Satzung über den Kostenersatz für Einsätze der Feuerwehr der Stadt Bielefeld vom veröffentlicht am

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Präambel. 1 Beitragspflicht

Transkript:

Satzung über den Kostenersatz für Einsätze der Feuerwehr der Stadt Bielefeld vom 10.12.1998 veröffentlicht am 18.12.1998 in der Fassung der 2. Nachtragssatzung vom 27.05.2009 Ändernde Satzung vom veröffent- geänderte Art der licht am Paragraphen Änderung 1. Nachtragssatzung 18.12.2003 31.12.2003 3 Satz 1 und 2, 4 und 5 Änderung Tarif Ziffer I. Änderung 2. Nachtragssatzung 27.05.2009 29.05.2009 2 Abs. 2 Ziffer 9 NEU 3 Satz 1 Änderung Tarif Ziffer VI. Überschrift Änderung Satz 2 NEU Ziffer VII. Sätze 1, 2 und 3 Änderungen Ziffer VIII. Überschrift Änderung Satz 2 NEU Aufgrund der 7 Abs. 1, 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.1997 (GV NRW S. 458) und 41 Abs. 3 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) vom 10.02.1998 (GV NRW S. 122/SGV NRW 213) hat der Rat in seiner Sitzung am 26. November 1998 folgende Satzung beschlossen: 1 Leistungen der Feuerwehr (1) Die Stadt Bielefeld betreibt eine Feuerwehr (Berufs- und Freiwillige Feuerwehr) als öffentliche Einrichtung. (2) Die Feuerwehr nimmt hauptsächlich die Pflichtaufgaben nach 1 Abs. 1 FSHG wahr, nämlich Schadenfeuer zu bekämpfen sowie bei Unglücksfällen und bei solchen öffentlichen Notständen Hilfe zu leisten, die durch Naturereignisse, Explosionen oder ähnliche Vorkommnisse verursacht werden. 2 Kostenersatz (1) Die Einsätze der Feuerwehr nach 1 Abs. 2 dieser Satzung sind grundsätzlich unentgeltlich, soweit im nachfolgenden Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist. (2) Die Stadt Bielefeld verlangt den Ersatz der ihr durch den Einsatz der Feuerwehr und der hilfeleistenden Feuerwehren im Sinne von 41 FSHG entstandenen Kosten: 1. von dem Verursacher, wenn er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat, 2. von dem Betreiber von Anlagen oder Einrichtungen nach 24 Abs. 1 Satz 1 FSHG im Rahmen ihrer Gefährdungshaftung nach sonstigen Vorschriften, 3. von dem Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen entstanden ist, sowie von

dem Ersatzpflichtigen in sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung, 4. von dem Transportunternehmer, Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden bei der Beförderung von brennbaren Flüssigkeiten im Sinne der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) vom 13. Dezember 1996 (BGBI. I S. 1937) in der jeweils geltenden Fassung oder von besonders feuergefährlichen Stoffen oder gefährlichen Gütern im Sinne der Gefahrgutverordnung Straße (GGVS) vom 12. Dezember 1966 (BGBI. I S. 1886) in jeweils gültigen Fassung oder 19 g Abs. 5 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 12. November 1996 (BGBI. I S. 1695) in der jeweils geltenden Fassung entstanden ist, 5. von dem Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden beim sonstigen Umgang mit brennbaren Flüssigkeiten oder besonders feuergefährlichen Stoffen oder gefährlichen Gütern nach Ziffer 4. entstanden ist, soweit es sich nicht um Brände handelt, 6. vom Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten einer Brandmeldeanlage außer in Fällen nach Ziffer 7., wenn der Einsatz Folge einer nicht bestimmungsgemäßen oder missbräuchlichen Auslösung war, 7. von einem Sicherheitsdienst, wenn dessen Mitarbeiter eine Brandmeldung ohne eine für den Einsatz der Feuerwehr erforderliche Prüfung weitergeleitet hat, 8. von demjenigen, der vorsätzlich grundlos die Feuerwehr alarmiert, 9. vom Rechtsträger einer anderen Behörde oder Einrichtung, für die neben der Verpflichtung der Feuerwehr zur Hilfeleistung ebenfalls die Pflicht zur Schadensverhütung und Schadensbekämpfung besteht, sofern ein Kostenersatz nach Ziffer 1. 8. nicht möglich ist. (3) Die Höhe des Kostenersatzes regelt sich nach dem anliegenden Gebührentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist. 3 Schuldner Zur Zahlung des Kostenersatzes für Einsätze der Feuerwehr nach dieser Satzung sind die in 2 Abs. 2 genannten Personen, Unternehmen, Rechtsträger anderer Behörden oder Einrichtungen verpflichtet. Mehrere Kostenersatzpflichtige haften als Gesamtschuldner. 4 Befreiung Vom Kostenersatz kann abgesehen werden, soweit dies nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte wäre oder aufgrund gemeindlichen Interesses gerechtfertigt ist. 5 Fälligkeit Der Kostenersatz wird einen Monat nach Zustellung des Heranziehungsbescheides fällig. 6 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die 1. Nachtragssatzung ist am 01.01.2004 in Kraft getreten Die 2. Nachtragssatzung ist am 30.05.2009 in Kraft getreten Anlage

