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Studienseminar für Grund-, Haupt-, Real- und Förderschulen in Eschwege Außenstelle Bad Hersfeld 36251 Bad Hersfeld, Im Stift 9 06621 / 72 186 06621/ 919 248 sts-ghrf-hef@afl.hessen.de e.strietzel@afl.hessen.de homepage: www.stshef.de Hinweise zur Durchführung der Zweiten Staatsprüfung Beschluss des Seminarrats vom 20.11.2012 Rechtsgrundlagen: HLbG vom 10. Juni 2011 HLbGDV vom 28. September 2011 1. Teile der Prüfung Die Zweite Staatsprüfung umfasst 1. die unterrichtspraktische Prüfung, 2. die mündliche Prüfung. 2. Prüfungsausschuss Der Prüfungsausschuss wird vom Amt für Lehrerbildung bestellt. Ihm gehören an: 1. für den Prüfungsvorsitz eine Prüferin oder ein Prüfer nach 18 Abs. 4 oder 5 (Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des Amtes für Lehrerbildung und der Studienseminare, Ausbildungsbeauftragte, Lehrkräfte der Hochschulen und Schulen, Beamtinnen und Beamte der Staatlichen Schulämter), 2. ein Mitglied der Schulleitung der Ausbildungsschule und 3. zwei Ausbilderinnen oder Ausbilder. Die LiV kann zusätzlich eine Lehrkraft ihres Vertrauens benennen, die an der Prüfung und an den Beratungen des Prüfungsausschusses mit beratender Stimme teilnimmt. Mindestens zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses sollen nicht an der Ausbildung beteiligt gewesen sein. Der Prüfungsausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Wird keine Mehrheit erreicht, entscheidet die bzw. der Vorsitzende. Diese/dieser muss Be-

2 schlüssen widersprechen, die gegen geltende Rechtsvorschriften oder hergebrachte Bewertungsgrundsätze verstoßen. 3. Meldung und Zulassung Die LiV meldet sich spätestens zwei Monate nach Beginn des Prüfungssemesters schriftlich bei der Leitung des Studienseminars zur Prüfung an. Die Meldefrist wird bei Postzustellung durch den Datumsstempel eingehalten, der den entsprechenden Termin ausweist. Die Meldung kann ab 01.02. bzw. 01.08. erfolgen (im Rahmen der sog. Ordnungsfrist von zwei Monaten). Die LiV legt mit der Meldung zur Prüfung folgende Unterlagen vor: 1. das Portfolio nach 41 Abs. 5 HLbG (Bescheinigungen über die Teilnahme an den Modulen und deren Bewertung sowie Bescheinigungen über die Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen), 2. die pädagogische Facharbeit, 3. einen Nachweis über die Befähigung zum Leisten Erster Hilfe, der nicht älter als drei Jahre ist und 4. eine schriftliche Erklärung darüber, ob sie mit der Teilnahme von Gästen an der Prüfung einverstanden ist. Voraussetzungen für die Zulassung zur Zweiten Staatsprüfung sind das Bestehen aller Module der Hauptsemester und die Bescheinigung der Teilnahme an den verpflichtenden Ausbildungsveranstaltungen. Bei Nichtzulassung zur Zweiten Staatsprüfung gilt sie als endgültig nicht bestanden. Bei Versäumnis des Meldetermins, das die LiV zu vertreten hat, gilt die Prüfung ebenfalls als endgültig nicht bestanden. Die Entscheidung ist der LiV nach vorheriger Anhörung durch die Leitung des Studienseminars schriftlich bekannt zu geben. 4. Zeitpunkt Die Zweite Staatsprüfung findet in der Regel zwischen dem 15. April und dem 31. Juli bzw. zwischen dem 15. Oktober und dem 31. Januar statt. Die Prüfung wird an dem Studienseminar und an der Ausbildungsschule abgelegt, an denen die LiV zuletzt ausgebildet wurde. Den Prüfungstermin legt das Amt für Lehrerbildung auf Vorschlag der Leitung des Studienseminars fest. Er ist spätestens vier Wochen vorher der LiV bekannt zu geben.

