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Transkript:

INFORMATIONEN FÜR DIE PRAXIS E-Health Oktober 2017 Versichertenstammdatenmanagement Was Praxen für den Datenabgleich auf der egk wissen sollten Stimmen die Angaben des Versicherten noch, die auf der elektronischen Gesundheitskarte (egk) gespeichert sind? Oder hat sich zum Beispiel die Adresse oder der Versichertenstatus geändert? Dies abzugleichen, ist künftig Sache der Praxen. Nach dem E-Health-Gesetz sind Ärzte und Psychotherapeuten verpflichtet, das Versichertenstammdatenmanagement (VSDM) durchzuführen. Wie der Online-Datenabgleich funktioniert, ab wann er Pflicht wird und was dabei zu beachten ist, erläutert diese Praxisinformation. Was ist das VSDM? Beim Versichertenstammdatenmanagement geht es darum, die Versichertenstammdaten der gesetzlich Krankenversicherten, die auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeichert sind, aktuell zu halten. Das sind folgende Daten: Persönliche Daten: Name, Geburtsdatum, Anschrift Angaben zur Krankenversicherung: Krankenversichertennummer, Versichertenstatus etc. Bisher können diese Informationen in der Praxis eingelesen, aber nicht aktualisiert werden. Auch können Vertragsärzte und -psychotherapeuten derzeit nicht elektronisch prüfen, ob die egk gültig ist. Mit der Anbindung an die Telematikinfrastruktur (TI) ist dies nun nicht nur möglich, sondern auch Pflicht: Ärzte und Psychotherapeuten müssen das VSDM bei jedem ersten Arzt-Patienten-Kontakt im Quartal durchführen und dies gegenüber ihrer Kassenärztlichen Vereinigung mit den Abrechnungsunterlagen nachweisen nach jetzigem Stand spätestens ab Juli 2018. Anderenfalls drohen laut Gesetz Honorarkürzungen. Aufgrund der Verzögerungen, die bei der Ausstattung der Praxis mit der nötigen Technik aufgetreten sind, plant der Gesetzgeber, den Termin auf den 1. Januar 2019 zu verschieben. Dadurch erhalten Praxen mehr Zeit für den Anschluss an die TI. Das VSDM umfasst zwei Schritte: die Online-Prüfung und die Aktualisierung. Bei der Online-Prüfung wird abgefragt, ob die Daten und das Versichertenverhältnis noch aktuell sind. Dazu werden die Informationen auf der Karte mit den Informationen abgeglichen, die bei der Krankenkasse des Versicherten hinterlegt sind. Stimmen die Angaben nicht überein, werden veraltete Daten auf der Karte überschrieben. Sowohl die Prüfung als auch die Aktualisierung erfolgen automatisiert beim Einlesen der Karte. Die Online-Prüfung wird bei jedem ersten Einlesen der Versichertendaten auf der egk aktuell halten Gesetzgeber will Frist verlängern: VSDM ab 2019 Pflicht Prüfung und Aktualisierung der Daten

