Gemeinsames Vorschriftenwerk für die BG RCI

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1 Baustoffe - Steine - Erden. Bergbau. Chemische Industrie. Lederindustrie. Papierherstellung und Ausrüstung. Zucker 1. Jahrgang. 11/12 November/Dezember 2010 Zeitschrift für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz der Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie Gemeinsames Vorschriftenwerk für die BG RCI Neue DGUV Vorschrift 2 Die Auswirkungen von GHS auf den Arbeitsschutz im Betrieb 30 Prozent mehr Wegeunfälle

2 Editorial BG RCI.magazin 11/ Editorial Liebe Leserin, lieber Leser, am 1. Januar 2011 tritt die Unfallverhütungsvorschrift Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit (DGUV Vorschrift 2) in Kraft. Damit ändern sich nicht nur die Vorgaben zur arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Betreuung in den Betrieben. Erstmals gibt es eine einheitliche, bei Berufsgenossenschaften und Unfallversicherungsträgern der öffentlichen Hand gleichermaßen geltende Regelung zur Konkretisierung des Arbeitssicherheitsgesetzes. Die Vorteile des neuen Verfahrens liegen auf der Hand: Gleichartige Betriebe, Bildungseinrichtungen und Verwaltungen werden gleich behandelt, und es gibt mehr Mitspracherechte bei der Ausgestaltung des Arbeitsschutzes. Für die Regelbetreuung gilt das neue Konzept ab Januar Die bei den Berufsgenossenschaften bereits eingeführte alternative Kleinbetriebsbetreuung wird ab 2013 auch von den Unfallkassen übernommen. Im Mittelpunkt der Reform steht das neue Konzept der Regelbetreuung. Die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung besteht künftig aus zwei völlig neuen Komponenten: Der Grundbetreuung mit vorgegebenen Einsatzzeiten und dem betriebsspezifischen Betreuungsanteil, der von jedem Betrieb selbst zu ermitteln ist. Dadurch wird sichergestellt, dass für vergleichbare Betriebe identische Grundanforderungen bestehen und gleichzeitig der Betreuungsumfang zielgerichtet den betrieblichen Erfordernissen entspricht. Damit ist die DGUV Vorschrift 2 ein weiterer Schritt hin zu einem bedarfsorientierten Arbeitsschutz. Die Hauptakteure Betriebsärzte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Unternehmer und betriebliche Interessensvertretung stehen jetzt noch stärker im Dialog miteinander. Ziel ist es, zusammen mit allen in den Betrieben die Qualität der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes kontinuierlich weiter zu verbessern. Mit der DGUV Vorschrift 2 beginnt eine neue Ära im Arbeitsschutz. Sicher das Er - mitteln des gesamten Betreuungsumfangs nach Leistungen ist anspruchsvoller, als feste Einsatzzeiten zu beauftragen. Es ist aber deutlich flexibler, zielgenauer und zudem eine deutliche Qualitätssteigerung gegenüber einem reinen Einsatzzeitenkonzept. Natürlich haben auch wir die DGUV Vorschrift 2 den Anforderungen und Gegebenheiten der bei uns versicherten Unternehmen angepasst. Wir werden Sie zeitnah und umfangreich über die Änderungen, die die neue Vorschrift mit sich bringt, informieren war für die BG RCI ein spannendes Jahr: sie hat ihre Arbeit aufgenommen, und gleichzeitig feierten die in ihr zusammengeschlossenen sechs Berufsgenossenschaften ihr 125-jähriges Jubiläum. Im Spannungsfeld zwischen Tradition und Moderne haben wir Bewährtes erhalten und Neues geschaffen. Wir sind und bleiben Ihr kompetenter Partner in allen Fragen zu Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Rehabilitation. Wir wünschen Ihnen ein frohes Weihnachtsfest und für das neue Jahr Gesundheit, Glück und Erfolg. Ihr Ulrich Meesmann Mitglied der Geschäftsführung BG RCI: Wir verbinden Kompetenzen! 2

3 11/ BG RCI.magazin Inhalt Blickpunkt Gemeinsames Vorschriftenwerk für die BG RCI Harmonisierung der Unfallverhütungsvorschriften nach der Fusion 4 Neue DGUV Vorschrift 2 Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit Unfallverhütungsvorschrift zum Arbeitssicherheitsgesetz aktualisiert 7 Arbeitsschutz Aktuell 2010 in Leipzig Gestalten statt nur verhüten: Paradigmenwechsel im Arbeitsschutz Zahlreiche Azubis am Stand der BG RCI 10 Gute Ansätze sind gefragt Aber sicher! Deutscher Arbeitsschutzpreis Merkblatt A 008 Persönliche Schutzausrüstungen neu erschienen 11 Die Auswirkungen von GHS auf den Arbeitsschutz im Betrieb 12 SKG unterstützt Unterweisungen Neues Präventionsprodukt der BG RCI vorgestellt 15 Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung 30 Prozent mehr Wegeunfälle Das Unfallgeschehen im ersten Halbjahr Aus den Branchen Prüfung von Silos Hinweise zur Durchführung und zum Umfang 16 Die Null muss stehen! Die Branchenprävention Bergbau der BG RCI prämiert unfallfreie Reviere 18 Sicher mit System MEC GmbH erhält Gütesiegel 19 Duftende Ruhe im Kalten See Überraschende Vielfalt in der Branche Chemie 20 Aus dem Steigschutz abgestürzt und Glück gehabt! 21 Weniger Unfälle im EU-Raum 21 Aus den Branchen IVSS Sektion Chemie Chancen und Risiken der Nanotechnologie 22 DGUV Positionspapier zum verantwortungsvollen Umgang mit Nanomaterialien 23 RÖMPP Online Update 23 Kniebelastungen bei Raumausstattern und Planenherstellern 24 Unternehmerversicherung in der Branche Lederindustrie 25 Erfolgreiche Sifa-Ausbildung in Gernsbach 26 Aus der Praxis für die Praxis! 26 Berichte und Informationen Risiko raus! mit den richtigen Reifen Sicheres Fahren und Transportieren hat viele Facetten 27 Immer optimistisch bleiben! Trotz Querschnittslähmung aktiv und mitten im Leben 28 Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik Tübingen Prof. Dr. Kuno Weise jetzt im Ruhestand 30 Bergmannsheil verabschiedet Prof. Dr. Gert Muhr 31 Bezirksdirektion Heidelberg der BG RCI 23. Erfahrungsaustausch der Betriebsärzte 32 Deutscher Verkehrssicherheitsrat Aktion LadeGUT Sicher ans Ziel 32 Amtliche Bekanntmachungen Bundesversicherungsamt genehmigt Neufassung und Änderungen der Satzung der BG RCI 34 Satzung der Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie 34 Impressum 52 Titelbild: Die BG RCI auf der Arbeitsschutz Aktuell 2010 in Leipzig. Foto: bgrci/jn 3

