Anlage 13 zur Verwaltungsrichtlinie für überwachungsbedürftige Anlagen der Schienenfahrzeuge

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Transkript:

Anlage 13 zur Verwaltungsrichtlinie für überwachungsbedürftige Anlagen der Schienenfahrzeuge Definition von einfachen Fällen überwachungsbedürftiger Anlagen in Schienenfahrzeugen gemäß 33 (4) EBO Sachkundige führen folgende Prüfungen durch bei: 1. Druckgeräten und Druckbehältern Prüfung vor Inbetriebnahme (erstmalig, nach einer Änderung bzw. einer wesentlichen Veränderung) Druckgeräte gemäß 14 Abs. 3 Nr. 2 BetrSichV Druckbehälter gemäß 14 Abs. 3 Nr. 3 BetrSichV (p x V 200 bar x Liter) planmäßig wiederkehrende Prüfung Druckgeräte, die nicht in 15 Abs. 5 Satz 1 BetrSichV genannt sind Druckbehälter gemäß 15 Abs. 9 BetrSichV (p x V 1000 bar x Liter) 2. Behälter- und Rohrleitungsanlagen für brennbare Flüssigkeiten planmäßig wiederkehrende Prüfungen *) bei brennbaren Betriebsflüssigkeiten (Dieselkraftstoff und Heizöl EL) Rauminhalt der Behälter 4000 Liter Die Prüfung der Brennstoffversorgungsanlagen von Dampfkesseln sowie Heizgeräte und Brenner dürfen nur Sachverständige durchführen. 3. Getränkeschankanlagen Prüfung vor Inbetriebnahme gemäß 33 Abs. 1 EBO planmäßig wiederkehrende Prüfungen *) gemäß 33 Abs. 1 EBO 4. Flüssiggasanlagen Flüssiggasanlagen außer Treibgasanlagen mit bis zu vier Stück Druckgasbehältern des Fassungsvermögens von je 11 kg Flüssiggas Prüfung vor Inbetriebnahme (erstmalig, nach einer Änderung bzw. einer wesentlichen Veränderung) Anlagen gemäß 1 Nr. 1 und 2 zur BGV D 34 (VBG 21) Verwendung von Flüssiggas einschließlich Durchführungsanweisung bzw. DIN EN 30694 T 4 Nr. 4 planmäßig wiederkehrende Prüfungen *) Anlagen gemäß 1 Nr. 1 und 2 zur BGV D 34 (VBG 21) Verwendung von Flüssiggas einschließlich Durchführungsanweisung bzw. DIN EN 30694 T 4 Nr. 5.2 Erstellt durch: Eisenbahn-Bundesamt Referat 32 - Zulassung und Aufsicht Fahrzeuge des Güterverkehrs, Nebenfahrzeuge, überwachungs- und genehmigungsbedürftige Anlagen, Fügetechnik, Werkstofftechnik, Arbeitsschutz Vorgebirgsstraße 49 53199 Bonn gültig ab: 15.12.2003 U:\Ga3213\VwRili\VwRili_ÜAnl\Anlagen\Anlage 13\Anlage13_040707.doc

