Kein Anspruch staatenloser Palästinenser aus dem Libanon auf Flüchtlingsanerkennung

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Transkript:

VG Ansbach, Urteil v. 31.07.2017 AN 9 K 16.31851 Titel: Kein Anspruch staatenloser Palästinenser aus dem Libanon auf Flüchtlingsanerkennung Normenketten: AsylG 3, 4, 3e, 34 AufenthG 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1 GG Art. 16a Leitsätze: 1. Zu den in 3 Abs. 3 S. 1 AsylG genannten Schutz und Beistand leistenden Organisationen und Einrichtungen zählt auch die durch Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen Nr. 302/IV vom 08.12.1949 errichtete United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (UNRWA), deren Aufgabe in der Hilfeleistung für palästinensische Flüchtlinge in Jordanien, im Libanon, in Syrien, der West Bank und dem Gazastreifen besteht. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz) 2. Im Libanon kann eine unmittelbare oder mittelbare Gruppenverfolgung der Palästinenser nicht angenommen werden. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: UNRWA, Anspruch staatenloser Palästinenser aus dem Libanon auf Flüchtlingsanerkennung (abgelehnt), Anwerbeversuche Hisbollah, Abschiebungsverbot, Gruppenverfolgung Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Tatbestand 1 Der am 1967 in (Libanon) geborene Kläger zu 1), seine Ehefrau, die am 1977 in (Libanon) geborene Klägerin zu 2) und ihre sechs Kinder, der am 2000 in (Libanon) geborene Kläger zu 3), der am 2003 in geborene Kläger zu 4), der am 2005 in (Libanon) geborene Kläger zu 5), der am 2006 in geborene Kläger zu 6), die am 2010 in geborene Klägerin zu 7) und der am 2012 in geborene Kläger zu 8) sind nach eigenen Angaben staatenlose Palästinenser sunnitischen Bekenntnisses mit gewöhnlichem Aufenthalt im Libanon und begehren mit ihren Klagen jeweils die Anerkennung als Asylberechtigte, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus und wiederum hilfsweise die Feststellung von Abschiebungshindernissen. 2 Die Kläger reisten gemeinsam am 16. September 2016 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 7. Oktober 2016 stellten alle Kläger unbeschränkten Asylantrag. In der Bundesamtsakte befindet sich eine Family Registration Card der United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (UNRWA), aus der hervorgeht, dass die Kläger bei dieser Hilfsorganisation der Vereinten Nationen als Flüchtlinge registriert sind. 3 Bei seiner Anhörung nach 25 AsylG am 11. Oktober 2016 gab der Kläger zu 1) im Wesentlichen an, den Libanon habe er mit seiner Familie am 31. August 2016 mit einem Containerschiff verlassen. Sie seien zwei

Nächte unterwegs gewesen und dann in die Türkei gekommen. Dort hätten sie sich an verschiedenen Orten ca. zehn Tage aufgehalten und seien dann mit einem Schlauchboot in Richtung Europa aufgebrochen. Die anderen Länder kenne er nicht mehr, die Weiterreise sei dann mit dem Pkw und dem Zug bis nach Deutschland erfolgt. Im Libanon habe er das Gymnasium bis zur zwölften Klasse besucht, aber keinen Abschluss erworben. Einen Beruf habe er nicht erlernt, sondern auf dem Bau gearbeitet. Er sei im Libanon für verschiedene Arbeitgeber tätig gewesen, je nachdem wie es sich ergeben habe. Zu seinem Verfolgungsschicksal befragt gab er an, palästinensische Flüchtlinge hätten im Libanon keinerlei Rechte und würden ständig benachteiligt. Er habe sich mit seiner Familie selbst durchschlagen müssen. 1988 sei er bei einem Luftangriff verletzt worden und habe dadurch das Augenlicht auf einem Auge verloren. Es habe ständig Belästigungen gegeben und er sei bedrängt worden, sich irgendjemandem anzuschließen. Besonders massiv sei es in den letzten zwei Jahren gewesen. 