20 III. 2 c) Beweislastumkehr bei Verletzung einer Befundsicherungspflicht (BGHZ 132, 47)



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Transkript:

20 III. 2 c) Beweislastumkehr bei Verletzung einer Befundsicherungspflicht (BGHZ 132, 47) Anspruch aus 280 I SV: Behandlungsvertrag Pflichtverletzung? 1. Wenn EKG auffällig war, wäre Entlassen ohne Therapie Behandlungsfehler Kann nicht bewiesen werden, da EKG verschwunden ist (Verletzung d Befundsicherungspflicht) Beweislastumkehr dahingehend, dass vermutet wird, dass kein EKG geschrieben wurde, 630h Aber: Es ist unstr., dass EKG geschrieben wurde, Vermutung kann also widerlegt werden (genauer: Sie kommt gar nicht erst zur Anwendung.) 2.Verletzung der Befundsicherungspflicht aus 630f I, III (+) 20 III. 2. c) Beweislastumkehr bei Verletzung einer Befundsicherungspflicht (BGHZ 132, 47) Kausalität P: War Verletzung der Befundsicherungspflicht kausal für Tod? Grdsl nein. ABER 630 V S. 2 Vorüberlegung: Bei einem groben Behandlungsfehler könnte Kausalität könnte vermutet werden, vgl 630h V1. Grober Behandlungsfehler ist grdsl. vom Patienten zu beweisen. P: EKG nicht auffindbar, so dass unbewiesen bleibt, ob Bekl. einen groben Behandlungsfehler begangen hat. Daher: Kausalitätsvermutung auch bei Verstoß gegen Befunderhebungs- /Befundsicherungspflicht, 630h V2, wenn hinreichende Wahrscheinlichkeit für reaktionsbedürftigen Befund und Nichtreaktion auf Befund grober Behandlungsfehler wäre 20 II. Urteilsarten 3. Unbedingte und bedingte Urteil (Vorbehaltsurteile, 302, 599; nur dem Namen nach 305, 305a) Insbes. das Vorbehaltsurteil nach 302: Nur Hauptforderung schon entscheidungsreif (auflösend bedingte) Entscheidung über Klageforderung ohne Berücksichtigung der Aufrechnung, ZV aus Vorbehaltsurteil möglich, 302 III ivm 704 Endgültige Entscheidung im Nachverfahren, 302 IV Bindung an Entscheidung im Vorbehaltsurteil bezgl. Hauptforderung, 318 Bei Aufhebung d Vorbehaltsurteils SE-Anspruch für durch ZV verursachte Schäden, 302 IV S. 3 (kein Verschulden erforderlich)

20 II. Urteilsarten 4. Voll- und Teilurteil, 301 1. Var.: In einer Klage werden mehrere Ansprüche geltend gemacht ( 260) 2. Var.: Verschiedene Teile eines einheitlichen Anspruchs (zb verschiedene Schadenspositionen) 3. Var.: Klage und Widerklage ( 33) 20 II. Urteilsarten 6. Anerkenntnis- und Verzichtsurteile, 306, 307 Abgrenzung Verzicht / Klagerücknahme, 269 Abgrenzung des Anerkenntnis - zum Geständnis, 288 - zum Schuldanerkenntnis nach 781 BGB Beachte für die Kostenfolge beim sofortigen Anerkenntnis 93 Ausnahme zum Grundsatz des 91 Bekl darf keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben haben: vorprozessuales Verhalten (kein Bestreiten, Prüfungsfrist läuft noch) Anerkenntnis bei der ersten sich prozessual bietenden Gelegenheit (in der Klageerwiderung, nicht schon in der Verteidigungsanzeige, 276 I1) 20 III. Die Wirkungen des Urteils 1. Formelle Rechtskraft, Unangreifbarkeit d. Entscheidung, vgl 705 2. Materielle Rechtskraft, 322 Bindung der Parteien an Prozessergebnis Grundlage für ne bis in idem-einwand 3. Vollstreckbarkeit, 704 4. Tatbestandswirkung, 197 I Nr. 3 BGB 5. Innerprozessuale Bindung des Gerichts an sein Urteil, 318 negative Bindungswirkung: grdsl keine Änderungen ABER: Berichtigungen und Ergänzungen, 319 ff., wichtig vor dem Hintergrund von 314 positive Bindungswirkung: Beachtung bei späteren Entscheidungen (zb im Nach- oder Betragsverfahren bei Vorbehalts- bzw. Zwischenurteilen) 6. Ggf: Gestaltungswirkung

20 IV. Andere Prozesshandlungen des Gerichts 1. Beschlüsse Beschlüssen ergehen ohne oder aufgrund freigestellter mündlicher Verhandlung, 128 IV Bsp. Beweisbeschluss, 358, 450 2. Prozessleitende Verfügungen Verfügung betrifft Art und Weise, in der verfahren werden soll (zb, wie die mündliche Verhandlung vorbereitet wird, 272 II; Verfügungen gem 273 II). Zur Form von Beschlüssen und Verfügungen siehe 329 I. Das Versäumnisurteil gegen den Beklagten K hat den B auf Kaufpreiszahlung in Höhe von 85.000,- verklagt. In seiner von einem Rechtsanwalt verfassten Klageerwiderung verteidigt sich B damit, dass die verkaufte Maschine zur Herstellung von Sonnenschirmen mangelhaft sei. Das Gericht bestimmt einen Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 15.12. Zu diesem erscheint B persönlich, allerdings ohne seinen Rechtsanwalt. K beantragt den Erlass eines Versäumnisurteils. Wird dieses ergehen? I. Das Versäumnisurteil gegen den Beklagten Voraussetzungen eines VU gegen den Beklagten, 331 (1) Antrag des Klägers auf Erlass eines VU, 331 (2) Zulässigkeit der Klage (sonst unechtes VU gegen den Kläger) (3) Säumnis des Beklagten wenn Anwaltszwang, 78: natürliche Partei ist postulationsunfähig, also Nichtverhandeln isv. 333 (zur Säumnis im schriftlichen Vorverfahren, 331 III, Antrag) (4) Schlüssigkeit der Klage (sonst unechtes VU gegen Kläger) Beachte: Säumnis löst Geständnisfiktion aus, 331 I1 (5) Kein Ausschluss des VU, 335, (6) keine Vertagung von Amts wegen, 337 Verurteilung des Bekl. im Wege des VU (Sachurteil)

