Bundesteilhabegesetz (BTHG)

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Stellungnahme zum BTHG

Transkript:

Kurzüberblick über die Änderungen durch das BTHG Runder Tisch in der Planregion 1 05.05.2017 Bürgersaal im Rathaus Kleinmachnow

Bundesteilhabegesetz (BTHG) Ziele: Behindertenpolitik in Deutschland im Einklang mit der UN-BRK weiterzuentwickeln Vorgaben des Koalitionsvertrages der 18. Legislaturperiode umzusetzen Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen im Sinne von mehr Teilhabe und mehr Selbstbestimmung zu verbessern Eingliederungshilfe (EGH) zu einem modernen Teilhaberecht weiterzuentwickeln Ausgabendynamik dämpfen und nicht neu auslösen

BTHG = Artikelgesetz Vom 23.12.2016, verkündet am 29.12.2016 im BGBl. Bestehendes Recht wird geändert, reformiert Andere Rechtsgebiete werden saniert Tritt in 4 Stufen in Kraft Zum 01.01.2017 Zum 01.01.2018 Zum 01.01.2020 Zum 01.01.2023

SGB IX wird ein eigenständiges Leistungsgesetz ( 7 (1) S. 3 SGB IX) Ausgliederung der EGH (Kapitel 6) aus dem SGB XII Teil 2 des SGB IX wird künftig das Eingliederungshilferecht = Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen Teil 2 SGB IX - 90 150 Umsetzung zum 01.01.2020

Trennung der Fachleistung von der Existenzsicherung - Zuständigkeit Künftig 2 unterschiedliche Träger der Leistungen nach SGB XII und SGB IX SGB XII für Existenzsicherung Träger der SH SGB IX für Fachleistung (neue EGH) Kostenträger der neuen EGH? - Ländervorbehalt für die sachliche Zuständigkeit und bundesrechtliche Regelung für örtlicher Zuständigkeit, entspricht jetziger Regelung Gilt ab 2020

Kostenbeteiligung Eigenbeitrag EGH auch in Zukunft abhängig vom Einsatz eigenen Einkommens, wenn die Bezugsgrößen nach Kap. 9 SGB IX überschritten werden Kostenanteil zukünftig = Eigenbeitrag Zukünftig kein Einkommenseinsatz des Partners mehr Gilt ab 2020

Vermögensschutz in der EGH Über den jetzigen Schonbetrag von 5.000 hinaus (nach 90 SGB XII), wird Vermögen zusätzlich um rund 50.000 geschützt In vielen Fällen auch weiterhin Hilfegewährung völlig unabhängig vom Vermögen (z.b. in der Frühförderung, Hilfen zur angemessenen Schulbildung, Leistungen in der WfbM) Gilt ab 2020, bis dahin besondere Übergangslösung

Partizipatives Verfahren Neue Grundausrichtung der EGH und des SGB IX, Leistungsberechtigte von Anfang an stärker in die Prozesse einzubeziehen Teilhabe- und Gesamtplanung Beteiligung an Plankonferenzen und Entscheidungen Großes Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen Hoher Aufwand zu erwarten

Qualifikation der Fachkräfte SGB IX gibt ausdrückliche Qualifikation der Fachkräfte vor Kenntnisse gefordert im Sozial- und Verwaltungsrecht Über leistungsberechtigten Personenkreis Von Teilhabebedarfen und Teilhabebarrieren Über regionalen Sozialraum Fähigkeit zur Kommunikation mit allen Beteiligten Befähigung in Fortbildungen Fachkräfte aus unterschiedlichen Fachdisziplinen Gilt ab 2020

Sozialhilferechtliche Grundsätze Sozialhilferechtliche Grundsätze werden vom SGB IX übernommen: Nachrang Individualität Bedürftigkeit und Bedarfsdeckung Einsatz der Mittel Steuerfinanzierte Mittelaufbringung

Schrittweise Änderung des SGB XII durch das BTHG 1. Reformstufe Änderungen zum 01.01.2017 NEU - Sonderregelung zum Einsatz von Vermögen ( 60a SGB XII) Gilt ausschließlich für den Bereich der Leistungen nach Kapitel 6 (EGH) Sonderregelung bis zum 31.12.2019 befristet Zusätzlicher Vermögensfreibetrag von 25.000 für Lebensführung und Alterssicherung 2.600 + 25.000 27.600 (seit 01.01.2017) Gilt nicht, wenn gleichzeitig Grundsicherung beansprucht wird

Gleichzeitig erfolgte zum 01.04.2017 die Änderung der VO zu 90 SGB XII Allgemeiner Freibetrag ist von 2.600 auf 5.000 erhöht worden Vermögensfreibetrag in der EGH ab dem 01.04.2017: 5.000 + 25.000 30.000