2016 sei sein Sohn bei einem Raketenangriff verletzt worden. Ihm fehle ein halbes Ohr. Um die Zukunft seiner Kinder mache er sich Sorgen, daher habe er beschlossen, das Land zu verlassen. Die Kinder seien so traumatisiert, dass sie etwa bei ihrer Ankunft im Bundesamt Angst vor dem Sicherheitspersonal gehabt hätten, weil sie gedacht hätten, es handele sich um libanesische Sicherheitskräfte, die sie gleich schlagen würden. Im Libanon gebe es 74 Berufe, für die er als Palästinenser keine Arbeitserlaubnis erhalte. Sie seien von Zäunen umgeben und beim Ein- und Ausgang ständig kontrolliert worden. Selbst wenn er Geld gehabt hätte, wäre es ihm als Palästinenser nicht möglich gewesen, ein Haus zu kaufen. Auf Nachfrage gab er an, er habe sich der Hisbollah anschließen sollen, die im Libanon sehr aktiv sei. Nach dem Bürgerkrieg im Libanon sei es zu einer verstärkten Nachfrage von dieser Gruppierung gekommen. Er habe jedoch immer argumentiert, dass seine Kinder noch so jung seien und er der Alleinverdiener der Familie sei. Die Gruppe habe ihn dann mehr oder weniger in Ruhe gelassen. Einmal sei er von libanesischen Sicherheitskräften, also der Polizei, geschlagen worden, und seine Kinder hätten dies mit ansehen müssen. Auf Nachfrage räumte er ein, dass es sich eher um eine Rangelei gehandelt habe, bei der er geschubst worden sei. Für die Ausreise habe er 25.000 US-Dollar bezahlt. Das Geld habe er überwiegend von der Familie seiner Frau und von seinem Bruder erhalten. Auf den Raketenangriff aus dem Jahr 2016 angesprochen trug er vor, islamistische Gruppierungen, u.a. die Fatah, hätten sich gegenseitig bekämpft, um mehr Macht zu erhalten. Die Kämpfe hätten meistens in dem Gebiet um stattgefunden. Bei den Kämpfen sei einzig sein Sohn verletzt worden. Der Inhalt seiner Anhörung wurde auch zum Gegenstand der Anhörung seiner minderjährigen Kinder gemacht. 4 Die Klägerin zu 2) gab bei ihrer Anhörung nach 25 AsylG am 11. Oktober 2016 im Wesentlichen an, sie habe über einen libanesischen Reisepass verfügt, den ihr der Schleuser abgenommen habe. Den Libanon habe sie am 30. August 2016 verlassen und sei am 16. September 2016 nach Deutschland eingereist. Die Familie habe den Libanon mit einem Containerschiff verlassen und sei nach drei Tagen in der Türkei angekommen, wo sie sich etwa elf Tage aufgehalten habe. Danach seien sie mit einem Schlauchboot über das Meer gereist, was ca. drei Stunden gedauert habe. Die Länder danach könne sie nicht benennen. Hierauf seien sie mit dem Pkw nach Deutschland gereist. Im Libanon habe sie ihre Eltern und sechs Schwestern. Drei Brüder lebten außerhalb des Libanon, zwei in den Vereinigten Arabischen Emiraten, einer in Oman. Sie selbst habe die Mittelschule besucht und im Jahr 1994 einen Abschluss gemacht. Einen Beruf habe sie nicht erlernt und auch nicht gearbeitet, sie habe nach ihrem Abschluss sofort geheiratet. Für den Lebensunterhalt der Familie habe immer ihr Mann durch Arbeit auf dem Bau gesorgt. Ihre wirtschaftliche Lage würde sie als durchschnittlich bezeichnen. Nach ihrem Verfolgungsschicksal befragt, gab sie an, sie hätten als palästinensische Flüchtlinge im Libanon kein einfaches Leben. Sie würden als Menschen zweiter Klasse behandelt. In ihrem Wohngebiet habe es ständig Luftangriffe zwischen verschiedenen Parteien und Israel gegeben. Bei einem Angriff sei einmal ihr Mann am Auge verletzt worden, so dass er seither auf diesem nicht mehr sehen könne. Auch ihr Sohn habe einmal ein halbes Ohr verloren. Irgendwann sei es zu viel für sie gewesen und sie hätten mitbekommen, dass Deutschland Menschen aufnehme. Daraufhin hätten sie sich auf den Weg gemacht. Weiter seien sie ständig von verschiedenen Parteien, wie z.b. der Hisbollah, belästigt worden. Sie mache sich Sorgen um ihre Kinder, weil sie nicht wolle, dass sich diese einer Gruppe bzw. einer Partei anschlössen und dass sie sie dann nie wieder sehe. Die Hisbollah habe ihren Mann bedrängt, dass er sich ihnen anschließe und in den Kampf ziehe. Er habe sich geweigert und

