NEUE REGELUNGEN FÜR FINANZANLAGENVERMITTLER - 34 f GewO

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Transkript:

NEUE REGELUNGEN FÜR FINANZANLAGENVERMITTLER - 34 f GewO Der Gesetzgeber will den Anlegerschutz von sog. Graumarktprodukten stärken und die Anforderungen an den Vertrieb von Finanzanlagen erhöhen. Für die unabhängigen Vermittler und Anlageberater von Finanzprodukten gelten das Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts (VermAnlG), das im Wesentlichen die Gewerbeordnung ändert, sowie die Verordnung zur Einführung einer Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV), die zum 1. Januar 2013 in Kraft tritt. Im Folgenden werden wir Ihnen die wichtigsten Regelungen vorstellen und Hinweise zur Umsetzung der neuen Gesetzeslage geben. Grundsätzlich ist es jedoch unumgänglich für Sie, die Vorschriften selbst ggf. unter Hinzuziehung Ihres Rechtsbeistandes zu prüfen und in einen Zusammenhang zu Ihrem individuellen Geschäftsbetrieb zu stellen. Moventum kann Ihnen keine rechtssicheren Hinweise zur Umsetzung der neuen Rechtslage geben.

In aller Kürze: Jeder Finanzberater muss in Zukunft geordnete Vermögensverhältnisse, einen guten Leumund, eine Berufshaftpflichtversicherung und einen öffentlich rechtlichen Sachkundenachweis nachweisen können. Was kommt auf mich als unabhängiger Finanzberater nach 34 c GewO zu? Bis zum 1. Juli 2013 müssen Sie eine Erlaubnis nach 34 f GewO beantragt haben. Weiterhin müssen Sie sich als Finanzdienstleister in einem Vermittlerregister der DIHK registrieren lassen. Die bestehende 34 c GewO Erlaubnis erlischt mit Beantragung der 34 f GewO Erlaubnis, spätestens aber zum 1. Juli 2013 Wichtig: Finanzberater nach 34 c GewO müssen bis zum 1. Januar 2015 einen Sachkundenachweis gegenüber der zuständigen Behörde erbringen, andernfalls erlischt die Erlaubnis. Diese Verpflichtung gilt auch für beratende und vermittelnde Angestellte. Es existiert eine sogenannte Alte-Hasen -Regelung. Darunter fallen Finanzberater, die seit dem 1. Januar 2006 ununterbrochen unselbstständig oder selbstständig als Anlagevermittler oder Anlageberater tätig waren. Hier wird keine Sachkundeprüfung verlangt. Selbstständige können Ihren Nachweis durch Vorlage der 34c -Erlaubnis sowie durch lückenlose Prüfberichte nach 16 Abs. 1 S. 1 der Makler- und BauträgerVO erbringen. Gibt es Ausnahmeregelungen zum Sachkundenachweis? Abschlüsse von verschiedenen Ausbildungen, wie z.b. der Abschluss als geprüfter Bankfachwirt, gelten als einer Sachkundeprüfung gleichgestellte Ausbildungsabschlüsse. Konkret bedeutet das, dass dadurch eine Sachkundeprüfung entfallen kann. Die FinVermV regelt die Details der zukünftigen Mindestanforderungen an die Sachkunde der Vermittler und die Verhaltenspflichten bei der Anlageberatung. Diese Vorschriften bilden die Voraussetzungen für Ihre zukünftige Tätigkeit als Finanzvermittler und Anlageberater. Um Ihnen die Arbeit und das Nachlesen ein wenig zu erleichtern werden wir Ihnen die wichtigsten Vorschriften der FinVermV chronologisch vorstellen. Bitte lesen Sie die Details in den jeweiligen Vorschriften nach: Abschnitt 1 Sachkundenachweis 1 Sachkundeprüfung Durch die Sachkundeprüfung nach 34 f Absatz 2 Nummer 4 GewO erbringen Sie den Nachweis, über die erforderlichen fachspezifischen Produkt- und Beratungskenntnisse zu verfügen. Zum Gegenstand der Sachkundeprüfung gehören die Kundenberatung (z.b. die Erstellung von Kundenprofilen oder die Bedarfsermittlung mit Lösungsmöglichkeiten und Produktdarstellung) sowie Ihre fachlichen Kenntnisse im Bereich Beratung und Vermittlung von Finanzanlagen, Investmentvermögen, geschlossenen Fonds oder sonstigen Vermögensanlagen (siehe auch Anlage 1 der FinVermV). 2 Zuständige Stelle und Prüfungsausschuss Die Abnahme der Sachkundeprüfung erfolgt durch die Industrie- und Handelskammern. Die Prüfung kann vor einem Prüfungsausschuss bei jeder IHK abgelegt werden, die die Prüfung anbietet. 3 Verfahren Ihre Prüfung wird aus einem schriftlichen und praktischen Teil bestehen. Der schriftliche Teil besteht schwerpunktmäßig aus den Bereichen Kenntnisse über Investmentvermögen, geschlossenen Fonds und sonstigen Vermögensanlagen.

