EnEV 2014/2016 Anforderungen 2016 zukünftige Entwicklung im Kontext mit der Energiewende Qualitätssicherung Quelle: bmvbs (August 2011) Oldenburg, 16.11.2016 Dr.-Ing. Norbert Wilezich - Energieberatungszentrum Nord
Entwicklung des energieeffizienten Bauens EnEV 2009 EnEV 2016 Quelle: Erhorn
Energiesparendes Bauen gesetzlicher Standard Wohin geht die Reise? Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie (Bau von Niedrigstenergiehäusern) Gebäude mit sehr hoher Gesamtenergieeffizienz und sehr geringem Energiebedarf Deckung des Energiebedarfs zum überwiegenden Teil aus erneuerbaren Energien Effizienzkriterien sind national festzulegen Deutschland: Umsetzung mit dem neuen 2a EnEG (vor dem 01.01.2017 bei behördlicher Nutzung bzw. vor dem 01.01.2019)
Energieeinsparungsgesetz 2013 2a Niedrigstenergiegebäude Wer nach dem 31. Dezember 2020 ein Gebäude errichtet, das nach seiner Zweckbestimmung beheizt oder gekühlt werden muss, hat das Gebäude, um Energie zu sparen, als Niedrigstenergiegebäude nach Maßgabe der nach Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung [EnEV] zu errichten. Für zu errichtende Nichtwohngebäude, die im Eigentum von Behörden stehen und von Behörden genutzt werden sollen, gilt die Pflicht nach Satz 1 nach dem 31. Dezember 2018. Ein Niedrigstenergiegebäude ist ein Gebäude, das eine sehr gute Gesamtenergieeffizienz aufweist; der Energiebedarf des Gebäudes muss sehr gering sein und soll, soweit möglich, zu einem ganz wesentlichen Teil durch Energie aus erneuerbaren Quellen gedeckt werden.
Energieeinsparungsgesetz 2013 2a Niedrigstenergiegebäude Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Niedrigstenergiegebäuden zu regeln, denen zu errichtende Gebäude genügen müssen. Die Bundesregierung hat die Rechtsverordnung nach Absatz 2 vor dem 1. Januar 2017/19 zu erlassen.
Energieeinsparungsgesetz 2013 5 Gemeinsame Voraussetzungen für Rechtsverordnungen Die in den Rechtsverordnungen [ ] aufgestellten Anforderungen müssen nach dem Stand der Technik erfüllbar und für Gebäude gleicher Art und Nutzung wirtschaftlich vertretbar sein. Anforderungen gelten als wirtschaftlich vertretbar, wenn generell die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer durch die eintretenden Einsparungen erwirtschaftet werden können.
Forderungen/Wünsche der Bauherrenschaft an moderne Wohnungen: finanzierbar in der Anschaffung und günstig im Unterhalt mollig warm ausreichend Warmwasser, einfach in der Handhabung, schick, hochwertige Innenausstattung frei von Restriktionen, (im Kontext mit kein Mensch will Probleme ) über viele Jahrzehnte
Was ist normativ und verordnungsrechtlich beim Hausbau zu beachten? (Auszug)
Normative Anforderungen Beispiele: DIN 4108-2 Mindestwärmeschutz nach Tabelle 3 mit R 1,2 m 2 K/W, sommerlicher Wärmeschutz DIN 4108-3 Feuchteschutz Abschnitt 4.3.3 Dächer (genormte Konstruktionen) + Abschnitt 6 Hinweise zur Luftdichtheit Zitat: Wände und Dächer müssen luftdicht sein, um eine Durchströmung und Mitführung von Raumluftfeuchte, die zur Tauwasserbildung in der Konstruktion führen kann, zu unterbinden. DIN 4108-7 Luftdichtheit von Gebäuden Planungs- und Ausführungsempfehlungen
