Zielgruppe Geistig, körperlich und seelisch behinderte Menschen bzw. von einer Behinderung bedrohte Menschen und ihre Angehörigen

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Pflege 29,34 47,15 68,54 90,76 103,35. Ausbildungsumlage 3,69 3,69 3,69 3,69 3,69. Zwischensumme 33,03 50,84 72,23 94,45 107,04

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Transkript:

Produkt 05.311.30 Eingliederungshilfe für Behinderte Produktbereich: 05 Soziale Leistungen Produktgruppe: 05.311 Grundversorgung und Leistungen nach dem SGB XI und SGB XII Organisationseinheit: 50 Amt für Familien, Generationen und Soziales Verantwortlich: Amtsleiter/in Produktdefinition Kurzbeschreibung Hilfen zur Teilhabe an der Gesellschaft für nicht nur vorübergehend behinderte Menschen bzw. für von einer Behinderung bedrohte Menschen nach dem 6. Kapitel des SGB XII Auftragsgrundlage zu Pkt. 1 97 Abs. 1, 98 SGB XII i.v.m. 2 Nr.4 der Delegationssatzung des REK gemäß 3 AG-SGB XII 97 Abs. 2, 98 SGB XII i.v.m. 2 Abs.1 Nr.1 AV-SGB XII i.v.m. 1 Nr. 3 b der Sozialhilfesatzung des LVR gemäß 3 AG-SGB XII zu Pkt. 2-4 97 Abs. 1, 98 SGB XII i.v.m. 2 Nr. 4 der Delegationssatzung des REK gemäß 3 AG-SGB XII zu Pkt. 4 (größere Hilfsmittel) 97 Abs. 2, 98 SGB XII i.v.m. 2 Abs.1 Nr.4 AV-SGB XII i.v.m. 1 Nr. 3 c der Sozialhilfesatzung des LVR gemäß 3 AG-SGB XII zu Pkt. 5 97 Abs. 2, 98 SGB XII i.v.m. 2a Abs. 1 Nr. 7 AG-SGB XII i.v.m. 1 Buchstabe b) Nr.3 der Sozialhilfesatzung des LVR gemäß 3 Abs. 1 AG-SGB XII zu Pkt. 6 97 Abs. 1, 98 SGB XII i.v.m. 2 a Abs. 1 Nr.2b AG-SGB XII Zielgruppe Geistig, körperlich und seelisch behinderte Menschen bzw. von einer Behinderung bedrohte Menschen und ihre Angehörigen Ziele Verhütung, Beseitigung oder Milderung einer Behinderung oder deren Folgen Selbstbestimmung und Teilhabe behinderter Menschen am Leben in der Gesellschaft Leistungsbeschreibung 1. heilpädagogische Maßnahmen für Kinder 1.1 Finanzierung von Leistungen im Rahmen der Früherkennung und Frühförderung - Behandlung im Frühförderzentrum - Behandlung in sozialpädiatrischen Zentren 1.2 Förderung behinderter Kinder in heilpädagogischen Tageseinrichtungen - Antragsbearbeitung zur Aufnahme und Förderung behinderter Kinder in heilpädagogischen Tageseinrichtungen im Rahmen der Delegation für den überörtlichen Träger 2. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation - ärztliche Behandlung/ Hilfsmittel für nicht krankenversicherte behinderte Menschen - Kostenübernahme für Hörgerätebatterien etc. 3. Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung (einmalige und lfd. Hilfen) - Finanzierung von Schulbegleitern (Einzelfallhelfer, Pflegepersonal etc.) - Übernahme von Fahrtkosten - Kostenübernahme für therapeutische Hilfen (Autismustherapie etc.) 4. Sonstige Hilfen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (einmalige und lfd. Hilfen)

