Grundzüge des Weiterbildungsgesetzes

Ähnliche Dokumente
vom 20. Juni 2014 (Stand am 1. Januar 2017)

Validierung von Bildungsleistungen lebenslanges Lernen. Dani Duttweiler Ressortleiter Grundsatzfragen + Politik, BBT

Weiterbildung in der Schweiz

Weiterbildungsgesetz: Stellungnahme zum Vorentwurf

Bundesamt für Berufsbildung und Technologie Leistungsbereich Berufsbildung 3003 Bern

Das Weiterbildungsgesetz - eine Chance für den Kanton Zürich

Aktuelle bildungspolitische Herausforderungen. M. Dell Ambrogio, Staatssekretär

Bundesgesetz über die Weiterbildung

und Technologie Leistungsbereich Berufsbildung Vernehmlassung Bundesgesetz über die Weiterbildung

Croix-Rouge suisse Scliweizerisches Rotes Kreuz Croce Rossa Svizzera +

Stellungnahme zum Vorentwurf des Weiterbildungsgesetzes (VE-WeBiG)

Bundesgesetz über die Weiterbildung; Vernehmlassung des Kantons Bern

Vernehmlassung zum Entwurf eines neuen Weiterbildungsgesetzes (WeBiG)

Verband Schweizerischer Elektro-Installationsfirmen Union Suisse des Installateurs-Electriciens Unione Svizzera degli Installatori Elettricisti

Neuregelung von Prävention und Gesundheitsförderung

BILDUNGSRAUM SCHWEIZ

Berufsbildung und Weiterbildung der Weg zu qualifiziertem Personal

Nationaler Qualifikationsrahmen und Diplomzusätze

Botschaft zum Bundesgesetz über die Unterstützung von Dachverbänden der Weiterbildung

a k r o t e a c h w i r b i l d e n akrotea.ch GmbH, November

Umsetzungsperspek-ven für das Weiterbildungsgesetz

Bundesgesetz über die Weiterbildung: Vernehmlassungsantwort SP Schweiz

Verordnung über die Weiterbildung

hotelleriesuisse Swiss Hotel Association

nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrates vom 15. September 1997; auf Antrag dieser Behörde,

n Bundesgesetz über die Weiterbildung (Differenzen)

Häufig gestellte Fragen zum Weiterbildungsgesetz (WeBiG)

Berufsabschluss für Erwachsene

Stellungnahme des Schweizerischen Verbandes für Weiterbildung SVEB

Bundesgesetz über die Weiterbildung

über die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung

Verordnung über die Weiterbildung

13. April 2012 Ihr Kontakt: Sandra Gurtner-Oesch, Tel ,

Anerkennung von Bildungsleistungen und Berufserfahrung

Firmenkurse in Grundkompetenzen

Strategieprojekt Höhere Berufsbildung SBFI. Rémy Hübschi, SBFI

Berufseinstieg, Lehrstellensuche

Verordnung über Massnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen sowie zur Stärkung der Kinderrechte

Validierung und Anerkennung von Bildungsleistungen. Reto Trachsel, 5. Dezember 2014

Hochschule und Politik Gestaltung der Hochschule zwischen Autonomie und Einflussnahme

Pflegeberufe. 04. April 2012

Grundlagen. Förderung der Grundkompetenzen von Erwachsenen Schwerpunkte 2017/2018. Januar 2017

BILDUNGSLANDSCHAFTEN DER SCHWEIZ: DIE PERSPEKTIVEN DER SCHWEIZERISCHEN KONFERENZ DER KANTONALEN ERZIEHUNGS- DIREKTOREN EDK

Bundesgesetz über die Weiterbildung

Stellungnahme zur Verordnung über den nationalen Qualifikationsrahmen (NQR) für Abschlüsse der Berufsbildung (Vorentwurf vom Februar 2012)

Das übergeordnete Schweizer Bildungsrecht und die rechtliche Stellung der Schule

Arbeiten im BAG im Bereich Psychische Gesundheit

Vorab per Mail: Sehr geehrter Herr Scruzzi

Das EU-Programm Lebenslanges Lernen

BGS ASCFS ASCFS. weiterbildunq(a>bbt.admin.ch. Zürich, 16. März Weiterbildungsgesetz, Vernehmlassungsantwort

Wir möchten uns recht herzlich bedanken, dass Sie uns die Möglichkeit geben, zur HF- Verordnung Stellung zu nehmen.