Anforderungen des Gesetzgebers EnEV - Zu errichtende Gebäude Begrenzung des Jahres-Primärenergiebedarfs sowie Anforderungen an die Bauwerkshülle und den sommerlichen Wärmeschutz 6 Dichtheit Zitat: Zu errichtende Gebäude sind so auszuführen, dass die Wärmeübertragende Umfassungsfläche einschließlich der Fugen dauerhaft luftundurchlässig entsprechend den anerkannten Regeln der Technik abgedichtet ist. Erneuerbare Energien Wärmegesetz (EEwärmeG) Anforderungen, Ersatzmaßnahmen
Nachweise EnEV - NEUBAU 3 Nachweise sind notwendig: Wohnungsbau 1. Primärenergiebedarf Q p Wärmebilanz des Gebäudes Verluste Anlagentechnik Berücksichtigung des Energieträgers durch den Primärenergiefaktor f p 2. spezifischer Transmissionswärmebedarf H T Wärmeverlust der Gebäudehülle (gemittelter U-Wert) 3. Sommerlicher Wärmeschutz
Nachweis Referenzgebäude-Verfahren 1. eigener Entwurf mit Ausrichtung, Geometrie und Bauteilflächen 2. vorgeschriebene U-Werte und Anlagentechnik in eigenen Entwurf 3. gewünschte U-Werte und Anlagentechnik in zukünftiges Gebäude Q P,max Q P,vorh 4. Nachweis Q P,max Q P,vorh
Referenzgebäudeverfahren Referenzwerte (EnEV - Anlage 1, Tabelle 1) Quelle: Maas, Uni Kassel
U-Werte Referenzgebäude - Beispiele U = 0,35 W/(m²K) U = 0,28 W/(m²K)
U = 0,20 W/(m²K)
EnEV 2016 Das Referenzgebäude EnEV 2009 kann so nicht mehr gebaut werden! Was hat sich verändert?
Verschärfung des Anforderungsniveaus der EnEV Entwicklung/Veränderungen zum 01. Januar 2016 Neubau: Verschärfung der primärenergetischen Anforderungen ab 2016: Ref.-Geb. EnEV2009 mit Klima D 2014 neu und f P,EnEV2016 25 % Verschärfung der baulichen Nebenanforderungen ab 2016: EnEV 2009 20 % H T, vorh H T, Ref.-Geb. H T, EnEV Anl. 1, Tab. 2 Änderung des Primärenergiefaktors für Strom ab 2016: Netzmix Strom f P = 1,8 (EnEV 2009 = 2,6; EnEV 2014 = 2,4) Verdrängungsmix Strom 2,8 in das Netz eingespeister Strom
Anforderung Neubau Primärenergiebedarf nach dem Referenzgebäudeverfahren Quelle: Maas, Uni Kassel
Anforderung Neubau Gebäudehülle Wohngebäude ab 2016 zusätzlich H T max = 1,0 *H T Ref
Anforderung Neubau Gebäudehülle Nichtwohngebäude
Von der EnEV 2009 zur EnEV 2016 Entwicklung Q p, max Was hat sich verändert? Erfüllung der EnEV-Anforderungen Lösung 2 Beispiele
Beispiel Referenzgebäude MFH mit 6 WE, mit Keller, A N = 767,9 m² EnEV 2009 Q P,Ref. = 57,0 kwh/(m²a) Q P,max = 57,00 kwh/(m²a) H T, Ref. Geb. = 0,418 W/(m²K) H T, max = 0,50 W/(m²K) EnEV 2014 Q P,Ref. = 54,4 kwh/(m²a) Q P,max = 54,40 kwh/(m²a) (Kli. D, f P, Strom = 2,4) *) H T, Ref. Geb. = 0,418 W/(m²K) H T, max = 0,50 W/(m²K) EnEV 2016 Q P,Ref. = 53,0 kwh/(m²a) - 25 % = Q P,max = 39,75 kwh/(m²a) (f P, Strom = 1,8) *) H T, Ref. Geb. = 0,418 W/(m²K) H T, max = 0,418 W/(m²K) *) Veränderungen