seine Ablehnung damit begründet, dass er der einzige Ernährer der Familie sei. Auf die Frage, wann diese Luftangriffe geschehen seien, gab sie an, das sei alles vor 2006 gewesen. Danach habe es keine Angriffe mehr gegeben. Sie selbst sei im Libanon von den Behörden nie verhaftet, jedoch diskriminiert worden. Dies habe sich darin geäußert, dass ihre Kinder nicht an eine staatliche Schule hätten gehen dürfen, sie seien in die Schulen einer Hilfsorganisation gegangen. Bei Straßensperrungen müssten sie z.b. stundenlang warten, wohingegen die Libanesen ohne Warten sofort durchgehen dürften. Die Reise nach Deutschland habe 25.000 US-Dollar gekostet, das Geld hätten sie von ihren Brüdern und Eltern erhalten. Der Inhalt ihrer Anhörung wurde auch zum Inhalt der Anhörung ihrer Kinder, der Kläger zu 3) bis 8), gemacht. 5 Mit Bescheid vom 20. Oktober 2016, Az., lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) die Asylanträge der Kläger insgesamt ab und stellte daneben fest, dass Abschiebungsverbote nach 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach 3 AsylG und für die Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG nicht vorlägen. Allein der pauschale Verweis auf Diskriminierungen im Herkunftsland seien nicht ausreichend, um einen Schutzbedarf zu belegen. Eine Gruppenverfolgung könne nicht angenommen werden. Der libanesische Staat akzeptiere Palästinenser nicht als libanesische Staatsangehörige, dementsprechend würden ihnen Rechte verweigert, die ausschließlich für libanesische Staatsangehörige geltend würden. Es handele sich dabei aber um eine Ungleichbehandlung von Staatsangehörigen und solchen, die es nicht seien, jedoch nicht um eine Verfolgung im Sinne des 3 AsylG. Konkrete Verfolgungshandlungen seien nicht vorgetragen worden. Auch die Belästigungen durch die Hisbollah könnten nicht zu einer Asylanerkennung führen. Diese rekrutiere ihre Anhänger fast ausschließlich innerhalb der schiitischen Bevölkerungsgruppe und sei insbesondere im Südlibanon, in den südlichen Vororten Beiruts und teilweise in der Bekaa-Ebene präsent. Es sei in den letzten Jahren kein Fall bekanntgeworden, in dem jemand wegen kritischer Äußerungen zur Hisbollah irgendwelchen Repressalien durch sie ausgesetzt gewesen wäre. Auch über Zwangsrekrutierungen durch die Hisbollah lägen keine Erkenntnisse vor. Der gelegentliche Druck zur Zusammenarbeit erreiche in der Regel keine in Bezug auf Flüchtlingsschutz relevante Intensität. Zudem trage der Kläger zu 1) vor, dass er schon immer von der Hisbollah bedrängt worden sei, um sich ihr anzuschließen. Jedoch sei er mehr oder weniger in Ruhe gelassen worden, als er gesagt habe, er habe Kinder, die noch sehr jung seien, und er sei der Alleinverdiener. Auch ein Anspruch auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus liege nicht vor. Ein ernsthafter Schaden drohe den Klägern bei ihrer Rückkehr in den Libanon nicht. Aus diesem Grund seien auch Abschiebungsverbote nach 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht festzustellen. Sicherlich sei die humanitäre Lage im Libanon nicht mit der Situation in Deutschland vergleichbar. Dennoch könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Verhältnisse derart schlecht seien, dass deswegen ein Abschiebungsverbot nach 60 Abs. 5 AufenthG zu gewähren sei. Die Kläger zu 1) und 2) seien im arbeitsfähigen Alter, und der Kläger zu 1) habe auch schon in der Vergangenheit bei verschiedenen Firmen als Bauarbeiter gearbeitet. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass ihm dies bei seiner Rückkehr nicht mehr gelingen würde. Auch individuelle Gefahren für Leib und Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach 60 Abs. 7 Satz 1 6 AufenthG führen würden, drohten den Klägern nicht. Die Abschiebungsandrohung beruhe auf 34 Abs. 1 AsylG i.v.m. 59 AufenthG. Auf der in der Bundesamtsakte befindlichen Zustellungsurkunde der Deutschen Post ist kein Zustellungsdatum vermerkt. Nach Angaben ihres Prozessbevollmächtigten wurde ihnen der Bescheid anlässlich eines Termins bei der Zentralen Ausländerbehörde in vom 9. November 2016 übergeben bzw. zugestellt. 7 Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 14. November 2016, bei Gericht am selben Tag eingegangen, haben die Kläger gegen diesen Bescheid beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach Klage erhoben. Eine Begründung erfolgte nicht. 8

