Der MVM Quartalsbrief > Ausgabe 4. Quartal 2012 vom 29. November 2012 Unsere aktuellen Themen > PSV-Beitragssatz für 2012 auf 3,0 festgesetzt > Auswirkungen der neuen Rechengrößen 2013 auf die betriebliche Altersversorgung > Verzicht eines Gesellschafter-Geschäftsführers auf eine Pensionsanwartschaft (BMF-Schreiben vom 14. August 2012) > Übertragung einer Direktversicherung in der Insolvenz (BAG-Urteil vom 18. September 2012) > Berechnung der Betriebsrente bei vorzeitigem Ausscheiden und vorgezogenem Rentenbeginn (BAG-Urteil vom 19. Juni 2012) > Anhang: Rechengrößen 2013 Alle Kennzahlen der Sozialversicherung auf einen Blick Liebe Leserin, lieber Leser, das Jahr 2012 war in der betrieblichen Altersversorgung von einigen wegweisenden Entscheidungen geprägt, über die wir Sie an dieser Stelle praxisnah und kurzweilig informieren durften. Auch in dieser Ausgabe unseres MVM Quartalsbriefs machen wir Sie wieder mit den wichtigsten Entwicklungen der vergangenen Monate und ihren praktischen Auswirkungen vertraut. Mit der Festsetzung des PSV-Beitrags für das Jahr 2012 vor wenigen Wochen war eine erfreuliche Überraschung für viele Arbeitgeber verbunden: Denn der Beitrag liegt mit 3,0 trotz des gestiegenen Insolvenzvolumens in diesem Jahr erheblich unter den Erwartungen. Lesen Sie mehr dazu auf der folgenden Seite. Kürzlich hat die Bundesregierung auch die neuen Rechengrößen 2013 bekanntgegeben, die wir wieder in unserer bewährten Übersicht für Sie zusammengestellt haben. In dieser Ausgabe erfahren Sie zudem alles über die Auswirkungen der neuen Kennzahlen auf die betriebliche Altersversorgung. Wir wünschen Ihnen eine angenehme Lektüre und einen erfolgreichen Jahresausklang. Ihre MVM Micha Martin Lauterjung Geschäftsführer Markus Schreieder Geschäftsführer
Seite 2 > PSV-Beitragssatz für 2012 auf 3,0 festgesetzt Der Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) hat den Beitragssatz zur gesetzlichen Insolvenzsicherung für das Jahr 2012 auf 3,0 festgesetzt. Für das Vorjahr hatte der Beitragssatz noch 1,9 betragen. Dennoch wurden mit dem nunmehr angehobenen Beitragssatz die Erwartungen deutlich unterboten. So war der PSV noch im Juli 2012 von einer Anhebung auf ca. 4,0 ausgegangen. Der zu zahlende PSV-Beitrag ergibt sich aus dem Beitragssatz und der an den PSV gemeldeten Beitragsbemessungsgrundlage. Alle insolvenzsicherungspflichtigen Unternehmen haben kürzlich einen entsprechenden Beitragsbescheid erhalten. Bei Fragen zur Beitragserhebung unterstützen wir Sie gerne. Der PSV übernimmt im Insolvenzfall des Arbeitgebers die Zahlung der zugesagten Betriebsrenten. In erster Linie sind hiervon unmittelbare Pensionszusagen und Zusagen über Unterstützungskassen betroffen. Der PSV finanziert seine Leistungen ausschließlich aus den Beiträgen der insolvenzsicherungspflichtigen Arbeitgeber. Im Jahr 2006 wurde das Finanzierungssystem des PSV auf ein Kapitaldeckungsverfahren umgestellt. Das bedeutet, dass durch den Beitrag nicht nur wie in den Jahren vor 2006 die laufenden Renten, sondern auch bereits die Anwartschaften aus den Insolvenzfällen des Beitragsjahres ausfinanziert werden. Naturgemäß spiegelt der PSV-Beitragssatz damit die Insolvenzentwicklung des abgelaufenen Jahres wider. Die nun vorgenommene moderate Beitragsanhebung ist eine Folge des gestiegenen Schadensvolumens der Insolvenzfälle im bisherigen Jahr 2012. Da sich dieser Zuwachs jedoch im dritten Quartal dieses Jahres wieder abgeschwächt hat, liegt der festgesetzte Beitragssatz deutlich unterhalb der zur Jahresmitte geäußerten Prognosen. > www.psvag.de 16,0 14,0 12,0 10,0 8,0 6,0 4,0 2,0 0,0 Entwicklung des PSV-Beitragssatzes seit 1975 1976 1978 1980 1982 1984 1986 1988 1990 1992 1994 1996 1998 2000 2002 2004 2006 2008 2010 2012 Beitragssatz in Durchschnitt: 2,6
