Sachverständigenvergütung: Ermittlung der Sachverständigenkosten bei an den Sachverständigen abgetretenem Anspruch

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Transkript:

AG Pfaffenhofen, Urteil v. 22.04.2013 1 C 233/13 Titel: Sachverständigenvergütung: Ermittlung der Sachverständigenkosten bei an den Sachverständigen abgetretenem Anspruch Normenketten: 249 Abs 2 S 2 BGB 287 ZPO Orientierungsätze: 1. Während bei der Abrechnung des Geschädigten ein eher großzügiger Maßstab anzulegen ist, bei dem sogar im Einzelfall erhöhte Gutachterkosten noch als "erforderlich" isd. 249 Abs. 2 S. 2 BGB angesehen werden, gilt bei der Abrechnung des Sachverständigen gegenüber dem Schädiger und dessen Versicherung eine engere Betrachtungsweise. 2. Ein solcher eng an der "Erforderlichkeit" des 249 Abs. 2 S. 2 BGB orientierter Maßstab ist auch dann anzuwenden, wenn - wie hier - sich der Sachverständige den Restschadenersatzanspruch, der sich in den restlichen Sachverständigenkosten erschöpft, vom Geschädigten abtreten lässt. 3. Im Rahmen der Umsetzung liefert der "HB V Korridor" der BVSK-Honorarbefragung 2011 einen praktikablen Bandbreite zur Beurteilung der Üblichkeit. Schlagworte: Abrechnung, Abtretung, Bandbreite, Betrachtungsweise, Beurteilung, BVSK-Honorarbefragung 2011, Erforderlichkeit, Gebührenrahmen, Geschädigter, Grundhonorar, Gutachterkosten, HB V Korridor, Herstellungsaufwand, Marktforschung, Maßstab, Nebenkosten, Nebenkostenpauschale, Restschadenersatzanspruch, Routineschadensgutachten, Sachverständigenhonorar, Sachverständigenvergütung, Sachverständiger, Schadenersatz, Schadensermittlung, Schadensregulierung, Schädiger, Schätzgrundlage, Unüblichkeit, Versicherung, Üblichkeit Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 66,35 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.03.2013 zu bezahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 48 % und die Beklagte 52 % zu tragen. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 128,53 festgesetzt. (abgekürzt nach 313a Abs. 1 ZPO) Entscheidungsgründe 1 Die Klage ist zulässig, aber nur im tenorierten Umfang begründet, ansonsten unbegründet. 2 Der Kläger hat gegen die Beklagte nur noch einen Restanspruch in Höhe von 66,35. 3