4 Editorial Blickpunkt BG RCI.magazin 11/ Gemeinsames Vorschriftenwerk für die BG RCI Harmonisierung der Unfallverhütungsvorschriften nach der Fusion Von Dr. Michael Glück In der Vergangenheit haben alle Fusionspartner der Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie (BG RCI) eigenständig darüber entschieden, welche Unfallverhütungsvorschriften (UVVen) sie als autonomes Satzungsrecht erlassen wollten. Dies hat dazu geführt, dass die Zahl der Unfallverhütungsvorschriften bei den Mitgliedsbranchen der BG RCI sehr unterschiedlich war. Die Breite schwankte von zwölf Unfallverhütungsvorschriften bei der Branche Baustoffe Steine Erden bis 30 bei der Branche Chemische Industrie. Insgesamt sind bei der BG RCI zurzeit 33 unterschiedliche Unfallverhütungsvorschriften in Kraft. Um für die Betriebe der BG RCI Rechtsklarheit zu schaffen, hat die Vertreterversammlung im Wege der Rechtsnachfolge nach 118 SGB VII auf ihrer Sitzung am 24. Juni 2010 in Berlin ordnungsgemäß unter Beachtung der formellen Vorschriften ein gemeinsames Vorschriftenwerk der BG RCI beschlossen. Weil davon auszugehen ist, dass eine bisher bei einer Branche erlassene und daher für deren Mitgliedsunternehmen notwendige Unfallverhütungsvorschrift zukünftig auch für die Regelung des Arbeitsschutzes in der fusionierten BG RCI erforderlich sein wird, werden zukünftig alle ehemals von einem Fusionspartner erlassenen Unfallverhütungsvorschriften für den gesamten Bereich der BG RCI gültig sein. Damit werden für die Mitgliedsbetriebe der BG RCI künftig mehr Unfallverhütungsvorschriften gelten als zuvor. Nachrüstungsbedarf und damit verbundene Kosten ergeben sich hieraus nicht zwangsläufig, weil sachlich nicht zutreffende Regelungen trotz formaler Geltung in den Betrieben nicht zur Anwendung kommen. Inhaltlich und textlich bringt das gemeinsame Vorschriftenwerk bis auf zwei Ausnahmen wenig Neues, weil die nun erlassenen Texte weitgehend den jeweiligen Fassungen der Unfallverhütungsvorschriften eines Fusionspartners entsprechen, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales bereits einmal genehmigt wurden. Ausnahmen: Bei der Unfallverhütungsvorschrift Grundsätze der Prävention (BGV A1) enthielten die bisherigen Fassungen der Fusionspartner in ihren Anlagen 2 zu 20 Abs. 1 Zahl der Sicherheitsbeauftragten eine auf die Bedürfnisse der jeweiligen Branchenprävention zugeschnittene Bestellstaffel mit einem individuellen Berechnungsverfahren für die Anzahl der zu bestellenden Sicherheitsbeauftragten. Eine entsprechende Harmonisierung war in der Kürze der Zeit nicht möglich. Deswegen wurden bei dieser Unfallverhütungs vorschrift die bisherigen Anlagen 2 der Branchen als Anlagen 2a bis 2f parallel geführt. Ein erklärender Hinweis erläutert, welche Anlage von welcher Branche genutzt werden darf. Dadurch wurde erreicht, dass die Mitgliedsbetriebe ihre bisher gewohnten Bestellstaffeln für die Sicherheitsbeauftragten weiter anwenden können. Ebenfalls neu ist die DGUV Vorschrift 2 Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit, auf die wir nachstehend ausführlich eingehen. Das harmonisierte Vorschriftenwerk der BG RCI ist für einen Abdruck im BG RCI.magazin zu umfangreich. Um die Texte der Unfallverhütungsvorschriften trotzdem bekanntzumachen, sind sie in eine Datenbank mit Suchfunktion gestellt worden sowie auf der dieser Ausgabe des BG RCI.magazins beiliegenden CD-ROM enthalten. Alle Texte sind auch auf der Homepage der BG RCI unter zu finden. Die nachfolgenden, von der Vertreterversammlung der BG RCI beschlossenen und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales genehmigten Unfallverhütungsvorschriften treten für alle Mitgliedsunternehmen der BG RCI am 1. Januar 2011 in Kraft: 1. Grundsätze der Prävention (BGV A1) 2. Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit (DGUV Vorschrift 2) 3. Elektrische Anlagen und Betriebsmittel (BGV A3) 4. Arbeitsmedizinische Vorsorge (BGV A4) 5. Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (BGV A8) 6. Laserstrahlung (BGV B2) 7. Organische Peroxide (BGV B4) 8. Explosivstoffe Allgemeine Vorschrift (BGV B5) 9. Elektromagnetische Felder (BGV B11) 10. Abwassertechnische Anlagen (BGV C5) 11. Steinbrüche, Gräbereien und Halden (BGV C11) 12. Wärmekraftwerke und Heizwerke (BGV C14) 13. Metallhütten (BGV C19) 14. Hafenarbeit (BGV C21) 15. Bauarbeiten (BGV C22) 16. Sprengarbeiten (BGV C24) 17. Krane (BGV D6) 18. Winden, Hub- und Zuggeräte (BGV D8) 19. Arbeiten mit Schussapparaten (BGV D9) 20. Schwimmende Geräte (BGV D21) 21. Flurförderzeuge (BGV D27) 22. Fahrzeuge (BGV D29) 23. Schienenbahnen (BGV D30) 24. Arbeiten im Bereich von Gleisen (BGV D33) 25. Verwendung von Flüssiggas (BGV D34) 26. Zubereitungen aus Salpetersäureester für Arzneimittel (BGV D35) 27. Schwarzpulver (BGV D37) 28. Treibladungspulver (BGV D38) 29. Feste einheitliche Sprengstoffe (BGV D39) 30. Sprengöle und Nitratsprengstoffe (BGV D40) 31. Zündstoffe (BGV D41) 32. Pulverzündschnüre und Sprengschnüre (BGV D42) 33. Munition (BGV D44) 4

5 11/ BG RCI.magazin Blickpunkt Inhalt Diese Unfallverhütungsvorschriften ersetzen die nachfolgend gelisteten bisherigen Unfallverhütungsvorschriften der Fusions- partner, die zeitgleich mit dem Inkrafttreten des gemeinsamen Vorschriftenwerks der Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie außer Kraft gesetzt werden: Grundsätze der Prävention (BGV A1) der Bergbau-Berufsgenossenschaft vom 1. April 2004, Unfallverhütungsvorschrift der Bergbau-Berufsgenossenschaft über die Zahl der zu bestellenden Sicherheitsbeauftragten gemäß 719 RVO vom 1. Dezember 1974 in der Fassung vom 1. Dezember 1994, Grundsätze der Prävention (BGV A1) der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie vom 1. Januar 2004, Grundsätze der Prävention (BGV A1) der Lederindustrie-Berufsgenossenschaft vom 1. Januar 2004, Grundsätze der Prävention (BGV A1) der Papiermacher-Berufsgenossenschaft vom 1. Januar 2004, Grundsätze der Prävention (BGV A1) der Steinbruchs-Berufsgenossenschaft vom 1. Januar 2004, Grundsätze der Prävention (BGV A1) der Zucker-Berufsgenossenschaft vom 1. Januar 2004, Elektrische Anlagen und Betriebsmittel (BGV A3) der Bergbau-Berufsgenossenschaft vom 1. April 1979 in der Fassung vom 1. April 1998, Elektrische Anlagen und Betriebsmittel (BGV A3) der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie vom 1. April 1979 in der Fassung vom 1. Januar 1997, Elektrische Anlagen und Betriebsmittel (BGV A3) der Lederindustrie-Berufsgenossenschaft vom 1. April 1979 in der Fassung vom 1. Januar 1997, Elektrische Anlagen und Betriebsmittel (BGV A3) der Papiermacher-Berufsgenossenschaft vom 1. April 1979 in der Fassung vom 1. Januar 1997, Elektrische Anlagen und Betriebsmittel (BGV A3) der Steinbruchs-Berufsgenossenschaft vom 1. April 1979 in der Fassung vom 1. Januar 1997, Elektrische Anlagen und Betriebsmittel (BGV A3) der Zucker-Berufsgenossenschaft vom 1. April 1979 in der Fassung vom 1. März 1997, Arbeitsmedizinische Vorsorge (BGV A4) der Bergbau-Berufsgenossenschaft