Die Auswahl der schriftlichen Prüfungsaufgaben trifft ein bundesweit einheitlich tätiger Aufgabenausschuss. Bei der praktischen Prüfung werden Sie in einem simulierten Kundengespräch einzeln geprüft, ob Sie in der Lage sind kundengerechte Lösungen zu entwickeln und anzubieten. 4 Gleichstellung anderer Berufsqualifikationen Sollten Sie eine der in 4 FinVermV genannten Berufsqualifikationen nachweisen können, gilt dieser bereits als Nachweis zur erforderlichen Sachkunde. Tätigkeit mitzuteilen. Sie erhalten dann von der Registerbehörde eine Eintragungsbestätigung mit der Ihnen zugewiesenen Registernummer. 8 Eingeschränkter Zugang Hinsichtlich der Angaben zu Ihrem Geburtsdatum und dem Geburtsdatum Ihrer Angestellten erfolgt kein automatischer Abruf mit anderen Behörden mit Ausnahme der in 11a Abs. 7 GewO benannten. Abschnitt 3 Anforderungen an die Berufshaftpflichtversicherung 5 Anerkennung von ausländischen Berufsbefähigungsnachweisen im Rahmen der Niederlassungsfreiheit Es besteht grundsätzlich die Möglichkeit sich ausländische Berufsbefähigungsnachweise anrechnen zu lassen, dies hängt jedoch von dem jeweiligen Einzelfall ab und sollte gesondert geprüft werden. Abschnitt 2 Vermittlerregister 6 Angaben zur Speicherung im Vermittlerregister Ihre persönlichen Angaben sowie die Daten der bei Ihnen beschäftigten Personen, die bei der Beratung mitwirken und die Angaben hinsichtlich des Umfangs Ihrer Erlaubnis werden in einem Vermittlerregister gespeichert. 7 Eintragung 9 Umfang der Versicherung Sie müssen eine Berufshaftpflichtversicherung bei einer zugelassenen deutschen Versicherung abschließen. Die Mindestversicherungssumme beträgt 1 130 000 EUR für jeden Versicherungsfall und 1 700 000 EUR für alle Versicherungsfälle eines Jahres unabhängig vom Umfang Ihrer Erlaubnis. Sie müssen darauf achten, dass der Versicherungsvertrag auch Ihre Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen umfasst, sofern diese nicht selbst zum Abschluss einer derartigen Versicherung verpflichtet sind. Sind Sie in einer oder mehreren Personenhandelsgesellschaften als geschäftsführender Gesellschafter tätig, muss für die jeweilige Gesellschaft ein Versicherungsvertrag abgeschlossen werden. 10 Anzeigepflicht des Versicherungsunternehmens Bitte beachten Sie, dass die Versicherungsbestätigung zum Zeitpunkt der Antragstellung bei der Erlaubnisbehörde nicht älter als 3 Monate sein darf. Ausweislich der gesetzlichen Vorschriften haben Sie die unter 6 festgelegten Daten der Erlaubnisbehörde unverzüglich nach Aufnahme der