Seite 3 > Auswirkungen der neuen Rechengrößen 2013 auf die betriebliche Altersversorgung Mit einer neuen Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung hat die Bundesregierung die ab dem 1. Januar 2013 geltenden Rechengrößen für die gesetzliche Sozialversicherung bekanntgegeben. Bei der Festsetzung der Rechengrößen 2013 wurde die Einkommensentwicklung im Jahr 2011 zugrunde gelegt. Der Bundesrat hat der Verordnung am 23. November 2012 zugestimmt. Im Anhang zu diesem Quartalsbrief finden Sie wieder unsere Übersicht über alle neuen Rechengrößen als praktische Arbeitshilfe. Da sich die meisten Kennzahlen in der betrieblichen Altersversorgung an diesen nunmehr angepassten Rechengrößen orientieren, wirken sich die beschlossenen Änderungen auch unmittelbar auf die betriebliche Altersversorgung aus. Die Grenze nach 3 Nr. 63 EStG für die Steuer- und Sozialabgabenbefreiung von Beiträgen in den versicherungsförmigen Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds steigt für das Jahr 2013 auf 2.784 jährlich bzw. 232 monatlich (2012: 2.688 jährlich bzw. 224 monatlich). Der Höchstbetrag für die Steuerbefreiung nicht jedoch für die Sozialabgabenbefreiung erhöht sich wie bisher um weitere 1.800 jährlich für Neuzusagen ab dem Jahr 2005, wenn nicht bereits für eine andere Zusage die Pauschalversteuerung nach 40 b EStG in Anspruch genommen wird. Die Obergrenze für die sozialabgabenbefreite Entgeltumwandlung in den Durchführungswegen Direktzusage und Unterstützungskasse steigt ebenfalls auf 2.784 jährlich bzw. 232 monatlich. Anders als bei den versicherungsförmigen Durchführungswegen bezieht sich diese Grenze allerdings ausschließlich auf die Entgeltumwandlung Arbeitgeberbeiträge bleiben in diesen Fällen unberücksichtigt. Aufgrund des fehlenden lohnsteuerlichen Zuflusses ist die Entgeltumwandlung zugunsten einer Versorgung im Wege der Direktzusage oder der Unterstützungskasse zudem in unbegrenzter Höhe steuerfrei. Die monatliche Freigrenze für die Beitragspflicht betrieblicher Versorgungsleistungen in der Krankenund Pflegeversicherung der Rentner (KVdR) steigt auf 134,75 (2012: 131,25 ). Sie bezieht sich auf den Zahlbetrag aller Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unabhängig vom Durchführungsweg. Liegt der Zahlbetrag über dieser Freigrenze, so ist der gesamte Zahlbetrag voll beitragspflichtig und nicht nur der Teil, der die Freigrenze übersteigt. Einmalige Kapitalleistungen werden zur Ermittlung eines fiktiven monatlichen Zahlbetrags auf zehn Jahre umgerechnet, also durch 120 Monate geteilt. Einen kompakten Überblick über alle steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung finden Sie auf unserer Internetseite unter dem Menüpunkt Betriebliche Altersversorgung / Steuern und Sozialabgaben. Die Höchstgrenze für die gesetzliche Insolvenzsicherung durch den Pensions-Sicherungs-Verein beträgt ab dem kommenden Jahr monatlich 8.085 (2012: 7.875 ) für die alten Bundesländer und 6.825 (2012: 6.720 ) für die neuen Bundesländer. Der Insolvenzschutz für einmalige Kapitalleistungen ist für die alten Bundesländer künftig auf 970.200 (2012: 945.000 ) und für die neuen Bundesländer auf 819.000 (2012: 806.400 ) begrenzt. > www.bundesregierung.de
Seite 4 > Verzicht eines Gesellschafter-Geschäftsführers auf eine Pensionsanwartschaft (BMF-Schreiben vom 14. August 2012) Mit Schreiben vom 14. August 2012 (IV C2 S 2743/10/10001:001) hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) klargestellt, wie der Verzicht eines Gesellschafter-Geschäftsführers auf Anwartschaften aus einer unmittelbaren Pensionszusage ertragsteuerlich zu behandeln ist. Eine solche Klarstellung war angesichts zahlreicher bislang ungeklärter Fragen schon länger erwartet worden. Ein durch das Gesellschaftsverhältnis also nicht betrieblich veranlasster Verzicht eines Gesellschafter- Geschäftsführers auf eine Pensionsanwartschaft führt grundsätzlich zu einer verdeckten Einlage nach 8 Abs. 3 S. 3 KStG und zu der Fiktion eines lohnsteuerlichen Zuflusses beim Gesellschafter-Geschäftsführer selbst. Dasselbe gilt im Übrigen auch für den Verzicht auf eine anderweitige werthaltige Forderung gegenüber der Gesellschaft. Für die Bewertung dieser verdeckten Einlage