vom 1. April 1994 in der Fassung vom 1. April 1998, Arbeitsmedizinische Vorsorge (BGV A4) der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie vom 1. Oktober 1993 in der Fassung vom 1. Januar 1997, Arbeitsmedizinische Vorsorge (BGV A4) der Lederindustrie-Berufsgenossenschaft vom 1. April 1993 in der Fassung vom 1. Januar 1997, Arbeitsmedizinische Vorsorge (BGV A4) der Papiermacher-Berufsgenossenschaft vom 1. April 1994 in der Fassung vom 1. Januar 1997, Arbeitsmedizinische Vorsorge (BGV A4) der Steinbruchs-Berufsgenossenschaft vom 1. Oktober 1993 in der Fassung vom 1. Januar 1997, Arbeitsmedizinische Vorsorge (BGV A4) der Zucker-Berufsgenossenschaft vom 1. April 1993 in der Fassung vom 1. März 1997, Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (BGV A8) der Bergbau-Berufsgenossenschaft vom 1. April 1996 in der Fassung vom 1. April 2002, Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (BGV A8) der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie vom 1. Januar 1996 in der Fassung vom 1. April 2002, Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (BGV A8) der Lederindustrie-Berufsgenossenschaft vom 1. April 1996 in der Fassung vom 1. April 2002, Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (BGV A8) der Papiermacher-Berufsgenossenschaft vom 1. April 1996 in der Fassung vom 1. April 2002, Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (BGV A8) der Steinbruchs-Berufsgenossenschaft vom 1. April 1995 in der Fassung vom 1. Januar 2002, Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (BGV A8) der Zucker-Berufsgenossenschaft vom 1. April 1996 in der Fassung vom 1. April 2002, Laserstrahlung (BGV B2) der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie vom 1. Oktober 1988 in der Fassung vom 1. Januar 1997, Laserstrahlung (BGV B2) der Lederindustrie-Berufsgenossenschaft vom 1. April 1988 in der Fassung vom 1. Januar 1997, Organische Peroxide (BGV B4) der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie vom 1. Oktober 1993 in der Fassung vom 1. Januar 1997, Explosivstoffe Allgemeine Vorschrift (BGV B5) der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie vom 1. April 1995 in der Fassung vom 1. April 2001, Elektromagnetische Felder (BGV B11) der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie vom 1. April 2002, Abwassertechnische Anlagen (BGV C5) der Bergbau-Berufsgenossenschaft vom 1. April 1996 in der Fassung vom 1. April 1998, Abwassertechnische Anlagen (BGV C5) der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie vom 1. April 1996 in der Fassung vom 1. Januar 1997, Abwassertechnische Anlagen (BGV C5) der Lederindustrie-Berufsgenossenschaft vom 1. April 1996 in der Fassung vom 1. Januar 1997, Abwassertechnische Anlagen (BGV C5) der Papiermacher-Berufsgenossenschaft vom 1. April 1998, Abwassertechnische Anlagen (BGV C5) der Zucker-Berufsgenossenschaft vom 1. April 1996 in der Fassung vom 1. März 1997, Steinbrüche, Gräbereien und Halden (BGV C11) der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie vom 1. Oktober 1998, Steinbrüche, Gräbereien und Halden (BGV C11) der Steinbruchs-Berufsgenossenschaft vom 1. April 1998, Wärmekraftwerke und Heizwerke (BGV C14) der Bergbau-Berufsgenossenschaft vom 1. April 1987 in der Fassung vom 1. April 1998, Wärmekraftwerke und Heizwerke (BGV C14) der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie vom 1. Oktober 1986 in der Fassung vom 1. Januar 1997, Wärmekraftwerke und Heizwerke (BGV C14) der Papiermacher-Berufsgenossenschaft vom 1. Oktober 1986 in der Fassung vom 1. April 1999, Wärmekraftwerke und Heizwerke (BGV C14) der Zucker-Berufsgenossenschaft vom 1. April 1986 in der Fassung vom 1. März 1997, Metallhütten (BGV C19) der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie vom 1. Oktober 1990 in der Fassung vom 1. Januar 1997, Hafenarbeit (BGV C21) der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie vom 1. April 1996 in der Fassung vom 1. Oktober 2001, Bauarbeiten (BGV C22) der Bergbau-Berufsgenossenschaft vom 1. April 1977 in der Fassung vom 1. April 1998, Bauarbeiten (BGV C22) der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie vom 1. April 1977 in der Fassung vom 1. Januar 1997, Bauarbeiten (BGV C22) der Lederindustrie-Berufsgenossenschaft vom 1. April 1977 in der Fassung vom 1. Januar 1997, Bauarbeiten (BGV C22) der Papiermacher-Berufsgenossenschaft vom 1. April 1977 in der Fassung vom 1. Januar 1997, Bauarbeiten (BGV C22) der Steinbruchs-Berufsgenossenschaft vom 1. April 1977 in der Fassung vom 1. Januar 1997, Bauarbeiten (BGV C22) der Zucker-Berufsgenossenschaft vom 1. April 1977 in der Fassung vom 1. März 1997, Sprengarbeiten (BGV C24) der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie vom 1. Oktober 1985 in der Fassung vom 1. Januar 1997, 5

6 Editorial Blickpunkt BG RCI.magazin 11/ Sprengarbeiten (BGV C24) der Steinbruchs-Berufsgenossenschaft vom 1. April 1985 in der Fassung vom 1. Januar 1997, Krane (BGV D6) der Bergbau-Berufsgenossenschaft vom 1. Dezember 1974 in der Fassung vom 1. April 1998, Krane (BGV D6) der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie vom 1. Dezember 1974 in der Fassung vom 1. April 2001, Krane (BGV D6) der Lederindustrie-Berufsgenossenschaft vom 1. Dezember 1974 in der Fassung vom 1. April 2001, Krane (BGV D6) der Papiermacher-Berufsgenossenschaft vom 1. Dezember 1974 in der Fassung vom 1. April 2002, Krane (BGV D6) der Steinbruchs-Berufsgenossenschaft vom 1. Dezember 1974 in der Fassung vom 1. Oktober 2000, Krane (BGV D6) der Zucker-Berufsgenossenschaft vom 1. Dezember 1974 in der Fassung vom 1. März 1997, Winden, Hub- und Zuggeräte (BGV D8) der Bergbau-Berufsgenossenschaft vom 1. April 1980 in der Fassung vom 1. April 1998, Winden, Hub- und Zuggeräte (BGV D8) der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie vom 1. April 1980 in der Fassung vom 1. April 1997, Winden, Hub- und Zuggeräte (BGV D8) der Lederindustrie-Berufsgenossenschaft vom 1. April 1980 in der Fassung vom 1. Januar 1997, Winden, Hub- und Zuggeräte (BGV D8) der Papiermacher-Berufsgenossenschaft vom 1. April 1980 in der Fassung vom 1. Januar 1997, Winden, Hub- und Zuggeräte (BGV D8) der Zucker-Berufsgenossenschaft vom 1. April 1996 in der Fassung vom 1. März 1997, Arbeiten mit Schussapparaten (BGV D9) der Lederindustrie-Berufsgenossenschaft vom 1. April 1991 in der Fassung vom 1. Januar 1997, Arbeiten mit Schussapparaten (BGV D9) der Zucker-Berufsgenossenschaft vom 1. April 1990 in der Fassung vom 1. März 1997, Schwimmende Geräte (BGV D21) der Steinbruchs-Berufsgenossenschaft vom 1. Oktober 1970 in der Fassung vom 1. Januar 1997, Flurförderzeuge (BGV D27) der Bergbau-Berufsgenossenschaft vom 1. April 1996 in der Fassung vom 1. April 1998, Flurförderzeuge (BGV D27) der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie vom 1. April 1996 in der Fassung vom 1. Januar 1997, Flurförderzeuge (BGV D27) der Lederindustrie-Berufsgenossenschaft vom 1. April 1996 in der Fassung vom 1. Januar 1997, Flurförderzeuge (BGV D27) der Papiermacher-Berufsgenossenschaft vom 1. April 1996 in der Fassung vom 1. Januar 1997, Flurförderzeuge (BGV D27) der Steinbruchs-Berufsgenossenschaft vom 1. April 1996 in der Fassung vom 1. Januar 1997, Flurförderzeuge (BGV D27) der Zucker-Berufsgenossenschaft vom 1. April 1996 in der Fassung vom 1. März 1997, Fahrzeuge (BGV D29) der Bergbau-Berufsgenossenschaft vom 1. April 1991 in der Fassung vom 1. April 1998, Fahrzeuge (BGV D29) der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie vom 1. April 1991 in der Fassung vom 1. Januar 1997, Fahrzeuge (BGV D29) der Lederindustrie-Berufsgenossenschaft vom 1. April 1991 in der Fassung vom 1. Januar 1997, Fahrzeuge (BGV D29) der Papiermacher-Berufsgenossenschaft vom 1. April 1991 in der Fassung vom 1. Januar 1997, Fahrzeuge (BGV D29) der Steinbruchs-Berufsgenossenschaft vom 1. Oktober 1990 in der Fassung vom 1. Januar 1997, Fahrzeuge (BGV D29) der Zucker-Berufsgenossenschaft vom 1. Oktober 1990 in der Fassung vom 1. März 1997, Schienenbahnen (BGV D30) der Bergbau-Berufsgenossenschaft vom 1. Oktober 1986 in der Fassung vom 1. April 1998, Schienenbahnen (BGV D30) der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie vom 1. Oktober 1986 in der Fassung vom 1. Oktober 1998, Schienenbahnen (BGV D30) der Lederindustrie-Berufsgenossenschaft vom 1. Oktober 1986 in der Fassung vom 1. September 1999, Schienenbahnen (BGV D30) der Papiermacher-Berufsgenossenschaft vom 1. Oktober 1986 in der Fassung vom 1. April 1999, Schienenbahnen (BGV D30) der Zucker-Berufsgenossenschaft vom 1. Oktober 1986 in der Fassung vom 1. April 1999, Arbeiten im Bereich von Gleisen (BGV D33) der Bergbau-Berufsgenossenschaft vom 1. April 1995 in der Fassung vom 1. April 1998, Arbeiten im Bereich von Gleisen (BGV D33) der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie vom 1. Oktober 1994 in der Fassung vom 1. Januar 1997, Arbeiten im Bereich von Gleisen (BGV D33) der Lederindustrie-Berufsgenossenschaft vom 1. April 1995 in der Fassung vom 1. Januar 1997, Arbeiten im Bereich von Gleisen (BGV D33) der Papiermacher-Berufsgenossenschaft vom 1. April 1996 in der Fassung vom 1. Januar 1997, Verwendung von Flüssiggas (BGV D34) der Bergbau-Berufsgenossenschaft vom 1. April 1994 in der Fassung vom 1. April 1998, Verwendung von Flüssiggas (BGV D34) der Lederindustrie-Berufsgenossenschaft vom 1. April 1994 in der Fassung vom 1. Januar 1997, Zubereitungen aus Salpetersäureester für Arzneimittel (BGV D35) der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie vom 1. Oktober 1998, Schwarzpulver (BGV D37) der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie vom 1. Oktober 1990 in der Fassung vom 1. Januar 1997, Treibladungspulver (BGV D38) der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie vom 1. Oktober 1991 in der Fassung vom 1. Januar 1997, Feste einheitliche Sprengstoffe (BGV D39) der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie vom 1. Oktober 1992 in der Fassung vom 1. Januar 1997, Sprengöle und Nitratsprengstoffe (BGV D40) der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie vom 1. April 1996 in der Fassung vom 1. Januar 1997, Zündstoffe (BGV D41) der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie vom 1. Oktober 1991 in der Fassung vom 1. Januar 1997, Pulverzündschnüre und Sprengschnüre (BGV D42) der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie vom 1. Oktober 1991 in der Fassung vom 1. Januar 1997, Munition (BGV D44) der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie vom 1. Oktober 1988 in der Fassung vom 1. Januar Bei der Unfallverhütungsvorschrift Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit (BGV A2) ist unter der Federführung der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) eine neue, harmonisierte DGUV Vorschrift 2 Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit erarbeitet worden, die ebenfalls zum 1. Januar 2011 in Kraft treten wird. Darüber informieren wir auf den folgenden Seiten. Als Broschüre können alle Unfallverhütungsvorschriften über den Medienshop der BG RCI ( > Medienshop) bestellt werden. 6

7 9/10 11/ BG RCI.magazin Blickpunkt Inhalt Neue DGUV Vorschrift 2 Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit Unfallverhütungsvorschrift zum Arbeitssicherheitsgesetz aktualisiert Von Dr. Michael Glück Am 1. Januar 2011 ändern sich die Vorgaben zur betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung in den Betrieben. Dann tritt die neue Unfallverhütungsvorschrift Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit (DGUV Vorschrift 2) in Kraft und löst die bisherige BGV A2 ab. Damit gibt es erstmals für gewerbliche Berufsgenossenschaften und Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand eine einheitliche und gleichlautende Vorgabe zur Konkretisierung des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG). Anlass für die Reform war der bereits bei der letzten Aktualisierung der BGV A2 im Jahr 2005 erteilte Auftrag des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung, nach der Harmonisierung der Kleinbetriebsbetreuung auch die Regelbetreuung der Betriebe mit mehr als zehn Beschäftigten zu vereinheitlichen. Nach der zwischenzeitlich erfolgten Fusion der Dachverbände der gewerblichen Berufsgenossenschaften (HVBG) und der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand (BUK) zur Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) sollten bei dieser Gelegenheit auch deren bisher unterschiedlichen Regelungen zur betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung in Einklang gebracht werden. Entwurf einer DGUV Vorschrift 2 Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit erarbeitet. Er trägt auch den Besonderheiten der zum 1. Januar 2010 erfolgten Fusion der Vorgänger-Berufsgenossenschaften zur BG RCI Rechnung. Diese Unfallverhütungsvorschrift wurde nun vom Bundesministerium für Arbeit genehmigt und von der Vertreterversammlung der BG RCI verabschiedet. Nach der neuen DGUV Vorschrift 2 besteht die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Gesamtbetreuung