L -J. Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung. Mecklenburg-Vorpommern. LIGA der Spitzenverbände

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1 We,xierstraße 124, Schwerin Telefax: (0385) Hausanachrift; Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung Mecklenburg-Vorpommern Telefon: (0385) Internet: der Freien Wohlfahrtspflege in Telefon: Verhandlungen einer Landesrahmenvereinbarung nach 46 Absatz 4 5GB IX darlegen. vereinbarung zur Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung Mecklenburg-Vorpommern av. Martina.Krueger@sm.mv-regierung.de auch auf der dritten Sitzung der Arbeitsgruppe zur Verhandlung einer Landesrahmen ich danke Ihnen für Ihr Schreiben vom 19. Januar 2018, in dem Sie den Standpunkt der Die Mitwirkung der Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen wurde zur Beteiligung der Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen bei den Ihr Schreiben vom 19. Januar 2018 Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen L -J Schwerin, den 6. Februar Schwerin Az: / LIGA der Spitzenverbände LIGA der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege in Mecklenburg-Vorpommern Bearbeitet von: Martina Krüger csltac B Schwerin Ministerium fur sozlaies Integration und Gleichstellung Mecklenburg-Vo pcmmern 0 Mecklenburg-Vorpommern Gutenbergstraße 1 ser Sitzung habe ich die Rechtsauffassung des Ministeriums für Soziales, Integration Landesebene mit den Vereinigungen der Leistungserbringer gemeinsam und einheitlich und Gleichstellung dargelegt. Gerne fasse ich diese nochmals zusammen. Nach 131 Absatz 1 Satz 1 SGB IX schließen die Träger der Eingliederungshilfe auf Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung Sehr geehrte Frau Hömke, ressenvertretungen der Menschen mit Behinderungen verzichtet. Verträge mit. Dies bedeutet eine Mitwirkung im Sinne einer beratenden Funktion und Anders als bei der Erarbeitung und dem Abschluss der Rahmenverträge nach 131 tungen ausdrücklich nicht vorgesehen. Der Gesetzgeber hat auf die Mitwirkung der Inte Absatz 2 5GB IX ist bei der Erarbeitung einer Landesrahmenvereinbarung nach 46 Absatz 4 SGB IX eine Beteiligung der durch Landesrecht bestimmten Interessenvertre nicht ein Mitbestimmen. ken gemäß 131 Absatz 2 SGB IX bei der Erarbeitung und Beschlussfassung dieser bedrohter Kinder gemäß 46 Absatz 4 SGB IX ausführlich thematisiert. Bereits auf die Rahmenverträge zu den schriftlichen Vereinbarungen nach 125 SGB IX ab. Die durch Landesrecht bestimmten Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen wir

2 2 gez. Martina Krüger Im Auftrag Mit freundlichen Grüßen fassung der Landesrahmenverträge gemäß 131 Absatz 2 8GB IX der Rat für Integra ressenvertretung der Menschen mit Behinderungen bei der Erarbeitung und Beschluss Absatz 2 5GB IX für Mecklenburg-Vorpommern. Danach wurde als maßgebliche Inte gesetzes 8GB XII und anderer Gesetze ausdrücklich nur auf die Umsetzung von 131 schlossene Regelung in Artikel 5 des Gesetzes zur Änderung des Landesausführungs Vor diesem Hintergrund bezieht sieh die durch den Landtag am 24. Januar 2018 be ohne weiteres möglich gewesen, eine gemäß 131 Absatz 2 8GB IX entsprechende spräch verzichtet werden kann. Ich hoffe, dass meine Ausführungen für Sie nachvollziehbar sind und somit auf ein Ge Vereinbarungspartner nach 46 Absatz 4 8GB IX weiterzugeben. pe zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes in Mecklenburg-Vorpommern sicherge gen bei der Erarbeitung und dem Abschluss einer Landesrahmenvereinbarung nach wendigkeit die Beteiligung der Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderun 16 des Landesbehindertengleichstellungsgesetzes bestimmt. Ich möchte jedoch darauf hinweisen, dass unabhängig der fehlenden gesetzlichen Not mangelt bereits an einer planwidrigen Regelungslücke. Denn dem Gesetzgeber wäre es Regelung auch in 46 Absatz 4 8GB IX zu verankern. tionsförderung von Menschen mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen nach Insoweit scheidet auch eine analoge Anwendung von 131 Absatz 2 8GB IX aus. Es 46 Absatz 4 6GB IX über die Vertretung des Integrationsförderrates in der Arbeitsgrup stellt ist. Dort besteht jederzeit die Möglichkeit, Hinweise und Vorschläge auch an die 2