Beispiel Referenzgebäude EFH mit 145 m² Wohnfläche, ohne Keller, A N = 177,23 m² EnEV 2009 Q P,Ref. = 81,0 kwh/(m²a) Q P,max = 81,0 kwh/(m²a) H T, Ref. Geb. = 0,407 W/(m²K) H T, max = 0,40 W/(m²K) EnEV 2014 Q P,Ref. = 77,4 kwh/(m²a) Q P,max = 77,4 kwh/(m²a) (Kli. D, f P, Strom = 2,4) *) H T, Ref. Geb. = 0,407 W/(m²K) H T, max = 0,40 W/(m²K) EnEV 2016 Q P,Ref. = 74,9 kwh/(m²a) - 25 % = Q P,max = 56,2 kwh/(m²a) (f P, Strom = 1,8) *) H T, Ref. Geb. = 0,407 W/(m²K) H T, max = 0,40 W/(m²K) *) Veränderungen
Beispiel Referenzgebäude Erfüllung EnEV-Anforderungen und EEwärmeG 1. Beispiel: H T, vorh. = 0,375 W/(m²K) < H T, max durch Fenster mit U w = 1,0 W/(m²K), g =0,50 Lüftungsanlage mit WRG (Wärmebereitstellungsgrad > 60 %) und Vergrößerung der Solaranlage auf mind. 10,3 m² Q P,vorh = 54,1 kwh/(m²a) < Q P,max = 56,2 kwh/(m²a)
Beispiel Referenzgebäude Erfüllung EnEV-Anforderungen und EEwärmeG 2. Beispiel: H T, vorh. = 0,375 W/(m²K) < H T, max durch Fenster mit U w = 1,0 W/(m²K), g =0,50 Luft/Wasser-Wärmepumpe (GL) und EHS (SL 5 % Heizung und Warmwasser) Q P,vorh = 54,2 kwh/(m²a) < Q P,max = 56,2 kwh/(m²a)
Die EnEV- Energieausweisformulare (Auszug) Ausstellung nach Fertigstellung des Gebäudes! Erfassung aller relevanten Änderungen und Fortschreibung der Berechnungen
Quelle: Maas
Quelle: Maas
Quelle: Maas Zeitverzug!
Zusammenführung EnEV und EEWärmeG Verschärfungen voraussichtlich ab 2019/2021 Verschärfungen voraussichtlich ab 2019/2021 1. Anforderungsgröße: Primärenergiebedarf Q P,2021 = (Q P,Ref 0,55) ungeklärt Änderung f P = 1,4 für Heizöl anstelle aktuell f P = 1,1
Zusammenführung EnEV und EEWärmeG Verschärfungen voraussichtlich ab 2019/2021 2. Anforderungsgröße spezifischer Transmissionswärmeverlust: H T Geb,2021 = H T Geb,2016 0,7 Anforderungen an H T EnEV 2016 ab 2021? Freistehendes Wohngebäude mit A N 350m² H T = 0,40 W/(m² K) H T = 0,28 W/(m² K) Freistehendes Wohngebäude mit A N > 350m² H T = 0,50 W/(m² K) H T = 0,35 W/(m² K) Einseitig angebautes Wohngebäude H T = 0,45 W/(m² K) H T = 0,32 W/(m² K) Alle anderen Wohngebäude H T = 0,65 W/(m² K) H T = 0,46 W/(m² K)
Hinweis zur Anlagentechnik in den EnEV-Berechnungen: Unterscheidung zwischen EnEV- Nachweis und Auslegungsplanung (keine Wechselbeziehung zwischen den Normen DIN V 4701-10 und DIN EN 12831)
Mit der EnEV 2014 Kontrollsystem für Energieausweise Alle neu ausgestellten Ausweise eines Kalenderjahres sind zu erfassen: Registriernummer kontrolliert werden sollen repräsentative Stichproben mit 3 Kontrollstufen Plausibilitätskontrolle Nachrechnung Vor-Ort Kontrollen (Übereinstimmung Energieausweis mit Gebäude)
Begleitung/Kontrolle der energetischen Qualität In eigener Sache Praxiserfahrungen Bei den KfW-Effizienzhäusern von der KfW vorgeschrieben. nur autorisierte Sachverständige (dena-liste) Notwendig oder nur kostentreibend? Dokumentation aller relevanten Maßnahmen!!
Qualitätssicherung - Beispiel Vor-Ort-Kontrolle der eingebauten Anlagentechnik Vergleich mit den eingerechneten Parametern Herstellerangaben/Standardwerte nach Norm Belegbar durch Prüfzeugnisse anerkannter Institutionen! Umsetzung in der Bauausführung (Dokumentation) Abgleich und Ausstellung des Energieausweises
Dauerhaft luftundurchlässig entsprechend dem Stand der Technik??
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! ebz-nord@t-online.de