Allgemeine Anlieferbedingungen des Klinikums Stuttgart. 1. Geltungsbereich

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Transkript:

Allgemeine Anlieferbedingungen des Klinikums Stuttgart 1. Geltungsbereich 1. Diese Allgemeinen Anlieferbedingungen gelten für alle Anlieferungen an das Klinikum Stuttgart (nachfolgend Klinikum genannt), auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht erwähnt werden. Entgegenstehende, zusätzliche oder von diesen Allgemeinen Anlieferbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, das Klinikum hätte ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese Allgemeinen Anlieferbedingungen gelten auch dann, wenn das Klinikum eine Lieferung des Lieferanten in Kenntnis seiner entgegenstehenden oder abweichenden Bedingungen vorbehaltlos annimmt. 2. Rechte, die dem Klinikum nach den gesetzlichen Vorschriften oder nach sonstigen Vereinbarungen über diese Allgemeinen Anlieferbedingungen hinaus zustehen, bleiben unberührt. 2. Anlieferung 1. Die Anlieferung erfolgt grundsätzlich im Versorgungszentrum, Hegelstraße 4, 70174 Stuttgart. Die Entladung ist ausschließlich von hinten über hydraulische Rampen möglich. Ein seitliches Entladen oder ein Entladen per Gabelstapler ist nicht möglich. Das Entladen von Waren- und Apothekenanlieferungen an den räumlich getrennten Küchenrampen ist nicht erlaubt. 1

2. Eine Anlieferung hat ausnahmsweise an den Standorten Standort Mitte, Krankenhaus Bad Cannstatt und Wirtschaftshof Gebäude M zu erfolgen, wenn das Klinikum das Katharinenhospital (Kriegsbergstraße 62) Bürgerhospital, das Krankenhaus Bad Cannstatt in der Lieferanschrift als Lieferort angibt. Eine Anlieferung mit einem Fahrzeug von über 12 Meter Länge ist spätestens 5 Arbeitstage per E-Mail unter der Adresse anlieferung@klinikumstuttgart.de anzuzeigen. Erfolgt die Anzeige nicht rechtzeitig, so ist das Klinikum berechtigt, die Anlieferung auf Kosten und Gefahr des Lieferanten abzuweisen. Hinweis zur ausnahmsweisen Anlieferung bzw. Abholung im Wirtschaftshof (Haus M) Einfahrt nur nach der Anmeldung und Freigabe am Meldepunkt Jägerstr. (Sprechsäule). Es kann bei belegten Rampen zu Wartezeiten bei der Einfahrtsfreigabe kommen. Keine Sattelzüge bzw. Anhänger es besteht keine Wendemöglichkeit für Lkw! (die gilt bereits für die ANFAHRT). Max Abmessungen nach STVZO Höhe = 4,00 m; Breite = 2,60m; Länge = 12,00 m Nur Fahrzeuge mit grüner Plakette (Euronorm 4) Dieselfahrzeuge zusätzlich mit Partikelfilter. Eigenständige Ent- und Beladung unter Zuhilfenahme der vorhandenen hydraulischen Überladebrücken nur mit Nachweis einer gültigen Unterweisung in Bedienung und Handhabung. 2

3. Geschäftszeiten 1. Die Anlieferung erfolgt innerhalb der üblichen Geschäftszeiten von Montag bis Donnerstag von 7:00 bis 14:30 Uhr und freitags von 7:00 bis 13:00 Uhr, es sei denn das Klinikum hat einer Anlieferung außerhalb der üblichen Geschäftszeiten vorher schriftlich zugestimmt. 2. Der Lieferant stellt das Klinikum von sämtlichen Ansprüchen frei, die Dritte wegen Anlieferungen außerhalb dieser Zeiten geltend machen, es sei denn der Lieferant hat die Anlieferung außerhalb der üblichen Geschäftszeiten nicht zu vertreten. 4. Verpackung, Kennzeichnung und Lieferscheine 1. Die Lieferung hat in einer der Art der Ware entsprechenden Verpackung zu erfolgen. Insbesondere sind die Waren so zu verpacken, dass Transportschäden vermieden werden. Das Klinikum ist bei einer Beschädigung der Verpackung unbeschadet anderer Rechte berechtigt, die Annahme zu verweigern. 2. Verpackungsmaterialien sind nur in dem hierfür erforderlichen Umfang zu verwenden. Es dürfen nur umweltfreundliche und recyclingfähige Verpackungsmaterialien benutzt werden. Der Einsatz von Mehrwegverpackungen ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Klinikums zulässig. 3. Die Lieferscheine sind außen an der Verpackung anzubringen. Außerdem muss dem Klinikum bei Anlieferung eine Kopie der Lieferscheine übergeben werden. In den Lieferscheinen sind insbesondere anzugeben: - Name des Lieferanten und Lieferantennummer - Lieferscheinnummer - Lieferanschrift: Abladestelle und interner Empfänger - Artikel- und Materialnummer nebst Artikel- und Materialbezeichnung des Lieferanten - Herstellungsdatum soweit vorhanden- Angabe der (Mindest-)Haltbarkeit 3

