Das Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern

Ähnliche Dokumente
Das Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern

Fachkonferenz Zukunft der Windenergie. Der Ausbau der Windenergie zwischen Wunsch und Wirklichkeit - finanzielle Teilhabe von Gemeinden und Bürgern -

Das Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern

Kommunale Wertschöpfung durch Teilhabe

eueco ist Partner im Bereich Dienstleistungen rund um Bürgerbeteiligung und Bürgerfinanzierung für erneuerbare Energien

Linstow, 7. November 2018

Bürger- und Gemeindebeteiligungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern. Rechtsanwalt Janko Geßner Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Wem gehört der Wind?

Beteiligungsmodelle aus Sicht der Wissenschaft Ein Vergleich zwischen Thüringen und Mecklenburg- Vorpommern

Ministerium für Energie, Infrastrukturund Landesentwicklung Mecklenburg-Vorpommern

Artikel 1. Änderung des Landesplanungsgesetzes

BüGemBeteilG M-V und die Auswirkungen

BESCHLUSSEMPFEHLUNG UND BERICHT

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/ Wahlperiode Beauftragungen von Rechtsanwaltskanzleien durch die Landesregierung

Bürgerbeteiligung und Akzeptanz: Finanzielle Beteiligung von Bürgern und Kommunen an WEA Rechtlicher Rahmen und Vorschläge zur Weiterentwicklung

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode

Bürgerbeteiligungsgesetz MV und EEG 2017 Einschätzungen aus Sicht der Energiegenossenschaften

Planung von Flächen für die Windenergienutzung

Bürgerbeteiligung als Mittel der Konfliktlösung

Aspekte zur Bürgerenergie und Bürgerbeteiligung bei Windenergieprojekten

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode

Die Energiewende mit Bürgern gestalten Beteiligungsmodelle zur Steigerung der Akzeptanz

M I T T E I L U N G EINZIGER PUNKT DER TAGESORDNUNG

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode Errichtung von Windkraftanlagen sowie Ausgleichmaßnahmen und -zahlungen

Anhörung des Energieausschusses des Landtages Mecklenburg-Vorpommern Entwurf eines BüGembeteilG M-V (Drucksache 6/4568)

Windparks mit Bürger- und Kommunalbeteiligung. geht das? Rainer Land Dr. Rainer Land, Thünen-Institut und BED - (Bio)EnergieDörfer eg

Gemeinde Bischoffen. Förderung von Energiekonzepten Interkommunaler Windpark Lahn-Dill-Bergland Mitte. 27. April 2016 Venohr, Bürgermeister

Planung von Flächen für die Windenergienutzung

Frage-Antwort-Katalog zum Entwurf der 3. Teilfortschreibung LEP IV (FAQ)

Windenergie - Rechtsfragen

Wissenschaftliche Dienste. Ausarbeitung

Vorblatt. (Gesetzentwurf der Landesregierung)

Finanzielle Beteiligungsmöglichkeiten von Bürgern an EE-Anlagen Ein Überblick

Bundesverband WindEnergie e.v. (BWE) Landesverband Mecklenburg-Vorpommern. WindEnergy Network e.v. Gemeinsame Stellungnahme. zum

Projektvorstellung Windpark Roteberg

Wirtschaftliche Betätigung der Gemeinden bei der Windenergienutzung

Dr. Anja Hentschel

Energiewende vor Ort gestalten Wind von hier

Windenergie für Weinheim

Steuerung der Windenergie im Regionalplan

Energiewende in Mecklenburg-Vorpommern Kommunen und Erneuerbare Energien

(Januar 2016) 1.2. Welche Auswirkungen wird der Gesetzentwurf auf die Wirtschaftlichkeit von Windenergieprojekten in Mecklenburg-Vorpommern haben?

