2002 / Nr. 30 vom 19.08.02 51. Verordnung über die Einrichtung und den Studienplan des Universitätslehrganges für zahnärztliche Helfer (Akademische/r Dental Office Manager/in) der Donau- Universität Krems 52. Verordnung über die Einrichtung und den Studienplan des Universitätslehrganges Praxismanagement für Ärzte/Zahnärzte (MAS) der Donau-Universität Krems 1
51. Verordnung über die Einrichtung und den Studienplan des Universitätslehrganges für zahnärztliche Helfer (Akademische/r Dental Office Manager/in) der Donau-Universität Krems 1. Ausbildungsziel Die derzeitige Ausbildung zur Zahnarzthelferin wird als Anlernberuf eingestuft. Eine endgültige Entscheidung auf gesetzlicher Ebene ist noch in Schwebe. Das Niveau der Auszubildenden ist aufgrund der gegenwärtigen Gesetzeslage eher schlecht. Gegenwärtig wird ein einjähriger, berufsbegleitender Lehrgang angeboten, der zwar standespolitisch akzeptiert wird, aber im internationalen Vergleich als ungenügend zu beurteilen ist. Der Universitätslehrgang hat zum Ziel, den Studierenden vertiefte, spezialisierte und anwendungsorientierte wissenschaftliche Kenntnisse zu medizinischen, zahnärztlichen, patientenbezogenen und pflegerischen Inhalten einerseits und zu administrativen und betriebswirtschaftlichen Inhalten andererseits zu vermitteln. Der Schwerpunkt liegt somit in der Vermittlung von Fachkenntnissen, die zahnärztliche Helfer benötigen, und in der Managementkompetenz, die für die Administration einer zahnärztlichen Praxis benötigt wird. Der Universitätslehrgang ist für Personen konzipiert, die bereits eine mehrjährige berufliche Erfahrung in der Zahnarztpraxis oder im Gesundheitswesen haben. 2. Studienform (1) Der Universitätslehrgang ist als Vollzeit-Studienvariante oder als berufsbegleitende Studienvariante anzubieten. (2) Die Festlegung der Studienvariante für das jeweilige Studienjahr obliegt dem Lehrgangsleiter. 3. Lehrgangsleiterin/Lehrgangsleiter (1) Als Lehrgangsleiterin/Lehrgangsleiter des Lehrgangs ist von der Abteilungsversammlung der Abteilung für Umwelt- und Medizinische Wissenschaften eine hierfür wissenschaftlich und organisatorisch qualifizierte wissenschaftliche Mitarbeiterin oder ein hierfür wissenschaftlich und organisatorisch qualifizierter wissenschaftlicher Mitarbeiter (im folgenden kurz die Lehrgangsleiterin/der Lehrgangsleiter) zu bestellen. (2) Die Lehrgangsleiterin/der Lehrgangsleiter entscheidet in allen Angelegenheiten des Universitätslehrgangs, soweit sie nicht anderen Organen zugeordnet sind. 4. Dauer Der Universitätslehrgang umfaßt als Vollzeitstudium 2 Semester und als berufsbegleitendes Studium 3 Semester mit 450 UE (30 SS). 5. Zulassungsvoraussetzungen (1) Voraussetzung für die Zulassung zum Universitätslehrgang ist: a) Die allgemeine Universitätsreife oder b) Eine mehrjährige Tätigkeit als zahnärztliche Helferin oder zahnärztlicher Helfer, in der Pflege oder im medizinisch-technischen Dienst 6. Studienplätze (1) Die Zulassung zum erfolgt jeweils nach Maßgabe vorhandener Studienplätze. 2
(2) Die Höchstzahl an Studienplätzen, die jeweils für einen Studiengang zur Verfügung steht, ist von der Lehrgangsleiterin oder dem Lehrgangsleiter nach pädagogischen und organisatorischen Gesichtspunkten festzusetzen. 7. Zulassung (1) Die Aufnahme der Studierenden obliegt gemäß 15 Abs. 1 Donau-Universität-Gesetz dem Vorsitzenden des Kollegiums der Donau-Universität Krems. (2) Die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Aufnahme zum Studium erfolgt durch den Abteilungsleiter der Abteilung für Umwelt- und Medizinische Wissenschaften. (3) Der Abteilungsleiter der Abteilung für Umwelt- und Medizinische Wissenschaften entscheidet insbesondere auch über das Vorliegen der in den 5 und 6 genannten Zulassungsvoraussetzungen. 