Abschnitt 4 Informations-, Beratungs - und Dokumentationspflichten 11 Allgemeine Verhaltenspflicht Sie sind laut Gesetz verpflichtet, Ihre Tätigkeit mit der erforderlichen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im Interesse des Anlegers auszuüben. 12 Statusbezogene Informationspflichten Vor Ihrer ersten Anlageberatung oder vermittlung haben Sie dem Anleger die folgenden Angaben klar und verständlich in Textform mitzuteilen: Ihren Vor- und Nachnamen sowie die Firmen der Personenhandelsgesellschaften, wo Sie möglicherweise geschäftsführender Gesellschafter sind, Ihre betriebliche Anschrift sowie Telefon- und Faxnummer und E- Mail Adresse, Sie müssen Ihren Kunden weiterhin über den Umfang Ihrer Lizenz in Kenntnis setzen sowie ihm mitteilen, wie er Ihren Eintrag im Vermittlerregister überprüfen kann, Die Emittenten und Anbieter, zu deren Finanzanlagen Sie Vermittlungs- oder Beratungsleistungen anbieten, Die Anschrift Ihrer Erlaubnisbehörde und Ihre Registernummer Die obigen Angaben nach 12 dürfen zwar mündlich mitgeteilt werden, wenn der Anleger dies wünscht, jedoch sind in diesem Fall dem Anleger die Angaben unverzüglich nach Vertragsabschluss in Textform zur Verfügung zu stellen. Wir empfehlen Ihnen hier sich von Ihrem Kunden in jedem Fall ein vorgefertigtes Informationsblatt gegenzeichnen zu lassen. Damit kommen sie am Ende nicht in Beweisschwierigkeiten. 13 Information des Anlegers über Risiken, Kosten, Nebenkosten und Interessenskonflikte Sie sind verpflichtet, Ihrem Kunden rechtzeitig vor Abschluss eines Geschäfts Informationen über die Risiken der angebotenen oder von Ihrem Kunden nachgefragten Finanzanlage zur Verfügung zu stellen. Die Informationen müssen eine ausreichend detaillierte allgemeine Beschreibung der Art und der Risiken der Finanzanlagen enthalten. Die Beschreibung der Risiken muss, soweit nach Art der Finanzanlage und nach den Kenntnissen des Anlegers relevant, die in 13 Abs. 2 FinVermV enthaltenen Angaben enthalten. Da die Risikoinformation in standardisierter Form ausgehändigt werden kann, empfiehlt es sich, die Basisinformationen über Vermögensanlagen in Wertpapieren des Bank-Verlages zu nutzen. Alternativ können Sie Ihrem Kunden auch das von Moventum produzierte Dokument Informationen über Risiken von Finanzinstrumenten aushändigen (MoventumOffice Marketing Formularcenter Kontoführung Luxembourg Kontoeröffnung Pflichtdokumente). Lassen Sie sich hier den Erhalt auf der letzten Seite des Dokuments von Ihrem Kunden quittieren und behalten Sie dieses Dokument in Ihrer Kundenakte. In Bezug auf die Kosten müssen Sie Ihren Kunden über den Gesamtpreis, den er im Zusammenhang mit der Finanzanlage und Ihren Dienstleistungen zu zahlen hat, einschließlich aller damit verbundenen Provisionen, Gebühren, Entgelte und Auslagen informieren. Ist eine genaue Preisangabe nicht möglich, nennen Sie Ihrem Kunden die Berechnungsgrundlage, damit er dies überprüfen kann. Die von Ihnen in Rechnung gestellten Provisionen sind separat aufzuführen. Bitte beachten Sie, dass Sie auch den Wechselkurs für Preise, die in einer anderen Währung als EUR dargestellt werden bzw. die Berechnungsgrundlage nennen müssen.