- 2 - *) Die Fristen, Tiefen und Inhalte der planmäßig wiederkehrenden Prüfungen der jeweiligen überwachungsbedürftigen Gesamtanlage und der Anlagenteile ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung vom Arbeitgeber für seine Mitarbeiter bzw. vom Betreiber im Rahmen der sicherheitstechnischen Bewertung unter Berücksichtigung des Drittschutzes zu ermitteln. Dabei ist in Erfüllung der Sicherheit und Ordnung auch festzulegen, welche Gesamtanlagen bzw. Anlagenteile von Sachverständigen planmäßig wiederkehrend geprüft werden müssen und welche Gesamtanlagen und Anlagenteile von Sachkundigen planmäßig wiederkehrend geprüft werden dürfen. 5. Sonstige einfache Fälle 5.1 Druckbehälteranlagen als pneumatische Bremsausrüstung Die Festlegungen im Punkt 1 stützen sich mit den Angaben über die Prüfbefugnis der Sachkundigen auf die gesetzlichen Forderungen gemäß 14 Abs. 3 Nr. 2 und 3 BetrSichV für das Prüfen von Druckbehälteranlagen, die sich aus einfachen Druckbehältern (Richtlinie 87/404/EWG) und Druckgeräten (Richtlinie 97/23/EG) zusammensetzen, ab. Im Bereich der in Schienenfahrzeugen installierten Druckbehälteranlagen, z.b. die pneumatische Bremsausrüstung, kann die zuständige Behörde in Würdigung des Gefahrpotentials und Beachtung der gegebenen Bedingungen angemessene Entscheidungen zur Präzisierung der o.g. gesetzlichen Forderungen treffen. Hinsichtlich der Befugnis zur Prüfung der Druckbehälteranlage bei Schienenfahrzeugen durch Sachkundige wird folgendes festgelegt: 5.1.1 Potential der Druckgefahr Hauptluftleitung (HL) und übrige pneumatische Bremsausrüstung Betriebsdruck p max 6 bar 5.1.2 Gegebene Bedingungen 5.1.2.1 Pneumatische Bremsausrüstungen 5.1.2.1.1 Hauptluftbehälterleitung (HB) nicht vorhanden oder nur durchgehend In Schienenfahrzeugen sind nur pneumatischen Komponenten vorhanden, die mit Betriebsdruck der HL p max 6 bar beaufschlagt werden. 5.1.2.1.2 Hauptluftleitung (HL) und übrige pneumatische Bremsausrüstung 5.1.2.1.2.1 Vorratsluftbehälter können hergestellt worden sein als: einfache Druckbehälter nach 6. GPSGV bzw. Richtlinie 87/404/EWG (DIN EN 286-3/ UIC 834/UIC 541-07 oder DIN EN 286-4) oder Behälter nach 14. GPSGV bzw. Richtlinie 97/23/EG Verbindliche Angaben enthalten die Behälterkennzeichnung mit den Herkunfts- und Betriebszeichen Behälterbegleitdokumentation gemäß DIN EN 286-3, Nr. 15 Bescheinigung über die Baumusterprüfung gemäß DIN EN 286-3, Anhang D oder DIN EN 286-4, Anhang D

- 3 - Herstellerdokumente für Druckgeräte Konformitätserklärung Betriebsanleitung Die Betriebsanleitungen enthalten Forderungen des Herstellers über die bestimmungsgemäße Verwendung im Betrieb, auch über einzuhaltende Prüffristen. 5.1.2.1.2.2 Bremszylinder Behälter nach 14. GPSGV bzw. Richtlinie 97/23/EG Es gilt die Herstellerdokumentation: - Konformitätserklärung - Betriebsanleitung 5.1.2.1.2.3 Steuerventile, Lastabbremsung, Absperrhähne, Schleuder- oder Staubfilter druckhaltende Ausrüstungsteile gemäß 14. GPSGV bzw. Richtlinie 97/23/EG Es gilt die Herstellerdokumentation: - Konformitätserklärung - Betriebsanleitung 5.1.2.1.2.4 Rohrleitungen Für Rohr- und Schlauchleitungen siehe 14. GPSGV bzw. Richtlinie 97/23/EG (Bei den Rohrleitungen für Druckluft in Schienenfahrzeugen ist im Regelfall gute Ingenieurpraxis gemäß Art. 3 Abs. 3. Richtlinie 97/23/EG zu erfüllen. Den Rohrleitungen sind vom Hersteller ausreichende Benutzeranweisungen beizufügen. Sie müssen eine Kennzeichnung tragen, anhand derer der Hersteller ermittelt werden kann.) 5.1.2.1.2.5 Sicherheitsventile In der Druckluftanlage bzw. pneumatischen Bremsausrüstung der Reisezug- und Güterwagen sind im Regelfall Sicherheitsventile oder vergleichbare Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion gemäß 14. GPSGV bzw. Richtlinie 97/23/EG nicht vorhanden. Ist in der Druckluftanlage bzw. pneumatischen Bremsausrüstung ein Ausrüstungsteil mit Sicherheitsfunktion integriert, darf der Sachkundige die gesamte Druckluftanlage bzw. pneumatischen Bremsausrüstung dieses Schienenfahrzeuges nicht prüfen. Er darf Anlagenteile planmäßig wiederkehrend prüfen, wenn die Gefährdungsbeurteilung bzw. sicherheitstechnische Bewertung entsprechende Festlegungen enthält.