8. Unterrichtsprogramm Das Unterrichtsprogramm des Universitätslehrgangs setzt sich aus den nachfolgend angeführten Gegenständen zusammen. 3 Lehrveranstaltungsübersicht Fächer/Gegenstände UE ECTS 1. Fachkompetenz 245 18 Grundkenntnisse von Zahnarzthelfern 25 2 Zahnärztliche Materialien und Technologien, Materialien- und 20 1,5 Instrumentenkunde Gesundheitslehre aus der Sicht eines multidisziplinären 10 1 Krankenhauses Der medizinische Notfall in der zahnärztlichen Praxis 10 1 Spezielle Belange der erweiterten zahnärztlichen Diagnostik (unter 20 1,5 ärztlicher Aufsicht) Gerostomatologische Belange der zahnärztlichen Praxis 10 1 Betreuung alter Menschen 10 0,5 Betreuung behinderter Patienten 10 0,5 Betreuung von Patienten mit medizinischem Risiko 10 1 Teamarbeit mit der Physiotherapie 10 0,5 Teamarbeit in der Psychotherapie 10 0,5 Teamarbeit in der Implantologie 10 1 Teamarbeit in der Parodontologie 10 0,5 Teamarbeit in der maxillo-fazialen chirurgischen Therapie 10 1 Zusammenarbeit mit dem zahntechnischen Labor 10 0,5 Betreuung des totalprothetischen Patienten 10 1 Betreuung des Kiefergelenkpatienten 10 0,5 Impantatprothetik 10 1 Biofeedback 10 0,5 Zusammenarbeit mit dem Anästhesisten 10 0,5 Vorbereitung zur Hypnose in der zahnärztlichen Praxis 10 0,5 2. Managementkompetenz 165 11 Management einer Zahnarztpraxis 40 3 Rechnungswesen für die Zahnarztpraxis 30 2 EDV in der Zahnarztpraxis 30 2 Organisation einer Zahnarztpraxis 20 1,5 Qualitätsmanagement 20 1 Soziale Kompetenz 25 1,5 3. Praktikum zu den schriftlichen Arbeiten 20 1
SS/ECTS 450 30 9. Lehrveranstaltungen (1) Die Lehrveranstaltungen sind von der Lehrgangsleiterin oder dem Lehrgangsleiter jeweils für einen Lehrgang vor dessen Beginn in Form von Vorlesungen, Übungen, Seminaren oder Fernstudieneinheiten festzulegen und insbesondere in einer Informationsbroschüre kundzumachen. (2) Lehrveranstaltungen können, sofern pädagogisch und didaktisch zweckmäßig, als Fernstudieneinheiten angeboten werden. Dabei ist die Erreichung des Lehrzieles durch die planmäßige Abfolge von unterrichtlicher Betreuung und Selbststudium der Studierenden mittels geeigneter Lehrmaterialien sicherzustellen. Die Aufgliederung der Fernstudieneinheiten auf unterrichtliche Betreuung und Selbststudium, der Stundenplan und die vorgesehenen Lernmaterialien sind den Studierenden vor Beginn der Lehrveranstaltung in geeigneter Weise bekanntzumachen. 10. Prüfungsordnung Die Studierenden haben eine Abschlußprüfung abzulegen. (1) Die Abschlußprüfung besteht aus: a) Schriftlichen Teilprüfungen über die Fächer Fachkompetenz und Managementkompetenz b) Der Verfassung von je einer schriftlichen Projektarbeit aus Fach- und Managementkompetenz (2) Die schriftlichen Arbeiten sollen erkennen lassen, daß die Studentin oder der Student nach didaktischer/methodischer Anleitung in der Lage ist, ihr oder sein theoretisches Wissen selbständig und praktisch anzuwenden. (3) Leistungen, die an universitären oder außer-universitären Einrichtungen erbracht wurden, können vom Abteilungsleiter der Abteilung für Umwelt- und Medizinische Wissenschaften für die Abschlußprüfung anerkannt werden, wenn eine Gleichwertigkeit dieser Leistungen vorliegt. 11. Evaluation und Qualitätsverbesserung Die Evaluation und Qualitätsverbesserung erfolgen in 2 Stufen: Laufende Evaluation aller Referenten durch die Studierenden Evaluation der Lehrinhalte und Referenten am Ende des Lehrgangs durch den wissenschaftlichen Beirat und darauf aufbauend Erarbeitung von Verbesserungsmaßnahmen. 12. Abschluß (1) Nach erfolgreicher Ablegung der Abschlußprüfung ist dem/der Studierenden ein Abschlußprüfungszeugnis auszustellen. (2) Der Absolventin oder dem Absolventen ist die Bezeichnung "Akademische Dental Office Managerin" bzw. " Akademischer Dental Office Manager" zu verleihen. 13. Inkrafttreten Der vorliegende Studienplan tritt mit dem ersten Tag des Monats in Kraft, der auf die Kundmachung folgt. 4