Grundsätzlich hat der Geschädigte einen Schadenersatzanspruch gegen den Schädiger und dessen Versicherung in Höhe der Sachverständigenkosten des zur Ermittlung des Schadensumfangs erforderlichen Sachverständigengutachtens, da diese Kosten auch zum ersatzfähigen Schaden im Sinne des 249 Abs. 2 BGB gehören. 4 Soweit zur Schadensermittlung die Erstellung eines Sachverständigengutachtens zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig ist, sind auch die Kosten des Sachverständigen zu ersetzen. 5 Für den Geschädigten gilt dabei, dass er auch dann einen Anspruch auf Ersatz der Sachverständigenvergütung hat, wenn die Gutachterkosten nach genauerer Betrachtung und näherer Prüfung im Einzelfall überhöht sind. 6 Dies gilt aber nicht für den Sachverständigen selbst. 7 Während es bei der Schadensregulierung des Geschädigten darauf ankommt, dass die Abrechnung des Sachverständigen nicht auffällig willkürlich oder erkennbar überhöht und in keinen außergewöhnlichen Missverhältnis von Preis und Leistung steht, sind diese Grundsätze nicht übertragbar auf die Fälle, in denen der Sachverständige selbst gegenüber der Versicherung abrechnet. 8 Dies gilt auch in den Fällen, in denen der Sachverständige wie hier sich den Vergütungsanspruch vom Geschädigten abtreten lässt. 9 Die Begründung dafür ist darin zu sehen, dass allein der Geschädigte nicht verpflichtet ist, Marktforschung in Bezug auf die Gebührenrahmen von Sachverständigen anzustellen. 10 Der Geschädigte ist grundsätzlich nicht in der Position, die es ihm ermöglicht, zu seiner Schadensregulierung zunächst herauszufinden, in welchem Rahmen sich die Sachverständigenhonorar und die Sachverständigenvergütungen üblicherweise bewegen. 11 Da es im Bereich von Sachverständigengutachten an einheitlichen Abrechnungsmethoden und allgemein zugänglichen Preislisten fehlt, die dem Geschädigten einen Vergleich der anfallenden Kosten ermöglicht, kann und darf der Geschädigte grundsätzlich von der Erforderlichkeit der angefallenen Sachverständigenkosten ausgehen, solange der Sachverständige sein Honorar nicht für den Geschädigten als Laien erkennbar willkürlich festgesetzt hat bzw. Preis und Leistung nicht in einem auffälligen und krassen Missverhältnis zueinander stehen. 12 Demgegenüber ist der Sachverständige selbst jedoch in Lage dazu, da er sein Honorar und die sonstigen Abrechnungspositionen selbst bestimmt. 13 Die Kosten des Sachverständigen gehören gemäß 249 Abs. 2 S. 1 BGB nur in dem Umfang zum erforderlichen Herstellungsaufwand, soweit sie selbst der Höhe nach angemessen und erforderlich waren. 14 Während bei der Abrechnung des Geschädigten ein eher großzügiger Maßstab anzulegen ist, bei dem sogar im Einzelfall erhöhte Gutachterkosten noch als erforderlich isd. 249 Abs. 2 S. 2 BGB angesehen werden, gilt bei der Abrechnung des Sachverständigen gegenüber dem Schädiger und dessen Versicherung eine engere Betrachtungsweise.

15 Ein solcher eng an der Erforderlichkeit des 249 Abs. 2 S. 2 BGB orientierter Maßstab ist auch dann anzuwenden, wenn wie hier sich der Sachverständige den Restschadenersatzanspruch, der sich in den restlichen Sachverständigenkosten erschöpft, vom Geschädigten abtreten lässt. 16 Hierdurch versucht gerade der Sachverständige, die ihm gegenüber geltende eher enge Betrachtungsweise zugunsten eines großzügigeren Maßstabes zu umgehen. 17 Daher ist der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung restlicher Sachverständigenkosten näher und genauer auf dessen Erforderlichkeit zu prüfen. 18 Dabei ist nicht von Bedeutung, ob eine Vergütungsvereinbarung abgeschlossen wurde oder nicht; denn erforderlich im Sinne von 249 Abs. 2 S.1 BGB kann nur die übliche Vergütung entsprechend 632 Abs. 2 BGB sein. 19 Üblich ist diejenige Vergütung, die für Leistung gleicher Art und Güte sowie gleichen Umfangs am Leistungsort nach allgemein anerkannter Auffassung bezahlt werden muss. Die Anerkennung der Üblichkeit setzt gleiche Verhältnisse in zahlreichen Einzelfällen voraus, wobei sich die übliche Vergütung regelmäßig innerhalb einer bestimmten Bandbreite bewegen wird, die Ausreißer nicht berücksichtigt (vgl. BGH VersR 2006, 1131). 20 Da es im Bereich von Sachverständigengutachten an einheitlichen Abrechnungsmethoden und allgemein zugänglichen Preislisten fehlt, ist die übliche Vergütung durch das Gericht nach 287 ZPO zu schätzen. 21 Als Schätzgrundlage zieht das Gericht die BVSK-Honorarbefragung 2011 heran und legt diese der Entscheidung zugrunde. 22 Hierzu hat das LG Nürnberg-Fürth, 8. Zivilkammer, Urteil vom 29.02.2012, Az. 8 S 2791/11 ausgeführt: "An den Befragungen haben sich jeweils deutlich über 600 Sachverständigenbüros aus verschiedenen Regionen beteiligt. Damit beruht die Befragung auf einer ausreichenden Basis, um als Schätzgrundlage i.s.v. 287 ZPO herangezogen zu werden. Andere, als Schätzgrundlage besser geeignete Erhebungen als die BVSK-Befragung sind nicht ersichtlich. (...) Auch das von der Beklagten als Anlage vorgelegte Gesprächsergebnis BVSK-HUK ist zur Ermittlung des ortsüblichen Honorars nicht geeignet. Aus der Bereitschaft einer Versicherung bestimmte Pauschalhonorare zu zahlen, lassen sich keine Rückschlüsse auf die Ortsüblichkeit eines Honorars ziehen. Wenn sich die Mehrzahl der Sachverständigen den Preisvorstellungen der Versicherungen beugt, mag sich langfristig ein verändertes übliches preisgünstigeres Honorar entwickeln, das dann auch Niederschlag in den Befragungen finden müsste. Solange aber die Sachverständigen nur bei einigen Versicherungen zu Sonderkonditionen abrechnen und ansonsten die Honorarberechnung wie bislang beibehalten, kann nicht festgestellt werden, dass der Sonderkonditionspreis dem üblichen, angemessenen Preis entspricht (so auch LG Dortmund, NJW-RR 2011, 321). Schließlich kann auch kein prozentualer Wert ausgeworfen werden, bis zu dem Sachverständigenkosten im Verhältnis zu den Reparaturkosten angemessen wären. Denn gerade ein Gutachten bei einem geringfügigen Schaden kann relativ gesehen mit höheren Nebenkosten verbunden sein als ein Gutachten bei einem größeren Schaden, z.b. weil ebenso viele Lichtbilder erforderlich waren (so auch LG Dortmund, NJW-RR 2011, 321)." 23 Dieser Einschätzung schließt sich das erkennende Gericht an wie bereits im Urteil des Amtsgerichts Pfaffenhofen a.d. Ilm, Az. 1 C 256/12, vom 12.06.2012.