- 4-5.1.3 Anforderungen an die fachliche Qualifikation des Sachkundigen In der TRB 502, Abschnitt 3 sind die Anforderungen an Sachkundige genannt. Kann der Sachkundige das Zeugnis über die Teilnahme an einem staatlich anerkannten Lehrgang nach 32 Satz 1 Nr. 5 Druckbehälterverordnung gemäß Anlage 3 der Richtlinie für die Anerkennung und Durchführung von Lehrgängen für Sachkundige nach 32 DruckbehV (Bek. Des BMA vom 22.12.1989) vorlegen, so ist zur Erlangung notwendiger Fachkenntnisse zur Richtlinie über einfache Druckbehälter und über Druckgeräte der Besuch z.b. folgender Lehrgänge nachzuweisen: Qualifikation von ehemaligen Sachkundigen nach 32 DruckbehV hinsichtlich Druckgeräterichtlinie und Betriebssicherheitsverordnung Fortbildungsveranstaltung für befähigte Personen bzw. ehem. Sachkundige nach 32 DruckbehV für die Sachgebiete Druckbehälter und Rohrleitungen. Qualifikation zum Sachkundigen bei von der zuständigen Behörde anerkannten Lehreinrichtungen und auf der Grundlage von Lehrplänen, die mit der zuständigen Behörde vorher abgestimmt wurden. 5.1.4 Prüfauftrag Dem Sachkundigen muss ein Prüfauftrag gemäß dem Muster der TRB 502, Anlage 2 erteilt werden. Als Rechtsgrundlage gilt statt Anlage 1 der TRB 502 der 33 Abs. 4, 2. Halbsatz EBO. Der einfache Fall ist die pneumatische Bremsausrüstung eines Schienenfahrzeuges in der gemäß Nr. 5.1.2 genannten Ausführung. 5.1.5 Prüfausführung Der Sachkundige prüft, eigenverantwortlich, weisungsfrei, unabhängig, unparteiisch und in eigener Zuständigkeit. Die Prüfgegenstände sind zur Gewährleistung von Rückrufaktionen nachweisbar in Listen je Einzelschienenfahrzeug zu erfassen (siehe VwRili Anlage 9). Die Prüfergebnisse sind gemäß 33 Abs. 6 EBO nachzuweisen. Vorzugsweise sind Prüfbescheinigungen nach dem Muster gemäß VwRili Anlage 5.4 zu verwenden. Zur Prüfbescheinigung sind die o.g. Behälterbegleitdokumentationen bzw. Herstellerdokumente beizulegen.

- 5 - Kommt der Sachkundige nach Studium der Betriebsanleitungen und aufgrund seiner bei der Prüfung vor Inbetriebnahme gewonnenen Erkenntnisse zur Überzeugung, dass Hinweise zur Frist, zum Inhalt und zum Umfang für die planmäßig wiederkehrende Prüfung erforderlich werden, hat er dies in der Prüfbescheinigung zu dokumentieren. Grundlage für Sichtprüfungen ist die DIN EN 13018; für Dichtheitsprüfungen die DIN EN 13625, die EN 1593 und die EN 1779 und für Druckprüfungen ist das AD 2000- Merkblatt HP 30. Die Festlegungen können aufgrund neuer Rechtsvorschriften oder neuer Erkenntnisse geändert werden.