52. Verordnung über die Einrichtung und den Studienplan des Universitätslehrganges Praxismanagement für Ärzte/Zahnärzte (MAS) der Donau-Universität Krems 1. Ausbildungsziel Der Postgraduale Universitätslehrgang Praxismanagement für Ärzte/Zahnärzte hat zum Ziel, den Studierenden vertiefte und anwendungsorientierte wissenschaftliche Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem Gebiet der Leitung und Organisation einer Arzt-/Zahnarztpraxis zu vermitteln. Dabei geht es vor allem um die mit der Leitung einer Praxis verbundene Management- Kompetenz, Fachkompetenz, Soziale Kompetenz und Rechtskompetenz. Dabei soll die notwendige Verbindung zwischen Theorie und Praxis in anwendungsorientierten Bereichen wie z. B. der effizienten und effektiven Organisation einer Praxis hergestellt werden. 2. Studienform 5 Der Postgraduale Universitätslehrgang ist als berufsbegleitende Studienvariante anzubieten. 3. Lehrgangsleiterin und/oder Lehrgangsleiter (3) Als Lehrgangsleiterin oder Lehrgangsleiter des Lehrgangs sind von der Abteilungsversammlung der Abteilung für Umwelt- und Medizinische Wissenschaften eine hierfür wissenschaftlich und organisatorisch qualifizierte wissenschaftliche Mitarbeiterin oder ein hierfür wissenschaftlich und organisatorisch qualifizierter wissenschaftlicher Mitarbeiter (im folgenden kurz die Lehrgangsleiterin oder der Lehrgangsleiter) zu bestellen. (4) Die Lehrgangsleiterin oder der Lehrgangsleiter entscheidet in allen Angelegenheiten des Lehrgangs, soweit sie nicht anderen Organen zugeordnet sind. 4. Dauer Der Postgraduale Universitätslehrgang umfaßt als berufsbegleitendes Studium 5 Semester. 5. Zulassungsvoraussetzungen Voraussetzung für die Zulassung zum Postgradualen Universitätslehrgang ist ein international anerkannter akademischer Studienabschluß der Human- oder Zahnmedizin. 6. Studienplätze (1) Die Zulassung zum Postgradualen Universitätslehrgang erfolgt jeweils nach Maßgabe vorhandener Studienplätze. (2) Die Höchstzahl an Studienplätzen, die jeweils für einen Studiengang zur Verfügung steht, ist von der Lehrgangsleiterin oder dem Lehrgangsleiter nach pädagogischen und organisatorischen Gesichtspunkten festzusetzen. 7. Zulassung (4) Die Aufnahme der Studierenden obliegt gemäß 15 Abs. 1 Donau-Universität-Gesetz dem Vorsitzenden des Kollegiums der Donau-Universität Krems. (5) Die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Aufnahme zum Studium erfolgt durch die Lehrgangsleiterin oder den Lehrgangsleiter. (6) Die Lehrgangsleiterin oder der Lehrgangsleiter entscheidet insbesondere auch über das Vorliegen der in den 5 und 6 genannten Zulassungsvoraussetzungen. 8. Unterrichtsprogramm
Das Unterrichtsprogramm des Postgradualen Universitätslehrgangs setzt sich aus den Fächern Management-Kompetenz, Fachkompetenz, Soziale Kompetenz, Public Health, Rechtskompetenz, Methodenkompetenz zusammen. Lehrveranstaltungsübersicht Fächer SS ECTS 1. Management-Kompetenz 11 Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre 1 1 Praxisplanung (betriebliche Ziele, Entscheidungsregeln) 1 1 Praxisorganisation, Kooperationsformen 2 2 Kostenmanagement/Kostenrechnung, Finanzierungsmanagement, 2 2 Steuern/Abgaben Informationssysteme und Informationsmanagement, 2 2 Netzwerk-Marketing Grundlagen des Marketing 2 2 2. Fachkompetenz 19 Leistungsorientierte Honorierungssysteme 1 1 Der Arzt-/Zahnarzt-Anbieter von Behandlungs-Dienstleistungen 2 2 POS Patientenorientierte Strategien, Praxisprofilierung 3 3 