Die Kläger beantragen, 1. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 20. Oktober 2016, Az., zugestellt am 9. November 2016, wird aufgehoben. 2. Die Beklagte wird verpflichtet, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen und ihnen die Flüchtlingseigenschaft gemäß 3 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise, subsidiären Schutz gemäß 4 AsylG zu gewähren, weiter hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. 9 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich: Die Klage wird abgewiesen. 10 In der mündlichen Verhandlung am 26. Juli 2017 waren die Kläger zu 1) und 2) anwesend und wurden ergänzend befragt. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Behörden- und der Gerichtsakte sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen. Entscheidungsgründe 12 Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Beklagte mit gerichtlichem Schreiben vom 28. Juni 2017 ordnungsgemäß geladen und auf die Folgen des Ausbleibens hingewiesen worden war ( 102 Abs. 2 VwGO). 13 Die Klage ist zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben, aber unbegründet. 14 1. Der Bescheid der Beklagten vom 20. Oktober 2016, Az.:, ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. In dem gemäß 77 Abs. 1 Satz 1 1. Hs. AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung steht ihnen ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG und auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß 3 Abs. 1 AsylG nicht zu. Auch die hilfsweise geltend gemachten Ansprüche auf die Gewährung subsidiären Schutzes nach 4 Abs. 1 AsylG und auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG stehen ihnen nicht zu ( 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 15 1.1 Die Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16 a Abs. 1 GG scheitert nach Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG bereits daran, dass die Kläger nach ihren eigenen Angaben auf dem Landweg, und damit über einen der in Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG genannten Staaten in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. 16 1.2 Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention, BGBl. 1953 II S. 560) ist einem Ausländer nach 3 Abs. 1, 4 AsylG zuzuerkennen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb

des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder wenn er sich aus den genannten Gründen außerhalb des Landes befindet, in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Als Verfolgungshandlungen sind nach 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG solche Handlungen anzusehen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen. Nach 3 a Abs. 2 AsylG zählen dazu unter anderem die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, diskriminierende gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, wie auch unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung, insbesondere wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklausel des 3 Abs. 2 AsylG fallen ( 3 a Abs. 2 Nr. 5 AsylG). Bei den Akteuren, von denen die Verfolgung ausgeht, muss es sich nach 3 c AsylG um den Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen oder nichtstaatliche Akteure handeln, sofern die zuvor genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, wirksamen und dauerhaften Schutz vor Verfolgung zu bieten. Für die Frage, ob die Furcht des Ausländers vor Verfolgung begründet ist, ist gemäß 3 b Abs. 2 AsylG unerheblich, ob er das entsprechende, zur Verfolgung