zukünftig aus zwei ganz neuen Komponenten: der Grundbetreuung, für die in der Unfallverhütungsvorschrift Einsatzzeiten vorgegeben werden, und der betriebsspezifischen Betreuung, die zusätzlich erbracht werden muss und von jedem Betrieb selbst auf der Basis seiner individuellen Gefährdungen und Bedürfnisse zu ermitteln ist (Abb. 1). Bei der Festlegung der Grundbetreuung wurde darauf geachtet, dass vergleichbare Betriebe bei der Ermittlung der Einsatzzeiten auch einheitlich behandelt werden. In der Vergangenheit war dies nicht der Fall, was immer wieder Anlass zur Kritik geboten hat. Um eine einheitliche Bemessung zu gewährleisten, war es notwendig, dass sich alle Unfallversicherungsträger untereinander abgestimmt und in einer übergreifend gültigen Liste mit Wirtschaftszweigen (WZ-Kode-Liste) die bei ihnen versicherten Branchen anhand des jeweiligen Gefährdungspotenzials eindeutig einer von drei Betreuungsgruppen zugewiesen haben. Dabei wird zwischen hoher (Gruppe I), mittlerer (Gruppe II) und niedriger Gefährdung (Gruppe III) unterschieden. In der zwischen den Unfallversicherungsträgern abgestimmten Liste ist nun jede Eine hochrangig besetzte Arbeitsgruppe der DGUV hat hierzu einen bei allen Unfallversicherungsträgern einheitlich umzusetzenden Mustertext für die erforderlichen Änderungen der Unfallverhütungsvorschrift Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit (DGUV Vorschrift 2) entwickelt und mit den Genehmigungsbehörden abgestimmt. Auf der Basis dieses Mustertextes wurde ein an die Verhältnisse der Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie (BG RCI) angepasster Abb. 1: Gesamtbetreuung Gesamtbetreuung = Grundbetreuung Betriebsspezifische Betreuung Feste Einsatzzeiten pro Beschäftigtem/r Höhe orientiert sich am Gefährdungspotenzial der Branche Definiert als Summe Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit Leistungskataloge Verbindlich zu ermitteln und mit Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit zu vereinbaren Aufwand orientiert sich an den individuellen betrieblichen Gefährdungen 7

8 Blickpunkt BG RCI.magazin 11/ Branche exakt bei einer Betreuungsgruppe eingetragen. Für jede Betreuungsgruppe ist eine Grundeinsatzzeit vorgegeben, die als Summe der Einsatzzeit von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit pro Beschäftigtem/r und Jahr zu erbringen ist. Unabhängig davon, bei welchem Unfallversicherungsträger ein Betrieb der jeweiligen Branche tatsächlich versichert ist, ergeben sich auf diese Weise gleiche Grundeinsatzzeiten (Abb. 2). Abb. 2: Betreuungsgruppen Gruppe I II III Einsatzzeit pro Beschäftigtem/r (h/a), Summe BA + Sifa Die verschiedenen bei der BG RCI versicherten Branchen sind in dieser Liste entsprechend ihrem Gefährdungspotenzial in allen drei Betreuungsgruppen zu finden (Abb. 3). 2,5 1,5 0,5 Die Grundbetreuung soll dafür sorgen, dass für die übergreifenden und in jedem Betrieb vorkommenden Aufgaben des Betriebsarztes und der Fachkraft für Arbeitssicherheit genügend Raum zur Verfügung Abb. 3: WZ-Kode-Liste für BG RCI (Auszug!) = Bestandteil der Anlage 2 zur DGUV Vorschrift 2 Lfd. Nr. WZ 2008 Kode WZ 2008 Bezeichnung Gruppe I 2,5 h Gruppe II 1,5 h Gruppe III 0,5 h Bergbau 103 Abschnitt B Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden Kohlenbergbau Steinkohlenbergbau x Steinbruch Gewinnung von Steinen und Erden, sonstiger Bergbau Gewinnung von Natursteinen, Kies, Sand, Ton und Kaolin x 149 Abschnitt C Verarbeitendes Gewerbe Zucker Herstellung von Nahrungs- und Futtermitteln Herstellung von Zucker x Leder Herstellung von Leder, Lederwaren und Schuhen Herstellung von Leder und Lederfaserstoff, Zurichtung und Färben von Fellen x Lederverarbeitung (ohne Herstellung von Lederbekleidung) x Papier Herstellung von Papier, Pappe und Waren daraus Herstellung von Holz- und Zellstoff, Papier, Karton und Pappe x Herstellung von Waren aus Papier, Karton und Pappe x Chemie Herstellung von chemischen Erzeugnissen Herstellung von chemischen Grundstoffen, Düngemitteln und Stickstoffverbindungen, Kunststoffen in Primärformen und synthetischem Kautschuk in Primärformen Herstellung von Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz- und Desinfektionsmitteln x x Herstellung von Anstrichmitteln, Druckfarben und Kitten x 8

9 11/ BG RCI.magazin Blickpunkt Abb. 4: Themen-/Aufgabenfelder des Leistungskatalogs Regelmäßig vorliegende betriebsspezifische Unfall- und Gesundheitsgefahren, Erfordernisse zur menschengerechten Arbeitsgestaltung Betriebliche Veränderungen in den Arbeitsbedingungen und in der Organisation Externe Entwicklung mit spezifischem Einfluss auf die betriebliche Situation Betriebliche Aktionen, Programme und Maßnahmen steht. Vom Unternehmer ist eigenverantwortlich unter Mitwirkung des Betriebsoder Personalrates festzulegen, wie er diese Grundeinsatzzeit zwischen Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit aufteilt. Bestimmte Schutzklauseln sollen dafür sorgen, dass beide Fachdisziplinen bei der Betreuung ausreichend beteiligt werden. So darf die Einsatzzeit einer Fachdisziplin 20 Prozent der Grundeinsatzzeit bzw. 0,2 Stunden pro Beschäftigtem/r und Jahr nicht unterschreiten. Die zusätzlich zu erbringende betriebsspezifische Betreuung stellt sicher, dass der Betreuungsumfang passgenau den betrieblichen Erfordernissen entspricht. Die Aufgaben für die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung werden hier zukünftig auf der Grundlage detaillierter Leistungskataloge ermittelt. Daraus lassen sich der notwendige Aufwand und die personellen Ressourcen vom Betrieb ableiten. Die im Anhang 4 der Vorschrift präzisierten Leistungskataloge gliedern sich in vier übergeordnete Themenfelder und umfassen insgesamt 16 Aufgabenfelder (Abb. 4). Alle Aufgabenfelder sind im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung auf betriebliche Relevanz zu überprüfen. Dabei ist für jedes Aufgabenfeld individuell zu ermitteln, ob gewisse Auslösekriterien vorliegen, die es notwendig machen, dass sich Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit darum kümmern müssen. Auf der Basis der so ermittelten konkreten Aufgaben lassen sich die erforderlichen personellen Ressourcen planen. Statt der Vorgabe pauschaler 8 Aufgabenfelder 5 Aufgabenfelder 2 Aufgabenfelder 1 Aufgabenfeld Einsatzzeiten für den Betreuungsumfang orientiert sich der Betreuungsbedarf hier durchgängig an den tatsächlich vorliegenden betrieblichen Gefährdungen und Bedürfnissen. Mit der DGUV Vorschrift 2 geht damit ein völlig