- Gewährung von Mobilitätshilfen - behindertengerechte Ausstattung von Wohnungen - Finanzierung von Familienunterstützenden Diensten - Hilfen zur Förderung der Verständigung mit der Umwelt - Finanzierung kleinerer und größerer Hilfsmittel - Im Fall der Bewilligung sog. größerer Hilfsmittel mit einem Wert von mindestens 180 erfolgt die Antragsbearbeitung im Rahmen der Delegation für den LVR. Die Kosten werden mit dem überörtlichen Träger abgerechnet. - Einzelfallhilfen in Kindertagesstätten - Ambulante 24-h Assistenz für behinderte Menschen im Rahmen des selbständigen Wohnens 5. Behinderte Kinder in Pflegefamilien 6. BeWo-Leistungen über 65 Jahre Die Leistungsgewährung beinhaltet auch die Durchführung von Widerspruchs-, Kostenerstattungs- und Klageverfahren. Stellenplanauszug 2015/2016 2017/2018 Stellenanteile Beamte 2,25 3,36 Stellenanteile tariflich Beschäftigte 1,59 1,73 Grundzahlen (G), Kennzahlen (K) 1. Heilpädagogische Maßnahmen Einwohner unter 6 Jahre im REK zum Stichtag 31.12.2015 Höhe der Aufwendungen für heilpädagogische Frühförderung je Einwohner unter 6 Jahren 2. Hilfen zur angemessenen Schulbildung Einwohner von 6 bis unter 18 Jahren im REK zum Stichtag 31.12.2014 Höhe der Aufwendungen für Hilfen zur angemessenen Schulbildung je Einwohner von 6 bis unter 18 Jahren 3. Hilfen zur Teilhabe an der Gemeinschaft (Kindergarten) Einwohner von 1 bis unter 6 Jahre im REK zum Stichtag 31.12.2014 Höhe der Aufwndungen für Hilfen zur Teilhabe an der Gemeinschaft je Einwohner von 1 bis unter 6 Jahren G K G K G K IST 2015 Ansatz 2016 Ansatz 2017 Ansatz 2018 Plan 2019 Plan 2020 Plan 2021 25.520 22.989 24.159 24.342 24.364 24.469 24.634 58 63 68 69 70 72 73 54.243 36.430 52.916 52.520 52.333 52.320 52.212 50 76 69 76 83 90 99 21.381 k.a. 20.341 20.496 20.493 20.573 20.718 28 k.a. 35 38 42 45 49 Erläuterungen Die Einwohnerzahlen sind dem statistischen Landesamt IT-NRW und dort der Rubrik Bevölkerungsschätzung entnommen.

? ;-+3 :AJ06 K11! # 0! 7&#= 70-? ( 8 +% ( -B4 (' 0& (( ( 41+&E (!# ( #( #( #( #( #( #( 7E8 7;28 7A-A- 70-- (! 2E41! (# %%&;B< 7!+2 7462 ;-# 54,!!( # '! # '( ' 54 & '# ' #( ' '# '!' '# 31 (('#!' ' ' 3 ' (! ' &%- 1A (! * 41 '' '! ( ( ' *-#!#30 C # +% 45 (' 6)! ' 6%?# '' 07 (' #!!!! '! (! ''( EB&%0 % (#'' (!'! '' E,% '###' ' ' (' ('# ( '( ((! '' 91. ' (!! #' ''! %2I%, (# '' 0 0-!# (' &%8:&!'

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Produkt 05.311.30 Eingliederungshilfe für behinderte Menschen 6. Kap. SG SK 5331000 Die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem SGB XII ist entsprechend den Grundsätzen der Sozialhilfe eine nachrangige Leistung. Sie gliedert sich in drei Leistungsgruppen: Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Ziel dieser Maßnahmen ist es, dem behinderten Menschen im Bedarfsfall die erforderliche Hilfe zu leisten, ihm solange wie möglich den Verbleib in der eigenen Wohnung und ihm vertrauten sozialen Umfeld zu ermöglichen und dabei zugleich die Rahmenbedingungen für eine möglichst eigenverantwortliche und selbstbestimmte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft weiter zu verbessern. Das SK 5331000 umfasst insbesondere folgende Leistungen: Ärztliche Behandlungen etc. Hilfe zur Berufsausbildung, Fortbildungen Hilfe für Suchtkranke Sonstige Eingliederungshilfen SK 5331004 Es handelt sich hierbei um den Anteil der Eingliederungshilfe an den Kosten für heilpädagogische Leistungen in Sozialpädiatrischen- und Frühförderzentren. Hervorzuheben ist der Wandel der integrativen Kindergärten zu Regelkindergärten. Da es für die Eltern schwieriger wird, einen Einzelfallhelfer zur Förderung ihres Kindes im Regelkindergarten zu erhalten, ist zu erwarten, dass ersatzweise hierfür das Frühförderzentrum als begleitende Förderung aufgesucht wird. Die Aufwendungen werden auf folgende Institutionen verteilt: Teilansatz 2017 in EUR Teilansatz 2018 in EUR Zentrum für Frühförderung und Beratung des Caritasverbandes Bergheim Heilpädagogische Leistungen 671.550 685.000 Interdisziplinäre Frühförderung 622.050 634.500 1.293.600 1.319.500 Sozialpädiatrisches Zentrum des REK - Heinrich- Meng-Institut 273.900 279.400 Sozialpädiatrische Zentren außerhalb des Rhein- Erft-Kreises RKNZ Bonn 9.900 10.100 Kinderklinik Köln, Amsterdamerstr. 23.100 23.550 SPZ Düren-Birkesdorf 46.200 47.100 SPZ Mechernich 3.300 3.350 Summe: 1.650.000 1.683.000 Mit Datum vom 10.12.2015 hat der Kreistag beschlossen, dem Antrag der PÄNTZ GmbH auf Abschluss einer Leistungsvereinbarung mit dem Rhein-Erft-Kreis über die Erbringung von Leistungen der interdisziplinären Frühförderung statt zu geben (DS-Nr. 214/2015). Es handelt sich bei der PÄNTZ GmbH um einen neuen Leistungserbringer, wodurch es grundsätzlich nur zu einer Klientelverschiebung kommen kann. Ob es aufgrund des zusätzlichen Angebots zu einem Mehrbedarf kommt, kann zum derzeitigen Zeitpunkt noch nicht abschließend beurteilt werden. SK 5331005 Bei den Hilfen zur angemessenen Schulbildung inklusive der Aufwendungen für Gebärdensprachdolmetscher wie auch bei den Aufwendungen für Einzelfallhilfen in Kindertagesstätten (siehe SK 5331007) ergeben sich bereits heute und auch weiterhin in den kommenden Jahren erhebliche Steigerungsraten, die durch die wachsende Nachfrage nach inklusiver Beschulung behinderter Kinder in Regelschulen bzw. den steigenden Bedarf nach inklusiver Betreuung in den