führende Merkmal tatsächlich aufweist, ausreichend ist, dass es ihm von dem Verfolgungsakteur im Sinne des 3 c AsylG zugeschrieben wird. 17 Ob eine solche Bedrohungslage für den Ausländer vorliegt und ihm bei seiner unterstellten Rückkehr politische Verfolgung droht, hat das Gericht anhand einer Prognose zu beurteilen (vgl. BVerwG, U.v. 6.3.1990 9 C 14.89). Auszugehen ist hierfür zunächst von seinem bisherigen Schicksal, weil in der Vergangenheit liegenden Umständen auch Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft zukommt (vgl. BVerwG, U.v. 27.4.2010 10 C 5.09 juris, Rn. 23; EuGH, U.v. 2.3.2010 C- 175/08 juris, Rn. 92 ff.), aber auch nachträglich eingetretene Ereignisse sind zu berücksichtigen, weil nach 28 Abs. 1a AsylG die begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des 3 Abs. 1 AsylG auch auf solchen Ereignissen beruhen kann, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer sein Herkunftsland verlassen hat. Die Prognoseentscheidung hat am Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu erfolgen (vgl. BVerwG, U.v. 1.3.2012 10 C 7.11 juris, Rn. 12). Es ist danach zu fragen, ob bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände des Falls ein vernünftig denkender und besonnener Mensch es ablehnen müsste, in sein Land zurückzukehren, weil die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deswegen gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen (vgl. BVerwG, U.v. 23.2.1988 9 C 32.87 juris, Rn. 16; U.v. 15.3.1988 9 C 278.86 juris, Rn. 23; Vorlagebeschluss v. 7.2.2008 10 C 33.07 juris, Rn. 37). Entscheidend ist also der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit (vgl. BVerwG, U.v. 23.7.1991 9 C 154.90 juris, Rn. 28; U.v. 5.11.1991 9 C 118.90 juris, Rn. 17). Diese wird noch nicht berührt, wenn die politische Verfolgung lediglich eine theoretische Möglichkeit darstellt. Nicht zu fordern ist aber auch, dass der mathematische Wahrscheinlichkeitsgrad in jedem Fall 50% übersteigt, auch eine geringere Wahrscheinlichkeit kann ausreichend sein. Zu berücksichtigen ist insbesondere die Schwere des befürchteten Eingriffs. So macht es etwa für die Erwägungen eines besonnenen Menschen einen erheblichen Unterschied, ob er bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat lediglich eine geringe Freiheitsstrafe oder eine Geldbuße zu erwarten hat, oder aber ob ihm Folter, Misshandlung oder gar die Todesstrafe drohen (vgl. BVerwG, U.v. 5.11.1991 9 C 118.90 juris, Rn. 17; Vorlagebeschluss v. 7.2.2008 10 C 33.07 juris, Rn. 37). An die Wahrscheinlichkeit einer tatsächlichen Verfolgung im Falle der Rückkehr sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je schwerer und einschneidender die zu erwartende Verfolgungshandlungen ist. 18 3 Abs. 3 Satz 1AsylG enthält die Ausschlussklausel, wonach ein Ausländer dann nicht Flüchtling nach Abs. 1 ist, wenn er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten

Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Art. 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt. 19 Ausgehend davon ist den Klägern die Flüchtlingseigenschaft nach 3 Abs. 1 AsylG nicht zuzuerkennen. 20 Sie scheitert schon an der Ausschlussklausel des 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG. Zu den hier genannten Schutz und Beistand leistenden Organisationen und Einrichtungen zählt auch die durch Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen Nr. 302/IV vom 8. Dezember 1949 errichtete United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (UNRWA), deren Aufgabe in der Hilfeleistung für palästinensische Flüchtlinge in Jordanien, im Libanon, in Syrien, der West Bank und dem Gazastreifen besteht. Schutz und Beistand genießen alle Personen, die bei der UNRWA als Palästina- Flüchtlinge registriert sind (vgl. BVerwG, U.v. 21.1.1992 1 C 21.87 juris, Rn. 22). Aus der in der Bundesamtsakte befindlichen Registrierungskarte geht hervor, dass