neues Konzept zur betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung größerer Betriebe an den Start: Im Mittelpunkt stehen jetzt ein moderner, bedarfsorientierter Arbeitsschutz und die damit verknüpften Aufgaben und Leistungen der betrieblichen Akteure. Diese veränderte Philosophie fördert die aktive Auseinandersetzung mit dem Arbeitsschutz und stößt Debatten über seine effektive Ausrichtung an. Sie erfordert einen kontinuierlichen Dialog zwischen Betriebsarzt, Fachkraft für Arbeitssicherheit und Unternehmer unter Beteiligung der betrieblichen Interessenvertretung. Längerfristig erhöht sich dadurch die Qualität der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes. Die in der DGUV Vorschrift 2 nach wie vor enthaltenen Bestimmungen für die Betreuung von kleinen Betrieben bleiben dagegen annähernd unverändert erhalten. So beschreibt die Anlage 1, welche Voraussetzungen Kleinstbetriebe mit bis zu zehn Beschäftigten erfüllen müssen, um ohne festgelegte Einsatzzeiten auszukommen. Die Alternative ASiG-Betreuung der Fusionspartner (früher auch als Unternehmermodell bekannt; Anlage 3) bleibt als fusionsspezifische Besonderheit für eine Übergangszeit in ihrer bisherigen und bei den Partnern individuell praktizierten Form erhalten. So ist als Anlage 3a die bisherige Alternative ASIG-Betreuung der ehemaligen Steinbruchs-BG (an dem auch die Betriebe der ehemaligen Bergbau-BG teilnehmen können), als Anlage 3b diejenige der ehemaligen BG Chemie und als Anlage 3c diejenige der ehemaligen Lederindustrie-BG (an dem auch die Betriebe der ehemaligen Papiermacher-BG und der Zucker-BG teilnehmen können) unverändert Bestandteil der DGUV Vorschrift 2 der BG RCI. Für Unternehmen, die nach dem Inkrafttreten der DGUV Vorschrift 2 Mitglied der BG RCI werden bzw. geworden sind, gilt je nachdem, welche der ehemaligen Berufsgenossenschaften zuständig gewesen wäre, die Anlage 3 dieser vormaligen Berufsgenossenschaft. Die neue DGUV Vorschrift 2 Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit tritt einheitlich bei allen Unfallversicherungsträgern zum 1. Januar 2011 in Kraft. Im Jahr 2011 wird es notwendig sein, sowohl seitens der Mitgliedsunternehmen als auch seitens der Berufsgenossenschaften Erfahrungen mit der neuen Vorschrift zu sammeln. Die Aktivitäten der Aufsichtspersonen der BG RCI werden insofern zunächst im Zeichen der Aufklärung und Beratung stehen. Betriebe, die bei der Ermittlung ihrer Einsatzzeiten bisher schon gefährdungsbezogen vorgegangen sind, sind für das neue Verfahren zur Ermittlung ihres Personalaufwandes für die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung sicherlich bereits gut aufgestellt. Der Text der neuen DGUV Vorschrift 2 der BG RCI ist auf der dieser Ausgabe des Magazins beigefügten CD-ROM Unfallverhütungsvorschriften enthalten. Als Broschüre kann die DGUV Vorschrift 2 über den Medienshop der BG RCI unter > Prävention > Medienshop bestellt werden. Zur Erleichterung der praktischen Anwendung der DGUV Vorschrift 2 ist eine Handlungsanleitung mit elektronischen Arbeitshilfen und Checklisten in Vorbereitung, die als neues Merkblatt der BG RCI erscheinen wird. 9

10 Blickpunkt BG RCI.magazin 11/ Fotos: bgrci/jn Blick in die Leipziger Messehallen: Die diesjährige Arbeitsschutz Aktuell fand insbesondere bei den jungen Besuchern lebhaftes Interesse. Arbeitsschutz Aktuell 2010 in Leipzig Gestalten statt nur verhüten: Paradigmenwechsel im Arbeitsschutz Zahlreiche Azubis am Stand der BG RCI Sicher arbeiten - Gesundheit schützen - Zukunft sichern dies war das Motto des rund Quadratmeter großen Gemeinschaftsstandes der Unfallkassen, Berufsgenossenschaften und ihres Spitzenverbandes DGUV bei der diesjährigen Arbeitsschutz Aktuell auf dem Leipziger Messegelände. Insgesamt 18 Institutionen fanden Platz unter dem gemeinsamen Dach. Insbesondere der Ansturm von rund 500 Jugendlichen am Berufsschultag sorgte für Bewegung am Stand. Die Auszubildenden stürmten die Beratungsplätze, um ihre Antworten für das mit vielen Preisen ausgestattete Arbeitsschutzquiz zu überprüfen. Wir sind in die Mitgliedsbetriebe der Umgebung gegangen, haben zusammen mit den Sicherheitsfachkräften die Ausbilder mit ins Boot geholt. So haben wir direkt die jungen Leute mobilisieren können, sagt Christoph Mann. Der Messeorganisator der BG RCI ist mit dem Erfolg bei der jungen Generation zum Thema Arbeitsschutz sichtlich zufrieden: Rund 250 Azubis sind auf unsere Einladung hin gekommen. Etwa die gleiche Anzahl war seitens des Spitzenverbandes in den Berufsschulen mobilisiert worden. Bestseller Gefährdungsbeurteilung Mit einer eigens eingerichteten Messe-Show zeigte die BG RCI das richtige Verhalten bei Instandsetzungsarbeiten und stellte die Risiko-raus! -Kampagne der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen mit dem Schwerpunkt Ladungssicherung vor. An den Beratungsinseln kreisten die Gespräche um weitere Aspekte der Arbeitssicherheit. Bestseller waren Unterlagen der BG RCI zur Gefährdungsbeurteilung und das Kompendium Arbeitsschutz, berichtet Christoph Mann. Neu vorgestellt wurde das Heft Sicherheitskurzgespräche unter dem Titel Instandhaltungsarbeiten Feuer- und Heißarbeiten. Insgesamt kamen rund Besucher zur Arbeitsschutz Aktuell nach Leipzig. Das Präventionsforum nutzten Kongressteilnehmer. Der Paradigmenwechsel im Arbeitsschutz ist bei den Akteuren angekommen. Sie wollen nicht nur reagieren, sondern agieren. Erfahrene Experten wie auch der Nachwuchs möchten nicht nur Gefahren verhüten, sondern Sicherheit aktiv gestalten. Mit Blick auf Augsburg 2012 und den Weltkongress für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit 2014 hat man in Leipzig die Dynamik gespürt, nachhaltige Kommunikation zu erzeugen, wie sie beispielsweise von der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie ausgeht, urteilt Olaf Freier. Der Geschäftsführer der veranstaltenden Hinte GmbH zeigt sich mit dem Ergebnis zufrieden. Die nächste große A+A 2011 wird ihre Tore vom 18. bis 21. Oktober 2011 in Düsseldorf öffnen. Die ein Jahr später folgende Arbeitsschutz Aktuell wird in der Zeit vom 16. bis 18. Oktober 2012 in Augsburg die Besucher erwarten. Jörg Nierzwicki 10