24 Im Rahmen der Umsetzung liefert der "HB V Korridor" der BVSK-Honorarbefragung 2011 einen praktikablen Bandbreite zur Beurteilung der Üblichkeit. 25 Dabei ist streitgegenständlich der unstreitig ermittelte Reparaturwert in Höhe von 1.311,83 netto als Sachschaden zugrunde zu legen. 26 Im Weiteren führt das LG Nürnberg-Fürth aus: "Neben dem Grundhonorar hält das Gericht grundsätzlich auch (pauschale) Nebenkosten für erstattungsfähig. Dass neben dem Grundhonorar üblicherweise keine Nebenkostenpauschalen abgerechnet werden, ergibt sich aus den BVSK-Honorarbefragungen gerade nicht. Vielmehr ist es nach dem Ergebnis der Befragungen durchaus üblich, weitere Nebenkosten (pauschal) in Rechnung zu stellen. Das Gericht sieht, dass vielleicht nicht alle Sachverständigen die Nebenkosten, die die Tabellen des BVSK ausweisen, kumulativ in Rechnung stellen, sondern nur einzelne Positionen. Wenn sich jedoch die in Rechnung gestellten Einzelpositionen im Rahmen des Üblichen bewegen, vermag das Gericht dies nicht zu beanstanden (so auch LG Dortmund, NJW-RR 2011, 321)." 27 Dem wird auch durch das erkennende Gericht gefolgt. 28 Entgegen der Ansicht des LG Saarbrücken im Urteil, Az. 13 S 37/12, vom 22.06.2012 in der von Beklagtenseite zitierten Entscheidung ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts der Ansatz von weiteren Nebenkosten neben dem Sachverständigenhonorar zulässig und deren Gesamthöhe nicht auf 100,00 beschränkt. 29 Diese Einschränkung hat das LG Saarbrücken auch nur für Routineschadensgutachten getroffen, wobei dann - soweit man dem LG Saarbrücken folgt - noch zu klären sein wird im konkreten Einzelfall, bei welchen Schäden von einem Routineschadensgutachten auszugehen sein wird und wo nicht, und welche Kriterien zur Abgrenzung heranzuziehen sein werden. 30 Eine solche Einschränkung ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts im Bereich der Nebenkosten nicht vorzunehmen, vielmehr die Überprüfung anhand der Erforderlichkeit und Üblichkeit allein zu treffen. 31 Im Hinblick auf die erforderlichen Sachverständigenkosten hatte der Kläger seine Kosten innerhalb des BVSK-Korridors gewählt. Diese Kosten sind damit erforderlich. 32 Die Fahrstrecke wurde bestritten. Diese kann jedoch mit jedem Routenplaner ermittelt werden und beträgt zwischen dem Wohnort des Geschädigten und dem Ort des Sachverständigenbüros tatsächlich 41,6 km, so dass die angesetzten 39 km einfache Fahrstrecke als richtig unterstellt werden können. 33 Der Geschädigte durfte nach seiner freien Wahl ein zur Erstellung des Schadensgutachten geeigneten Sachverständigen beauftragen. Er war nicht daran gebunden, einen solchen an seinem Wohnort zu wählen. 34 Die Kosten für 5 Fotos wurden ebenfalls bestritten, obwohl ersichtlich im Gutachten 5 Fotos verwendet wurden. 35