die Kläger als Familie bei der UNRWA registriert sind. In der mündlichen Verhandlung bestätigten die Kläger zu 1) und 2) dies auf Nachfrage. Sie unterfallen damit der Ausschlussklausel des 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG. 21 Das Gericht geht aber auf Grundlage der ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel auch nicht davon aus, dass die Kläger im Falle ihrer Rückkehr allein wegen ihrer Zugehörigkeit zur palästinensischen Volksgruppe im Libanon begründete Furcht vor Verfolgung haben müssen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend ist, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt. Eine unmittelbare oder mittelbare Gruppenverfolgung der Palästinenser kann nicht angenommen werden. 22 Palästinenser kamen ursprünglich infolge der Gründung des Staates Israel im Jahr 1949 und nach dem Krieg im Jahr 1967 als Flüchtlinge in den Libanon. 1949 wurde zu ihrer Unterstützung die UNRWA durch die Vereinten Nationen gegründet, bei ihr sind im Libanon derzeit zwischen 425.000 (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Libanon, Dezember 2015) und 504.000 (UNHCR, The Situation of Palestinian Refugees in Lebanon, Februar 2016) palästinensische Flüchtlinge registriert. Davon leben schätzungsweise 270.000 Personen tatsächlich im Land. Sie wohnen in zwölf über das Land verteilten Flüchtlingslagern. Ihre Situation dort ist als prekär zu bezeichnen und sie unterliegen wirtschaftlichen und politischen Einschränkungen. So ist es ihnen etwa verwehrt, Grund und Boden zu erwerben, die Ausübung bestimmter Berufe steht ihnen nicht offen, und es wird von ihnen stets eine Arbeitserlaubnis verlangt. Es werden 36 Berufe bzw. Berufsrichtungen gezählt, deren Ausübung Ausländern, die nicht im Besitz der libanesischen Staatsangehörigkeit sind, demnach auch Palästinensern, generell verboten ist (vgl. Finnish Immigration Service, Syrian and Palestinian Refugees in Lebanon, September 2016). Die genannten Ungleichbehandlungen knüpfen somit nicht an die palästinensische Volkszugehörigkeit als solche an, sondern unterscheiden zwischen libanesischen Staatsangehörigen und solchen, die die libanesische Staatsangehörigkeit nicht besitzen. Dafür, dass Palästinensern die Arbeitsaufnahme grundsätzlich unmöglich gemacht würde, gibt es jedoch keine Hinweise. Auch verfügen sie über die UNRWA über einen sicheren Aufenthaltsstatus (vgl. AA, Lagebericht Libanon, Dezember 2015). Soweit Palästinenser ohne Aufenthaltsrecht zur Ausreise aufgefordert werden, ist dies eine ordnungs- bzw. ausländerrechtliche Maßnahme des libanesischen Staates ohne verfolgungsrelevante Diskriminierung, die gegen alle illegalen Einwanderer unabhängig von der Volkszugehörigkeit angewandt wird. Repressionen allein aufgrund der palästinensischen Volkszugehörigkeit, die so gravierend wären, dass sie eine schwerwiegende und systematische Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellten, ergeben sich für das Gericht aus den zugrunde liegenden Erkenntnismitteln nicht. Eine Gruppenverfolgung ist daher nicht anzunehmen. 23

Auch die von den Klägern vorgebrachten individuellen Umstände, insbesondere die angeblichen Anwerbeversuche durch die Hisbollah-Miliz und andere Gruppen, lassen nicht den Schluss zu, dass ihnen im Falle ihrer Rückkehr im Libanon asylrelevante Verfolgungshandlungen drohen würden. Nach 25 Abs. 1 Satz 1 AsylG haben die Kläger im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht im Asylverfahren die Tatsachen selbst vorzutragen, die ihre Furcht vor Verfolgung oder die Gefahr eines ihnen drohenden ernsthaften Schadens begründen, und die erforderlichen Angaben zu machen. Was die vom Kläger zu 1) geschilderten Anwerbeversuche anbelangt, konnte das Gericht diese Überzeugung nicht gewinnen. Zum einen steigerte er seinen Vortrag. Bei seiner Befragung vor dem Bundesamt erklärte der Kläger zu 1) noch, er sei lediglich von der Hisbollah