Außerdem sollten Sie Ihren Kunden darauf hinweisen, dass ihm im Zusammenhang mit der Finanzanlage möglicherweise weitere Kosten entstehen oder Steuern anfallen können. Als Grundlage für die Kosteninformation nehmen Sie bitte das Moventum Preis- und Leistungsverzeichnis (MoventumOffice Marketing Formularcenter Kontoführung Luxembourg Kontoeröffnung Pflichtdokumente), welches alle möglicherweise von Moventum erhobenen Gebühren beinhaltet. Bevor Sie in MoventumOffice einen Kauf versenden, sollten Sie diesen erst speichern und den Kaufauftrag (eventuelle von Ihnen eingegebene Ausgabeaufschläge sind hier in Prozent erwähnt) ausdrucken und von Ihrem Kunden unterzeichnen lassen. Auch wenn zu diesem Zeitpunkt die Gesamtkosten für diese Transaktion noch nicht feststehen, bildet die Kombination aus Preis- und Leistungsverzeichnis und Kaufauftrag sowie den wesentlichen Anlegerinformationen ( KIID ) Grundlage für die Berechnung und kann so von Ihrem Kunden nachvollzogen werden. Auf mögliche Interessenskonflikte haben Sie den Kunden rechtzeitig vor Abschluss des Geschäfts hinzuweisen. Wir empfehlen, dass Sie eine Liste aller dem Kunden auszuhändigenden Dokumente in Ihre Beratungsdokumentation einbauen (z.b. in das Beratungsprotokoll) und sich den Erhalt der Informationen und Unterlagen in Zusammenhang mit dem Geschäft von Ihrem Kunden quittieren lassen. Ein Muster für ein Beratungsprotokoll finden Sie unter MoventumOffice Marketing Formularcenter Beraterkonten Deutschland. 14 Redliche, eindeutige und nicht irreführenden Informationen und Werbung Wenn Sie Ihrem Kunden Werbemitteilungen zugänglich machen, müssen Sie darauf achten, dass die Dokumente auch als solche erkennbar sind und dass die Angaben redlich, eindeutig und nicht irreführend sind. Wichtige Aussagen oder Warnungen dürfen nicht verschleiert oder etwa abgeschwächt dargestellt werden. Sollten Sie den Namen der BaFIN in Ihrer Dokumentation verwenden, darf die Aussage nicht so verstanden werden, dass die Finanzanlagen von ihr gebilligt oder genehmigt worden wären. Wir empfehlen Ihnen ein standardisiertes Formular über den Umgang mit Interessenskonflikten zu erstellen und dem Kunden auszuhändigen. Sie können das Moventum Dokument Informationen über den Umgang mit Interessenskonflikten gerne als Grundlage für Ihre eigene Dokumentation nehmen. Das Formular finden Sie in MoventumOffice Marketing Formularcenter Kontoführung Luxembourg Kontoeröffnung Pflichtdokumente. 15 Bereitstellung des Informationsblatts Für den Fall, dass Sie als Anlageberater tätig sind, haben Sie Ihrem Kunden rechtzeitig vor dem Abschluss eines Geschäfts über jede Finanzanlage, auf die sich eine Kaufempfehlung bezieht, ein Informationsblatt zur Verfügung zu stellen ( wesentlichen Anlegerinformationen (KIID), Vermögensanlagen-Informationsblatt )

Bei Eingabe eines Kaufauftrags in MoventumOffice erhalten Sie einen Link zu MorningStar. Dort können Sie das entsprechende Dokument herunterladen und dem Kunden vor Versenden des Auftrages zur Verfügung stellen. Sollte das entsprechende Dokument noch nicht bei MorningStar hinterlegt sein, können Sie dies bei der Fondsgesellschaft selbst anfordern. 16 Einholung von Informationen über den Anleger; Pflicht zur Empfehlung geeigneter Finanzanlagen Geeignetheit Sie als Finanzberater haben im Rahmen der Anlageberatung alle Informationen über Kenntnisse und Erfahrungen des Anlegers in Bezug auf Finanzanlagen, die Anlageziele des Kunden und seine finanziellen Verhältnisse einzuholen, die erforderlich sind, um Ihrem Kunden eine für ihn geeignete Finanzanlage empfehlen zu können. Die Geeignetheit beurteilt sich danach, ob 1. die empfohlene Finanzanlage den Anlagezielen des Anlegers entspricht, 2. die hieraus erwachsenen Anlagerisiken für den Kunden entsprechend seinen Anlagezielen finanziell tragbar sind und 3. er