Damen und Herren im Beirat ELENA beim BMWi. 10119 Berlin per e-mail



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Transkript:

ver.di 10112 Berlin, Bundesdatenschutzbeauftragter Damen und Herren im Beirat ELENA beim BMWi 10119 Berlin per e-mail Ressort 6 Bundesdatenschutzbeauftragter Norbert Warga Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft Bundesverwaltung 10112 Berlin Telefon: 030-6956-0 Telefax: 030-6956-0 Sehr geehrte Damen und Herren, nach dem die Beiratssitzung am 20.01.2010 wegen gesundheitlicher Gründe abgesagt wurde, wende ich mich mit einer modifizierten Fassung meines Schreibens vom 20.01.2010 zu den datenschutzrechtlichen Bedenken und Bearbeitungsvorschlägen als dringende gewerkschaftliche Forderungen zum MVDS ELENA. Datum 08.02.2010 Ihre Zeichen Unsere Zeichen Wa Tel.-Durchwahl 1540/1541 Fax-Durchwahl 3256 Unbestimmte Datenerhebungen in Datenfeldern Typ an Art k Datenerhebungen ohne vorherige Zweckbestimmung widersprechen datenschutzrechtlichen Prinzipien, die vom BVerfG im Volkszählungsurteil 1983 anerkannt wurden. Datenfelder in ELENA vom Typ an Art k, die mit beliebigen Einträgen alphanumerischer Angaben gefüllt werden können, verletzen diese Prinzipien. So sind diese Felder geeignet, besonders schutzwürdige Daten im Sinne von 3 Abs. 9 BDSG aufzunehmen. Dazu gehören Informationen über religiöse und politische Überzeugungen sowie über Sexualverhalten und Erkrankungen. Rückschlüsse auf die Tätigkeit betrieblicher/behördlicher Interessenvertretung Darüber hinaus sind diese Felder geeignet schutzwürdige, bewertende Angaben über eine Tätigkeit als Betriebsrat aufzunehmen. Angesichts der gesellschaftlichen Gegebenheiten mit den vielfältigen oftmals negierenden Haltungen von Arbeitgebern gegenüber den betrieblichen Interessenvertretungen, die z.b. auch in den Beschlußverfahren bezüglich der Feststellung von Beteiligungsrechten deutlich werden, bestehen gewichtige Gründe zu der Annahme, dass die Betroffenen bspw. bei einem Arbeitsplatzwechsel ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss einer weiteren Nutzung dieser Angaben haben. Eine ebensolche Information lassen Einträge im Feld zeitlich begrenzter Ausschluss einer Kündigung anlässlich nur sehr seltener Praxisfälle zu, wie z.b. im MVDS Anlage 6 Vers. 1.2. Dies betrifft bspw. Betriebsrats- oder Personalratsmitglieder, sowie Schwerbehindertenvertreter, Datenschutzbeauftragte oder Beschäftigte während der Elternzeit oder des Mutterschutzes. 3.14.3.5. Zeitlich unbegrenzter Ausschluss der Kündigung 395-395 001 an m ZEITLICH UNBEGRENZTER AUSSCHLUSS DER KUENDIGUNG KAU Ist die ordentliche Kündigung zeitlich unbegrenzt ausgeschlossen? J = ja N = nein Bescheinigung:

Norbert Warga ver.di-bdsb MVDS ELENA 2 Bitte angeben, ob die ordentliche Kündigung zeitlich unbegrenzt ausgeschlossen war. Die Frage ist auch mit "Ja" zu beantworten, wenn die ordentliche Kündigung gesetzlich, nach Betriebsvereinbarung oder Einzelvertrag ausgeschlossen war. Beispiele: - Ein zeitlich unbegrenzter Ausschluss kann vorliegen, wenn dem Arbeitnehmer nach dem Tarifvertrag wegen seines Alters und seiner langen Betriebszugehörigkeit nicht mehr ordentlich gekündigt werden kann und der Tarifvertrag dazu auch keine Ausnahme zulässt (z. B. Kündigung bei Vorliegen eines Sozialplanes), die auf den Arbeitnehmer und seinen letzten Arbeitsplatz zutrifft. - Zeitlich begrenzt ausgeschlossen ist z. B. die ordentliche Kündigung von Betriebsratsmitgliedern*, Personalratsmitgliedern*, Schwerbehinderten, während der Elternzeit oder des Mutterschutzes. - Eine Berechtigung zur fristgebundenen Kündigung aus wichtigem Grund kann in Fällen einer Betriebsstilllegung gegeben sein. *Hervorhebungen durch den Verfasser Angesicht des schutzwürdigen Interesses an einem Arbeitsplatz und vor einer existentiellen Gefährdung dürfen solche Eingabemöglichkeiten sowohl einer unmittelbaren Kennung als auch einer mittelbaren Erkenntnis nach Abwägung der Interessen und Datenschutzerfordernisse und bei Beachtung einer möglichen Häufigkeit tatsächlich gegebener Zweckbestimmung hinsichtlich der Grundsätze der Datenvermeidung und sparsamkeit nicht vorgesehen werden und sind aus dem MVDS zu entfernen. Kündigung Abmahnung und vertragswidriges Verhalten Bezüglich der hier geforderten Angaben in den nachstehenden Datenfeldern des 3.14. Datenbaustein DBKE -Kündigung/Entlassung: 076-076, 077-077, 078-085 und 086-340 bestehen erhebliche datenschutzrechtliche Bedenken. Dieser Datenbaustein Kündigung/Entlassung ist erstmals für Entgeltabrechnungen ab 01.07.2010 zu melden. Auch die ergänzenden Ausführungen in der Version 1.2 nach der 1.1 zu diesen Datenfeldern geben keinen Aufschluss hinsichtlich nachvollziehbarer Zweckbestimmung der geforderten Angaben bezüglich einer Abmahnung oder eines vertragswidrigen Verhaltens jeweils mit der Datenfeldart Mussangabe unter Bedingungen. Vielmehr ist die Frage nach einem vertragswidrigen Verhalten des Arbeitnehmers auch nicht von einer unparteiischen Bewertungsstelle oder einem Gericht zu beantworten, sondern von der Vertragspartei Arbeitgeber, die sich mit der Vertragspartei Arbeitnehmer noch in einem Konflikt befindet oder zeitnah in einem solchen befand. Ferner zeigt die Vielzahl an gerichtlichen Auseinandersetzungen über die Rechtmäßigkeit von Abmahnungen als arbeitsrechtliche Sanktionsmaßnahme - oftmals mit dem Zweck der Einleitung einer Kündigung - der Arbeitgeber gegenüber Arbeitnehmern, dass nicht jede erteilte Abmahnung als rechtmäßiges Mittel des Arbeitgebers zu werten ist. 3.14.1. Kündigungsanlass/Entlassungsanlass Hier ist die Antwort auf die Frage zu melden, ob die Entlassung/Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber auf vertragswidrigem Verhalten des Arbeitnehmers beruht. Der zweite Fall der Spalte Inhalt/Erläuterung ( erfolgt wäre ) betrifft die Fälle, in denen eine Arbeitnehmerkündigung vorliegt oder ein Aufhebungsvertrag geschlossen wurde, wobei der Arbeitgeber anderenfalls ohnehin gekündigt hätte.