Informationsveranstaltung der Stadt Lichtenau. Mittwoch, 19. August 2015 im Technologiezentrum Lichtenau

Satzungen nach 34 und 35 BauGB. 1

Öffentliches Recht Newsletter 05/2016

Windenergieplanung Nettersheim an der Autobahn A1

SPD-Bilanz. Ein Jahr nach dem Teilkonsens des hessischen Energiegipfels

Reform des freiwilligen Einlagensicherungsfonds. Pressegespräch Michael Kemmer

BürgerWind Gaishecke Windpark Bad Hersfeld KG

Infoveranstaltung Energiewende gestalten durch Energiegenossenschaften Genossenschaften - ein Erfolgsmodell

Windenergie Belm. Möglichkeiten einer Bürgerbeteiligung Stadtwerke Osnabrück AG

Kommunen, Energiewende und Hessische Gemeindeordnung Was ist erlaubt? 22. März 2012 Dr. David Rauber

Brgerbeteiligungsgesetz M-V: Verpflichtende Brgerbeteiligung fr Windenergievorhaben in Mecklenburg-Vorpommern

Praxiserfahrung mit dem neuen Erlass "Ersatzzahlungen WEA" (MLUL 2016)

in Niedersachsen Vielfalt als Erfolgsfaktor? Zusammenarbeit von Bund, Ländern und Kommunen bei der Energiewende

Windenergie Zahlen und Fakten für Thüringen

4. Kongress 100% Erneuerbare-Energie-Regionen

2. Deutscher Kämmerertag. Ein guter Deal: Wesentliche Faktoren für eine erfolgreiche Privatisierung. Essen, 12. September 2006

öffentlich Erwerb eines Kommanditanteiles durch die Kommunale Energiegesellschaft Ostbrandenburg mbh (KEG)

Das Umsetzungshandbuch zum Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (BüGembeteilG M-V)

Schleswig-Holstein Der echte Norden

Kommunale Zusammenarbeit - Formen, Arten und Möglichkeiten -

Bürgerbeteiligung an Anlagen zur alternativen und regenerativen Stromerzeugung

IEWT Internationale Energiewirtschaftstagung "Klimaziele 2050: Chance für einen Paradigmenwechsel?"

IEWT Internationale Energiewirtschaftstagung "Klimaziele 2050: Chance für einen Paradigmenwechsel?"

Tagung Wirtschaftliche Beteiligung von Bürgern und öffentlicher Hand an Onshore-Windprojekten: Effizienz, Akzeptanz und Umsetzbarkeit

Kurzvorstellung der EGMB. Praxisforum Energie- und Ressourceneffizienz in kleinen und mittleren Unternehmen"

Chancen für die Region gemeinsam im Lahn-Dill-Bergland

Finanzielle Bürgerbeteiligung bei Projekten der Erneuerbaren Energien

Bürger- und Kommunalbeteiligung, Stadtwerke und Energiewende Wie passt das zusammen?

ERSTES GENOSSENSCHAFTLICH ORGANISIERTES BÜRGER- WINDRAD IN MECKLENBURG-VORPOMMERN REALISIERT

MV 2016 Ein neues Leitbild!? Wirkungsmöglichkeiten des neuen Landesraumentwicklungsprogramms von Petra Schmidt-Kaden

Die kommunale Beteiligung an Windenergieprojekten: Voraussetzungen und Gestaltungsoptionen

Tag gegen Lärm Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie M-V

Planungs- und Genehmigungsverfahren für den Übertragungsnetzausbau.

Wem gehört der Wind? Ausgestaltungsoptionen zur Verteilung von Energieressourcen am Beispiel Windenergie an Land

- Tarnow Eine Gemeinde im Aufwind?! Kommunale Energieprojekte in Planung und Umsetzung

Einfluss der Gemeinden auf die Schaffung von Bürgerwindparks

Stiftungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesstiftungsgesetz StiftG M-V)

Interkommunale Kooperation in der Verbandsgemeinde Westhofen bei der Standortsteuerung von Windenergie durch Flächennutzungspläne

Bürgerbeteiligung mit der Deutschen Kreditbank AG DKB-Bürgersparen

Satzung Hospiz Kieler Förde Stiftung

Satzung vom 13. November 2007 für die Stiftung Evangelische Stiftung. Regenbogen in Hagenow

Dirk Gerber. Mehr als nur Windkraft: Die Energiegesellschaft und ihr kreisübergreifendes Konzept für den Rheingau

Kommunaler Spitzenverband in Deutschland und Europa.

Stiftungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesstiftungsgesetz - StiftG M-V) Vom 7. Juni 2006

Zulässigkeit von Beteiligungsmöglichkeiten für betroffene Dritte an Windparkvorhaben

Windenergie in der Region SBH und im Raum Spaichingen. Bürgerversammlung Spaichingen Marcel Herzberg, Verbandsdirektor

Erneuerbare Energien - Windkraft in Weilmünster. Planerische und rechtliche Rahmenbedingungen

Erwerbsangebot (Barangebot)

DIE NOVELLE DES UVPG

Genehmigung von Windkraftanlagen

BÜRGERWIND IN QUARNBEK

Einwohnerversammlung. Gemeinde Dümmer?

Erhöhung der kommunalen Beteiligung an der Wertschöpfung durch Windenergieanlagen

Berliner Stiftungsgesetz. (StiftG Bln) in der Fassung vom 22. Juli 2003

Transkript:

Das Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern

Kombinationsmodell Beteiligungspflicht über ein Kombinationsmodell 1. Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz M-V Gesetzliche Pflicht zur Beteiligung an Windkraftanlagen 2. Änderung des Landesplanungsgesetzes (LPlG MV) Einfügen eines neuen Grundsatzes soll durch die Absicherung einer wirtschaftlichen Beteiligungsmöglichkeit 3. Ergänzung des Landesraumentwicklungsprogrammes (LEP) Beteiligungspflicht als verbindliches Ziel der Raumordnung.

Gesetzesinhalt Wer ist in der Pflicht? Alle Investoren von Windenergieanlagen, die einer Genehmigungspflicht nach Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) unterliegen (d.h. ab 50m Höhe) Ausnahmen: Windenergieanlagen im Küstenmeer Nebenanlagen gemäß 35 Absatz 1 BauGB Bei Verfahren gemäß dem 1. Abschnitt des ROG kann die zuständige Behörde eine Ausnahme zulassen

Gesetzesinhalt Wer wird beteiligt? Nachbarn im 5-Kilometer-Radius um die Anlage (nur: natürliche Personen; nur: Wohnsitzinhaber) UND Sitzgemeinde sowie Nachbargemeinden im 5-Kilometer-Radius ODER anstelle einer berechtigten Gemeinde: Ein kommunaler Zweckverband, ein Amt oder ein Kommunalunternehmen nach 70 Kommunalverfassung MV, dessen Mitglied die Gemeinde ist und zu dessen Gunsten die Gemeinde verzichtet.

Gesetzesinhalt Was ist anzubieten? mindestens 20% der Anteile an dem Windpark es muss eine haftungsbeschränkende Gesellschaft gegründet werden (z.b. GmbH) Schutz der Bürger und Kommunen durch Risikobegrenzung auf das einzuzahlende Kapital (= Kaufpreis der Bürger bzw. Gemeinden), also eine auf den Einlagebetrag beschränkte Haftung ohne Nachschusspflichten.

Ein Gesetz Zwei Wege Weg A Weg B Beteiligung an Gesellschaft Freiwillige Lösung Ausgleichsabgabe Sparprodukt

Ein Gesetz Zwei Wege Weg A Originäre gesetzliche Regelung Berechtigte Bürger und Gemeinden können Anteile im Gesamtwert von mindestens 20 Prozent der zu gründenden Gesellschaft erwerben Freiwillige, vor Ort verhandelte und maßgeschneiderte Lösungen bleiben möglich (z.b. verbilligter Stromtarif) Weg B Ersatz für direkte Beteiligung Ausgleichsabgabe an die Gemeinden Angebot eines Sparprodukts für die Bürgerinnen und Bürger

Weg A Freiwillige Lösung Selbst vor Ort verhandelte und maßgeschneiderte Lösungen sollen möglich bleiben. Neben der Offerte durch den Vorhabenträger kann den Kaufberechtigten eine alternative Möglichkeit wirtschaftlicher Teilhabe angeboten werden (bspw. auch verbilligter Stromtarif). Wer sich dafür entscheidet, kann die gesetzliche Offerte nicht (mehr) annehmen. Keine Nachweispflicht wirtschaftlicher Gleichwertigkeit.