Vernehmlassung zum Bundesgesetz über die Weiterbildung (WeBiG)

Anhörung zur Verordnung über die Weiterbildung. Erläuternder Bericht und Verordnungsentwurf

Leistungsvereinbarung

Evangelisch-reformierte Landeskirche des Kantons Graubünden. Verordnung. für die Weiterbildung kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

Höhere Berufsbildung. Laura Perret Ducommun, SBFI

RB GESETZ über die Förderung von Kindern und Jugendlichen im Kanton Uri (Kantonales Kinderund Jugendförderungsgesetz, KKJFG)

Lebenslanges Lernen in der Schweiz eine statistische Bestandsaufnahme

Leistungsvereinbarung

Schweizerischer Gewerbeverband sgv Union suisse des arts et métiers usam Unione svizzera delle arti e mestieri usam

über die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung

Agenda 2030: Handlungsbedarf für die Weiterbildung in der Schweiz?

Informationen des SVEB

Lehrlingsausbildung im Brennpunkt Qualitätsentwicklung und -sicherung

4/6/2016. Parlamentgesetz. Art. 166 Beziehungen zum Ausland und völkerrechtliche Verträge

Gewerblich-Industrielle Berufsschule Bern = gibb. 2. Nationale Konferenz zur Arbeitsmarktintegration von Menschen mit Behinderung

Die Weiterbildung braucht Verbesserungen aber keinen Regulierungsschub

Berufsabschluss und Berufswechsel für Erwachsene

Die schweizerische Integrationspolitik

Projekt Validierung plus: Bedarf Arbeitnehmerseite. Bruno Weber-Gobet Leiter Bildungspolitik Travail.Suisse

Rotary International

Ausbildungskonferenz 2008 Infobörse zur dualen Berufsbildung - Neue Trends und Aktivitäten

Es fördert die gesunde Entwicklung der Jugend und die Erhaltung der Gesundheit auf allen Altersstufen.

Bundesamt für Statistik «Bildungsstatistik im Fokus»

Validierung: Wo steht die Schweiz? Tagung vom 3. November 2010

1 DIE BERUFSBILDUNG IN DER SCHWEIZ

Weiterbildung der Gesundheitsfachberufe

Berufspädagogische Bildungsgänge

Höhere Berufsbildung heute und morgen. aktueller Stand und Herausforderungen der Zukunft

Verordnung des SBFI über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung

Fall 6 «Sicherheitsfirmen»

Verordnung des SBFI über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung

Das neue Kinder- und Jugendförderungsgesetz

Berufsabschluss für Erwachsene. Véronique Polito, Mitligied Geschäftsleitung, Unia

Repetitorium Grundzüge des Rechts Mittwoch 16:15 17:00 h Hörsaal D 5.2

Verordnung zum Integrationsgesetz (Integrationsverordnung)

Kanton Basel-Stadt. Workshop Betroffene und Behindertenverbände Behindertenpolitik auf kantonaler Ebene. Themenworkshop Arbeit

Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier

Gesetz über die Pärke von nationaler Bedeutung und das Weltnaturerbe (PWG) vom (Stand )

Stellungnahme zum Entwurf des Bundesgesetzes über die Weiterbildung (WeBiG)

ERFA Fachpool AMA VSAA

Verordnung über die Titel und Diplome für den Unterricht in den Schulen der Sekundarstufe I und der allgemeinen Sekundarstufe II (VTUS)

Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG)

Eidgenössische Volksinitiative. «Familien stärken! Steuerfreie Kinder- und Ausbildungszulagen» FAQ. Deine Stimme zählt!

Richtlinien für die Gewährung von Beiträgen zur Förderung der Allgemeinen Weiterbildung (AWB)

erufsbildung für Erwachsene Berufsbildung für Erwachsene Konzept und Massnahmen im Kanton Bern Maja Huber Vortragsreihe PH Zürich, 10.