An Schreibgebühren sind zum einen das Originalgutachten zum anderen zwei weitere Kopien für den Unfallgegner und dessen Versicherung zu erstatten. Das Gutachten besteht dabei aus 8 geschriebenen Seiten und 6 Seiten Anlagen wie Reparaturkalkulation und Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes. 36 Das Anlegen einer Handakte ist dagegen nicht erforderlich bzw. bereits im Grundhonorar enthalten. Die Handakte dient der eigenen Tätigkeit des Gutachters. 37 Das erforderliche Büromaterial ist ebenfalls bereits im Grundhonorar bzw. in den Schreibkosten enthalten. 38 Trotz des ausdrücklichen Bestreitens des Anfalls von externen Kosten für Datenbank bzw. Audatex wurde ein entsprechender Nachweis nicht vorgelegt. Die Kostennachweiskarte der Klagepartei ist dabei nicht als Nachweis des tatsächlichen Anfalls dieser Kosten geeignet. Bei der Kostennachweiskarte handelt es sich um eine Aufstellung des Klägers selbst und nicht etwa um die Abrechnung entsprechender Kosten. 39 Im Rahmen der Kosten für Porto und Telekommunikation wurde eine Pauschale abgerechnet. Dies ist vor dem Hintergrund des geltend gemachten Wertes von 10,00 offensichtlich. Diese Tatsache ist auch der Kostennachweiskarte der Klagepartei zu entnehmen. Dort ist vermerkt Porto und Telefonkosten pauschal 10,00. 40 Danach ergibt sich bei Zugrundelegung dieser Ausführungen folgende Abrechnung der erforderlichen Sachverständigenkosten: 41 Tatsächliche Rechnungsansatz BVSK- Bandbreite Erforderliche Abrechnung SV-Kosten Honorar 295,00 netto 1.311,83 273,00-304,00 295,00 Fahrtkosten 42,12 78 km à 1,08 0,94-1,08 42,12 Fotokosten 12,50 5 Fotos à 2,50 2,06-2,57 2,50 Schreibkosten 28,00 8 Seiten à 3,50 2,47-3,75 28,00 Schreibkosten Kopie 33,60 28 Seiten à 1,20 2,28-2,80 33,60 Handakte 16,80 14 Kopien à 1,20 Porto/Telefon 10,00 Pauschale 13,59-18,88 10,00 Büromaterial 5,95 Datenbank/Audatex 19,50 Summe (netto) 463,47 411,22 MwSt. 88,06 78,13 Endbetrag (brutto) 551,53 489,35 42 Die Kosten für Handakte und Büromaterial konnten nicht angesetzt werden. 43 Daneben hätten zwar externe Nebenkosten grundsätzlich angesetzt werden könne, diese hatte der Kläger aber auf Bestreiten der Klagepartei nicht nachgewiesen, so dass ein Ansatz nicht erfolgen konnte. 44 Damit errechnen sich erforderliche Sachverständigenkosten in Höhe von insgesamt 489,35, abzüglich der erfolgten Zahlung in Höhe von 423,00 ergibt dies eine Nachforderung in Höhe von 66,35. 45 In diesem Umfang war die Klage begründet. 46

Im Übrigen war die Klage als unbegründet abzuweisen. 47 Die Kostenentscheidung beruht auf 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.