3 Steuernummer:090/141/ Schwerin BIC: GENODEF VR 503, AmtsgerIcht Schwerin In der Sitzung wurde die LIGA gebeten darzulegen, weshalb Interessenvertretungen Gutenbergstrare 1 Fax: 0385 / SAN: DEOS info@liga.mv.de Geschäftsstelle: Tel.: 0385 / Evangelische Bank eg Internet: Frau Martina Krüger ndesregierung.delcontenude/artikel/20 14/03/ jahreratifizierung-un-konvention-inklusion.html Referatsleiterin 340 Werderstr. 124 Schwerin, Vorpommern e.v. nimmt Bezug auf die 2. Sitzung der UAG Früherkennung und onen. Deutschland hat sich verpflichtet, die politische, wirtschaftliche, soziale und alle Bereiche gilt: Die Betroffenen sprechen mir. bundesregiemng.de/contenvde/artikel/20 14/03/ lahreratiflzierung-un-konvention-inklusion.html Seit Jahren gilt in Deutschland die Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nati Frühförderung zur Erarbeitung einer Landesrahmenvereinbarung M-V gemäß 46 Sehr geehrte Frau Krüger, Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen Per martina.kruegersm.mv-regierunq.de sen. der Grundsatz der UN-Konvention: Nicht ohne uns über uns ; siehe: gesellschaftliche Teilhabe von Menschen mit Behinderungen zu verwirklichen. Für Die Betroffenen müssen [vor alleml dabei sein, wenn es um sie geht. Deshalb lautet behinderter Menschen zwingend an der Rahmenvereinbarung beteiligt werden müs LIGA M-V ev. Gutenberpstraßa Schwerin Kreuz Diakonie PARITÄT ZWSI IN MECKLENBURG-VORPOMMERN e. V. LIGA DER SPITZENVERBÄNDE DER FREIEN WOHLFAHRTSPFLEGE Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung M-V Schwerin Abteilung Soziales und Integration SGB IX am die LIGA der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege Mecklenburg

4 -2- Drs. 18/9522, S. 190) ohne uns über uns stellten die Menschen mit Behinderungen und ihre Verbände die größte Anzahl an Mitgliedern in der Arbeitsgruppe Bundesteilhabegesetz dar. (BT Nach dem Grundsatz der Selbstvertretung der Menschen mit Behinderungen Nicht führen die Vertragsstaaten mit den Menschen mit Behinderungen, einschließlich Kin dern mit Behinderungen, über die sie vertretenden Organisationen enge Konsultatio nen durch und beziehen sie aktiv ein. (Art. 4 Abs. 3 UN-BRK.) lich. Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen mit. Dadurch soll die Interessenvertretungen von Menschen mit Behinderungen zwingend erforder hftp:// Nach 131 Abs IX n.f. wirken bei der Erarbeitung und Beschlussfas ber, BT Drs , Aus den vorgenannten Gründen ist aus Sicht der LIGA M-V die Beteiligung von Position der Leistungsberechtigten gestärkt werden; so der Bundesgese&ge sung der Rahmenverträge die durch Landesrecht bestimmten maßgeblichen Pressemitteilungen/201 4/ arbeitsgruøpebundesteilhabepesetz.pdf? blob=publicationfile&v=2 ev. chronischer Erkrankung und ihrer Angehörigen ev. Bundesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe von Menschen mit Behinderung und Bundesvereinigung Lebenshilfe e.v. Bundesvereinigung der Landesarbeitsgemeinschaffen der Werkstallräte Sozialverband Deutschland SoVD Sozialverband VdK Deutschland Deutscher Blinden- und Sehbehindertenverband e.v, Deutsche Gesellschaft der Hörgeschädigten - Bundesverband für Körper- und mehrfachbehinderte Menschen e.v. Bundesverband Psychiatrie-Erfahrener e.v. Interessenvertretung Selbstbestimmt Leben in Deutschland ev. Allgemeiner Behindertenverband in Deutschland Beauftragte der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen Konferenz der Fachverbände für Menschen mit Behinderungen und Fachverbände Selbsthilfe Bei Entscheidungsprazessen in Fragen, die Menschen mit Behinderungen betreffen, Zu den Verbänden von Menschen mit Behinderungen gehörten dabei:

5 -3- Vorsitzende Christina HöR - Mit freundlichen Grüßen der Menschen mit Behinderungen, die einen Bezug zur Früherkennung und Frühför M-V gemäß 46 5GB IX sind aus Sicht der LIGA M-V solche Interessenvertretungen sung der Rahmenverträge mitwirken können. Behinderungen bestimmt, damit diese bei der Erarbeitung und Beschlussfas desrecht bestimmten maßgeblichen Interessenvertretungen der Menschen mit ihrer Angehörigen anerkennt, sich auf Landesebene, in den Regionen und lokal zu derungen sowie der Selbsthilfeorganisationen von Menschen mit Behinderungen und Aus Sicht der LIGA M-V ist es erforderlich, dass das Land nun die durch Lan Land das Recht der rechtsfähigen Vereine und Verbände von Menschen mit Behin Das Landesbehindertengleichstellungsgesetz M-V sieht nach 10 vor, dass das Betroffenen legitimiert. ( 10 Abs. 1 LBGG M-V) Maßgeblich für eine Mitwirkung an der Erarbeitung der Landesrahmenvereinbarung Ihrerseits. Wir bitten Sie um ein Gespräch in dieser Angelegenheit sowie um Terminvorschläge sind durch ihre Struktur und demokratische Wahlen als Interessenvertretung der Selbsthilfeorganisationen von Menschen mit Behinderungen und ihrer Angehörigen organisieren und zu vertreten. derung haben. Rechtsfähige Vereine und Verbände von Menschen mit Behinderungen sowie

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