15. April 2009 zu Zahl: -2V-LG-1293/6-2009

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Transkript:

15. April 2009 Begutachtung zu Zahl: -2V-LG-1293/6-2009 Erläuterungen zum Entwurf eines Gesetzes, mit dem die Kärntner Landesverfassung, die Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 und das Kärntner Gesundheitsfondsgesetz geändert werden; Grundsätzliche Bemerkungen Mit dem Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein erstes Bundesrechtsbereinigungsgesetz erlassen wird, kundgemacht im BGBl. I Nr. 2/2008, wurde durch eine Neufassung von Art. 20 Abs. 1 und 2 B-VG die Möglichkeit eröffnet durch einfaches Gesetz Organe von der Bindung an Weisungen der ihnen vorgesetzten Organe freistellen zu können. Vorher verlangte eine solche Weisungsfreistellung eine bundes- oder landesverfassungsrechtliche Determinierung. In Art. 20 Abs. 2 wird nun aufgelistet, für welche Kategorien von Behörden eine einfachgesetzliche Weisungsfreistellung zulässig ist. Es ist dies für Behörden mit folgenden Aufgaben vorgesehen: - Sachverständigenprüfung, - Kontrolle der Wahrung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung sowie Kontrolle in Angelegenheiten des öffentlichen Auftragwesens, - Entscheidung in oberster Instanz, wenn sie kollegial eingerichtet sind, ihnen wenigstens ein Richter angehört und ihre Bescheide nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg unterliegen, - Schieds-, Vermittlungs- und Interessenvertretungsaufgaben, - Sicherung des Wettbewerbes und zur Durchführung der Wirtschaftsaufsicht, - Durchführung einzelner Aufgaben des Dienst- und Diziplinarrechts,

- Durchführung und Leitung von Wahlen, - Soweit die Weisungsfreistellung nach Maßgabe des Rechts der EU geboten ist. Mit dem vorgeschlagenen Gesetzentwurf soll nun die Weisungsfreistellung der Ethikkommissionen, der Arzneimittelkommissionen sowie der Schiedskommission nach der Kärntner Krankenanstaltenordnung und des Härtefall-Gremiums nach dem Kärntner Gesundheitsfondsgesetz von ihrem Verfassungsrang entkleidet werden. Art. 20 Abs. 2 B-VG in der Fassung BGBl I Nr. 2/2008 verlangt allerdings für derartige weisungsfreigestellte Organe zwingend, dass den obersten Organ ein der Aufgabe des weisungsfreien Organs angemessenes Aufsichtsrecht eingeräumt wird, zumindest das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der weisungsfreien Organe zu unterrichten. Soweit es sich bei solchen Organen nicht um solche zur Kontrolle der Wahrung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung sowie zur Kontrolle in Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens oder um Kollegialbehörden mit richterlichen Einschlag oder um Behörden handelt, die aufgrund von EU-Recht weisungsfrei zu stellen sind, muss außerdem den obersten Organen eine Abberufungsrecht aus wichtigem Grund eingeräumt werden. Aus Anlass der gegenständlichen Gesetzesänderungen werden gleichzeitig in der Kärntner Krankenanstaltenordnung terminologische Anpassungen und Zitataktualisierungen vorgenommen und seit der zuletzt abgeschlossenen Vereinbarungen zwischen Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Grundgesundheitswesens nicht mehr erforderliche Übergangs- und Nachfolgeregelungen außer Kraft gesetzt. Zu den einzelnen Bestimmungen Zu Art. I Infolge der Inkooperierung des gesamten in Kärnten geltenden Landesverfassungsrechtes in die Kärntner Landesverfassung ist es erforderlich, die derzeit dort punktuell