Norbert Warga ver.di-bdsb MVDS ELENA 3 076-076 001 an m KUENDIGUNGS- ANLASS-ENT- LASSUNGSANLASS AVKUEAL 3.14.2. Kündigungsanlass Abmahnung Wenn Entlassung/Kündigung des Arbeitsverhältnis durch Arbeitgeber erfolgte oder erfolgt wäre, erfolgte sie wegen vertragswidrigem Verhalten des Arbeitnehmers? J = ja N = nein Bescheinigung: 077-077 001 an m KUENDIGUNGS- ANLASS ABMAHNUNG AVKUEALAM Wenn Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch Arbeitgeber wegen vertragswidrigem Verhalten erfolgte, war deshalb bereits eine Abmahnung erfolgt? J = ja N = nein Bescheinigung: Antwort auf die Frage, ob der Arbeitnehmer wegen desselben Verhaltens schon einmal zu einem früheren Zeitpunkt abgemahnt wurde. 3.14.3. Datum der Abmahnung 078-085 008 n M DATUM DER ABMAHNUNG AVAMDAT Datum der vorherigen Abmahnung in der Form: jhjjmmtt Bescheinigung: Datum (Zeitpunkt) der Abmahnung angeben. 3.14.4. Schilderung vertragswidrigen Verhaltens/Entlassungsanlass 086-340 255 an k SCHILDERUNG VERTRAGS- WIDRIGEN VERHALTENS- ENTLASUNGS- ANLASS VWIVER Schilderung des vertragswidrigen Verhaltens, das Anlass der Kündigung/Entlassung war (Freitext) Bescheinigung: Hier ist im Freitext zu melden, worin das vertragswidrige Verhalten bestand. Die Angabe dient der Prüfung, ob eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe in Frage kommt. Auch hier gilt angesichts der Möglichkeit umfangreicher Einträge, dass eine Datenerhebung ohne vorherige präzise Zweckbestimmung dem prinzipiellen Zweckbestimmungserfordernis widerspricht. Das Datenfeld 086-340 ist auf 255 Stellen mit beliebigen Einträgen alphanumerischer Angaben zu füllen und dient der arbeitgeberseitigen Schilderung des Verhaltens mit der/m Arbeitnehmer/in, mit der sich der Autor gerade in einem nach seiner Wahrnehmung arbeitsrechtlich zu sanktionierenden Konflikt befindet und folglich kaum als objektive Schilderung anzunehmen ist. Nicht zu übersehen ist, dass die oftmals höchst illustre Schilderung von Abmahnungsanlässen die Betroffenen hinsichtlich ihrer schutzwürdigen Interessen gefährdet. Angesicht des schutzwürdigen Interesses an einem Arbeitsplatz und vor einer existentiellen Gefährdung dürfen solche Eingabemöglichkeiten sowohl einer unmittelbaren Kennung als auch einer mittelbaren Erkenntnis nach Abwägung der Interessen und Datenschutzerfordernisse und bei Beachtung einer möglichen Häufigkeit tatsächlich gegebener Zweckbestimmung hinsichtlich der Grundsätze der Datenvermeidung und sparsamkeit nicht vorgesehen werden und sind aus dem MVDS zu entfernen. Hier ist wohl eine Abwägung hinsichtlich der Informationswünsche der Bundesagentur für Arbeit mit denen der Betroffenen zu treffen. Dabei geht der zwangsläufig parteiische Informationsgehalt auch über den ursprünglichen arbeitsrechtlichen Zweck der Abmahnung deutlich und nach Abwägung der anzunehmenden schutzwürdigen Belange der Betroffenen datenschutzrechtlich unzulässig hinaus. Weiterhin ist anzunehmen, dass es sich insoweit bezüglich des Anlasses und der Betroffenen um eine nachträgliche Zweckänderung und insoweit um eine anzunehmende rechtswidrige Nutzung bzw. Weitergabe handelt.

Norbert Warga ver.di-bdsb MVDS ELENA 4 Angabe der Datenfeld bezogenen Zweckbestimmungen Wir begrüßen die von uns öffentlich angeregte und nunmehr vorgesehene Ergänzung der Tabellen, Datensätze und Datenfelder hinsichtlich der gesetzlichen Zweckbestimmungen. Dies dient auch der Transparenz der Tabelle des multifunktionalen Verdienstdatensatzes MVDS der zu speichernden Daten. Ferner entspricht dies dem bereits vom Bundesverfassungsgericht in dem Volkszählungsurteil geforderten Prinzip der präzisen Zweckbestimmung und lässt so auch die Betroffenen die Zulässigkeit der Datenerhebung bezüglich der jeweiligen Gesetzesgrundlagen erkennen. Nach der öffentlichen Diskussion und der gewerkschaftlichen und gesellschaftlichen Proteste wurden die Gemeinsamen Grundsätze (Datensatz zum ELENA Verfahren) zum 30.12.2009 etwas geändert und liegen in der Fassung 1.2. den Anwendern auf der Internetseite des ELENA Verfahrens inkl. einer überarbeiteten Verfahrensbeschreibung (Anlage 6) vor. (Un)rechtmäßiger Streik und Aussperrung So wurden in dem Datenbaustein- Fehlzeiten (DBFZ) die zunächst vorgesehenen Datenfeldeinträge 11 16 auf die Möglichkeit des Feldeintrages 11 reduziert. 