3 5. Pädagogische Facharbeit Die pädagogische Facharbeit ist in einem Exemplar mit der Meldung zur Prüfung im Studienseminar abzugeben. Dieses wird nach Bewertung Teil der Prüfungsakte. Wir bitten die LiV, uns die Facharbeit ggf. zur Einsichtnahme und Ausleihe zugänglich zu machen. Wird die pädagogische Facharbeit nicht abgegeben oder der Abgabetermin aus Gründen versäumt, die die LiV zu vertreten hat, ist die Arbeit mit null Punkten zu bewerten. Hat die LiV die verspätete Abgabe nicht zu vertreten, kann die Leitung des Studienseminars eine Nachfrist von höchstens vier Wochen gewähren. Das AfL kann in besonders begründeten Fällen eine weitere Nachfrist gewähren. 6. Teilnahme von Gästen Mit Einverständnis der LiV können Gäste an der Prüfung teilnehmen. Über deren Teilnahme entscheidet die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Bei den Gästen ist zwischen zwei Gruppen zu unterscheiden: Personen, die ein dienstliches Interesse an der Teilnahme haben. Personen, die eine entsprechende Prüfung ablegen wollen. Die erste Personengruppe kann auch an den Beratungen des Prüfungsausschusses und der Bekanntgabe der Bewertungen teilnehmen. Die zweite Personengruppe nimmt lediglich an den Prüfungslehrproben, an deren Erörterung und an der mündlichen Prüfung teil. Der Antrag des Gastes ist schriftlich an den Vorsitz des Prüfungsausschusses zu stellen und im Falle der ersten Personengruppe zu begründen. 7. Mündliche Prüfung Die mündliche Prüfung findet nach der unterrichtspraktischen Prüfung am selben Tag statt und soll in der Regel 60 Minuten dauern. Die Aufgabe für die mündliche Prüfung wird der LiV vom Prüfungsausschuss schriftlich vorgelegt. Für die unmittelbare Vorbereitung auf die mündliche Prüfung sind der LiV 30 Minuten zu gewähren. Während der Vorbereitung, die unter Aufsicht stattfindet, darf sich die LiV Aufzeichnungen als Grundlage für ihre späteren Ausführungen machen. In der mündlichen Prüfung erhält die LiV zunächst Gelegenheit, ihre Auseinandersetzung mit der Aufgabe in einem Vortrag von höchstens 15 Minuten Dauer vorzustellen. Der Vortrag kann durch entsprechende Visualisierung unterstützt werden. Davon ausgehend führt der Prüfungsausschuss mit ihr ein weiterführendes Gespräch, in dem Fragen in Verbindung von Theorie und Praxis erörtert werden. In der mündlichen Prüfung werden die in der Ausbildung erworbenen Kompetenzen unter fachdidaktischen, allgemeinpädagogischen, schulrechtlichen und die Mitgestaltung der Schule betreffenden Fragestellungen behandelt. In der mündlichen Prüfung soll die LiV zeigen, dass sie Erkenntnisse aus den in Satz 1 genannten

4 Bereichen erörtern und im Hinblick auf die Berufspraxis reflektieren kann. Als Grundlage für die Formulierung der Aufgabe dient die von der LiV mit der Meldung zur Prüfung vorzulegende Übersicht über Ausbildungsschwerpunkte. 8. Prüfungsorganisation Der zeitliche Ablauf des Prüfungstages (Beginn und Ende der beiden Lehrproben) ist mit der Leitung der Ausbildungsschule rechtzeitig abzusprechen. Zeiten und Themen der Lehrproben werden dem Studienseminar ca. zwei Wochen vor dem jeweiligen Prüfungstag mit dem Formblatt Prüfungslehrproben zur Zweiten Staatsprüfung mitgeteilt. 