- Umfang der Lieferung und Liefermenge - Artikel- und Materialnummer nebst Artikel- und Materialbezeichnung des Klinikums - Bestelldaten, insbesondere Bestellnummer des Klinikums, Bestelldatum und Bestellmenge 4. Der Lieferant hat bei der Lieferung der Waren alle einschlägigen Gesetze und Verordnungen, insbesondere die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und die Gefahrgutverordnung zu beachten, insbesondere die betroffenen Waren entsprechend zu verpacken, zu kennzeichnen und im Lieferschein ausdrücklich auf gefährliche Stoffe hinzuweisen. 5. Der Lieferant hat Kühlware entsprechend den Besonderheiten der Kühlware zu verpacken, zu kennzeichnen und im Lieferschein ausdrücklich auf Kühlware hinzuweisen. 6. Der Lieferant hat Expresssendungen / Terminsendungen zu kennzeichnen und bei der Übergabe ausdrücklich auf diese Expresssendungen / Terminsendungen hinzuweisen. 5. Anlieferung der Waren auf Paletten 1. Jede Palette ist so zu kennzeichnen und zu beladen, dass eine Anlieferung in einwandfreiem Zustand sichergestellt ist. Das Klinikum ist bei einer Beschädigung der Paletten oder Waren insbesondere in Folge nicht ordnungsgemäßer Kennzeichnung oder Beladung der jeweiligen Palette unbeschadet anderer Rechte berechtigt, die Annahme zu verweigern. 2. Der Lieferant darf nur Europoolpaletten (LxBxH: 1200x800x144mm) verwenden. Die Paletten müssen den Anforderungen der DIN EN 13698-1 sowie dem UIC- Kodex 435-2 entsprechen (UIC= Internationaler Eisenbahnverband). Bei der Verwendung von nicht gebrauchsfähigen Paletten ist das Klinikum nach eigener Wahl berechtigt, die Annahme zu verweigern oder die nicht gebrauchsfähige Palette als Einwegpalette anzunehmen. Im Falle der Annahme einer nicht gebrauchsfähigen Palette als Einwegpalette ist das Klinikum berechtigt, die Entsorgung der Palette auf Kosten des Lieferanten vorzunehmen. Weitergehende Ansprüche des Klinikums bleiben unberührt. Der Lieferant hat bei der Verwendung 4

von nichtgebrauchsfähigen Paletten keinen Anspruch auf Überlassung einer leeren Palette. Nicht gebrauchsfähig sind EUR-Flachpaletten im Sinne des UIC- Kodex 435-2, wenn: - ein Brett fehlt, schräg oder quer gebrochen ist, - ein Stützfuss fehlt oder so zerbrochen oder abgesplittert ist, dass mehr als ein Nagel- oder Schraubenschaft sichtbar ist, - die wesentlichen Kennzeichen fehlen oder unleserlich sind (mindestens ein Zeichen der Bahn und ein Zeichen EUR muss noch vorhanden sein), - offensichtlich unzulässige Bauteile zur Reparatur verwendet worden sind (insbesondere zu dünne, zu schmale, zu kurze Bretter oder Klötze), - der Allgemeinzustand so schlecht ist, dass die Tragfähigkeit nicht mehr gewährleistet ist (insbesondere morsche, faule oder mehrere abgesplitterte Bretter oder Klötze) oder - Ladegüter verunreinigt werden. Darüber hinaus ist eine Palette insbesondere nicht gebrauchsfähig, wenn: - mehr als zwei Deckrandbretter so abgesplittert sind, dass je Brett mehr als ein Nagel- oder Schraubenschaft sichtbar ist. 3. Als Tauschpalette im Europäischen Palettenpool des Internationen Eisenbahnverbandes (UIC) hergestellte Paletten sind wie folgt beschriftet: - EPAL-Zeichen (im Oval) - Bahn-Zeichen - Länderkennzeichen - Zahlenkolonne 000-0-0 (Hersteller-Nummer, Herstelljahr, Herstellmonat) - EUR-Zeichen (im Oval) 5

