils einzeln kündigen. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Kündigungserklärungen der Naturparkträger haben gegenüber dem VDN zu erfolgen. Kündigt der VDN, so endet die Rahmenzielvereinbarung mit Ablauf der Kündigungsfrist auch für die der Zielvereinbarung beigetretenen Naturparkträger-Organisationen. (3) Die Vertragspartner verpflichten sich nach Ablauf der Mindestvertragsdauer und bei Änderung wesentlicher Grundlagen des barrierefreien Naturerlebens (wie gesetzlicher Grundlagen oder einschlägiger Regelwerke des Deutschen Institutes für Normung (DIN)) über die Fortschreibung dieser Rahmenzielvereinbarung und der Module zum barrierefreien Naturerleben in Naturparken zu verhandeln. 8 Schlussbestimmung Nebenabreden zu dieser Vereinbarung sind nicht getroffen worden. Änderungen und Ergänzungen dieser Rahmenzielvereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Vertragspartner sind sich einig darin, dass der Text dieser Rahmenzielvereinbarung, ihre Änderung oder Aufhebung im Zielvereinbarungsregister des jeweils zuständigen Bundesministeriums (derzeit das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Wilhelmstr. 8, 10117 Berlin) veröffentlicht wird. Sie hatten zuvor die Aufnahme der Verhandlungen gegenüber dem Zielvereinbarungsregister nach 3 Abs. 1 BGG angezeigt. Seite 5 von 6

Die Anlage 1 (zu 2) Module zum barrierefreien Naturerleben in ist in ihrer jeweils geltenden Fassung Bestandteil dieser Vereinbarung. Berlin, 8. März 2012 Friedel Heuwinkel VDN Vizepräsident Wolfgang Tigges BAG SELBSTHILFE Stellvertretender Geschäftsführer Helga Kiel bvkm Bundesvorsitzende Robert Antretter Lebenshilfe Bundesvorsitzender Dr. Ulrich Hase Deutsche Gesellschaft der Hörgeschädigten Selbsthilfe und Fachverbände e. V. Vorsitzender Franz Hermann dcig Präsident Hans-Peter Wohn Deutsche Leberhilfe e. V. Vorstandsmitglied Renate Reymann DBSV Präsidentin Rudolf Sailer DGB Präsident Sabine Mittank DSB Rita Schroll dvbs Beauftragte für Barrierefreies Reisen Dr. Sigrid Arnade ISL Geschäftsführerin Ute Palm PRO RETINA Stellvertretende Vorsitzende Ulrike Mascher VdK Präsidentin Seite 6 von 6