11 11/ BG RCI.magazin Blickpunkt A 008 Gute Ansätze sind gefragt Aber sicher! Deutscher Arbeitsschutzpreis 2011 Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), der Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) und die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) haben die Bewerbungsphase zum Deutschen Arbeitsschutzpreis 2011 eröffnet. Bewerben können sich bis zum 28. Februar 2011 Unternehmen und Institutionen unabhängig von Größe und Branche ebenso wie Einzelpersonen. Prämiert werden Produkte und Arbeitsschutzmaßnahmen, die auf vorbildliche Weise die Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz fördern. Die feierliche Auszeichnung der Preisträger findet am 18. Oktober 2011 im Rahmen des 32. Internationalen Kongresses für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (A+A) in Düsseldorf statt. Die Bewertung und Auswahl der Beiträge erfolgt durch eine prominent besetzte Jury, die für die besten Konzepte Preisgelder von insgesamt Euro vergibt. Mit dem Deutschen Arbeitsschutzpreis wollen wir positive Praxisbeispiele betrieblicher Prävention bekannt machen, gute Lösungen für gesundes und sicheres Arbeiten verbreiten und damit nachhaltige Veränderungen in Betrieben anstoßen, so die Juroren. Die Bewerbungsunterlagen und weitere Informationen zum Wettbewerb Aber sicher! Deutscher Arbeitsschutzpreis 2011 finden Interessierte auf den Seiten der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie: Der Deutsche Arbeitsschutzpreis ist Teil der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie (GDA) von Bund, Ländern und Unfallversicherungsträgern. Für den Zeitraum 2008 bis 2012 haben sich die Träger der GDA zum Ziel gesetzt, die Zahl und Schwere von Arbeitsunfällen in den Betrieben zu verringern, Muskel-Skeletterkrankungen zu reduzieren und Hauterkrankungen zu vermeiden. dguv Merkblatt A 008 Persönliche Schutzausrüstungen neu erschienen Das Merkblatt A 008 wurde grundlegend überarbeitet und ist kürzlich neu erschienen. Es handelt sich um ein umfangreiches Kompendium zum Thema Persönliche Schutzausrüstungen. Zwei grundsätzliche Kapitel, die sich mit der Auswahl und der Benutzung von Persönlichen Schutzausrüstungen im Allgemeinen beschäftigen, werden durch Abschnitte zu einzelnen Arten der Persönlichen Schutzausrüstungen konkretisiert. Folgende Persönliche Schutzausrüstungen werden behandelt: Kopfschutz Augen- und Gesichtsschutz Atemschutz Gehörschutz Schutzkleidung Hand- und Hautschutz Fußschutz Persönliche Schutzausrüstungen zum Retten aus Höhen und Tiefen Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz Ziel des Merkblattes ist es, den Vorgesetzten bei der Auswahl und der Benutzung geeigneter Persönlicher Schutzausrüstungen sowie bei der Unterweisung zu diesem The- Bitte ein Bild einladen! Persönliche Schutzausrüstungen Allgemeine Themen 7/2010 ma zu unterstützen. Für die Beschäftigten eignet sich die Schrift, um sich in Ergänzung zu den Benutzungsinformationen und Betriebsanweisungen über Ausführung und Schutzwirkung Persönlicher Schutzausrüstungen zu informieren. Behandelt wird warum und wann die einzelnen Persönlichen Schutzausrüstungen bereitgestellt werden müssen, welche Arten es gibt, welche Werkstoffe für ihre Herstellung verwandt werden, wie sie nach den Vorschriften zu kennzeichnen sind bzw. welche Kennzeichnung auf welche Funktion schließen lässt, nach welchen Kriterien die passenden Persönlichen Schutzausrüstungen ausgewählt werden können, welche wichtigen Aspekte bei der Benutzung zu beachten sind. Das Merkblatt stellt die Verknüpfung zu den einschlägigen Normen her. Da auf rund 200 Seiten nicht alle Details zu den behandelten Persönlichen Schutzausrüstungen genannt werden können, erfahren die Leser, wo sie die im Einzelfall benötigte Detailinformation finden kann. Dorothea Edelmann 11

12 Blickpunkt BG RCI.magazin 11/ Abb. 2: Auszug aus einer Betriebsanweisung. Die Auswirkungen von GHS auf den Arbeitsschutz im Betrieb Mit der CLP-Verordnung 1 wurde das Global Harmonisierte System (GHS) zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien der UN in Europa eingeführt. Die orangefarbenen Gefahrensymbole sowie die Gefährlichkeitsmerkmale werden sukzessive durch die neuen Gefahrenpiktogramme, Gefahrenklassen und -kategorien abgelöst. Ab dem 1. Dezember 2010 müssen Stoffe beim Inverkehrbringen nach den Vorgaben der CLP-Verordnung eingestuft und gekennzeichnet werden. Die erste Übergangsfrist läuft zu diesem Zeitpunkt ab. Etiketten und Sicherheitsdatenblätter sind anzupassen. Werden von den Beschäftigen Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchgeführt, hat der Arbeitgeber die Pflichten nach deutschem Arbeitsschutzrecht, zum Beispiel nach dem Arbeitsschutzgesetz oder nach der Gefahrstoffverordnung und ihrem Technischen Regelwerk zu erfüllen. Am 20. Januar 2009 trat die CLP-Verordnung (CLP-V) Regulation on classification, labelling and packaging of substances and mixtures 1 in Kraft. Die Auswirkungen dieser Neugestaltung des Einstufungs- und Kennzeichnungsrechts sind vielfältig. Betroffen sind Chemikalienhersteller, Importeure, Händler und die vielen nachgeschalteten Anwender, welche Zubereitungen jetzt als Gemische bezeichnet herstellen, bis hin zur Gefahrenkommunikation bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen im Betrieb (Abb. 1). Abb. 1: Neues Etikett Meldepflicht für Hersteller und Importeure von Stoffen Die CLP-Verordnung, Artikel 39 bis 42, verpflichtet Hersteller und Importeure, die Einstufung und die Kennzeichnungselemente für Stoffe und zwar ohne Mengengrenze bei der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) zu melden. Darüber hinaus sind auch, sofern festgelegt, spezifische Konzentrationsgrenzwerte oder Multiplikationsfaktoren (M-Faktoren für bestimmte gewässergefährdende Stoffe) zu melden. Davon betroffen sind Stoffe, die nach der REACH-Verordnung registrierungspflichtig sind, sowie Stoffe, welche die Kriterien für die Einstufung als gefährlich nach der CLP- Verordnung erfüllen und entweder als solche oder in Gemischen in Verkehr gebracht werden. Bei Stoffen in Gemischen müssen die Konzentrationsgrenzwerte gemäß der CLP-Verordnung oder ggf. der Zubereitungsrichtlinie (1999/45/EG) für die Einstufung eines Gemisches als gefährlich überschritten werden. Ziel dieser Meldepflicht ist es, ein Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis bei der ECHA, das öffentlich zugänglich gemacht werden soll, aufzubauen. Die Praxisanleitung 7 der ECHA informiert zu vielen Details und ist im Internet unter echa.europa.eu/clp/inventory_notification/ notification_how_de.asp eingestellt. Die nationale Auskunftsstelle ist die Bundesstelle für Chemikalien bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) und unter de zu finden. Schnittstellen der CLP-Verordnung zum Arbeitsschutz im Betrieb Die Adressaten der CLP-Verordnung sind, wie bereits erwähnt, Hersteller, Importeure, nachgeschaltete Anwender wie beispielsweise Formulierer und zum Teil auch Händler. Der Adressat der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) ist überwiegend der Arbeitgeber, der zur Gefährdungsbeurteilung verpflichtet wird. Dabei kann er sich fachkundig beraten lassen, zum Beispiel von Sicherheitsfachkräften oder Betriebsärzten. Die Auswirkungen der CLP-Verordnung auf die Gefährdungsbeurteilung, die Betriebsanweisungen, die Unterweisungen, das Gefahrstoffverzeichnis und die innerbetriebliche Kennzeichnung 1 Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/