Transkript:

Grundzüge des Weiterbildungsgesetzes edu-suisse, 19. Januar 2012 Dani Duttweiler, BBT

Die Hauptstossrichtungen des Weiterbildungsgesetzes (WeBiG) 2

Bildungsraum Schweiz Art. 64a: Verfassungsartikel zur Weiterbildung Berufsbildung (Art. 63 BV) Hochschulen (Art. 63a BV) Weiterbildung (Art. 64a BV) Bildungsraum Schweiz (Art. 61a BV) Bundesverfassung Art. 64a Weiterbildung 1 Der Bund legt Grundsätze über die Weiterbildung fest. 2 Er kann die Weiterbildung fördern. 3 Das Gesetz legt die Bereiche und die Kriterien fest. 3

Erarbeitung Entwurf Weiterbildungsgesetz EVD (Auftraggeber) Expertenkommission (10 Personen unter der Leitung von asr Stadler) Vier Tagungen mit Interessengruppen Begriffe und Ziele Grundkompetenzen Grundsätze Steuerung, Finanzierung 4

Geltungsbereich Volumen Weiterbildungsmarkt insgesamt 5,3 Mia. CHF pro Jahr Anteil Bund 600 Mio. CHF pro Jahr Subsidiäre Rolle des Bundes; 50 Spezialgesetze Einordnung der Weiterbildung in den Bildungsraum Schweiz Hebel des Weiterbildungsgesetzes setzt bei staatlich unterstützter Weiterbildung an Grundsätze richten sich an Bund und Kantone indirekte Auswirkungen auf private Anbieter Keine regulatorischen Eingriffe in den funktionierenden Markt 5

Vorentwurf Weiterbildungsgesetz Grundsatzgesetz ohne Fördertatbestände Grundsatzgesetz Weiterbildungsgesetz Grundsätze Spezialgesetze Ausländergesetz Arbeitslosenversicherungsgesetz Berufsbildungsgesetz Fördertatbestand Aktuell: Weiterbildungstatbestände in über 50 Spezialgesetzen (Volumen 600 Mio. CHF pro Jahr) 6

Gegenstand: nicht-formale Bildung Lebenslanges Lernen Formale Bildung (z.b. Bildungsgänge der Sek II sowie Abschlüsse der Tertiärstufe BP, HFP, Bachelor, Master PhD) bereits geregelt Nicht-formale Bildung (z.b. Kurse, Seminare; kein staatlich anerkannter Abschluss) regulatorischer Handlungsbedarf Informelle Bildung (z.b. am Arbeitsplatz, Familienarbeit, ehrenamtliche Tätigkeit) individuell, kein Handlungsbedarf Grundkompetenzen Weiterbildungsgesetz 7

Grundsätze Grundsätze Eigenverantwortung Weiterbildung liegt primär in der Verantwortung des Einzelnen Qualitätssicherung und -entwicklung Staatliche Unterstützung ist an Anforderungen geknüpft. Bund Kantone Anrechnung von Bildungsleistungen an die formale Bildung Mehr Durchlässigkeit, schnellerer Erwerb von formalen Bildungsabschlüssen Wettbewerbsverfälschungen vermeiden Staatliche Angebote dürfen den Wettbewerb nicht verfälschen. Private Chancengleichheit beim Zugang zu Weiterbildung verbessern 8

Informelle Bildung Nicht formale Bildung Grundkompetenzen Erwachsener Zugang zum lebenslangen Lernen Nachholen formaler Abschlüsse Voraussetzung für das lebenslange Lernen Grundkompetenzen Sekundarstufe I 9

Die einzelnen Artikel kurz erläutert 10

Allgemeine Bestimmungen Artikel 1: Zweck und Gegenstand Artikel 2: Geltungsbereich Gesamter Bereich der Weiterbildung, inkl. Hochschulen Artikel 3: Begriffe Gegenstand ist die nicht-formale Bildung Artikel 4: Ziele Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Weiterbildung 11

Grundsätze Art. 5: Verantwortung Weiterbildung liegt primär in der Verantwortung des Einzelnen Arbeitgeber begünstigen die Weiterbildung ihrer Mitarbeitenden Bund und Kantone handeln subsidiär (sowohl was die Regelung als auch was die Unterstützung anbelangt) 12

Grundsätze Art. 6: Qualitätssicherung und -entwicklung Staatliche Unterstützung soll an Anforderungen an die Qualität des Angebotes sowie Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung beim Anbieter geknüpft werden. Aspekte, die abgedeckt sein müssen: Information über die Angebote Lernprogramme Qualifikation Ausbildner Qualifikationsverfahren Indirekte Wirkung Einflussbereich von Regelungen im Weiterbildungsgesetz Privater Markt Ausgaben Bund 600 Mio. CHF Marktvolumen insgesamt: 5,3 Mia. Kantonale Gesetze bzw. Ausführungs- Gesetze zu BG 13