1. Reformstufe Änderungen zum 01.01.2017 NEU - Sonderregelung zum Einsatz von Vermögen ( 66a SGB XII) Gilt ausschließlich für den Bereich der Leistungen nach Kapitel 7 (Pflege) Zusätzlicher Vermögensfreibetrag von 25.000 für Lebensführung und Alterssicherung Wenn der Vermögensbezug während des Leistungsbezuges erfolgte

1. Reformstufe Änderungen zum 01.01.2017 Verbesserung - Anrechnung von Einkommen aus Werkstatttätigkeit ( 82 (3) S. 2 SGB XII) Freibetrag wegen Beschäftigung in WfbM erhöht FB = 1/8 der RBS 1 zuzüglich 50% des diesen Betrag übersteigenden Einkommens (bisher 25%) Verbesserung - Einkommenseinsatz unter der Einkommensgrenze ( 88 (2) SGB XII) Bei stationären Leistungen gleiche Berechnungsformel daher inhaltsgleiche Anpassung des Prozentsatzes

1. Reformstufe Änderungen zum 01.01.2017 Verbesserung Einkommen Erwerbstätiger ( 82 (3a) Weiterer spezieller Freibetrag für Erwerbstätige in Höhe von 40% des erzielten Einkommens aus selbständiger oder nichtselbständiger Tätigkeit für LB der Hilfe zur Pflege Gilt befristet bis zum 31.12.2019 auch für LB der EGH

1. Reformstufe Änderungen zum 01.01.2017 NEU Einrichtungen und Dienste ( 75 (2) S.2) Erweitertes Führungszeugnis nach dem Bundeszentralregister für alle Beschäftigten, die in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben

1. Reformstufe Änderungen zum 01.01.2017 NEU - Erstattung des Barbetrages durch den Bund ( 136 SGB XII) Für Leistungsberechtigte der Kapitel 4 und 6 SGB XII in stationären Einrichtungen erstattet der Bund den Ländern je Kalendermonat einen Anteil in Höhe von 14% der RBS 1 Gilt für die Jahre 2017-2019

2. Reformstufe Änderungen zum 01.01.2018 Einführung des SGB IX NEU mit den Teilen 1 und 3 Teil 1 = Allgemeiner Teil (Allgemeine Vorschriften) Teil 3 = Schwerbehindertenrecht Teil 2 = EGH Neu wird erst zum 01.01.2020 eingefügt

2. Reformstufe Änderungen zum 01.01.2018 NEU Einfügung des Kapitel 17 in das SGB XII Enthält nur 1 Paragraphen - den, der Teilhabe am Arbeitsleben regelt ( 140 SGB XII) Wird hier nur vorübergehend verortet Gilt nur bis zur Überführung der EGH ins SGB IX (31.12.2019)

2. Reformstufe Änderungen zum 01.01.2018 NEU - Verbesserungen im Bereich der Teilhabe am Arbeitsleben (Kapitel 17) Leistungsberechtigte können dann auch andere Leistungsanbieter für ihre Teilhabe am Arbeitsleben nutzen (neben der WfbM) Ermöglicht ein Budget für Arbeit

2. Reformstufe Änderungen zum 01.01.2018 NEU - Einfügung des Kapitel 18 in das SGB XII Verbesserungen im Gesamtplanverfahren ( 141 145 SGB XII) Gesamtplanverfahren Bedarfsermittlung Gesamtplankonferenz Leistungsfeststellung Gesamtplan Teilhabezielvereinbarung Gilt nur bis zur Überführung der EGH ins SGB IX (31.12.2019)

3. Reformstufe Änderungen zum 01.01.2020 NEU - Herauslösung der EGH aus SGB XII und Einfügung als Teil 2 ins SGB IX (Artikel 13 BTGH) Teil 2 EGH Neu ins SGB IX eingefügt Verbesserungen bei der Einkommensberücksichtigung Verbesserungen bei der Vermögensberücksichtigung ( 139 SGB IX) Barvermögen bis zu 150 % der jährlichen Bezugsgröße nach 18 (1) SGB IV - differenziert nach Ost West Betrag! Zur Zeit etwa 50.000 Beschreibung des leistungsberechtigten Personenkreis erfolgt immer noch nach der bisherigen Vorschrift des alten SGB XII

4. Reformstufe Änderungen zum 01.01.2023 NEU Personenkreis (Artikel 25a BTGH) Der leistungsberechtigte Personenkreis soll neu definiert werden ( 99 IX) und reformiert werden