Ärztliche/Zahnärztliche Organisation 2 2 Qualitätsmanagement in der Medizin/ Zahnmedizin, 2 2 Qualitätssicherungsverfahren (Prozessqualität, Ergebnisqualität, Strukturqualität, Leitlinien) Qualitätssysteme und Zertifizierungsverfahren (ISO 9001/2000), 4 4 Audits/QM-Review Gebührenordnungen für Ärzte/Zahnärzte 3 3 Arzt-/Zahnarztpraxis im Patientenmarkt, Markt-/Patientenforschung 2 2 3. Soziale Kompetenz 8 Verantwortungsmanagement 1 1 Kreativitätstechniken/Teambindungsgrundlagen 2 2 Mitarbeiterführung Personalmanagement 2 2 Patientenkommunikation, Praxisinformation/- 3 3 Werbung Umgang mit Patienten 4. Public Health 4 Gesundheitspolitik 2 2 Grundlagen der Volkswirtschaftslehre, Gesundheitsökonomie 2 2 5. Rechtskompetenz 7 Grundlagen des Zivil-, Arbeits- und Sozialrecht 2 2 Gesetzliche Grundlagen des Sozialversicherungswesen-Kassen- 3 3 Vertragsrecht Berufsordnungen/Heilberufsrecht, Vertrags-/Arzthaftungsrecht 2 2 6. Methodenkompetenz 2 Methoden der empir. Sozialforschung/ Wissenschaftlichen Arbeiten 1 1 Biostatistik 1 1 SS/ECTS 50 50 Master Thesis 10 Unterrichtseinheiten / ECTS 50 60 9. Lehrveranstaltungen 6
(3) Die Lehrveranstaltungen sind von der Lehrgangsleiterin oder dem Lehrgangsleiter jeweils für einen Lehrgang vor dessen Beginn in Form von Vorlesungen, Übungen, Seminaren oder Fernstudieneinheiten festzulegen und insbesondere in einer Informationsbroschüre kundzumachen. (4) Lehrveranstaltungen können, sofern pädagogisch und didaktisch zweckmäßig, als Fernstudieneinheiten angeboten werden. Dabei ist die Erreichung des Lehrzieles durch die planmäßige Abfolge von unterrichtlicher Betreuung und Selbststudium der Studierenden mittels geeigneter Lehrmaterialien sicherzustellen. Die Aufgliederung der Fernstudieneinheiten auf unterrichtliche Betreuung und Selbststudium, der Stundenplan und die vorgesehenen Lernmaterialien sind den Studierenden vor Beginn der Lehrveranstaltung in geeigneter Weise bekanntzumachen. 10. Prüfungsordnung (1) Die Studierenden haben eine Abschlußprüfung abzulegen. (2) Die Abschlußprüfung besteht aus: a) Schriftlichen Teilprüfungen über die Fächer Management-Kompetenz, Fachkompetenz, Soziale Kompetenz, Public Health, Rechtskompetenz, Methodenkompetenz b) Der Verfassung einer schriftlichen Arbeit und einer Master-Thesis c) Der positiven Beurteilung der Master-Thesis (3) Die schriftliche Arbeit und die Master-Thesis sollen erkennen lassen, daß die Studentin oder der Student nach didaktischer/methodischer Anleitung in der Lage ist, ihr oder sein theoretisches Wissen selbständig und praktisch anzuwenden. (4) Leistungen, die an universitären oder außer-universitären Einrichtungen erbracht wurden, können vom Abteilungsleiter der Abteilung für Umwelt- und Medizinische Wissenschaften für die Abschlußprüfung anerkannt werden, wenn eine Gleichwertigkeit dieser Leistungen vorliegt. 11. Evaluation und Qualitätsverbesserung Die Evaluation und Qualitätsverbesserung erfolgt in 2 Stufen: Laufende Evaluation aller Referenten durch die Studierenden Evaluation der Lehrinhalte und Referenten am Ende des Lehrgangs durch den wissenschaftlichen Beirat und darauf aufbauend Erarbeitung von Verbesserungsmaßnahmen. 12. Abschluß (3) Nach erfolgreicher Ablegung der Abschlußprüfung ist dem/der Studierenden ein Abschlußprüfungszeugnis auszustellen. (4) Nach Maßgabe einer Verordnung durch die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur wird der Absolventin oder dem Absolventen der akademische Grad Master of Advanced Studies (Praxismanagement für Ärzte/Zahnärzte) MAS (Praxismanagement für Ärzte/Zahnärzte) verliehen. 13. Inkrafttreten Der vorliegende Studienplan tritt mit dem ersten Tag des Monats in Kraft, der auf die Kundmachung folgt. Der Präsident 7