4. Die Ladung der Palette darf nicht über die Abmessungen der Paletten hinausragen, es sei denn es wurde vorher schriftlich etwas anderes vereinbart. Die maximale Höhe der Ladung einschließlich Palette darf 1,80 Meter nicht überschreiten. Bei Mischpaletten darf ein Artikel nicht auf mehreren Paletten verteilt angeliefert werden. 5. Wird eine Bestellung auf mehreren Paletten angeliefert oder umfasst ein Lieferschein mehrere Paletten, so muss dies von außen auf jeder Palette kenntlich gemacht werden. Die Versandeinheit, welche den Lieferschein beinhaltet, ist entsprechend zu kennzeichnen. Die Gesamtheit der Versandeinheiten ist vollständig anzuliefern. 6. Wird Kühlware in Misch-Paletten (mit anderen Waren) angeliefert, ist die Kühlware in den Paletten oben aufzupacken. 7. Bestellungen der Materialwirtschaft und Bestellungen der Apotheke werden getrennt ausgeführt. Insofern werden die Paletten für die Materialwirtschaft getrennt von den Paletten für die Apotheke angeliefert. 6. Anlieferung der Waren in Paketen 1. Jedes Paket ist so zu kennzeichnen und zu verpacken, dass eine Anlieferung in einwandfreiem Zustand sichergestellt ist. Das Klinikum ist bei einer Beschädigung der Pakete insbesondere in Folge nicht ordnungsgemäßer Kennzeichnung oder Verpackung unbeschadet anderer Rechte berechtigt, die Annahme zu verweigern. 2. Das maximale Gewicht eines Pakets darf 30 kg nicht überschreiten. 3. Wird eine Bestellung in mehreren Paketen angeliefert oder umfasst ein Lieferschein mehrere Pakete, so muss dies von außen auf jedem Paket kenntlich gemacht werden. Die Versandeinheit, welche den Lieferschein beinhaltet, ist entsprechend zu kennzeichnen. Die Gesamtheit der Versandeinheiten ist vollständig anzuliefern. 4. Bestellungen der Materialwirtschaft und Bestellungen der Apotheke werden getrennt ausgeführt. Insofern werden die Pakete für die Materialwirtschaft getrennt von den Paketen für die Apotheke angeliefert. 6

7. Anlieferung von Möbeln Die Anlieferung von Möbeln muss rechtzeitig mit dem Klinikum abgestimmt werden. Eine Anlieferung von Möbeln ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Klinikums ist nicht möglich. 8. Sonstiges 1. Für die Rechtsbeziehungen des Lieferanten zum Klinikum gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG). 2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Klinikum und dem Lieferanten ist der Sitz des Klinikums. Das Klinikum ist auch zur Klageerhebung am Sitz des Lieferanten sowie an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand berechtigt. 3. Erfüllungsort für sämtliche Leistungen des Lieferanten und des Klinikums ist der Sitz des Klinikums. Weicht der in der Lieferanschrift vom Klinikum angegebene Lieferort von dem Sitz des Klinikums ab, so ist der Erfüllungsort für sämtliche Leistungen des Lieferanten der jeweilige Lieferort. 4. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Anlieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte sich in diesen Allgemeinen Anlieferbedingungen eine Lücke befinden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige wirksame oder durchführbare Bestimmung als vereinbart, die dem Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt. Im Falle einer Lücke gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach dem Zweck dieser Allgemeinen Anlieferbedingungen vereinbart worden wäre, sofern die Vertragsparteien die Angelegenheit von vorne herein bedacht hätten. 7