Grundsätze Art. 7: Anrechnung von Bildungsleistungen an die formale Bildung Bildungsgesetze ermöglichen Anrechnung von nicht formaler und informeller Bildung an formale Bildung. Bund und Kantone sorgen für transparente und gleichwertige Verfahren. Anbieter von formaler Bildung legen Kriterien für die Anrechenbarkeit von Weiterbildung fest. Anbieter von Weiterbildung sorgen für Lesbarkeit ihrer Angebote und Abschlüsse. Informelle Bildung Nicht formale Bildung Formale Bildung 14

Grundsätze Art. 8: Verbesserung der Chancengleichheit Staatliche Unterstützung soll an die Gewährleistung eines chancengleichen Zugangs zu Weiterbildung geknüpft werden. Insbesondere angesprochen werden hiermit : Gleichstellungsanliegen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen Bedürfnisse von Ausländerinnen und Ausländern Anliegen Geringqualifizierter 15

Grundsätze Art. 9: Vermeidung von Wettbewerbsverfälschungen Die staatliche Durchführung, Unterstützung oder Förderung von Weiterbildung darf den wirksamen Wettbewerb nicht verfälschen. Öffentlich-rechtliche und staatlich unterstützte Bildungsanbieter, die in einem Konkurrenzverhältnis zu privaten Anbietern stehen, sollen für ihre Angebote Marktpreise verlangen. Keine Quersubventionierung. Ausgaben Bund 600 Mio. CHF Marktvolumen insgesamt: 5,3 Mia. Privater Markt Kantonale Gesetze bzw. Ausführungs- Gesetze zu BG 16

Art. 10: Voraussetzungen für die Förderung von Weiterbildung durch den Bund Der Bund fördert Weiterbildung im Rahmen von Spezialgesetzen wenn ein besonderes öffentliches Interesse besteht ; und Angebote ohne Unterstützung der öffentlichen Hand nicht oder nicht ausreichend zustande kommen würden; wenn die Ziele und Kriterien der staatlichen Unterstützung der Weiterbildung festgelegt sind; wenn die Grundsätze des Weiterbildungsgesetzes eingehalten sind; und wenn die Wirksamkeit der Förderung regelmässig überprüft wird. Staatliche Förderung ist grundsätzlich nachfrageorientiert. Grundsatzgesetz Weiterbildungsgesetz Spezialgesetze Arbeitslosenversicherungsgesetz Ausländergesetz Berufsbildungsgesetz 17

Entwicklung der Weiterbildung Artikel 11: Beiträge für Projekte Generierung von Steuerungswissen Projekte (Studien, Forschungen, Pilotversuche) in Ergänzung zu Spezialgesetzen Artikel 12: Beiträge an gesamtschweizerische Organisationen der Weiterbildung Informations- und Kommunikationsaufgaben, Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung, Entwicklung der Weiterbildung 18

Art. 13 16: Erwerb und Erhalt von Grundkompetenzen Erwachsener Koordination und Förderung Überführung des Fördertatbestands Illettrismusbekämpfung vom Kulturförderungsgesetz (Art. 15 KFG) ins Weiterbildungsgesetz: Begriffliche Ausweitung Grundkompetenzen (Lesen, Schreiben, Rechnen, Informations- und Kommunikationstechnologien, Grundkenntnisse zu Rechten und Pflichten) Koordination mit bestehenden Fördertatbeständen in Spezialgesetzen (AVIG, AuG etc.) Auffangtatbestand Beiträge an die Kantone 19

Weitere Themen Artikel 17: Finanzierung Einbindung der Weiterbildung in die BFI-Botschaft Artikel 18: Statistik / Artikel 19: Monitoring Steuerungswissen aus Weiterbildungsstatistik sowie Resultate aus Projekten und Studien fliessen in ein Monitoring des Weiterbildungsmarkts. Artikel 21: Weiterbildungskonferenz Überprüfung der Kohärenz der Gesetzgebung Koordinationsfunktion, insbesondere im Grundkompetenzenbereich Dialog mit weiteren Kreisen 20

Meilensteine Nov 09 Bericht des EVD über eine neue Weiterbildungspolitik des Bundes März 10 Sept 11 Juni 11 Okt 11 Nov 11 April 12 2013-2015 Arbeiten der Expertenkommission Weiterbildungsgesetz Vier Tagungen für interessierte Kreise Vorgespräche mit betroffenen Ämtern Vorämterkonsultation und Ämterkonsultation Entscheid des Bundesrates: 9. November 2011 Vernehmlassung: Termin 13. April 2012 Beratungen im Parlament (2013-2014) Inkraftsetzung (2015) 21