13 11/ BG RCI.magazin Blickpunkt sind zu überprüfen und ggf. Anpassungen vorzunehmen. Diese Anpassungen können Schritt für Schritt durchgeführt werden, so wie es die betriebliche Praxis erfordert. Die Fristen der CLP-Verordnung (Tabelle) gelten hier nicht. Das nationale Gefahrstoffrecht wird erst zum 1. Juni 2015 komplett auf die CLP-Verordnung umgestellt. Wichtig ist jedoch, dass die Beschäftigen unterwiesen sein müssen, sobald Stoffe oder Gemische im Betrieb mit neuer Kennzeichnung eintreffen. Die Bekanntmachung zu Gefahrstoffen Nr. 408 zur Anwendung der GefStoffV und TRGS mit dem Inkrafttreten der CLP- Verordnung des Ausschusses für Gefahrstoffe ( > Themen von A Z > Gefahrstoffe > TRGS) erläutert Maßnahmen und Vorgehensweisen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, die während der Übergangsfristen zu berücksichtigen sind. Sie soll den Arbeitgeber während des Umstellungsprozesses, der sich aus der neuen Einstufung und Kennzeichnung ergibt, im Hinblick auf den Arbeitsschutz unterstützen. Anhand ausgewählter Stoffbeispiele wird die neue Einstufung und Kennzeichnung erläutert. Gefährdungsbeurteilung Gefahrstoffbegriff und Informationsermittlung Der Gefahrstoffbegriff, der in der GefStoffV verwendet wird, umfasst einerseits die bislang mit Gefahrensymbolen und/oder R-Sätzen gekennzeichneten Stoffe, andererseits aber auch Gefahrstoffe, die bei Tätigkeiten entstehen oder freigesetzt werden können. Weiterhin gehören auch sonstige gefährliche chemische Arbeitsstoffe gemäß Agenzienrichtlinie 98/24/EG zum Gefahrstoffbegriff. Dies sind Stoffe, die aufgrund ihrer physikalisch-chemischen, chemischen oder toxikologischen Eigenschaften und der Art und Weise, wie sie am Arbeitsplatz verwendet werden oder dort vorhanden sind, ein Risiko für die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer darstellen können. Mit der CLP-Verordnung werden nun Stoffe mit einigen dieser sonstigen physikalisch-chemischen oder chemischen Eigenschaften zusätzlich als Gefahrstoff gekennzeichnet. Nach der beschriebenen Gefahrstoffdefinition waren bisher allerdings auch beispielsweise flüssiger Stickstoff, Druckgase oder selbsterhitzungsfähige Stoffe, die Fristen nach CLP-Verordnung Pflichten Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen nach CLP Abverkauf von bereits in Verkehr gebrachten Stoffen, die nach altem EU-System gekennzeichnet wurden Einstufung und Kennzeichnung von Gemischen nach CLP Abverkauf von bereits in Verkehr gebrachten Gemischen, die nach altem EU-System gekennzeichnet wurden Einstufung von Stoffen und Gemischen nach altem EU-System im Sicherheitsdatenblatt, Kapitel 2 Meldung der Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen (Notifizierungspflicht) bei der Europäischen Chemikalienagentur ECHA durch Hersteller und Importeure in größeren Mengen gelagert werden, als Gefahrstoffe gemäß GefStoffV zu behandeln und in der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen. Die Etiketten sowie die Sicherheitsdatenblätter enthalten entscheidende Daten, die für die Informationsermittlung benötigt werden. Die Einstufung in Kapitel 2 Mögliche Gefahren des Sicherheitsdatenblattes sollte bei der Gefährdungsbeurteilung immer zusätzlich zum Etikett herangezogen werden. Denn nicht alle Gefahrenhinweise (H-Sätze) lassen einen eindeutigen Rückschluss auf die Gefahrenklasse und -kategorie zu. Nur in der Einstufung sind alle Gefahrenklassen, sofern zutreffend, mit Differenzierungen wie z. B. oral einschließlich der zugehörigen Gefahrenkategorien und der zutreffenden H-Sätze aufzuführen (siehe Artikel 13 CLP-V). Umstufungen und Schutzmaßnahmen Aufgrund der höheren Anzahl von Gefahrenklassen im Vergleich zu den alten Gefährlichkeitsmerkmalen und möglichen Umstufungen können die orangefarbenen Symbole nicht 1:1 durch die GHS-Piktogramme ersetzt werden. Der Arbeitskreis Gefährliche Stoffe der Internationalen Vereinigung für Soziale Sicherheit (IVSS), Sektion für Prävention in der chemischen Industrie, hat zusammen mit der Prävention der Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie (BG RCI) Plakate erarbeitet, auf denen die bisherige Gefahrenkommunikation den neuen Gefahrenpiktogrammen und H-Sätzen gegenübergestellt wird. Die Zeitpunkt ab verpflichtend bis zum möglich ab dem verpflichtend bis zum möglich bis zum verpflichtend ab , d.h. bis einen Monat nach erstmaliger Vermarktung; ab dem verpflichtend Kompaktinformation GHS (M 060-1) der BG RCI fasst die wichtigsten Neuerungen zusammen. In einer Übersicht werden den Piktogrammen alle zutreffenden Gefahrenklassen und -kategorien inklusive der H-Sätze zugeordnet. Eine Liste aller Sicherheitshinweise (P-Sätze) ist ebenfalls enthalten. Sowohl die Plakate als auch das Merkblatt können über > Chemische Industrie > Medienshop bestellt werden. Sind bei Umstufungen von Gesundheitsschädlich, gekennzeichnet mit dem Andreaskreuz, in die Gefahrenkategorie 3 Akute Toxizität mit dem Piktogramm GHS06 Totenkopf mit gekreuzten Knochen zusätzliche Schutzmaßnahmen zu berücksichtigen? Schon mit der Bekanntmachung IIIb des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) vom 15. Dezember 2008 wurde mitgeteilt, dass in der GefStoffV übergangsweise die Bezüge zur Einstufung nach den Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/ EG, die erst zum 1. Juni 2015 außer Kraft treten, beibehalten werden. Mit diesem Vorgehen bleibt das bisherige Schutzniveau zunächst unverändert. Dies gilt auch für die bestehenden Technischen Regeln. Nach dem Referentenentwurf zur Neufassung der GefStoffV vom September 2009 (siehe > Gesetze > Arbeitsschutz > Gefahrstoffe) ist geplant, die Maßnahmenpakete nicht mehr unmittelbar mit der Kennzeichnung der Gefahrstoffe zu verknüpfen. Damit sollen die Maßnahmen im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung noch genauer auf die tatsächlich vorherrschen- 13

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