Weg A Beteiligung an Gesellschaft Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung unverzügliche Information aller Kaufberechtigten über Offerte zur gesellschaftsrechtlichen Beteiligung öffentliche Informationsveranstaltung binnen 5 Monaten: kaufberechtigte Bürgerinnen und Bürger und Gemeinde[n] entscheiden über Annahme des Angebots einschließlich Beschluss der Gemeinde(n) und Genehmigung durch die Kommunalaufsicht bei Kreditaufnahme Zeichnung der Anteile

Weg A Beteiligung an Gesellschaft Zeichnung der Anteile Kaufpreis max. 500 pro Anteil Das Zuteilungsverfahren: Kaufberechtigte können einen oder mehrere Anteile erwerben Für den Fall, dass mehr Anteile nachgefragt werden, als zur Verfügung stehen, bekommt zunächst die Gemeinde (bzw. bei Ausüben der Ersetzungsbefugnis: der kommunale Zweckverband) die Hälfte aller offerierten Anteile zugeteilt. Die andere Hälfte wird unter den kaufberechtigten natürlichen Personen verteilt. Jeder erhält zunächst jeweils einen Anteil. Diejenigen, die mindestens einen weiteren Anteil gezeichnet haben, bekommen einen weiteren Anteil.

Weg B Ausgleichsabgabe Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung Unterbreitung einer Offerte zur Zahlung einer Ausgleichsabgabe an die Gemeinde[n] Entscheidung der Gemeinde zur Ausgleichsabgabe Weg A öffentliche Informationsveranstaltung Beschluss der Gemeinde[n]

BüGembeteilG Ausgleichsabgabe gemäß 11 => Die Zahlung erfolgt jährlich für die Dauer des Betriebes der WEA an die Gemeinde. Die Gemeinde hat diese zur Steigerung der Akzeptanz bei den Einwohnern zu verwenden; z.b. für - Aufwertung von Ortsbild und ortsgebundener Infrastruktur, - Optimierung der Energiekosten oder des Energieverbrauchs der Gemeinde oder der Einwohner, - Information über die Windenergie und deren Erzeugung oder - Förderung kommunaler Veranstaltungen oder Einrichtungen, die der Kultur, Bildung oder Freizeit dienen, oder unternehmerischer Tätigkeiten in der Gemeinde, soweit für die Einwohner jeweils ein ausreichender Bezug zu den aus der Windenergieerzeugung generierten Geldmitteln erkennbar ist. 12

Weg B Sparprodukt Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung unverzügliche Information aller Kaufberechtigten über Angebot eines Sparprodukts öffentliche Informationsveranstaltung binnen 2 Monaten: berechtigte Bürgerinnen und Bürger entscheiden über Beteiligung am Sparprodukt Vertragsschluss mit Bank

BüGembeteilG Sparprodukt gemäß 12 => Das Sparprodukt ist als Sparbrief oder Festgeldanlage eine in der Praxis bewährte Teilhabeform; diese soll durch das Gesetz nicht verdrängt werden. => Vorteile gegenüber der Offerte: - unterfällt der Einlagensicherung; damit kein Verlustrisiko für den Bürger - kürzerer Anlagezeitraum - damit besser geeignet, um in Eigendisposition zu bleiben - der Zins ist festgeschrieben die Einnahmen sind somit gut planbar - steuerliche Veranlagung durch den Kapitalertragssteuersatz einfach und kostengünstig 14

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!