festgeschriebenen Weisungsfreistellungen von Organen in Folge der nunmehr bestehenden Möglichkeit, diese Weisungsfreistellungen einfachgesetzlich zu determinieren, die einschlägigen Verfassungsbestimmungen aufzuheben. Zu Art. II Zu Ziffer 1 Damit wird lediglich der in der Kärntner Krankenanstaltenordnung übliche Ausdruck Patient auch in dieser Bestimmung verwendet und damit der nicht mehr zeitgemäße Ausdruck Pfleglinge ersetzt. Zu Ziffer 2 Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Ethikkommission sind bereits derzeit weisungsfrei gestellt (Art. 58 Z 18 K-LVG). Diese Festlegung wird nunmehr einfachgesetzlich festgelegt und gleichzeitig das bundesverfassungsrechtlich nach Art. 20 Abs. 2 B-VG vorgesehene Mindestaufsichtsrecht ausdrücklich festgeschrieben. Zu Ziffer 3 Auch die Arzneimittelkommissionen sind bereits derzeit weisungsfreigestellt (vgl. Art. 58 Abs. 1a Z 24 K-LVG). Auch für diese Organe wird nunmehr die Weisungsfreistellung nur noch einfachgesetzlich festgeschrieben und das Mindestaufsichtsrecht in Form des Informationsrechts verankert. Zu Ziffer 4 bis 6 Es erfolgt dabei nur die Richtigstellung der Bezeichnung Gesundheitsfonds anstelle Krankenanstaltenfonds bzw. die Anpassung des Verweises auf die Vereinbarung. Zu Ziffer 7 Die Schiedskommission nach der Kärntner Krankenanstaltenordnung, die landesrechtlich auf der Grundlage der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und

Finanzierung des Gesundheitswesens einzurichten war, ist eine schon derzeit weisungsfreigestellte Kollegialbehörde auf der Grundlage von Art. 20 Abs. 2 B-VG gewesen. Im Hinblick auf die Neufassung des Art. 20 Abs. 2 ist diese Weisungsfreistellung nunmehr ausdrücklich einfachgesetzlich zu verankern; gleichzeitig waren auch die Mindestaufsichtsrechte der Landesregierung wie sie der Art. 20 Abs. 2 B-VG in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008 vorsieht, gesetzlich festzulegen. Die Abberufungsgründe für Mitglieder oder Ersatzmitglieder dieser Schiedskommission beschränken sich auf den Wegfall der Voraussetzungen für die Bestellung oder den Wegfall der faktischen Möglichkeit, diese Funktion auszuüben und gleichgewichtige Gründe. Zu Ziffer 8 Mit dieser Bestimmung werden lediglich die Verweisungen auf bundesrechtliche Normen aktualisiert. Zu Art. III Mit der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen Bund und den Ländern über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis einschließlich 2000 haben sich Bund und die Länder für den Fall eines ersatzlosen Außer Kraft Tretens der Vereinbarung auf entsprechende Nachfolgeregelungen geeinigt. Diese Bestimmungen sollten nach Art. V Abs. 6 der KAG- Novelle 1996 erst mit 1. Jänner 2008 in Kraft treten. Dieser grundsatzgesetzliche Auftrag wurde mit Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 96/1998 landesrechtlich umgesetzt. Ziffer 3 von Art. II des Gesetzes LGBl. 85/2005 hat für das in Kraft treten der Nachfolgeregelungen, wie sie im Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 96/1998 für die Zeit ab 1. Jänner 2001 vorgesehen war ein, In Kraft treten ab 1. Jänner 2009 vorgesehen. Nachdem mit der zuletzt zwischen Bund und den Ländern abgeschlossenen Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, kundgemacht im LGBl. Nr. 35/2008 auf eine derartige Nachfolgeregelung für den Fall des ersatzlosen Außerkrafttretens der Vereinbarung verzichtet wurde, kann auch auf eine Weiterführung der Nachfolgeregelung im Gesetz verzichtet werden.

Zu Art. IV Das auf der Basis des Kärntner Gesundheitsfondsgesetzes eingerichtete sogenannte Härtefall-Gremium ist ebenfalls bereits bisher ausdrücklich bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben weisungsfrei gestellt gewesen (Art. 58 Abs. 1a Z 23 K-LVG). In Umsetzung der bundesverfassungsgesetzlichen Neuerung, was die Weisungsfreistellung von Organen anbelangt, soll auch dieses Härtefall-Gremium nunmehr lediglich auf einfachgesetzlicher Ebene weisungsfrei gestellt werden. Gleichzeitig werden dem obersten Organ Landesregierung die Mindestaufsichtsrechte (Informationsrechte) eingeräumt und eine Abberufung der Mitglieder aus wichtigen Gründen (Unfähigkeit die Funktion weiter auszuüben oder nachträglicher Wegfall der Voraussetzungen für die Bestellung) vorgesehen.