egk im Quartal durchgeführt, die Aktualisierung nur dann, wenn das System neue Informationen meldet. Der Arzt kann auf Wunsch die Karte auch in kürzeren Abständen prüfen und aktualisieren lassen. Voraussetzung für eine Aktualisierung ist, dass der Versicherte seine Krankenkasse auch über etwaige Änderungen informiert hat, zum Beispiel nach einem Umzug. Dann ändert die Kasse beispielsweise die Anschrift des Versicherten in ihrem System. Beim nächsten Arztbesuch wird die neue Adresse beim Einlesen der Karte auf die egk geschrieben und in die Patientendatei der Praxis übertragen. Auch heute schon müssen Versicherte ihre Kassen über solche Änderungen informieren. Sie erhalten dann eine neue egk. Mit dem VSDM ist ein Kartenaustausch nicht mehr nötig. Hinweis: Ärzte und Psychotherapeuten sind nicht verpflichtet, den Versicherten nach Änderungen seiner egk-daten zu fragen oder Änderungen in ein VSDM-System der Krankenkassen einzutragen. Datenabgleich erfolgt beim Einlesen der egk automatisiert Versicherter muss Änderungen seiner Kasse melden Wie funktionieren das VSDM und die Datenabfrage? Das VSDM nutzt als erste Anwendung die Telematikinfrastruktur. Das heißt: Um den Datenabgleich vornehmen zu können, muss die Praxis an die TI angeschlossen sein (mehr: www.kbv.de/html/telematikinfrastruktur.php). So läuft das VSDM-Standardverfahren im Einzelnen ab: Der Patient legt seine egk am Empfangstresen vor. Die Karte wird in das E-Health-Kartenterminal gesteckt. Sobald die Karte eingesteckt ist, beginnt automatisiert der Datenabgleich: Der Konnektor fragt über die TI beim Versichertenstammdatendienst der Krankenkasse an, ob die egk gültig ist und ob die auf der egk gespeicherten Daten aktuell sind. Ist die egk gültig und sind neue Daten beim VSDM-Dienst vorhanden, werden die Daten auf der egk aktualisiert. Der Prüfungsnachweis wird auf der Karte gespeichert, auch dann, wenn die VSDM-Daten noch aktuell waren. Nach dem Datenabgleich übernimmt das Praxisverwaltungssystem (PVS) den Prüfungsnachweis der egk und zeigt eine der folgenden Meldungen an: o Die Karte und die Daten sind aktuell. o oder Aktualisierte Daten liegen vor. Per Knopfdruck können die auf der egk aktualisierten Daten auch in die Patientendatei der Praxis übernommen werden. Ist die egk ungültig, zeigt das PVS eine entsprechende Meldung an. Es werden weder Daten noch Prüfungsnachweis auf die egk geschrieben oder an das PVS übermittelt. Die egk wird wie gewohnt aus dem Kartenterminal entnommen. - 2 -

Wer muss VSDM machen? Zum VSDM sind alle Ärzte und Psychotherapeuten beim ersten Arzt- Patienten-Kontakt im Quartal verpflichtet. Das bedeutet, dass alle Praxen bis zum gesetzlichen Stichtag (bisher 1. Juli 2018) an die Telematikinfrastruktur (TI) angeschlossen sein müssen. Ist im Versorgungskontext kein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt vorgesehen, ist das VSDM nicht möglich. Damit besteht für diese Ärzte keine VSDM- Pflicht. Dies ist zum Beispiel bei Pathologen und Laborärzten typisch. Sie übernehmen für die Abrechnung weiterhin die Versichertendaten, die im Personalienfeld des Auftrags stehen. Ein anderer Sonderfall betrifft Anästhesisten, wenn sie außerhalb ihrer Praxisräume tätig sind. Zum Einlesen der egk benutzen sie dann in der Regel ein mobiles Kartenterminal. Diese Terminals können nicht mit der TI verbunden werden, sie arbeiten nur im Offline-Betrieb. Anästhesisten können somit kein VSDM-Update durchführen, sondern nur die auf der egk gespeicherten Versichertendaten auslesen. TIPP: In solchen Fällen sollten Anästhesisten die egk erst im mobilen Kartenterminal einlesen, wenn der Kollege das VSDM durchgeführt hat. Dann sind die Daten auf der egk auf jeden Fall aktuell. Dies gilt auch für Ärzte bei Heim- und Hausbesuchen. Dennoch gilt: Ärzte, die nie oder extrem selten mit persönlichem Arzt- Patienten-Kontakt behandeln, müssen grundsätzlich in der Lage sein, das VSDM durchzuführen. Das heißt, auch diese Praxen müssen bis zu dem vom Gesetzgeber vorgegebenen Termin an die TI angeschlossen sein. Damit können sie künftig auch auf andere Anwendungen in der TI zugreifen. VSDM ist beim ersten Patienten- Kontakt im Quartal Pflicht Kein VSDM, trotzdem Anschluss an TI Wie lange dauert das VSDM? Bei Tests in Praxen hat sich gezeigt, dass die Online-Prüfung ohne Aktualisierung in der Regel nicht länger als das Einlesen der egk heute dauert. Etwas mehr Zeit benötigt das System, wenn Angaben aktualisiert werden. Dafür müssen Praxismitarbeiter die neuen Versichertendaten nicht mehr händisch einpflegen, denn sie können automatisch in das PVS übernommen werden. Vorgaben an die Hersteller der Technik sehen vor, dass die Online-Prüfung nicht länger als fünf Sekunden dauern soll; mit Aktualisierung maximal 13 Sekunden. Trotzdem kann es in der Anfangszeit zu Verzögerungen kommen. Deshalb sind in der Starterpauschale (900 Euro), die jede Praxis mit dem Anschluss an die TI erhält, auch Kosten für einen eventuellen Mehraufwand beim Einlesen der Karte berücksichtigt. Ein Hauptproblem bei den Tests im Frühjahr war, dass eine ganze Reihe von Patienten abgelaufene Karten vorgelegt hatte, die mit der neuen Technologie (Kartenterminal und Konnektor) nicht eingelesen werden konnten. Die Krankenkassen hatten daraufhin zugesagt, ihre Versicherten mit neuen Karten auszustatten. - 3 -