zur vom 10.12.1998 in der Fassung der 2. Nachtragssatzung vom 27.05.2009 Tarif I. Gestellung von Personal je Stunde/ 1. Angehörige des höheren Dienstes 68,00 2. Angehörige des gehobenen Dienstes 48,00 3. Angehörige des mittleren Dienstes 31,00 4. Angehörige der freiwilligen Feuerwehr 31,00 II. Fahrzeugeinsatz je Stunde/ 1. Einsatzfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 7,5 t 64,93 2. Einsatzfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t 84,87 3. Kraftfahrdrehleiter 99,19 4. Abrollbehälter Chemie 108,39 5. Abrollbehälter Schiene 108,39 6. Abroll Ladeboden Pritsche 35,79 7. Streuanhänger 8,69 8. Lichtgiraffe 15,34 In diesen Sätzen sind die Kosten für die auf den Fahrzeugen mitgeführten Geräte, mit Ausnahme des verwendeten Materials (Ölbinder, Wasser usw.), enthalten. Die Kosten für die Besatzung der Fahrzeuge werden nach den im Abschnitt I. aufgeführten Sätzen III. Fahrzeugeinsatz je Kilometer/ 1. Personenkraftwagen 0,89 2. Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 7,5 t 1,69 3. Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t 3,14 4. Sachfahrten im Rahmen einer Nothilfe (Inhalationsgeräte und Sauerstoff) 0,89 Die Berechnung nach diesem Abschnitt erfolgt, wenn ein Kraftfahrzeug nur zum Transport von Mannschaften und/oder Geräten eingesetzt wird. Kosten für die Fahrzeugbesatzungen werden zusätzlich nach Abschnitt I. IV. Geräte je Tag/ 1. Elektropumpe 19,68 2. Wassersauger 19,68 3. Stromerzeuger/Tragkraftspritze 35,99 4. zwei- oder dreiteilige Schiebleiter 15,13 5. Schlauchboot 15,13 6. Steckleiter (je Teil) 3,58 7. Wasserführende Armaturen 5,98 8. Arbeitsleinen 3,58 9. Schlauchbrücke (je Paar) 4,22 10. Kübelspritze 6,57 11. Feuerlöscher 6,57

12. Saug- oder B Druckschlauch 7,21 13. C Druckschlauch 5,42 14. Motorsäge 19,68 15. Gefahrgutbehälter (ohne Reinigungskosten) 12,78 16. Faltbehälter für Flüssigkeiten (ohne Reinigungskosten) 12,78 V. Leistungen mit Pauschalentgelt Vorsätzliche grundlose Alarmierung eines Lösch- oder Hilfeleistungszuges 631,96 VI. Sachkosten für Verbrauchsmaterialien und Entsorgung Sachkosten für Verbrauchsmaterialien werden zusätzlich zu den Personal-, Fahrzeug- und Gerätekosten in voller Höhe zum jeweiligen Tagespreis Für die Entsorgung von Ölbindemitteln wird 1,85 je Kilogramm VII. Berechnung Kostenersatz nach Tagen oder Stunden wird für die Zeit vom Ausrücken der Feuerwehr ab Feuerwache oder Gerätehaus bis zu ihrer Rückkehr Kostenersatz für angefangene Tage oder für die erste angefangene Stunde ist voll zu entrichten. Für jede angefangene ¼ Stunde ist ein Viertel des Stundensatzes zu berechnen. Die Kostenersatzberechnung für Kraftfahrzeuge nach Kilometersätzen erfolgt für die gesamte Fahrtstrecke von der Abfahrt bis zur Rückkehr in die Feuerwache oder das Gerätehaus nach Tachometerstand. VIII. Sach- und Personalkosten Dritter und anderer Städtischer Dienststellen Bei Inanspruchnahme Dritter werden als Kostenersatz von den Schuldnern im Sinne des 3 dieser Satzung die Kosten verlangt, die der Stadt Bielefeld durch Dritte in Rechnung gestellt worden sind. Bei Inanspruchnahme des Umweltbetriebes der Stadt Bielefeld werden als Kostenersatz von den Schuldnern im Sinne des 3 dieser Satzung die hierfür nach Maßgabe der Entgeltordnung der Stadt Bielefeld für besondere Dienstleistungen des Umweltbetriebes in der jeweils gültigen Fassung zu berechnenden Entgelte verlangt.