II. Das Versäumnisurteil gegen den Kläger, 330 Voraussetzungen eines VU gegen den Kläger nach 330 (1) Antrag des Gegners (2) Vorliegen der Sachurteilsvoraussetzungen (sonst unechtes VU) (3) Säumnis des K ( 333) (4) Kein Ausschluss des Erlass eines VU nach 335 rechtzeitige Ladung, 335 Nr. 2 ivm 274 III (5) Keine Vertagung vaw, 337 Abweisung der Klage im Wege des VU (Sachurteil) III. Der Einspruch, 338 Statthafter RechtsBEHELF gegen VU ist Einspruch, 338 1. Voraussetzungen Einspruchsfrist: 2 Wochen ab Zustellung des VU, 339 Inhalt des Einspruchs 340 2. Wirkung des zulässigen Einspruchs, 342: VU bleibt bestehen, Eintritt der Rechtskraft wird gehemmt. Verfahren wird in die Lage vor dem Säumnistermin zurückversetzt. Richter muss entscheiden, ob VU aufrecht erhalten bleibt, oder aufgehoben wird, 343. Kostenfolge: Der Säumige trägt unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits die Kosten der Säumnis, 344 IV. Das Zweite Versäumnisurteil Das Gericht erlässt ein Versäumnisurteil gegen B. Gegen dieses legt der Rechtsanwalt des B innerhalb von zehn Tagen nach Zustellung Einspruch ein. Das Gericht bestimmt daraufhin einen neuen Termin zur mündlichen Verhandlung, zu dem weder B noch sein Rechtsanwalt erscheinen. 1. Hier Säumnis im Einspruchstermin Es ergeht ein ( technisch ) zweites Versäumnisurteil, 345. HM: Keine Prüfung der Rechtmäßigkeit des ersten VU, BGHZ 97, 341, 345 (Schlüssigkeit der Klage muss daher nicht noch einmal geprüft werden) Entscheidung: Verwerfung des Einspruchs Gegen technisch 2. VU kein Einspruch, sondern nur Berufung oder Revision ( 514 II 1, 565).

2. Verhandeln im Einspruchstermin, aber erneute Säumnis in späterem Termin Zweites VU kann nicht ergehen (nur bei Säumnis im Einspruchstermin) Nur erneutes erstes VU ( untechnisch zweites VU ) dagegen wiederum Einspruch, 338 P: Möglichkeit der Prozessverschleppung durch wiederholte, aber nicht konsekutive Säumnis? Gegenmittel: Entscheidung nach Lage der Akten, 331a IV. Die Flucht in die Säumnis K hat den B auf Kaufpreiszahlung verklagt. B fürchtet, mit der Einrede der Mangelhaftigkeit im vom Gericht angesetzten Verhandlungstermin präkludiert zu werden, weil die Zulassung der Einrede eine Beweiserhebung erforderlich machte. Er verfällt daher auf die Idee, im anberaumten Termin nicht zu verhandeln. Konsequenzen des Nichtverhandelns: 1. Das Gericht wird auf Antrag des K ein VU erlassen 2. Hiergegen wird B Einspruch einlegen und in der Einspruchsschrift die Mangelhaftigkeit darlegen sowie eventuelle Beweismittel benennen. 3. Präklusion der Einrede der Mangelhaftigkeit nach 296 I? Verspätung (+) aber Verzögerung (-), da ohnehin neuer Termin erforderlich 4. Risiken: Vollstreckung aus VU möglich Kosten nach 344 Gefahr einer Entscheidung nach 331a. 22 Prozessbeendigung ohne Urteil I. Die Klagerücknahme Abgrenzung zum Verzicht, 306 Rücknahme ohne Zustimmung ( 269 II4) nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung zulässig (Beginn mit Stellung der Anträge, 137 I) Ratio: Anspruch des Beklagten auf endgültige Klärung (Rechtskraft) durch Sachurteil Kosten bei Rücknahme 269 III2

22 I. Die Klagerücknahme Ein Ausflug in die Rechtsvergleichung: Art. 65chZPO: Folgen des Klagerückzugs Wer eine Klage beim zum Entscheid zuständigen Gericht zurückzieht, kann gegen die gleiche Partei über den gleichen Streitgegenstand keinen zweiten Prozess mehr führen, sofern das Gericht die Klage der beklagten Partei bereits zugestellt hat und diese dem Rückzug nicht zustimmt. Abweichungen ggü d. Rechtslage nach der dzpo Maßgeblicher Zeitpunkt ist Zustellung der Klage (bei 269 dzpo Beginn der mündlichen Verhandlung) Rückzug ist auch ohne Zustimmung danach noch wirksam, führt aber zur Rechtskraftwirkung Funktional insoweit vergleichbar mit 306 dzpo (dort allerdings Urteil)