Unfallverhütungsvorschriften

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Transkript:

sind autonomes Satzungsrecht der Unfallversicherungsträger und sind als Rechtsvorschriften aus sich heraus verbindlich. Sie entfalten für Unternehmer und Versicherte eine Rechtsverbindlichkeit, verpflichten allerdings nicht Dritte. Seite 2

Das Zwei-Säulen-Modell I Quelle: Suga 2006, S. 18 Seite 3

Das Zwei-Säulen-Modell II zukünftig reduziert auf ca. 22 UVVen Quelle: Suga 2006, S. 18 Seite 4

Übersicht aktueller Stand Derzeit befinden sich 69 UVVen in Kraft. Für insgesamt 15 UVVen liegen Außerkraftsetzungsempfehlungen der Mitgliederversammlung der DGUV vor. Aus fachlicher Sicht können 26 weitere UVVen sofort oder unter bestimmten Voraussetzungen außer Kraft gesetzt werden. Weitere 28 UVVen sollen zunächst erhalten bleiben und weiterentwickelt werden. Seite 5

Außerkraftsetzungsempfehlungen für 15 UVVen: BGV A8 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung BGV C10 Luftfahrt BGV C14 Wärmekraftwerke und Heizwerke BGV C24 Sprengarbeiten BGV C28 Schiffbau BGV C51 Forsten BGV D5 Chlorung von Wasser BGV D13 Herstellen und Bearbeiten von Aluminiumpulver BGV D14 Wärmebehandlung von Aluminium oder Aluminiumknetlegierungen in Salpeterbädern BGV D32 Arbeiten an Masten, Freileitungen und Oberleitungsanl. BGV B3 Lärm, BGV A6/7 Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit, BGV D27.1 Flurförderzeuge, BGV D27.2 Kraftbetriebene Flurförderzeuge, BGV D36 Leitern und Tritte Seite 6

Folgende 25 UVVen können unter bestimmten Voraussetzungen außer Kraft gesetzt werden I: BGV A3 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel (TRBS 2131 in Arbeit) BGV A4 Arbeitsmedizinische Vorsorge (DGUV Vorschrift 1 in Arbeit) BGV B2 Laserstrahlung BGV B4 Organische Peroxide BGV B5 Explosivstoffe (BGR 242 Veröffentlichung wird vorbereitet) BGV B11 Elektromagnetische Felder (EU-Richtlinie in Arbeit) BGV C2 Schausteller- und Zirkusunternehmen (für C2 und C25 liegen BGV C25 Zelte und Tragluftbauten Projektbeschr. für Regeln vor) BGV C5 Abwassertechnische Anlagen (Branchenregel in Arbeit) BGV C17 Stahlwerke (für C17, C19, C20 und D23 liegen BGV C19 Metallhütten Projektbeschreibungen für Regeln vor) BGV C20 Hochöfen und Direktreduktionsschachtöfen BGV D23 Sprengkörper und Hohlkörper im Schrott Seite 7

Folgende 25 UVVen können unter bestimmten Voraussetzungen außer Kraft gesetzt werden II: BGV C52 Straßenreinigung BGV D6 Krane (TRBS in Arbeit) BGV D8 Winden, Hub- und Zuggeräte (TRBS in Arbeit) BGV D27 Flurförderzeuge (geplante R-Erstellung Lagerlogistik) BGV D35 Zubereitungen aus Salpetersäureestern für Arzneimittel BGV D37 Schwarzpulver BGV D38 Treibladungspulver BGV D39 Feste einheitliche Sprengstoffe BGV D40 Sprengöle und Nitratsprengstoffe BGV D41 Zündstoffe BGV D42 Pulverzündschnüre und Sprengschnüre BGV D44 Munition Seite 8

Folgende 28 UVVen sollen zunächst erhalten bleiben I: BGV A1 Grundsätze der Prävention (DGUV Vorschrift 1 in Arbeit) BGV C1 Veranstaltungs- u. Produktionsstätten für szenische Darstellungen BGV C3 Spielhallen, Spielcasinos und Automatensäle BGV C9 Kassen (C3 und C9 werden zusammengefasst) BGV C7 Wach- und Sicherungsdienste BGV C11 Steinbrüche, Gräbereien und Halden BGV C16 Kernkraftwerke BGV C21 Hafenarbeiten BGV C22 Bauarbeiten BGV C23 Taucherarbeiten BGV C27 Müllbeseitigung (wird zur UVV Abfallwirtschaft ) BGV C 53 Feuerwehr BGV D9 Arbeiten mit Schussapparaten BGV D29 Fahrzeuge Seite 9

Folgende 28 UVVen sollen zunächst erhalten bleiben II: BGV D19 Wasserfahrzeuge mit Betriebserlaubnis (D19 UVV Lade- BGV D20 Maschinenanlagen auf Wasserfahrzeugen u. Löscharbeiten BGV D21 Schwimmende Geräte werden zur UVV BGV D22 Druckluftbehälter auf Wasserfahrzeugen Fahrzeuge der UVV Lade- und Löscharbeiten Binnenschifffahrt ) BGV D30.1 Schienenbahnen BGV D31 Eisenbahnen (D30.1 und D31 werden zu UVV Spurgeführte Verkehrssysteme) BGV D31 Seilschwebebahnen und Schlepplifte BGV D33 Arbeiten im Bereich von Gleisen BGV D34 Verwendung von Flüssiggas GUV-V S1 Schulen GUV-V S2 Kindertageseinrichtungen UVV See DGUV Vorschrift 2 Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit Seite 10

Ablösung der BGV A1 Grundsätze der Prävention durch die DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention I Aktueller Stand: UVT haben einen Entwurf im Sommer 2012 über die DGUV an das BMAS geleitet Hinweise von BMAS und Ländern zur Änderung/Ergänzung des Mustertextes wurden der DGUV im November 2012 übermittelt In Kraft treten: frühestens 1. Januar 2014 Seite 11

Ablösung der BGV A1 Grundsätze der Prävention durch die DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention II Inhaltliche Unterschiede zur BGV A1: Bestellung der Sicherheitsbeauftragten einheitlich und neuer Ansatz Integration der UK Regelungen strittige Diskussionen: Gefährdungsbeurteilung Ordnungswidrigkeit? Psychische Belastung Seite 12

Ein neues Nummerierungssystem für das DGUV Vorschriften- und Regelwerk DGUV Vorschriften werden durchnummeriert (1-x) DGUV Regeln werden 6stellig, z.b. DGUV Regel 101-001, wobei die 2. und 3. Stelle den zuständigen Fachbereich markiert (01 = FB Bauwesen) Analoger Aufbau bei den DGUV Informationen und den DGUV Grundsätzen Umsetzung bis spätestens Ende 2013 Seite 13

Danke für Ihre Aufmerksamkeit! Seite 14