Welche Prüfungsnachweise gibt es für die Abrechnung? Wenn die Praxis das VSDM durchgeführt hat, generiert das System einen Prüfungsnachweis, der im PVS gespeichert und mit der Abrechnung an die KV übermittelt wird. Der Prüfungsnachweis ist mit einem Zahlencode versehen, der für unterschiedliche Ergebnisse steht. Wird ein Prüfungsnachweis generiert und im PVS abgelegt, gilt das VSDM als durchgeführt. Das trifft auch zu, wenn der Prüfungsnachweis technische Fehler ausweist, zum Beispiel wenn keine Online-Verbindung hergestellt werden konnte. Die egk gilt auch dann weiterhin als gültiger Versicherungsnachweis. Ist das VSDM häufiger aus technischen Gründen nicht möglich, sollte die Praxis den technischen Dienstleister kontaktieren und die Anbindung prüfen lassen. Die folgende Übersicht zeigt die möglichen Prüfungsnachweise: Zahlencodes als Prüfnachweis Unterschiedliche Prüfergebnisse sind möglich Zahlencode 1 = Aktualisierung durchgeführt 2 = Keine Aktualisierung erforderlich 3 = Aktualisierung technisch nicht möglich 5 = Onlineprüfung des Authentifizierungszertifikats technisch nicht möglich 6 = Aktualisierung technisch nicht möglich und maximaler Offline-Zeitraum überschritten VSDM-Ergebnis Bei der Krankenkasse des Versicherten lagen neue Daten vor. Diese wurden erfolgreich auf der egk aktualisiert. Bei der Krankenkasse des Versicherten lagen keine neuen Daten vor. Eine Aktualisierung der egk war nicht erforderlich. Es ist keine Online-Verbindung möglich. Es konnte nicht ermittelt werden, ob neue Daten vorlagen, z. B. weil der Fachdienst der Kasse nicht erreichbar war. Die Daten konnten nicht aktualisiert werden. Das Authentifizierungszertifikat kann aus technischen Gründen nicht online überprüft werden. Der maximale Offline-Zeitraum des Konnektors wurde überschritten. Es werden sicherheitsbedingt bis zur Aktualisierung des Konnektor keine VSDM-Anfragen mehr durchgeführt. Was ist zu tun, wenn die Karte ungültig ist? Ist die egk ungültig, zeigt das PVS beim Einlesen eine entsprechende Meldung an. Der Patient kann in diesem Fall kein gültiges Versichertenverhältnis mit seiner Krankenkasse nachweisen. Er muss sich zur Klärung an seine Krankenkasse wenden. Die Praxis kann nach zehn Tagen eine Privatvergütung für die Behandlung verlangen. Legt der Patient bis Ende des Quartals eine gültige egk vor, wird die Privatabrechnung ungültig. Veranlasste Leistungen können mit dem Vermerk ohne Versicherungsnachweis privat verordnet werden. Karte ungültig oder defekt. Was nun? - 4 -

Welche Fehlermeldungen können auftreten? Beim Einlesen der Karte können verschiedene Fehler auftreten, die entsprechende Meldungen im PVS auslösen. Karte gesperrt/ungültig Mehr Informationen www.kbv.de/html/telematikinfrastruktur.php Der Patient hat keinen gültigen Versichertennachweis. Nach zehn Tagen kann die Praxis eine Privatrechnung ausstellen. Diese wird ungültig, wenn der Patient bis Ende des Quartals eine gültige egk vorlegt. Karte defekt Die Praxis wendet das Ersatzverfahren an, d. h. die Daten müssen händisch erfasst werden. Konnektor oder Kartenterminal defekt Die Praxis wendet das Ersatzverfahren an. - 5 -