die Anlagerisiken mit seinen Kenntnissen und Erfahrungen verstehen kann. Sie dürfen Ihrem Kunden nur solche Anlagen empfehlen, die nach den obigen eingeholten Informationen für ihn geeignet sind. Sofern Sie diese Informationen von Ihrem Kunden nicht erlangen, dürfen Sie dem Kunden im Rahmen der Anlageberatung keine Finanzanlage empfehlen. Dies ist entsprechend zu dokumentieren. Angemessenheit Vor einer Anlagevermittlung haben Sie von Ihrem Kunden Informationen über seine Kenntnisse und Erfahrungen in Bezug auf Geschäfte mit bestimmten Finanzanlagen einzuholen, soweit diese Informationen erforderlich sind, um die Angemessenheit der Finanzanlage für den Kunden beurteilen zu können. Die Angemessenheit beurteilt sich danach, ob der Anleger über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, um die Risiken im Zusammenhang mit der Art der Finanzanlage angemessen beurteilen zu können. Erhalten Sie diese Informationen von Ihrem Kunden nicht, müssen Sie den Kunden vor der Anlagevermittlung darüber informieren, dass eine Beurteilung der Angemessenheit nicht möglich ist. Ebenso müssen Sie den Kunden darüber informieren, falls Sie nach Ihrer Prüfung zu dem Ergebnis kommen, dass die Anlage für den Kunden nicht angemessen ist. Dies ist ebenfalls entsprechend zu dokumentieren. Zu den einzuholenden Informationen gehören, soweit erforderlich, hinsichtlich 1. der finanziellen Verhältnisse des Anlegers Angaben über a) Grundlage und Höhe regelmäßiger Einkommen und regelmäßiger finanzieller Verpflichtungen sowie b) vorhandene Vermögenswerte, insbesondere Barvermögen, Kapitalanlagen und Immobilienvermögen, und 2. der mit den Geschäften verfolgten Zielen Angaben über die Anlagedauer, die Risikobereitschaft des Anlegers und den Zweck der Anlage. Zu den einzuholenden Informationen hinsichtlich der Kenntnisse und Erfahrungen Ihrer Kunden gehören insbesondere Informationen über 1. die Arten von Finanzanlagen, mit denen Ihr Kunde vertraut ist, 2. Art, Umfang, Häufigkeit und Zeitraum zurückliegender Geschäfte des Kunden 3. Ausbildung sowie gegenwärtige und relevante frühere berufliche Tätigkeiten des Kunden.

Soweit die obigen Angaben auf Informationen Ihres Kunden beruhen, haben Sie als Finanzberater die Fehlerhaftigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben nicht zu vertreten, es sei denn, die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit dieser Angaben ist Ihnen bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt. Es empfiehlt sich daher auch der Hinweis in ihrer Beratungsdokumentation, dass der Kunde bestätigt, dass die von ihm gemachten Angaben korrekt und vollständig sind. Lassen Sie sich dies von Ihrem Kunden quittieren. (siehe Muster Beratungsprotokoll von Moventum) Ihre Verpflichtung zur Prüfung der Angemessenheit der Anlage für Ihren Kunden entfällt, soweit Sie 1. auf Veranlassung des Kunden Anlagevermittlung in Bezug auf OGAW Fonds erbringen und keine Anlageberatung und 2. den Kunden darüber informiert haben, dass keine Angemessenheitsprüfung in diesem Sinne vorgenommen wird. Auch hier gilt wieder, dass die Information in standardisierter Form erfolgen kann. Bitte passen Sie Ihre Beratungsdokumentation an. (siehe Muster Beratungsprotokoll von Moventum) 17 Offenlegung von Zuwendungen 1. Sie haben Existenz, Art und Umfang der Zuwendung oder, soweit sich der Umfang noch nicht bestimmen lässt, die Art und Weise seiner Berechnung dem Anleger vor Abschluss des Vertrages in 2. umfassender, zutreffender und verständlicher Weise offengelegt und 3. die Zuwendung steht der ordnungsgemäßen Vermittlung und Beratung im Interesse des Anlegers nicht entgegen. Unter Zuwendungen werden alle Provisionen, Gebühren oder sonstige Geldleistungen sowie auch alle geldwerten Vorteile gerechnet, die Sie von Emittenten, Anbieter einer Finanzanlage oder von einem sonstigen