Regelkindergärten bedingt ist. Entsprechend sinken die Zahlen der Bewilligungen in den heilpädagogischen Kindergärten respektive die Nachfrage nach Assistenzleistungen in den Förderschulen steigt nicht mehr so drastisch wie in den vorangegangenen Haushaltsjahren. Über dieses Sachkonto werden die verschiedensten Maßnahmen im Rahmen der Eingliederungshilfe verbucht (Schulbegleiter, Fahrtkosten bei Einzeltransporten, Autismus- und Reittherapien, Hilfsmittel usw.). Der Ansatz wurde daher an die laufende Entwicklung angepasst. Im Übrigen wird auf die Ausführungen zu SK 5331000 und SK 5331007 verwiesen. SK 5331007 Der Landschaftsausschuss des Landschaftsverbandes Rheinland hat in seiner Sitzung am 06.12.2013 auf Empfehlung des Landesjugendhilfeausschusses beschlossen, zum Kindergartenjahr 2014/2015 ein neues Fördersystem von Kindern mit Behinderung in Kindertageseinrichtungen einzuführen. Ziel ist es, dass jedes Kind mit Behinderung jede Kindertagesstätte besuchen kann. Der Landschaftsverband Rheinland verlagert seine Förderung von einer gruppenbezogenen Denkweise auf ein inklusives Konzept, dass das einzelne Kind und seinen Förderbedarf in den Mittelpunkt stellt. Damit fällt die Unterscheidung zwischen integrativer Einrichtung und Regelkindergarten weg. Der Landschaftsverband Rheinland übernahm die Kosten für Integrationshelfer für Kinder mit (drohender) wesentlicher Behinderung in bisherigen integrativen Kindertagesstätten ab dem Kindergartenjahr 2014/2015 für ein weiteres Jahr auf freiwilliger Basis. Neuanträge für Kinder mit Behinderung in integrativen/inklusiven Einrichtungen oder Regeleinrichtungen werden grundsätzlich nicht mehr durch den LVR bewilligt, da der örtlich zuständige Sozialhilfeträger (also der Rhein-Erft-Kreis) als Kostenträger für die Übernahme der Kosten zuständig ist. Im Übrigen wird auch auf die Ausführungen bei SK 5331000 und SK 5331005 verwiesen. SK 5331008 (neu) Im Jahr 2009 wurde 54 SGB XII um den Absatz 3 dahingehend erweitert, dass die Hilfe für die Betreuung eines behinderten oder eines von Behinderung bedrohten Kindes in einer Pflegefamilie eine Leistung der Eingliederungshilfe durch den örtlichen Sozialhilfeträger darstellt. Damit fielen diese Fälle in die Zuständigkeit des Rhein-Erft-Kreises als örtlichem Träger der Sozialhilfe (siehe auch DS-Nr. 385/2015 und DS-Nr. 275/2015). Mit Inkrafttreten des Ersten allgemeinen Gesetzes zur Stärkung der Sozialen Inklusion in Nordrhein-Westfalen (Inklusionsgrundsätzegesetz IGG NRW) zum 01.07.2016 wurde der Landschaftsverband Rheinland als überörtlicher Träger der Sozialhilfe für die Leistungen der Eingliederungshilfe im Rahmen der Betreuung von behinderten Kindern in Pflegefamilien ( 2a Abs. 1 Nr. 7 AG-SGB XII) und für ambulante Leistungen der Hilfe zur Pflege im Rahmen des selbstständigen Wohnens nach dem Sechsten Kapitel des SGB XII zuständig ( 2 a Abs. 1 Nr.2b AG-SGB XII) In Folge der gesetzlichen Kostenverlagerung auf den Landschaftsverband Rheinland werden ab 2017 ff. keine Haushaltsmittel (mehr) bereitgestellt. SK 5731000 Im Rahmen der Bewirtschaftung von Forderungen kommt es zu Abschreibungen (SK 5731000), Einzel- (SK 5473100) und Pauschalwertberichtigungen (SK 5473200). Die pauschale Wertberichtigung (SK 5473200) für das allgemeine Ausfallrisiko wird zentral im Produkt 01.111.21 veranschlagt.