015-016 002 n M ART DER FEHLZEIT FEHLART Art der Fehlzeit 01 = Krankengeld/Krankentagegeld/KUGKrankengeld /Übergangsgeld/Verletztengeld 02 = Kranken-/Verletztengeld bei Pflege eines kranken Kindes 03 = Mutterschutzfrist (Mutterschaft nach 3 Abs. 2, 6 Abs. 1 MuschG) 04 = Versorgungskrankengeld 05 = unbesetzt 06 = Pflegezeit nach 2 oder 3 Abs.1 PflegeZG 07 = Elternzeit 08 = Einstellung Entgeltersatzleistung wegen voller Erwerbsminderungsrente 09 = Wehrdienst/Eignungsübung/Zivildienst/ Wehrübung 10 = unbezahlter Urlaub 11 = unbezahlte Fehlzeit (z.b. unentschuldigtes Fehlen/Arbeitsbummelei/Wochenende oder Feiertage ohne Entgelt/Pflege eines kranken Kindes ohne Kranken- oder Verletztengeldbezug/kurzzeitige Arbeitsverhinderung wegen Pflege) 12 = unrechtmäßiger Streik 13 = Aussteuerung 14 = rechtmäßiger Streik 15 = Aussperrung 16 = unwiderrufliche Freistellung ohne Weiterzahlung des Arbeitsentgeltes Bescheinigung:, 2.3, 3.1, 5.3 In der Verfahrensbeschreibung Anlage 6 Multifunktionaler Verdienstdatensatz Fachlicher Inhalt Version 1.2 Stand 14.01.2010 heißt es hierzu: Hinweis zur Nr. 11: Hier sind alle Fehlzeiten zu melden, die nicht unter die sonstigen Schlüssel eingeordnet werden können, z.b. unentschuldigtes Fehlen / Wochenende oder Feiertage ohne Entgelt / Pflege eines kranken Kindes ohne Kranken- oder Verletztengeldbezug / Streik und Aussperrung. Zu begrüßen ist die kürzlich bereits erfolgte Streichung einer Einzelerfassung von Streikbeteiligungen der Arbeitnehmer. Dies war auch erforderlich, da die Teilnahme an einem Streik ganz allgemein einen Rückschluss auf eine gewerkschaftliche Zugehörigkeit oder zumindest einen gewerkschaftlichen Kon-

Norbert Warga ver.di-bdsb MVDS ELENA 5 takt und aktionsbezogene Verbundenheit zulässt. Damit handelt es sich um ein Datum einer besonderen Art sensitives Datum allgemein nach 3 Abs. 9 BDSG und im Sozialrecht nach 67 Abs. 12 SGB X. Die Verarbeitung dieser Daten ist nach Abs. III Art. 8 der Richtlinie 95/46/EG grundsätzlich untersagt. Die Beurteilung eines Arbeitskampfes und die ggfls. anzustellende Verhältnismäßigkeitsprüfung bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Arbeitskampfmaßnahmen einem Arbeitgeber im Rahmen der Fehlzeitenmeldung zu überlassen oder auch abzufordern, erscheint hinsichtlich der dabei zu beachtenden Abwägungsgründe mit deren ganzen Komplexität und Kompliziertheit völlig sachfremd und negiert die diesbezüglich bestehenden Interessen. Danach hätte es einer solchen Datenerhebung an der fundamentalen datenschutzrechtlichen Bedeutung des Erfordernisses der Zweckbestimmung, deren Nachweis und geeignete Dokumentation bei der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung nach 4 Abs.3 Nr. 2 BDSG gemangelt. Die Unerlässlichkeit der präzisen Zweckbestimmung betonte grundlegend das BVerfG in seinem bekannten Volkszählungsurteil. Danach setze ein Zwang zur Angabe personenbezogener Daten voraus,»dass der Gesetzgeber den Verwendungszweck bereits spezifisch und präzise bestimmt und dass die Angaben für diesen Zweck geeignet und erforderlich sind«(vgl. BVerfG v. 15. 12. 1983 1 BvR 209/83, BVerfGE 65 1 [44]). Ferner hatte die BA während der Entwicklung von ELENA das BMWi darauf hingewiesen, dass bestimmte Daten für sie unerheblich sind (beispielsweise Angaben zu rechtswidrigen Streiks) und sie diese nicht erhalten will. Wir bitten Sie um Ihre geschätzte Beachtung und danken Ihnen für Ihre Bemühungen. Mit freundlichen Grüßen gez. Norbert Warga