kommt es dabei auf den Teilwert der Pensionsanwartschaft des Gesellschafter-Geschäftsführers und nicht auf den nach 6a EStG ermittelten Teilwert der Pensionsverbindlichkeit der Gesellschaft an. Der Teilwert ist unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze im Zweifel nach den Wiederbeschaffungskosten zu ermitteln. Es ist also zu prüfen, welcher Betrag zum Zeitpunkt des Verzichts an einen vergleichbaren Schuldner zu leisten gewesen wäre, um eine gleich hohe Pensionsanwartschaft zu erwerben. In der Praxis wird hierzu häufig auf den Einmalbeitrag eines entsprechenden Versicherungsvertrages zurückgegriffen. Verzichtet ein Gesellschafter-Geschäftsführer also vor Eintritt des Versorgungsfalls vollständig auf eine Pensionsanwartschaft, so liegt eine verdeckte Einlage in Höhe des zum Verzichtszeitpunkt erdienten Teils der Versorgungsanwartschaft vor. Bei einem nur teilweisen Verzicht wird eine verdeckte Einlage insoweit angenommen, als der Barwert der zum Verzichtszeitpunkt bereits erdienten Anwartschaft der sogenannte past service den Barwert der nach dem Verzicht noch verbleibenden Anwartschaft übersteigt. Im Ergebnis kann so also eine verdeckte Einlage mit den oft unerwünschten steuerlichen Folgen dadurch vermieden werden, dass ein Verzicht ausschließlich hinsichtlich der noch nicht erdienten Anwartschaften dem sogenannten future service erklärt wird. In diesem Fall beträgt die dem Grunde nach vorliegende verdeckte Einlage null Euro. In diesem Zusammenhang wird es nicht beanstandet, wenn der erdiente Teil der Versorgungszusage zeitratierlich nach dem m/n-tel-verfahren ermittelt wird. Dazu wird bei aus steuerlicher Sicht beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern die Dienstzeit ab Erteilung der Versorgungszusage ins Verhältnis zur insgesamt möglichen Dienstzeit bis zum Erreichen der vorgesehenen festen Altersgrenze gesetzt. Bei nicht beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern hingegen wird nicht auf das Erteilungsdatum der Zusage, sondern auf den Beginn des Dienstverhältnisses abgestellt. Zur Ermittlung des Barwerts der zum Verzichtszeitpunkt erdienten sowie der reduzierten Anwartschaft sind die gleichen, im Verzichtszeitpunkt anerkannten Rechnungsgrundlagen und die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik anzuwenden. Vereinfachend dürfen auch die Rechnungsgrundlagen zur Anwendung kommen, die am vorangegangenen Bilanzstichtag für die steuerliche Bewertung der Pensionsverpflichtung herangezogen wurden.
Seite 5 Auch wenn die mit diesem BMF-Schreiben vorgenommenen Klarstellungen nicht überraschen, begrüßen wir sie angesichts der bislang regional unterschiedlichen Handhabung durch die Finanzverwaltungen. Für die Betroffenen wird damit endlich Rechtssicherheit in diesem komplexen Themengebiet geschaffen. > www.bundesfinanzministerium.de > Übertragung einer Direktversicherung in der Insolvenz (BAG-Urteil vom 18. September 2012) Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit seinem Urteil vom 18. September 2012 (3 AZR 176/10) entschieden, dass dem Arbeitnehmer im Falle einer Insolvenz des Arbeitgebers kein Aussonderungsrecht nach 47 InsO an einer Direktversicherung zusteht, wenn der Insolvenzverwalter das Bezugsrecht wirksam widerrufen hat. In der Praxis wird Arbeitnehmern regelmäßig vor Eintritt der gesetzlichen Unverfallbarkeit versicherungsvertraglich nur ein widerrufliches Bezugsrecht eingeräumt. Das BAG stellte nun klar, dass ein Insolvenzverwalter in diesem Fall die Versicherung kündigen und sich den Rückkaufswert auszahlen lassen kann. Die Kündigung richte sich allein nach dem Vertragsverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und der Versicherung, so das Gericht. Der klagende Arbeitnehmer hatte die Erstattung der bisherigen Beiträge, zumindest aber die Auszahlung des Rückkaufswertes der Versicherung verlangt. Die Klage hatte vor dem BAG, wie schon vor den Vorinstanzen, keinen Erfolg. > www.bundesarbeitsgericht.de > Berechnung der Betriebsrente