Dritten für deren Vermittlung oder Beratung erhalten oder an Dritte gewähren. Dabei sind Gebühren oder Entgelte, die die Vermittlung von und die Beratung über Finanzanlagen erst ermöglichen oder dafür notwendig sind und die dem Interesse des Kunden nicht entgegenstehen von dem Verbot ausgenommen. Das Moventum Dokument Zuwendungsinformation sowie das Moventum Dokument Informationen über den Umgang mit Interessenskonflikten (MoventumOffice Marketing Formularcenter Kontoführung Luxembourg Kontoeröffnung Pflichtdokumente) behandeln genau diese Problematik und gehen insbesondere auf Bestandsprovisionen und Ausgabeaufschläge ein. Bitte prüfen Sie jedoch individuell, ob diese Dokumente Ihrer eigenen Geschäftspraxis entsprechen. Moventum bietet indes Kontomodelle an, bei denen dem Kunden die fortlaufenden Bestandsprovisionen rückvergütet werden. Bitte fragen Sie uns, wir beraten Sie gerne. Es besteht der Grundsatz, dass Sie als Finanzberater im Zusammenhang mit der Vermittlung von und Beratung über Finanzanlagen keine Zuwendungen von Dritten annehmen oder an Dritte gewähren dürfen, die nicht Kunden dieser Dienstleistung sind, es sei denn,

18 Anfertigung eines Beratungsprotokolls Sie als Finanzberater müssen über jede Anlageberatung unverzüglich nach deren Abschluss und vor Abschluss eines Geschäfts ein Protokoll in Schriftform fertigen. Ihrem Kunden müssen Sie davon ebenfalls unverzüglich eine Abschrift noch vor Abschluss des Geschäfts zur Verfügung stellen. Dies ist auch auf elektronischem Wege möglich, wenn sich Ihr Kunde ausdrücklich mit einer elektronischen Abschrift einverstanden erklärt. Das Beratungsprotokoll muss laut der Verordnung die folgenden Angaben enthalten: 1. Den Anlass der Anlageberatung 2. Die Dauer des Beratungsgesprächs 3. Die der Anlageberatung zugrunde liegenden Informationen über die persönliche Situation des Kunden, einschließlich der nach 16 einzuholenden Informationen 4. Die Finanzanlagen, die Gegenstand der Anlageberatung waren 5. Die vom Kunden im Zusammenhang mit der Anlageberatung geäußerten wesentlichen Anliegen und deren Gewichtung 6. Die im Verlauf des Beratungsgesprächs erteilten Empfehlungen und die für diese Empfehlungen genannten wesentlichen Gründe Können Sie Ihrem Kunden das Beratungsprotokoll nicht vor Abschluss des Geschäfts zur Verfügung stellen, kann der Geschäftsabschluss dennoch erfolgen, wenn Ihr Kunde es ausdrücklich wünscht und wenn Sie Ihrem Kunden ein einwöchiges Rücktrittsrecht einräumen für den Fall, dass das nachträglich zugestellte Protokoll nicht richtig oder nicht vollständig ist. Darauf müssen Sie Ihren Kunden explizit hinweisen. Der ausdrückliche Wunsch des Kunden sowie das ihm eingeräumte Rücktrittsrecht müssen im Protokoll vermerkt werden. Bitte fügen Sie die obigen Angaben in Ihre Beratungsdokumentation ein (siehe Muster Beratungsprotokoll von Moventum). Abschnitt 5 Sonstige Pflichten 19 Beschäftigte Alle oben beschriebenen Vorschriften sind ebenfalls von Ihren Beschäftigten einzuhalten. 20 Unzulässigkeit der Annahme von Geldern und Anteilen von Anlegern Sie sind nicht befugt, sich in Zusammenhang mit der Finanzanlagenberatung oder vermittlung Eigentum oder Besitz an Geldern oder Anteilen von Ihren Kunden zu verschaffen. 21 Anzeigepflicht Sie müssen der für Sie zuständigen Erlaubnisbehörde anzeigen, welche Personen jeweils mit der Leitung Ihres Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragt sind. Dabei ist für jede Person folgendes anzugeben: 1. Name, Geburtsname, Vorname 2. Staatsangehörigkeit(en) 3. Geburtstag und ort 4. Anschrift 22 Aufzeichnungspflichten Sie haben von allen zuvor erwähnten Maßnahmen Aufzeichnungen zu machen. Insbesondere ist die Dokumentation über das Aushändigen des Beratungsprotokolls an Ihren Kunden zu dokumentieren. 22 FinVermV zählt die Einzelheiten dazu im Detail auf.