9. Rücktritt Erklärt die LiV am Prüfungstag, dass sie sich aufgrund von Krankheit prüfungsunfähig fühlt, nimmt sie an der Prüfung dieses Tages nicht teil und ist bis zur Wiederherstellung der Prüfungsfähigkeit von der Prüfung zurückgestellt. Sie hat innerhalb von drei Tagen ein amtsärztliches Zeugnis vorzulegen. Tritt die LiV aus einem von ihr zu vertretenden Grund von der Prüfung zurück, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Tritt die LiV 1. wegen Prüfungsunfähigkeit aufgrund von Krankheit oder 2. aus einem anderen nicht von ihr zu vertretenden Grund mit Zustimmung des Amtes für Lehrerbildung von der Prüfung zurück, gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Im Fall von Nr. 1 hat die LiV innerhalb von drei Tagen ein amtsärztliches Zeugnis vorzulegen. Eine Verhinderung an der Prüfungsteilnahme hat die LiV dem Amt für Lehrerbildung unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Versäumt die LiV einen einzelnen Prüfungstermin ohne wichtigen Grund oder versäumt sie die Mitteilung an das AfL, so werden die zu diesem Termin zu erbringenden Prüfungsleistungen mit der Note ungenügend (null Punkte) bewertet. Ansonsten gilt die Prüfung als nicht abgelegt. 10. Täuschungsversuche und Ordnungsverstöße Wenn eine LiV bei der Prüfung täuscht oder zu täuschen versucht, unerlaubte Hilfen verwendet oder sie anderen gewährt, kann die betreffende Prüfungsleistung mit der Note ungenügend bewertet werden. In schweren Fällen kann die LiV von der Prüfung ausgeschlossen werden. Die Prüfung ist in diesem Fall nicht bestanden.

5 Eine LiV, die hinsichtlich ihrer Vorleistungen, die bei der Zulassung zur Prüfung bedeutsam waren, täuscht oder zu täuschen versucht, wird von der Prüfung ausgeschlossen. Die Prüfung ist in diesem Fall nicht bestanden. Behindert eine LiV die Prüfung so schwerwiegend, dass es nicht möglich ist, die Prüfung ordnungsgemäß durchzuführen, so wird diese abgebrochen. Vor einer in den o. g. Fällen zu treffenden Entscheidung ist die LiV anzuhören. 11. Bewertung Die einzelnen Prüfungsleistungen werden gemäß 24 HLbG nach einem Punktesystem beurteilt. Die Gesamtbewertung setzt sich zusammen aus den Punkten der Bewertung des Ausbildungsstandes mit 60 vom Hundert, der unterrichtspraktischen Prüfung mit 30 vom Hundert und der mündlichen Prüfung mit 10 vom Hundert. Die Bewertung des Ausbildungsstandes ergibt sich als Summe aus den Bewertungen von acht Modulen (40 vom Hundert) sowie den verdoppelten Bewertungen des Gutachtens der Schulleitung (10 vom Hundert) und der pädagogischen Facharbeit (10 vom Hundert). Die Gesamtpunktzahl ergibt sich aus den Punkten der Bewertung des Ausbildungsstandes mit einfacher Wertung, der unterrichtspraktischen Prüfung mit dreifacher Wertung und der mündlichen Prüfung mit zweifacher Wertung. 12. Prüfungsakte Über jede Prüfung wird eine Prüfungsakte geführt. Sie enthält sämtliche für die Prüfung bedeutsamen Unterlagen. Die LiV kann innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Prüfungsverfahrens Einsicht in ihre Prüfungsakte nehmen. Die Prüfungsakte ist in Gegenwart der Leitung des Studienseminars oder einer von ihr beauftragten Person einzusehen. Die Einsicht wird nur einmal gewährt, soll fünf Zeitstunden nicht überschreiten und ist aktenkundig zu machen.