bei vorzeitigem Ausscheiden und vorgezogenem Rentenbeginn (BAG-Urteil vom 19. Juni 2012) Bei der vorgezogenen Inanspruchnahme der Leistungen aus einer Gesamtversorgungszusage, die nur eine Versorgungsobergrenze für die Erstberechnung der Vollrente vorsieht, erfolgt eine zeitratierliche Kürzung nach dem m/n-tel-verfahren, auch wenn dies in der Zusage nicht ausdrücklich so vorgesehen ist. War der Arbeitnehmer zudem vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden, hat die Kürzung entsprechend zweimal zu erfolgen. So urteilte das BAG am 19. Juni 2012 (3 AZR 289/10). In der Gesamtversorgungszusage wurde indes nur für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens mit unverfallbaren Anwartschaften auf die zeitratierliche Kürzung nach 2 Abs. 1 BetrAVG verwiesen. Regelungen zur vorgezogenen Inanspruchnahme waren hingegen nicht vorgesehen. Nach Ansicht des Gerichts ist im nun entschiedenen Fall aufgrund einer solchen vorgezogenen Inanspruchnahme eine erneute ratierliche Kürzung analog 2 Abs. 1 BetrAVG vorzunehmen. Für die Ermittlung der Leistungshöhe ist in Übereinstimmung mit früheren Entscheidungen eine Gesamtversorgungsobergrenze bereits auf die fiktive Vollrente anzuwenden und diese anschließend zeitratierlich zu kürzen. In jedem Fall kommt es entscheidend auf die Auslegung der konkreten Versorgungszusage dahingehend an, ob der vorgezogene und damit längere Rentenbezug leistungsmindernd wirkt. > www.bundesarbeitsgericht.de
Seite 6 > Kontakt MVM Münchner Versorgungsmanagement GmbH Südliche Münchner Straße 8a 82031 Grünwald bei München Tel. 089/540 41 16-0 Fax 089/540 41 16-20 info@mvmonline.de > Impressum Sitz der Gesellschaft: Grünwald bei München Geschäftsführer: Micha Martin Lauterjung, Markus Schreieder Handelsregister: Amtsgericht München, HRB 186286 Zulassung zur Rechtsdienstleistung im Bereich Rentenberatung nach 10 Abs. 1 Nr. 2 RDG erteilt durch den Präsidenten des Amtsgerichts München, Aktenzeichen: 371 E - M 1723. Verantwortlich für den Inhalt: Dipl.-Kfm. Micha Martin Lauterjung Münchner Versorgungsmanagement GmbH (Anschrift wie oben) Die Inhalte des MVM Quartalsbriefs wurden mit größtmöglicher Sorgfalt recherchiert. Dennoch sind Fehler unvermeidbar. Die MVM kann daher keine Haftung oder Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit, Zuverlässigkeit und Aktualität der enthaltenen Informationen übernehmen. Nachdruck nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung durch die MVM.
Ein Service der > Rechengrößen 2013 Alle Kennzahlen der Sozialversicherung auf einen Blick Beitragssätze Krankenversicherung > allgemeiner Beitragssatz...15,50 % (Arbeitgeberanteil: 7,30 %, Arbeitnehmeranteil 8,20 %) > ermäßigter Beitragssatz...14,90 % (Arbeitgeberanteil: 7,00 %, Arbeitnehmeranteil 7,90 %) > für Versorgungsbezüge...15,50 % (Mindestzahlbetrag für die Beitragspflicht: 134,75 monatlich) > durchschnittlicher Zusatzbeitrag...0,00 Pflegeversicherung...2,05 % > Beitragszuschlag für Kinderlose...0,25 % Rentenversicherung...18,90 % Arbeitslosenversicherung...3,00 % Insolvenzgeldumlage...0,15 % Beitragsbemessungsgrenzen monatlich jährlich Kranken- und Pflegeversicherung...3.937,50...47.250,00 Renten- und Arbeitslosenversicherung > alte Bundesländer...5.800,00...69.600,00 > neue Bundesländer...4.900,00...58.800,00 Weitere Kennzahlen monatlich jährlich Bezugsgröße nach 18 SGB IV > alte Bundesländer 1...2.695,00...32.340,00 > neue Bundesländer...2.275,00...27.300,00 Versicherungspflichtgrenze 2...4.350,00...52.200,00 (Kranken- und Pflegeversicherung) Geringfügigkeitsgrenze ( Mini-Jobs )................................ 450,00...5.400,00 Geringverdienergrenze (Auszubildende)...325,00...3.900,00 (alleinige Beitragspflicht des Arbeitgebers) 1 Gilt in der Kranken- und Pflegeversicherung auch für die neuen Bundesländer. 2 Für am 31.12.2002 wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze 2002 privat Krankenversicherte gilt der Betrag der Beitragsbemessungsgrenze Kranken- und Pflegeversicherung.