Am einfachsten wäre es für Sie in der Praxis, wenn Sie in Ihre Beratungsdokumentation alle dem Kunden auszuhändigenden Unterlagen aufführen und mit einer Checkbox versehen. So können Sie sicher sein, dass Sie nichts vergessen und alles entsprechend vermerken. Der Kunde bestätigt Ihnen danach den Erhalt durch seine Unterschrift auf diesem Dokument. Moventum hat diese Art von Bestätigung als Beispiel für Sie in das Muster Beratungsprotokoll mit aufgenommen. Abschnitt 6 Ordnungswidrigkeiten 26 Ordnungswidrigkeiten Wichtig zu wissen ist, dass nahezu jeder Verstoß gegen die in diesem Dokument erwähnten Verpflichtungen auch gleichsam eine Ordnungswidrigkeit darstellt und damit auch mit einer Geldbuße bzw. sogar mit einem Entzug Ihrer Erlaubnis geahndet werden kann. 23 Aufbewahrung Die unter 22 FinVermV genannten Unterlagen sind mindestens 5 Jahre auf einem dauerhaften Datenträger vorzuhalten und in Ihren Geschäftsräumen aufzubewahren.... 24 Prüfungspflicht Sie haben als Berater nach 34 f GewO die Verpflichtung jährlich auf ihre eigenen Kosten einen Prüfbericht über die oben genannten Verpflichtungen erstellen zu lassen und diesen bis spätestens 31. Dezember des darauffolgenden Jahres an Ihre Erlaubnisbehörde zu senden. Details lesen Sie bitte in der FinVermV nach. Sonderprüfungen angeordnet durch die Erlaubnisbehörde sind möglich. Ihr nächster Schritt neben der Beantragung der 34 f GewO Lizenz sollte sein, dass Sie Ihren momentanen Geschäftsbetrieb einer kritischen Überprüfung unterziehen sollten um zu sehen, in welchen Bereichen Sie noch Anpassungsbedarf haben. Summa summarum kann gesagt werden, dass die saubere Dokumentation das A und O bei der zukünftigen Anlageberatung und vermittlung sein wird. 25 Rechte und Pflichten der an der Prüfung Beteiligten Sie sind verpflichtet, dem Prüfer jederzeit Einsicht in Ihre Bücher, Aufzeichnungen und Unterlagen zu gestatten und auf Verlangen zusätzliche Erklärungen und Unterlagen zu liefern. Der Prüfer ist zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung und zur Verschwiegenheit verpflichtet. Moventum unterstützt Sie bei der Umsetzung dieser Vorschriften sehr gerne. Für Rückfragen wenden Sie sich bitte an unseren OpsSupport unter Telefon 00352 26 154 250 oder per Email an Opssupport@moventum.lu Disclaimer: Dieses Dokument wurde von Moventum S.C.A. erstellt. Es dient lediglich einer generellen Information und beinhaltet keine juristische, steuerliche oder professionelle Beratung. Moventum S.C.A übernimmt keine Haftung für eventuelle Verluste, die aus dem Vertrauen auf und der Nutzung dieses Dokumentes entstehen.