darauf angesprochen worden, ob er sich ihr anschließen wolle, sonst jedoch von keiner anderen Gruppierung. In der mündlichen Verhandlung gab er indes an, nicht nur von der Hisbollah, sondern auch von der sogenannten Generalführung der Palästinenser und der Hamas angesprochen worden zu sein. Zum anderen stellt ein Anwerbeversuch für sich genommen keine Verfolgungshandlung dar es wurde nicht überzeugend dargelegt, dass ihm bzw. seiner Familie von diesen Gruppen ernsthafter Schaden drohe. Der Kläger zu 1) wurde nach eigenen Angaben von den genannten Gruppen in Ruhe gelassen, nachdem er erklärt hatte, er sei der einzige Ernährer seiner Familie und könne diese nicht zurücklassen. Davon, dass seine Familie oder er durch die Gruppen in irgendeiner Weise bedroht worden wären, oder man ihn zwangsweise hätte rekrutieren wollen, war überhaupt keine Rede. Vielmehr gab er an, ihm seien für die Teilnahme 200 bis 300 US-Dollar angeboten worden. 24 Andere asylrelevante Verfolgungsgründe wurden nicht vorgetragen und solche sind auch nicht ersichtlich. 25 1.3 Den Klägern steht auch der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nicht zu. Gemäß 4 Abs. 1 AsylG erhält ein Ausländer subsidiären Schutz, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Hierzu zählen nach 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Für das Vorliegen dieser Tatbestandsmerkmale hat das Gericht auf Grundlage der ihm vorliegenden Erkenntnismittel keine Anhaltspunkte. Allein die Tatsache, dass die Kläger als palästinensische Flüchtlinge im Libanon einer schwierigen Situation gegenüberstehen, die unter anderem durch Armut und mangelnde Aufstiegschancen geprägt ist, genügt bei weitem nicht für die Annahme einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. Auch die immer wieder auch in dem Flüchtlingslager der Kläger aufkeimenden bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den verschiedenen Gruppierungen lassen noch nicht die Annahme von 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 oder 3 AsylG zu. Im Übrigen wären die Kläger hier gemäß 4 Abs. 3 Satz 1 i.v.m. 3 e AsylG vorrangig auf die Möglichkeit internen Schutzes zu verweisen. 26 1.4 Die Kläger können auch nicht mit Erfolg die Feststellung von Abschiebungsverboten nach 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG verlangen. Im Hinblick auf eine hier zu prüfende Verletzung der EMRK kann im Wesentlichen keine andere Beurteilung erfolgen als bei der Beurteilung des ernsthaften Schadens im Rahmen des subsidiären Schutzes (vgl. BVerwG, U.v. 13.1.2013 10 C 15.12). Ausschlaggebend ist im Falle der Kläger insbesondere, dass der Kläger zu 1) gesund und arbeitsfähig ist und auch in der Vergangenheit durch Arbeit auf dem Bau für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familie gesorgt hat. Es ist nicht einzusehen, warum die Familie hierzu unter Aufbietung entsprechender Anstrengungen bei ihrer Rückkehr nicht mehr in der Lage sein sollte, zumal nunmehr der älteste Sohn, der Kläger zu 3), ebenfalls das arbeitsfähige Alter erreicht hat. 27 1.5 Die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des angegriffenen Bescheids ist rechtmäßig. Sie durfte vom Bundesamt nach 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG ausgesprochen werden, weil die Kläger weder als

Asylberechtigte, noch als Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte anzuerkennen waren, und auch keine Abschiebungshindernisse nach 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG vorliegen (siehe Ziffern 1.1 bis 1.4). Auch einen sonstigen Aufenthaltstitel besitzen sie nicht. 28 Im Übrigen wird gemäß 77 Abs. 2 AsylG auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Bescheids des Bundesamts Bezug genommen. 29 Nach alledem war die Klage vollumfänglich abzuweisen. 30 2. Die Kostenentscheidung beruht auf 154 Abs. 1 VwGO. Das Gerichtsverfahren ist gemäß 83 b AsylG gerichtskostenfrei.